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Anlage 2 AV Wohnen

Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten

1. Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Heizkosten solange zu bejahen, wie diese den Grenzwert eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten, ab dem unangemessenes Heizen indiziert ist. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung werden die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – der „Bundesweite Heizspiegel“ herangezogen.
Da ein dem Bundesweiten Heizspiegel vergleichbarer „Kommunaler Heizspiegel“ für Berlin fehlt, wird im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte Bundesweite Heizspiegel 20162017 als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten und – durch die Änderung beim Heizspiegel, die Werte für Warmwasserbereitungskosten hier einzubeziehen – auch der Kosten bei zentraler Warmwasserversorgung herangezogen.

Der jeweilige Grenzwert ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Energieträger Gebäudefläche in m² Preis pro m²/Jahr in Euro Preis pro m²/Monat in Euro Grenzwert 1-Pers-BG mtl. in Euro (kaufm. gerundet) Grenzwert 2-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 2-Pers-BG (Alleinerziehende mit einem Kind) mtl. in Euro _ Grenzwert 3-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 4-Pers-BG mtl. in Euro Genzwert 5-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert zusätzl. Person mtl. in Euro
Heizöl 100-250 1614,3040 1,3620 6860,00 81,60 10272,00 11578,6000 13196,9200 16108,3200 122,40 14,40
251-500 1513,70 1,14 57,00 68,40 74,10 91,20 102,60 1116,3028 6513,00 78,00 97,50 110,50 126,10 15,6068
501-1000 1513,20 1,10 55,00 166,2500 6271,50 7588,00 9399,7500 106112,2520 12113,25 15,0020
>1000 1412,6090 1,2208 6154,00 7364,80 70,20 9186,5040 10397,7020 118110,3416 1412,6496
Erdgas 100-250 1918,80 1,57 78,50 94,20 1102,05 125,60 80141,0030 96160,0014 12018,00 136,00 155,20 19,2084
251-500 1817,70 1,48 74,00 88,80 96,20 1118,5240 76,00 91133,20 114150,0096 12917,20 147,44 18,2476
501-1000 17,30 1,44 72,00 86,40 108,00 122,40 139,68 17,28
>1000 16,80 1,40 70,00 84,00 10591,00 119112,00 135126,00 142,80 16,80
>1000 16,20 1,35 67,50 81,00 87,75 108,00 121,50 137,70 16,20
Fernwärme 100-250 2322,50 1,88 94,00 1112,9280 96,00 115122,20 144150,0040 163169,20 186191,2476 2322,0456
251-500 21,8020 1,8277 9188,0050 109106,20 136115,5005 154141,7060 176159,30 180,54 21,8424
501-1000 20,80 1,73 86,50 103,80 129,75 147,05 167,81 20,76
>1000 20,10 1,68 84,00 100,80 126109,0020 142134,8040 162151,9620 171,36 20,16
>1000 19,40 1,62 81,00 97,20 105,30 129,60 145,80 165,24 19,44

Für Wohnraum, der nicht mit den vom Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern beheizt wird, liegen vergleichbare repräsentative Erhebungen nicht vor. Es ist sachgerecht, in diesen Fällen den Grenzwert auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart zu bestimmen.

2. Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei dezentraleDezentrale Warmwasserversorgung

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII sind die Kosten zur Erzeugung von Warmwasser nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie sind für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung als Bedarf nach § 22 SGB II bzw. § 35 Absatz 4 SGB XII im Rahmen der Kosten für Heizung zu berücksichtigen (s.o.siehe oben unter 1.). Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist demzufolge zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit, der in der obenstehenden Tabelle nach Größe der BedarfsgemeinschaftBedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft und Gebäudefläche ausgewiesene Grenzwert um den Wert zu senken, der sich aus dem Produkt des im Bundesweiten Heizspiegel für zentrale Warmwasserbereitung jeweils ausgewiesenen Betrages und der maßgeblichen abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ergibt. Dies ist erforderlich, weil die auf Grundlage der Werte aus der Tabelle des Bundesweiten Heizspiegels ermittelten Grenzwerte sich auf die Raumwärme einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung beziehen.

Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 20162017 beträgt 1,7545 Euro pro qm und Jahr, was 0,1461208 Euro pro qm und Monat entspricht.

Die entsprechenden Abschläge vom jeweiligen Grenzwert (s.o.) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversorgung in Euro pro Monat
1 Person 76,00
2 Personen 97,00
2 Personen (Alleinerziehend mit einem Kind) 8,00
3 Personen 1110,00
4 Personen 1211,00
5 Personen 1412,00
für jede weitere Person 21,00

In diesen Fällen ist die Prüfung eines Anspruches eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Absatz 7 SGB II bzw. § 30 Absatz 7 SGB XII angezeigt.