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Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)

p(. vom 24. November 2015, in der geänderten Fassung vom 0629. Dezember 20162017 (ABl. S. 36596507)

Inhalt

Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S.Seite 557), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, und des § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel V1 des Gesetzes vom 137. Juli 20112016 (GVBl. S. 344423) geändert worden ist, wirdbestimmt bestimmtdie für Soziales zuständige Senatsverwaltung:

1. Grundsatz

(1) Bei der Anwendung dieser Ausführungsvorschriften steht die Sicherung des angemessenen Wohnraums, der Verbleib von leistungsberechtigten Personen in ihrem bisherigen Wohnraum und der Erhalt der sozialen Mischung in den Kiezen im Vordergrund.

(2) Leistungsberechtigte Personen nach dem SGBZwölften XIIBuch Sozialgesetzbuch – alte Menschen, erwerbsgeminderte Personen und Menschen mit Behinderung – sollen möglichst in ihrer Wohnung und ihrer angestammten Wohnumgebung verbleiben können.

(3) Für Arbeitsuchende ist die schnelle Integration in Arbeit vorrangiges Ziel. Alle Maßnahmen, die sich aus diesen Ausführungsvorschriften für den Personenkreis des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch ergeben, müssen an diesem Ziel ausgerichtet werden.

(4) Die AV Wohnen findet auf leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechende Anwendung.

2. Zuständigkeit

(1) Im Bereich des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch werden diese Ausführungsvorschriften von den für die Gewährung der Leistungen des kommunalen Trägers gemäß § 22 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Dienststellen durchgeführt, in deren Bereich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wird.

(2) Die Zuständigkeit zur Unterbringung in Wohneinrichtungen oder anderen Wohnmöglichkeiten kann abweichend geregelt werden.

(3) Die Zuständigkeit im Bereich des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch richtet sich nach den jeweils gültigen Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGBZwölften XIIBuch Sozialgesetzbuch.

(4) Die Zuständigkeit im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes richtet sich nach den jeweils gültigen Ausführungsvorschriften über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

3. Kosten für Unterkunft bei Mietwohnungen

3.1 Grundsatz

(1) Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Unterkunft erfolgt auf Grundlage von § 22 Absatz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch bzw. § 35 Absatz 2 und 4 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Nummer 3.2 in Verbindung mit 3.5 dieser Ausführungsvorschriften getrennt von den Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung. Zu den Besonderheiten des Kostensenkungsverfahrens wird auf Nummer 6 und 7, hier insbesondere auf Nummer 6.1.1 verwiesen.

(2) Bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 35 Absatz 2 Satz 1 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch). Abweichungen von den Richtwerten für angemessene Bruttokaltmieten können damit gerechtfertigt sein (individuelle Angemessenheitsprüfung).

(3) Kosten für die Unterkunft werden nur für Wohnungsteile übernommen, die reinen Wohnzwecken dienen; insbesondere gewerblich genutzte Teile der Wohnung bleiben unberücksichtigt. Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Wohnung erfolgt dementsprechend nur für Aufwendungen, die für reine Wohnzwecke entstehen. Die Aufwendungen für den zu reinen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung ist im Verhältnis der Quadratmeterfläche der zu Wohnzwecken genutzten Räume einschließlich Bad und Küche zur Gesamtfläche der Wohnung zu ermitteln.

3.1.1 Tatsächliche Aufwendungen

Zu den tatsächlichen Aufwendungen des Bedarfs für Unterkunft im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGBdes IIZweiten bzw.Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise des § 35 Absatz 1 Satz 1 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch für Mietwohnungen gehören die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung (ohne Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung – Bruttokaltmiete) und sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen, wie beispielsweise eine Umlage für Trägerwohnungen (beispielsweise in der Woh-nungslosenhilfe und bei den Hilfen für Menschen mit Behinderung). Ebenso gehören dazu auch einmalig anfallende Nachzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft zuzuordnen sind.

3.2 Abstrakte Angemessenheit

(1) Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGBdes IIZweiten bzw.Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 35 Absatz 1 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

(2) Als Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten (siehe Nummer 3.1.1) zur Feststellung der abstrakten Angemessenheit auf Grundlage des Mietspiegels 20152017 gelten:

Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft (BG) Richtwert für die monatliche Bruttokaltmiete in Euro
1 Person 364404,5000
2 Personen 437472,20
2 Personen (Alleinerziehende mit einem Kind) 491,40
3 Personen 518604,2580
4 Personen 587680,3540
5 Personen 679795,9760
Jede weitere Person 8493,1260

Das Konzept, das der Ermittlung der Richtwerte für angemessene monatliche Bruttokaltmieten zugrunde liegt, ist in Anlage 1 zu diesen Ausführungsvorschriften dargestellt.

(3) Bei Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (1. Förderweg) ist eine Überschreitung der Richtwerte nach Absatz 2 um bis zu 10% Prozent zulässig (Begründung siehe Anlage 1 zu diesen Ausführungsvorschriften).

3.2.1 Größe der Bedarfsgemeinschaft

(1) Die Richtwerte gemäß Nummer 3.2 sowie die Grenzwerte gemäß Nummer 5.2 sind abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Zahl der Personen). Zur Bestimmung der Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Kosten für Unterkunft und Heizung wird in beiden Rechtskreisen (SGBZweites IIBuch Sozialgesetzbuch und XIIZwölftes Buch Sozialgesetzbuch) auf die in § 7 Absatz 3 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Personen abgestellt (fiktive Bedarfsgemeinschaft), unabhängig davon, ob Personen, die der fiktiven Bedarfsgemeinschaft angehören, von den Leistungsausschlüssen des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch erfasst sind.

(2) Abweichend davon bilden Leistungsberechtigteleistungsberechtigte Personen nach dem SGBZwölften XIIBuch Sozialgesetzbuch bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine eigene Bedarfsgemeinschaft bei der Beurteilung der Angemessenheit.

(3) Für die Angemessenheitsbestimmung der Kosten für Unterkunft und Heizung einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft sind die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich kopfteilig zu ermitteln. Die sich danach ergebenden Aufwendungen der fiktiven Bedarfsgemeinschaft(en) sind dem jeweiligen Richtwert gemäß Nummer 3.2 bzw. dem jeweiligen Grenzwert gemäß Nummer 5.2 nach Zahl ihrer Mitglieder gegenüberzustellen. Dies gilt in Einzelfällen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht,

a) wenn durch eine Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen eine Bedarfsunterdeckung und folglich Mietschulden entstehen würden, z.zum B.Beispiel durch vorübergehende Abwesenheit (unter 6 Monate) oder vollständige Sanktionierung (SGBZweites IIBuch Sozialgesetzbuch) eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, sofern dieses Mitglied nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt bzw.beziehungsweise die übrigen Haushaltsmitglieder nicht darauf verwiesen werden können, den Unterkunftsanteil zu verlangen (BSGBundessozialgericht – B 4 AS 67/12 R – vom 23.05. Mai 2013 und – B 14 AS 50/10 R – vom 19.10. Oktober 2010) oder

b) wenn eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen Personen besteht, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Bei der Bemessung der Kosten der Unterkunft und Heizung ist in diesem Fall der Anteil entscheidend, der nach der internen Vereinbarung auf die/ jeweilige Mitbewohnerin oder den jeweiligen Mitbewohner/in entfällt (BSGBundessozialgericht – B 14 AS 85/12 R – vom 22.08. August 2013).

3.2.2 – Besonderheiten bei der Neuanmietung von Wohnraum

(1) Ist bereits bei einer gewünschten Neuanmietung erkennbar, dass die Miete unangemessen werden kann (z.zum B.Beispiel durch eine für die konkrete Wohnung unrealistisch niedrige Betriebskostenvorauszahlung, Staffelmietverträge) ist eine Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung nicht zu erteilen.
Dies gilt nicht für befristete Mietnachlässe für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGBZweitben IIBuch bzw.Sozialgesetzbuch SGBbeziehungsweise XIIZwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(2) Erhöht sich die Miete nach einem nicht erforderlichen Umzug (siehe auch Nummer 8.2 Absatz 5), wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGBdes IIZweiten Buche Sozialgesetzbuch nur die bisherige angemessene Miethöhe als angemessene Kosten der Wohnung übernommen. Bei fortdauernder Deckelung sind jedoch Kostensteigerungen sowohl bei den Aufwendungen für Unterkunft als auch bei den Heizkosten zu berücksichtigen (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 6/14 R). Die zu verwendende Dynamisierung wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben.
Erfolgt der Zuzug aus dem Gebiet eines kommunalen Trägers außerhalb des Landes Berlin, ist in diesen Fällen abweichend davon nicht die dortige bisherige Miete zu Grunde zu legen, sondern maximal die Richtwerte gemäß Nummer 3.2 bzw. die Grenzwerte gemäß Nummer 5.2 im Land Berlin (BSGBundessozialgericht – B 4 AS 60/09 R – vom 011.06. Juni 2010). Dies gilt nicht bei einer Leistungsunterbrechung aufgrund der Erzielung von Einkommen, das zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit für mindestens 1 Monat führt (vgl.vergleiche Urteile des Bundessozialgerichts vom 9.4. April 2014 – B 14 AS 23/13 R – und vom 10.9. September 2013 – B 4 AS 89/12 R).

(3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung, sofern der Umzug zu solchen Zeiten erfolgte, in denen die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) beziehungsweise die bis zum 30. April 2012 geltende Fassung der AV-Wohnen galten.

3.2.3 – Mietfreiheit bei Einzug

Erlässt die Vermieterin/ oder der Vermieter bei Einzug eine oder mehrere Mietzahlungen ganz oder teilweise, weil die Mieterin oder der Mieter dafür die Renovierung der Wohnung übernimmt, sind anstelle des erlassenen Teils nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Renovierung nach Maßgabe der Angemessenheitsbestimmungen dieser Ausführungsvorschriften in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

3.2.3 – Mietfreiheit bei Einzug

Erlässt die Vermieterin/ oder der Vermieter bei Einzug eine oder mehrere Mietzahlungen ganz oder teilweise, weil die Mieterin oder der Mieter dafür die Renovierung der Wohnung übernimmt, sind anstelle des erlassenen Teils nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Renovierung nach Maßgabe der Angemessenheitsbestimmungen dieser Ausführungsvorschriften in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

3.2.4 – Angemessenheit bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen

Grundsätzlich sind bei Personen oder Bedarfsgemeinschaften, die mit anderen Personen oder Bedarfsgemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung eine Wohngemein-schaftWohngemeinschaft gründen, der Angemessenheitsprüfung die Richtwerte gemäß Nummer 3.2 ggf.gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.5 pro Bedarfsgemeinschaft zu Grunde zu legen. Leben in einer Wohnung leistungsempfangendeleistungsberechtigte Personen nach SGBdem IIZweiten Buch Sozialgesetzbuch und SGBZwölften XIIBuch Sozialgesetzbuch, sind zwischen dem Jobcenter und dem Sozialamt abgestimmte Entscheidungen zu treffen. Dies gilt auch für Untermietverhältnisse.

3.2.5 – Sonderregelungen für besondere Wohnsituationen im 4. Kapitel SGB XII Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Hinsichtlich der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird hinsichtlich der in § 42a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelten besondere Wohnsituationen auf die Nr. 7 der Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV GruSi) verwiesen.

3.4 Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

(1) Bei erforderlicher Neuanmietung von Wohnraum können die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden.

(2) Die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 20 vom Hundert überschreiten, gelten als angemessen, wenn die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften gelten als Wohnungslose. Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht.

(3) Die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 werden nicht kumuliert, Absatz 2 schließt die Anwendung von Absatz 1 aus.

3.5 Konkrete Angemessenheit – Besondere Bedarfe

(1) Sofern die tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigtenleistungsberechtigten Personen den Richtwert gemäß Nummer 3.2 überschreiten, gelten wegen besonderer Bedarfe für Unterkunft zur individuellen Bestimmung der Angemessenheit abweichend von den Richtwerten gemäß Nummer 3.2 die in den Nummern 3.5.1 bis 3.5.3 getroffenen Sonderregelungen.

3.5.1 – Härtefälle

In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 3.4 aus sozialen Gründen und in Härtefällen um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, insbesondere bei

a) Alleinerziehenden,
b) Längererlängerer Wohndauer (mindestens 1510 Jahre),
c) wesentlichen sozialen Bezügen (z.zum B.Beispiel Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen mit eigenständigem Profil und besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts, Pflege naher Angehöriger),
d) über 60-jährigen Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Personen,
e) Schwangeren,
f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben
g) eigener Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung,
h) Modernisierungszuschlägen,
i) Personen, die eine eigene Wohnung benötigen, um eine Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe beenden zu können.

Der Härtefallzuschlag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt werden.

3.5.2 – Angemessenheit bei besonderen Wohnformen oder Wohnerfordernissen

(1) Die Angemessenheit der Wohnkosten bei ambulanten Wohnformen muss im Einzelfall geprüft werden. Nummer 3.2.4 gilt entsprechend. Demzufolge ist in Wohngemeinschaften hierbei für jede Bewohnerin und jeden Bewohner in der Regel vom Richtwert für eine Einpersonenbedarfsgemeinschaft auszugehen. Der Grundsatz gemäß § 13 SGBZwölftes XIIBuch Sozialgesetzbuch „ambulant vor stationär“ ist zu beachten.

(2) Bei ambulanten Wohnformen (zum Beispiel betreutes Einzelwohnen, betreute Wohngemeinschaften, therapeutische Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften zur Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege – auch für Demenzkranke –) gilt Nummer 3.5.1 entsprechend.
Sofern die individuelle Angemessenheit nur deswegen überschritten wird, weil der jeweilige Träger der ambulanten Wohnform eine Umlage für Trägerwohnungen mit dem Untermiet- bzw. Nutzungsvertrag geltend macht, gelten die tatsächlichen Aufwendungen als angemes-sen, sofern dafür ein Betrag in Höhe von 20 Euro monatlich je Vertrag nicht überschritten wird.

(3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie und der individuellen Behinderung entsprechende Wohnungen), insbesondere solche für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, ist die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten nach Nummer 3.2 zu bestimmen. Dabei sind Dringlichkeit der Anmietung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung, die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbare Tatbestände angemessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung ist anzuerkennen, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur vorübergehend auch innerhalb der Wohnung benötigt wird.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für chronisch Kranke (zum Beispiel AIDS-Kranke) mit der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert. Dem erhöhten Raumbedarf wird in der Regel durch Berücksichtigung des Richtwertes für eine um eine Person vergrößerte Bedarfsgemeinschaft Rechnung getragen. Gleiches gilt für die Grenzwertermittlung bei den Heizkosten (siehe Nummer 5.2).

(5) Die bei der Unterbringung von Wohnungslosen anfallenden tatsächlichen Aufwendungen (Tagessätze) gelten unabhängig von den Richtwerten gemäß Nummer 3.2 vorübergehend solange als angemessen, wie eine Anmietung von regulärem Wohnraum unter Beteiligung der für die Gewährung von Leistungen gemäß § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsstellen nicht realisiert werden kann.
Für die Unterbringung von wohnungslosen Personen gemäß ASOGAllgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin sind dies die Tagessätze, die für Leistungsempfangendedie leistungsberechtigte Person nach dem SGBZweiten IIBuch Sozialgesetzbuch in der durch das jeweils zuständige Bezirksamt ausgestellten „Bescheinigung über Unterkunftsplatznachweis bei Wohnungslosigkeit zur Vorlage im Jobcenter“ angegeben sind.

3.5.3 – Angemessenheit bei Ausübung des Umgangsrechts

(1) Sofern sich Kinder der/des Leistungsempfangenden regelmäßig beiim demHaushalt getrenntder leben-denleistungsberechtigten anderenPerson Elternteil aufhaltenwohnen und eine so genannte „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ zur Ausübung des Umgangsrechts nach den dazu von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Hinweisen zu § 7 SGBZweites IIBuch Sozialgesetzbuch anerkannt wurde, ist der entsprechend erhöhte Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Dem zur Wahrnehmung des Umgangsrechts desder Leistungsempfangendenleistungsberechtigten Person notwendige zusätzliche Raumbedarf ist in der Regel durch Berücksichtigung des Richtwerts nach Nummer 3.2 mit der entsprechenden Bedarfsgemeinschaftsgröße (der „temporären Bedarfsgemeinschaft“) Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Grenzwertermittlung bei den Heizkosten (siehe Nummer 5.2).

(2) Abweichungen vom Regelfall nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles möglich. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a) Häufigkeit und Dauer des Aufenthaltes,
b) Zahl der Kinder,
c) Alter der Kinder,
d) Geschlecht der Kinder.

3.6 Sozialer Wohnungsbau – Mietzuschuss

Wird die BruttokaltmieteBruttowarmmiete einer Wohnung im Sozialen Wohnungsbau als unangemessen bewertet, können die betroffenen Mieterinnen und Mieter zur Vermeidung von finanziellen Härten einen Mietzuschuss nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss im Sozialen Wohnungsbau (Mietzuschussvorschriften 20162017 – ABl. vvom 17. 08.01.2016November 2017, Seite 41bei5563) in der jeweils geltenden Fassung bei der jeweils zuständigen Stellebei der zgs consult GmbH beantragen. Der Mietzuschuss wird grundsätzlich in Höhe des Anteils der BruttokaltmieteBruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Jobcenter oder Sozialamt übernommen wird, gewährt.
Die für Soziales zuständigen Bereiche der Bezirksämter und die Jobcenter sind verpflichtet, präventiv Wohnraumverlust entgegenzuwirken und die leistungsberechtigten Personen über die Möglichkeit der Beantragung des Mietzuschusses zu beraten.

4. Kosten für Unterkunft bei selbstgenutztem Wohneigentum

4.1 Grundsatz

(1) Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen selbstgenutzten Wohneigentums, das nach § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch als Vermögen geschützt ist, unterliegt den Bedingungen des § 22 Absatz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 2 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Um eine Privilegierung von Eigentümerinnen und Eigentümern gegenüber Mieterinnen und Mietern zu verhindern, unterliegt die Prüfung der Angemessenheit den gleichen Kriterien wie die Prüfung der Angemessenheit von Mieten auf Grundlage dieser Ausführungsvorschriften mit der Folge, dass ggf.gegebenenfalls kostensenkende Maßnahmen einzuleiten sind.

(3) Die Angemessenheitsprüfung der in Nummer 4.1.1 Absatz 2 genannten Kosten in ihrer Gesamtheit erfolgt nach den in Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 3.5 beschriebenen Maßstäben für Mietwohnungen. Dabei sind auch einmalig anfallende Bedarfe, z.zum B.Beispiel im Rahmen des Erhaltungsaufwandes, zu berücksichtigen.

(4) Nummer 3.1 Absatz 3 gilt für selbstgenutztes Wohneigentum entsprechend.

4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen

(1) Zu den tatsächlichen Aufwendungen für selbst bewohntes Wohneigentum gehören die mit dem selbst bewohnten Wohneigentum verbundenen Belastungen. Wenn der Erhalt des Wohneigentums durch den Wegfall der Anschlussförderung gefährdet ist und nach den jeweils geltenden Härteausgleichsvorschriften Zuwendungen gewährt werden, mindern diese die tatsächlichen Aufwendungen in entsprechender Höhe.

(2) Zu den Belastungen gehören insbesondere

a) Schuldzinsen und dauernde Lasten (z.zum B.Beispiel Erbbauzins),
b) Steuern vonauf Grundbesitzdas Eigentum an Grundstücken, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
c) unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Erhaltungsaufwand), auch einmalig anfallende Bedarfe, die die Bewohnbarkeit und den Substanzerhalt des Wohneigentums sicherstellen, nicht jedoch der Wertverbesserung dienen; nicht der Wertverbesserung dienen notwendige Maßnahmen nach dem Stand der Technik in der preisgünstigsten Variante,
d) sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes,
e) umlagefähige Betriebskosten wie bei Mietwohnungen; dazu gehören auch einmalig anfallende Nachzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft zuzuordnen sind, sowie
f) im Einzelfall zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbare, auch anteilige Tilgungsleistungen, wenn derdie Leistungsberechtigteleistungsberechtigte Person ansonsten gezwungen wäre, das selbst bewohnte Wohneigentum aufzugeben und die Finanzierung weitestgehend abgeschlossen ist.

(3) Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur gemäß Absatz 2 Buchstabe c) werden gemäß § 22 Absatz 2 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch in die Gesamtangemessenheitsbeurteilung der Kosten für die Unterkunft einbezogen. Wird die Angemessenheit bezogen auf den darin genannten 12-Monatszeitraum allein durch den einmalig anfallenden Erhaltungsaufwand über-schritten, kann der überschreitende Anteil zur Sicherung der Unterkunft als Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll.
Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind.

(4) Die preisgünstigste Variante unabweisbaren Erhaltungsaufwandes ist durch Vorlage von mindestens drei entsprechenden Kostenvoranschlägen zu belegen.

(5) Einmalig anfallender Erhaltungsaufwand ist nicht mittels monatlicher pauschaler Zahlung abzudecken. Gleiches gilt für einmalige Sonderumlagen, die durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft erbracht werden müssen. Die einzig zulässige Ausnahme bildet die bei Eigentumswohnungen mit den Hauslasten zu zahlende Instandhaltungsrücklage, die durch bindenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft monatlich erbracht werden muss.

(6) Die Übernahme von Tilgungsleistungen nach dem SGBZweiten IIBuch Sozialgesetzbuch (siehe Absatz 2 Buchstabe f) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Ausnahmefällen, in denen es in der Regel nur um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, nicht ausgeschlossen (BSGBundessozialgericht – B 14 AS 79/10 R – vom 077.07 Juli 2011, Bundessozialgericht – B 4 AS 49/14 R – vom 3.2011 Dezember 2015). Hier tritt der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück.

(7) Als weitgehend abgeschlossen ist eine Finanzierung zum Beispiel dann anzusehen, wenn die Tilgungsleistungen (z.B.zum Beispiel bei einem Annuitätendarlehen) die Zinsleistungen bereits bei Weitem überschreiten, also mindestens 70% Prozent der zu erbringenden Zahlungsrate bei einer Anfangstilgung von 1% Prozent betragen. Für diesen Fall kommt eine Übernahme der Tilgungsleistungen auf Grundlage des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch jedenfalls dann in Betracht, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht und soweit die tatsächlichen Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohneigentum insgesamt die individuelle Angemessenheit gemäß Nummer 3.2 ggf.gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.5 nicht übersteigen.

(8) Absatz 6 und 7 gelten auch für Leistungsberechtigteleistungsberechtigte Personen nach dem SGBZwölften XIIBuch Sozialgesetzbuch.

4.2 Besonderheiten bei der Angemessenheitsprüfung

(1) Die individuelle Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles zu erfolgen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen gemäß Nummer 4.1.1 Absatz 2 den maßgeblichen Richtwert gemäß Nummer 3.2 überschreiten.

Zur Beurteilung, ob die tatsächlichen Kosten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr als angemessen bewertet werden können, sollten mindestens folgende Umstände gewürdigt werden:

a) die Perspektive des Leistungsbezugs,
b) der Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit (z.zum B.Beispiel wegen Schicksalsschlages oder mangelnder Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens),
c) die Dauer der Restfinanzierung,
d) die Lebens- und Kreditbedingungen bei Abschluss des Kreditvertrages,
e) der Zustand der Immobilie (zukünftig entstehender Erhaltungsaufwand),
f) sonstige Härtefallkriterienbesondere Bedarfe wie bei MIeterinnen und Mietern (Nummer 3.5).

(2) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen, soll vorrangig auf Maßnahmen hingewirkt werden, die durch Teilvermietung oder Eigenbeteiligung aus nicht anrechenbaren Einkünften oder geschütztem Barvermögen den Erhalt einer an sich von dem Vermögenseinsatz geschützten Immobilie ermöglichen. Nummer 7 gilt entsprechend.

5. Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung (Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum)

5.1 Grundsatz

Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung erfolgt auf Grundlage von § 22 Absatz 1 SGBdes IIZweiten bzw.Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 35 Absatz 2 und 4 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Nummer 5.2 und Anlage 2 dieser Ausführungsvorschriften getrennt von den Kosten für die Unterkunft. Zu den Besonderheiten des Kostensenkungsverfahrens wird auf Nummer 6 und 7, hier insbesondere auf Nummer 6.1.1 verwiesen.

5.1.1 Tatsächliche Aufwendungen (inkl.inklusive Nachzahlungen)

(1) Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzubh und § 35 Absatz 4 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

(2) Die tatsächlichen Aufwendungen umfassen die monatlichen Kosten für Heizung einschließlich der Kosten einer zentralen Warmwasserbereitung, zuzüglich etwaiger Nachzahlungen. (auchNummer für3.3.2 denAbsatz direkt1 vorund 2 gelten entsprechend.
Betriebskostennachzahlungen, die sich auf die Kosten der jetzigenHeizenergie Wohnungbeziehen, bewohntensind Wohnraumjedenfalls dann zu übernehmen, sofern diesedie fristgerechttatsächlichen geltendHeizkosten gemachtnoch werdenangemessen undsind. esDies sichgilt nichtauch umdann, Schuldenwenn handelt)die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß beschränkt worden sind.

(3) Eine zentrale Warmwasserbereitung liegt vor, wenn die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Nicht erfasst sind die Kosten einer dezentralen Warmwasserbereitung, für die die Mehrbedarfe gemäß § 21 Absatz 7 SGBdes IIZweiten bzw.Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 30 Absatz 7 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzuerkennen sind.

5.2 Angemessenheit

(1) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung sind die tatsächlichen Aufwendungen gemäß Nummer 5.1.1. Die Angemessenheitsprüfung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung getrennt von der Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Wohnung nach eigenen Regeln zu erfolgen. Dabei ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.

(2) Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung gemäß Absatz 1 sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert.

(3) Der Grenzwert errechnet sich aus dem Produkt des Wertes für zu hohe Heizkosten inklusive Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung auf der Grundlage des Bundesweiten Heizspiegels differenziert nach Größe der Bedarfsgemeinschaft, beheizter Wohnfläche des Gebäudes, Energieträgern und der angemessenen Wohnfläche. Die näheren Grundsätze zur Bestimmung angemessener Heiz- sowie Warmwasserbereitungskosten, die aktuellen Werte des Bundesweiten Heizspiegels und die daraus errechneten Grenzwerte sowie die Abschläge für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung sind der Anlage 2 zu diesen Ausführungsvorschriften zu entnehmen.

(4) Für die Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von nicht im Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern (z.zum B.Beispiel auch feste Brennstoffe in ofenbeheiztem Wohnraum) gilt Nummer 1 letzter Absatz der Anlage 2. Es ist zu beachten, dass die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die Leistungsstellen regelmäßig über die jeweiligen Marktpreise für feste Brennstoffe zwar informiert, eine Begrenzung auf die darin genannten Beträge damit jedoch nicht verbunden ist. Dies ersetzt auch nicht die in Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer 5.2.1 beschriebene individuelle Angemessenheitsprüfung. Der Bedarf ist individuell zu ermitteln. Bei der Bewilligung ist zu beachten, dass die saisonal günstigeren Sommerpreise genutzt werden sollen.

5.2.1 Grenzwertüberschreitungen

Sofern die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung den maßgeblichen Grenzwert überschreiten, muss der Einzelfall geprüft werden, denn auch in diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen konkret angemessen sein. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung ist zu ermitteln, warum die tatsächlichen Aufwendungen über dem Grenzwert liegen und ob sie im Einzelfall dennoch als angemessen anzusehen sind, (zum Beispielbeispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen oder aus im Wohnobjekt liegenden Gründen, insbesondere bei Einfachfenstern oder ineffizienten Heizkörpern. Die leistungsberechtigte Person ist auf Energiesparmöglichkeiten hinzuweisen (zum Beispiel Energiesparberatung Berlin und andere).

5.3 Rückzahlungen /, Guthaben /, Nachzahlungen

(1) Rückzahlungen und Guthaben insbesondere nach Betriebs- und/oderaus Heizkostenabrechnungen mindern für leistungsberechtigte Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden tatsächlichen Aufwendungen. Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht. Soweit nicht als Bedarf anerkannte Teile der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ei-genverantwortlich (z.zum B.Beispiel aus Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen) erbracht werden, bleiben Rückzahlungen und Guthaben bis zur Höhe der zuvor im Abrechnungszeitraum erbrachten Eigenmittel anrechnungsfrei.

(2) Für Bedarfsgemeinschaften,leistungsberechtigte deren Mitglieder ausschließlich LeistungenPersonen nach dem SGBZwölften XIIBuch beziehen,Sozialgesetzbuch gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (GA-ESH).

(3) Nummer 3.3.2 Absatz 1 und 2 gilt bei Nachzahlungen für Heiz- und/oder Warmwasserbereitungskosten entsprechend.

6. Wirtschaftlichkeit

6.1 Grundsatz

Die Überprüfung der Kosten für die Unterkunft und der Kosten für die Heizung und der Warmwasserbereitung erfolgt getrennt voneinander.
Das jeweils unter 7.1 bzw.beziehungsweise 7.2 beschriebene Kostensenkungsverfahren bei Überschreitung einer der beiden Komponenten ist jedoch nur dann einzuleiten, wenn bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß Nummer 6.1.1 auch die Gesamtaufwendungen überschritten werden.
Für den Fall der Überschreitung der Gesamtaufwendungen ist die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß Nummer 6.1.2 durchzuführen.

6.1.1 Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen

(1) Sofern entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmiete gemäß Nummer 3.1.1) oder die Aufwendungen für die Heizung (Nummer 5.1.1) die Angemessenheitsgrenze übersteigen, ist ein zusammenfassender Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen durchzuführen.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung (ggf.gegebenenfalls inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten) nicht die Summe der Aufwendungen, die nach einem Umzug als angemessen anzuerkennen wären (Vergleich mit Summe der einschlägigen Richtwerte für Unterkunft und Heizung ggf.gegebenenfalls inklusive der zentralezentralen Warmwasserbereitungskosten und eines Umzugsvermeidungszuschlags von 10 Prozent des Richtwertes nach 3.2 Absatz 2 (siehe Anlage 3) sowie in Härtefällen zuzüglich eines Zuschlags nach Nummer 3.5.1 (siehe Anlage 3a) ist von einem Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen weiterhin als konkret individuell angemessen zu übernehmen.

(3) Absatz 1 und 2 werden im Rechtskreis des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch analog angewandt.

6.1.2 Wirtschaftlichkeit bei Wohnungswechsel

(1) Ist die Miete (Bruttokaltmiete und/oder Heizkosten) für eine Wohnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles als unangemessen bewertet worden und kommt als kostensenkende Maßnahme nur ein Wohnungswechsel in Betracht, sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Leistungsgewährung besonders zu beachten.

(2) Insbesondere muss gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Absenkung nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlich ist ein Wohnungswechsel auch dann, wenn die Aufwendungen für die derzeit bewohnte Wohnung zwar individuell unangemessen gemäß Nummer 3.2 ggf.gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.5 bzw.beziehungsweise gemäß Nummer 5.2 wären, ein Wohnungswechsel in eine Wohnung mit angemessenen Aufwendungen aber mit insgesamt höheren Aufwendungen verbunden wäre.

(3) Vor der Aufforderung, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Um den Betrachtungszeitraum zu ermitteln, ist eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzustellen,. wann mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug durch bedarfsdeckendes Einkommen zu rechnenSo ist. Diedie Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet. Als nahe Zukunft gilt ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten. Es ist nach Ablauf des prognostizierten Zeitraums nachvollziehbar zu prüfen und zu dokumentieren, inwieweit die getroffenen Prognosen realistisch waren.

Bei der Berechnung ist daher die Differenz aus individuell angemessener Miete für die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges in der Regel von höchstens zwölf Monaten und dem unangemessenen Teil zu bilden und den durch einen Wohnungswechsel ausgelösten Kosten gegenüberzustellen. Dabei sind auch die unvermeidbaren Mietkosten für zwei Wohnungen zu berücksichtigen (siehe Nummer 8.3 Absatz 4). Übersteigen die durch den Wohnungswechsel ausgelösten Kosten den Differenzbetrag, so wird die in Nummer 7.1 Abs.Absatz 1 genannte Frist in der Regel auf bis zu höchstens zwölf Monate verlängert. Die Kostensenkung unterbleibt in dieser Zeit und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden weiterhin übernommen. Nach Ablauf dieser Frist sind unverzüglich Maßnahmen zur Kostensenkung zu realisieren.
Eine Kostensenkungsaufforderung innerhalb der voraussichtlichen Dauer des Leistungsbezuges von in der Regel höchstens zwölf Monaten ist möglich, wenn sich die Prognose zwischenzeitlich verändern sollte.

Ist in naher Zukunft nicht mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu rechnen, ist für die Berechnung von einer Dauer des Leistungsbezuges von 36 Monaten auszugehen.

6.1.2 Wirtschaftlichkeit bei Wohnungswechsel

(1) Ist die Miete (Bruttokaltmiete und/oder Heizkosten) für eine Wohnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles als unangemessen bewertet worden und kommt als kostensenkende Maßnahme nur ein Wohnungswechsel in Betracht, sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Leistungsgewährung besonders zu beachten.

(2) Insbesondere muss gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Absenkung nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlich ist ein Wohnungswechsel auch dann, wenn die Aufwendungen für die derzeit bewohnte Wohnung zwar individuell unangemessen gemäß Nummer 3.2 ggf.gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.5 bzw.beziehungsweise gemäß Nummer 5.2 wären, ein Wohnungswechsel in eine Wohnung mit angemessenen Aufwendungen aber mit insgesamt höheren Aufwendungen verbunden wäre.

(3) Vor der Aufforderung, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Um den Betrachtungszeitraum zu ermitteln, ist eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzustellen,. wann mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug durch bedarfsdeckendes Einkommen zu rechnenSo ist. Diedie Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet. Als nahe Zukunft gilt ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten. Es ist nach Ablauf des prognostizierten Zeitraums nachvollziehbar zu prüfen und zu dokumentieren, inwieweit die getroffenen Prognosen realistisch waren.

Bei der Berechnung ist daher die Differenz aus individuell angemessener Miete für die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges in der Regel von höchstens zwölf Monaten und dem unangemessenen Teil zu bilden und den durch einen Wohnungswechsel ausgelösten Kosten gegenüberzustellen. Dabei sind auch die unvermeidbaren Mietkosten für zwei Wohnungen zu berücksichtigen (siehe Nummer 8.3 Absatz 4). Übersteigen die durch den Wohnungswechsel ausgelösten Kosten den Differenzbetrag, so wird die in Nummer 7.1 Abs.Absatz 1 genannte Frist in der Regel auf bis zu höchstens zwölf Monate verlängert. Die Kostensenkung unterbleibt in dieser Zeit und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden weiterhin übernommen. Nach Ablauf dieser Frist sind unverzüglich Maßnahmen zur Kostensenkung zu realisieren.
Eine Kostensenkungsaufforderung innerhalb der voraussichtlichen Dauer des Leistungsbezuges von in der Regel höchstens zwölf Monaten ist möglich, wenn sich die Prognose zwischenzeitlich verändern sollte.

Ist in naher Zukunft nicht mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu rechnen, ist für die Berechnung von einer Dauer des Leistungsbezuges von 36 Monaten auszugehen.

7. Kostensenkungsverfahren

7.1 bei Überschreitung der individuell angemessenen Kosten für die Unterkunft

(1) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 Absatz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 2 Satz 2 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch so lange übernommen, wie es demder Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Person oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise (z.zum B.Beispiel durch Untervermietung, Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen oder Vermögen) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, wenn die individuelle Angemessenheit nach Anhörung der Betroffenen festgestellt wurde und die tatsächlichen Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen. Die Anhörung erfolgt bereits im Zuge der Antragsbearbeitung. In besonders begründeten Einzelfällen kann dieser Zeitraum, z.zum B.Beispiel wenn trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen der Leistungsempfangendenleistungsberechtigten Person angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder nicht angemietet werden kann, erweitert werden. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn pro Woche mindestens zwei anerkennungsfähige Dokumentationen zur Wohnungssuche vorgelegt werden. Zum Nachweis von Bemühungen sind insbesondere folgende Unterlagen geeignet:
  • Einladungsschreiben von Vermietern oder Hausverwaltungen zu Besichtigungsterminen,
  • Bestätigung über eine Bewerbung bei Wohnungsgesellschaften,
  • Bei öffentlichen Besichtigungsterminen Angabe von Adresse der Wohnung, Ansprech-partner für die Wohnung, Datum und Uhrzeit des Besichtigungstermins,
  • Sofern aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme keine Unterlagen vorliegen: Angabe von Wohnungsunternehmen, Datum, Uhrzeit und Ansprechpartner für die Wohnung,
  • Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins für besonderen Wohnraumbedarf (ehe-mals: Dringlichkeit),
  • Beantragung einer Wohnung im geschützten Marktsegment.

Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Hierbei sind persönliche Umstände (wie zum Beispiel Trauerjahr) angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere darf das Verlangen zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht zu Wohnungslosigkeit oder zur Verletzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ führen.

(2) Nach einer Leistungsunterbrechung von weniger als zwölf Monaten beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 nicht erneut, wenn die Betroffenen im Rahmen eines im vorangegangenen Leistungsbezug eingeleiteten Kostensenkungsverfahrens über die Höhe der angemessenen Kosten, die Obliegenheit einer notwendigen Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Folgen mangelnder Senkung der Kosten informiert wurden. Gleiches gilt beim Wechsel der Rechtskreise SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Abweichend hiervon beginnt die Frist erneut, wenn


a) sich die Höhe der angemessenen Kosten seit der vorherigen Aufforderung zur Kostensenkung verändert hat (die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung formuliert als Mindestanforderung einer Kostensenkungsaufforderung und der ihr zukommenden Aufklärungs- und Warnfunktion, dass darin die Höhe der als angemessen anzusehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu beziffern ist – so z.zum B.Beispiel BSGBundessozialgericht B 4 AS 78/09 R -) oder

b) zu Beginn der Leistungsunterbrechung der erneute Leistungsbezug nicht vorhersehbar war und wenn der oder die Betroffene während der Leistungsunterbrechung die Miete regelmäßig und vollständig gezahlt hat.

(3) Sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre, sollen Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten nicht verlangt werden bei


a) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person beziehungsweise deren im Haushalt lebenden nahen An-gehörigen, , sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich oder unzumutbar macht;
b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Personen nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (z.zum B.Beispiel Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen,
c) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,
d) Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern.

Gegebenenfalls sind die bezirklichen Sozialdienste oder medizinischen Dienste einzuschalten.

(4) Bei Leistungsempfangendenleistungsberechtigten Personen nach dem SGBZweiten IIBuch Sozialgesetzbuch in ambulant betreuten Wohnformen bzw. von Hilfe zur Pflege nach dem SGBZwölften XIIBuch Sozialgesetzbuch sind Kostensenkungsverfahren nur im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bezirksamt vorzunehmen.

7.2 bei Überschreitung der individuell angemessenen Kosten für die Heizung

(1) Sind die tatsächlichen Aufwendungen als konkret unangemessen bewertet worden, gilt Nummer 7.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Senkung der Kosten für Heizung gemäß Nummer 7.1 Absatz 1 in erster Linie durch z.zum B.Beispiel Verhandlungen mit dem Vermieter, dem Energielieferanten oder auf andere geeignete Weise erzielt werden kann. Die leistungsberechtigte Person ist über die Möglichkeiten zur Energieeinsparungen zu beraten (beispielsweise unter Hinweis auf Energiesparberatung Berlin und andere).

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann der nach Nummer 7.1 Abs.Absatz 1 angegebene Zeitraum erweitert werden, wenn die Leistungsempfangendenleistungsberechtigten Personen nachweisen können, dass ihnen die Absenkung der Kosten für Heizung (hier der Vorauszahlungen) nicht innerhalb von 6 Monaten möglich ist. In diesen Einzelfällen ist die Senkung der Kosten erst durch Vorlage der nächsten Heizkostenabrechnung tatsächlich nachweisbar.

Ergibt sich aus der folgenden Heizkostenabrechnung, dass die Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Personen keine (ausreichenden) Maßnahmen zur Senkung der Heizkosten ergriffen haben und die Kosten deswegen (ggf.gegebenenfalls weiterhin) als individuell unangemessen festgestellt werden, sind ab dem Folgemonat auf den Zeitpunkt der Feststellung die Heizkosten nur noch in Höhe des Grenzwertes bzw.beziehungsweise in Höhe des individuell angemessenen Betrages zu übernehmen. Auch die Übernahme eines Nachzahlungsbetrages aus der Heizkostenabrechnung entfällt in diesen Fällen. Darauf ist bereits in dem Aufforderungsschreiben gemäß Nummer 7.1 Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Nummer 7.1. Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

8. Wohnungswechsel

8.1 Grundsatz

(1) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung getroffene Zuständigkeitsregelungen bei Umzügen innerhalb des Landes Berlin bleiben davon unberührt, so dass die Entscheidung zur Zusicherung nach § 22 Abs.Absatz 4 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin der abgebende Träger verbindlich trifft.

Sofern sich die Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II er-höhenerhöhen, ist vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung zu prüfen, ob der Umzug erforderlich ist, die Kriterien der Angemessenheit erfüllt sind und der zuständige Träger folglich verpflichtet ist, die Zusicherung zu erteilen. Nach einem Umzug sind in diesem Fall die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung im Rahmen der Angemessenheits-bestimmungenAngemessenheitsbestimmungen dieser Ausführungsvorschriften (vergleiche Nummer 3.2. in Verbindung mit 3.4. beziehungsweise 3.5) auch ohne vorherige Zusicherung zu über-nehmenübernehmen, wenn der Umzug erforderlich war (vgl.vergleiche Nummer 8.2 AbsatzAbsätze 542 bis 4). Dies gilt nicht für die Personengruppen nach Absatz 5.

(2) Die RegelungRegelungen des § 22 Absatz 6 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGBdes XIIZwölften stelltBuches Sozialgesetzbuch stellen klar, dass die Übernahme der darin genannten Leistungen (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten) grundsätzlich möglich ist, sofern der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Träger der Sozialhilfe die vorherige Zusicherung oder Zustimmung dazu erteilt hat. Über die Gewährung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 22 Absatz 6 Satz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 35 Absatz 2 Satz 5 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Unter den Bedingungen des § 22 Absatz 6 Satz 2 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 2 Satz 6 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch soll die Zusicherung oder Zustimmung bei Vorliegen folgender Bedingungen erteilt werden:


a) der Umzug wurde vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Träger der Sozialhilfe veranlasst (als Maßnahme zur Senkung unangemessener Kosten für die Wohnung) oder
b) der Umzug ist aus anderen Gründen notwendig (siehe Nummer 8.2). Dies ist nur dann zu bejahen, sofern die Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung erteilt wurde, und
c) ohne die Zusicherung oder Zustimmung eine Wohnung in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann.

(4) Vor Erteilung der Zusicherung oder der Zustimmung ist sicherzustellen, dass die Nachrangsgrundsätze (§ 3 Absatz 3 und § 5 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 2 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch) gewahrt und anderweitige Möglichkeiten, auch durch andere Leistungsträger (z. B. Mobilitätshilfen nach SGBdem IIZweiten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit SGBdem IIIDritten Buch Sozialgesetzbuch), ausgeschöpft wurden.

(5) Wollen Personen umziehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Wohnung und Heizung gemäß § 22 Absatz 5 Satz 1 bis 3 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch nur zu erteilen, wenn


a) die/ Betroffene oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (z.zum B.Beispiel bei familiärer Gewalt; bereits vorangegangen Jugendhilfemaßnahmen; Familiensituationen, die das Maß üblicher Generationskonflikte überschreiten),
b) der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
c) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (z.zum B.Beispiel bei Maßnahmen für Betreutes Einzel- oder Gruppenwohnen gemäß SGBZwölftes XIIBuch Sozuialgesetzbuch oder SGBAchtes VIIIBuch Sozialgesetzbuch, die durch den Sozialhilfe- bzw.beziehungsweise Jugendhilfeträger bewilligt wurden; Schwangerschaft; Gründung einer eigenen Familie), „Rauswurf“ aus der elterlichen Wohnung und ernstliche Weigerung der materiellen und immateriellen Unterstützung durch die Eltern).

siehe auch Nummer 8.2 Absatz 7. Sofern eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a) bis c) vorliegt, kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der/dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

(6) Werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGBZweites IIBuch Sozialgesetzbuch nach einem nicht erforderlichen Umzug begrenzt, sind sie bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaft neu festzusetzen.

8.2 Umzugskosten /, Verfahren bei Umzug

(1) Die Erteilung von Zusicherungen oder Zustimmungen zur Übernahme von Umzugskosten ist in der Regel unter Beachtung der Grundsätze gemäß Nummer 8.1 zu erteilen, weil davon auszugehen ist, dass ohne die Zusicherung oder Zustimmung ein Umzug in angemessenem Zeitraum nicht zu realisieren ist.

(2) Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Umzug entweder

a) vom zuständigen Träger veranlasst oder
b) die Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung im Zusammenhang mit einem von den Antragstellenden beantragten Umzug erteilt wurde.

(3) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines beantragten Wohnungswechsels sind die Zielrichtungen des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze aus Nummer 1 dieser Ausführungsvorschriften ebenso zu beachten, wie die Besonderheiten, die den Personenkreis im Bereich des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch betreffen können. DiesErforderlich beinhaltetist ein Umzug, wenn für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch dieeine Prüfung,

a)nichtleistungsberechtigte obPerson derleiten gewünschtelassen Wohnungswechsel während der Zeit der Hilfebedürftigkeit realisiert werden muss oder
b) ob es dem Antragstellenden zuzumuten ist, zunächst die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes abzuwarten, um die beantragte Leistung aus eigenen Kräften realisieren zu könnenwürde.

(43) Erforderlich kann ein Umzug zum Beispiel sein

a) im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Landes Berlin (Bei der Entscheidung zu Umzugskosten ist Nummer 8.1 Absatz 4 zu beachten),
b) im Ausnahmefall im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des Landes Berlin (z. B. bei Schichtarbeit mit Nachtdiensten und ungünstigen Verkehrsbedingungen, langen Arbeitswegen und festgelegten Abholzeiten für Kinder bei Alleinerziehenden),
c) bei Veränderung der familiären Situation (z.B.zum Beispiel Trennung der Ehe- oder Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der Partner neuen Wohnraum benötigt; Gründung einer Familie, auch zukünftig entstehender Bedarf, Aufnahme eines pflegebedürftigen, behinderten oder schwer erkrankten Angehörigen),
d) wenn die Sicherung des Wohnraumes mit der Übernahme von Mietschulden bei wieder-holt aufgetretenen Mietschulden nicht mehr gewährleistet ist und Wohnungslosigkeit einzutreten droht,
e) bei gesundheitlicher Gefährdung (z.B.zum Beispiel bei Schimmelbildung beziehungsweise durch schlechte Wohnverhältnisse, die nicht in vertretbarer Zeit durch den Vermieter behoben werden, oder bei drohender Gewalt Dritter beziehungsweise Drohungen durch Dritte),
f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Es ist zu beachten, dass Kindern eigener Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Ob mehreren Kindern die gemeinsame Nutzung eines Raumes zumutbar ist, hängt von der Besonderheit des Einzelfalles ab (z.zum B.Beispiel Größe des Raumes, Altersunterschiede, Geschlecht).
Auch zukünftig entstehender Wohnraummehrbedarf ist zu berücksichtigen (z.zum B.Beispiel bei Schwangerschaft ab der 13. Woche);
g) aus krankheits-, behinderungs- und/oderbeziehungsweise altersbedingten Gründen, wenn sich daraus ein Wohnraum(mehr)bedarf ergibt, der in der vorhandenen Wohnung nicht gedeckt werden kann.

(4) Die Zusicherung beziehungsweise Zustimmung zur Neuanmietung von Wohnraum mit einer individuell angemessenen Miete durch Familien mit Kindern soll erteilt werden, wenn
  1. sich bislang unzumutbar beengte Wohnverhältnisse deutlich verbessern oder
  2. die Unterbringung in einer Not- beziehungsweise Gemeinschaftsunterkunft beendet wird,
    auch wenn der in Nummer 8.2 Absatz 3 Buchstabe f) formulierte Standard noch nicht voll-ständig erreicht ist. Ein späterer erneuter Umzug in eine angemessene Wohnung, die den individuellen Raumerfordernissen gerecht wird, wird durch eine Zustimmung beziehungswei-se Zusicherung nach Satz 1 nicht ausgeschlossen.

(5) Grundsätzlich nicht erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel

a) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe aber Nummer 8.1 Absatz 5),
b) wegen schlechter Ausstattung einer Wohnung,
c) bei Wunsch nach anderer Wohnumgebung.

(6) Da die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzuges, aber auch der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Senkung der Mietkosten, von der besonderen Situation des Einzelfalls geprägt ist, ist in Zweifelsfällen der Sozialdienst in den Sozialämtern der Bezirke hinzuzuziehen.

(7) Eine unter Beachtung der Absätze 1 bis 6 und der unter Nummer 8.1 genannten Grundsätze erteilte Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme von Umzugskosten ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sich diese nur auf die notwendigen Kosten und den notwendigen Umfang der Kosten bezieht. Die Antragstellenden sind vorrangig und weitgehend auf Selbsthilfemöglichkeiten sowie auf die Inanspruchnahme von privaten Hilfeleistungen hinzuweisen.

(8) Notwendige Umzugskosten sind


a) bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeugs sowie Kosten für Beköstigung mithelfender Personen (pauschal 2030 Euro pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße) einschließlich deren Versicherung, sonstige für den Umzug notwendige Hilfsmittel (z.zum B.Beispiel Umzugskartons),
b) Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen (z.zum B.Beispiel Alter, Behinderung, unzureichende körperliche Konstitution, insbesondere für den Personenkreis des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch sowie Alleinerziehenden mit Kindern). Hierbei ist die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die antragstellende Person erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Mit dem Bewilligungsbescheid ist die Kostenübernahmebescheinigung unter Nennung des ausgewählten Umzugsunternehmens und unter Bezugnahme auf das entsprechende Kostenangebot auszustellen. Nach erfolgtem Umzug wird vom Umzugsunternehmen mit der Bewilligungsstelle abgerechnet.

8.3 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Genossenschaftsanteile

(1) Über die Erteilung von Zusicherungen /beziehungsweise Zustimmungen für Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsantilen ist abhängig von der Berliner Wohnungsmarktsituation einzelfallbezogen zu entscheiden.


a) Zu Wohnungsbeschaffungskosten zählen Aufwendungen, die mit dem Finden und der Anmietung von Wohnraum verbunden sind.
b) Mietkautionen sind Sicherheiten für die Vermieterin oder den Vermieter zur Erfüllung der Pflichten des Mieters oder der Mieterin im Sinne von § 551 BGBBürgerlichen Gesetzbuches. Sie dürfen danach grundsätzlich höchstens drei Monatsgrundmieten betragen. Die Berücksichtigung von Nebenkosten ist dabei nicht zulässig, sofern diese ausgewiesen sind.
c) Genossenschaftsanteile sind die zu zeichnenden Anteile an der Genossenschaft, die für die Mitgliedschaft und zur Anmietung der Wohnung erworben werden müssen

(2) In der Regel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Berliner Wohnungsmarktes eine Wohnung für Hilfeempfangendedie leistungsberechtigte Person ohne die Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen und/oder einer Mietkaution in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dies gilt in besonderem Maße für bestimmte Personengruppen mit individuellen Marktzugangshemmnissen (z.zum B.Beispiel Wohnungslose). Die Zusicherung oder Zustimmung ist mit den in Absatz 6 genannten Hinweisen zu erteilen. Abweichend von Satz 1 ist bei Untermietverhältnissen davon auszugehen, dass diese in der Regel ohne Zahlung einer Mietkaution eingegangen werden können, sofern es sich hierbei nicht um die Anmietung von Wohnraum einer sog. Trägerwohnung im Rahmen einer Maßnahme handelt.

(3) Eine Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme anderer als der in Absatz 2 genannten Wohnungsbeschaffungskosten ist in der Regel nicht zu erteilen. Eine unabdingbare Notwendigkeit von anderen Wohnbeschaffungskosten ist gegebenenfalls von der antragstellenden Person nachzuweisen.

(4) Sofern im Einzelfall geboten, sind unvermeidbare doppelte Mietzahlungen (in der Regel für einen Monat; nur ausnahmsweise bis zu höchstens drei Monaten) bei erteilter Zustimmung zum Umzug oder erforderlichem Umzug zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Unterbringung im Pflegeheim ggf.gegebenenfalls auch für mehr als drei Monate, wenn beispielsweise die Auflösung der Wohnung eine Genehmigung des VormundschaftsgerichtesBetreuungsgerichts erfordert.

(5) Im Rahmen der einzelfallbezogenen Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen und/oder Mietkautionen ist zu prüfen, ob


a) diese Leistungen gemäß § 42 a Absatz 1 Satz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch aus geschütztem Vermögen desder Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Person im Wege der Selbsthilfe erbracht werden können,
b) durch Beendigung eines bisherigen Mietverhältnisses zur Auszahlung gelangende Genossenschaftsanteile und/oderbeziehungsweise Mietkautionen erneut für diesen Zweck eingesetzt werden können.

(6) Eine unter Beachtung des Absatzes 1 und der unter Nummer 8.1 genannten Grundsätze erteilte Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, einer Mietkaution oder einer/seines Mietkaution/Genossenschaftsanteils ist mit dem Hinweis zu versehen, dass


a) sich diese nur auf die notwendigen Kosten und den notwendigen Umfang der Kosten bezieht und
b) die Zusicherung oder Zustimmung (gegebenenfalls teilweise) ihre Gültigkeit verliert, wenn die Anmietung einer Wohnung in der Folgezeit noch ohne Wohnungsbeschaffungskosten und/oder eine Mietkaution beziehungsweise Genossenschaftsanteile möglich ist (zum Beispiel auch durch Verhandlung mit dem potentiellen Vermieter).
c) entsprechend der Regelungen in Nummer 8.4 Absatz 2 Satz 1 die Übernahme darlehensweise erfolgt und die Abtretung des Rückzahlungsanspruches erforderlich ist.

(7) Die Höhe von Genossenschaftsanteilen ist abhängig von den Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Genossenschaften. Der Kostenumfang für zu übernehmende Genossenschaftsanteile soll angemessen sein. Als Orientierung kann das Dreifache der Bruttowarmmiete dienen. Ist der Kostenumfang als nicht angemessen bewertet worden, scheidet eine teilweise Übernahme der Kosten aus, da in diesem Fall die Anmietung der Wohnung nicht sichergestellt werden kann.

(8) Der Bewilligungsbescheid (inklusive Darlehensvertrag und Abtretung, siehe Nummer 8.4) ist erst nach Vorlage des konkreten Mietvertrages zu erteilen. Die Zahlung der zugesicherten Leistungen erfolgt direkt auf die für diesen Zweck speziell eingerichteten oder von den Vermietern angegebenen Konten.

8.4 Sicherung der Rückzahlungsansprüche – Darlehen, Abtretung

(1) Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind von ihrer Rechtsnatur her an die Mieterin oder den Mieter rückzahlbare Leistungen im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses (bei Genossenschaften ist dazu die Mitgliedschaft zu kündigen). Auf der Grundlage des § 22 Absatz 6 SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch soll deswegen diese Geldleistung als Darlehen erbracht werden.

(2) Wird die/der Übernahme einer Mietkaution oder von Genossenschaftsanteilen (als Wohnungsbeschaffungskosten) zugesichert/ beziehungsweise dem zugestimmt, ist die Zusicherung /beziehungsweise Zustimmung bereits mit dem Hinweis zu versehen, dass die Übernahme dieser Kosten nur auf Darlehensbasis erfolgt und von den Antragstellenden und gleichzeitig zukünftigen Mieterinnen bzw.beziehungsweise Mietern der anzumietenden Wohnung der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution /oder der Genossenschaftsanteile einschließlich anfallender Zinsen bzw.beziehungsweise Dividenden an den jeweils zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende /oder den Sozialhilfeträger abzutreten ist. Sofern Abtretungen (z. B. durch Satzung einer Genossenschaft) ausgeschlossen sind, sollte im Rahmen der Ermessensausübung Wohnungsangeboten der Vorzug gegeben werden, bei denen die Rückführung des Darlehens durch Abtretung gesichert werden kann oder bei denen diese Leistungen nicht erbracht werden müssen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Rückzahlungsansprüche sind auf der Grundlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides und/oder eines Darlehensvertrages an das Land Berlin abzutreten. Wird ein Darlehensvertrag geschlossen, ist der Bescheid mit dem Hinweis zu versehen, dass der Vertrag Bestandteil des Bescheides ist. Gleichzeitig sind mit dem Bescheid und/oder dem Darlehensvertrag die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln für den Fall


a) der Beendigung der Hilfebedürftigkeit,
b) der nicht – vollständig – erfolgten Rückzahlung (z.zum B.Beispiel bei nicht vertragsgemäß vorgenommenen Renovierungsverpflichtungen durch die Mieterin/den Mieter oder wegen sonstiger Mängel).

Die Regelungen des § 42 a SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Tilgung von Darlehen durch Aufrechnung bleiben unberührt. Darlehensnehmerinnen oder Darlehensnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind die Mieterinnen /oder Mieter der Wohnung.

(4) Bei der Festlegung der Modalitäten der Darlehensrückzahlung durch die Hilfeempfangendenleistungsberechtigte Person ist zu beachten, dass die Aufnahme bzw.beziehungsweise Beibehaltung einer Beschäftigung und die Zielsetzung gegebenenfalls erbrachter finanzieller Anreize im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung dadurch nicht gefährdet werden darf.

(5) Eine Durchschrift der im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid unterzeichneten Abtretungserklärung ist der Vermieterin/ oder dem Vermieter zu übersenden mit dem Hinweis, dass die Beendigung des Mietverhältnisses oder sonstige Gründe, die zur Rückzahlung der bewilligten Leistung führen, unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Gleichzeitig ist von der Vermieterin/vom oder dem Vermieter die Vorlage einer Ausfertigung der entsprechenden detaillierten Abrechnung zu erbitten. Der Zeitraum zur Vorlage einer entsprechenden Abrechnung ist bei Mietkautionen in der Regel mit ca.circa drei bis sechs Monaten als angemessen anzusehen. Bei Genossenschaftsanteilen kann dies – satzungsabhängig – auch einen längeren Zeitraum beanspruchen. Die Tilgung des Darlehens ist der Vermieterin/dem Vermieter ebenfalls mitzuteilen.

9. Sonstige Aufwendungen für die Wohnung

(1) Kosten für notwendige Renovierungen /oder Schönheitsreparaturen sind als mietvertraglich geschuldete Leistung während der Laufzeit des Mietvertrages oder bei berechtigter Forderung der Vermieterin/ oder des Vermieters bei Auszug im Rahmen der Kosten für die Wohnung zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Dies kann sowohl einmalige als auch laufende Leistungen betreffen. Danach sind aus dem Regelbedarf gemäß § 20 SGBdes IIZweiten /Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise gemäß § 27a SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch lediglich kleinere Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten zu decken. Für den Sonderfall der Mietfreiheit wegen Übernahme der Renovierung bei Einzug ist Nummer 3.2.3 zu beachten.

(2) Die vorrangige Verpflichtung der Vermieterin/ oder des Vermieters ist zu beachten,zum z. B.Beispiel

    1.
  1. wegen unwirksamer Fristenregelungen im Mietvertrag, die die gesetzliche Regelung gemäß § 535 BGBBürgerliches Gesetzbuch zur Renovierung der Wohnräume aufleben lässt oder 2.
  2. wenn die Pflicht zur Renovierung der Wohnräume nicht vertraglich auf die Mieterin/ oder den Mieter überwälzt ist.

(3) Für die Feststellung des Kostenumfanges einer notwendigen Renovierung in Eigenleistung (Regelfall für den Personenkreis des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch) sind unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse der Renovierungsnotwendigkeiten entsprechende Kostenkalkulationen unter Beifügung von Belegen für den Materialaufwand vorzulegen (mindestens drei), bei denen der Günstigsten bei gleichem Leistungsumfang der Vorzug zu geben ist.

(4) Sofern die antragstellenden Personen keine entsprechenden (vor allem kostenlosen) Kostenvoranschläge für den Materialaufwand vorlegen können, sind die notwendigen Renovierungskosten als Pauschale zu gewähren.

Die Höhe der Pauschalen werden anhand von aktuell verlässlichen Angaben über die erforderlichen Aufwendungen sowie nachvollziehbaren Erfahrungswerten – in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen verschiedener Baumärkte und Onlineanbieter – ermittelt. Sie decken den Bedarf für notwendige Renovierungen /oder Schönheitsreparaturen von einfacher bis mittlerer Qualität ab.

Danach sind bei der Ermittlung des Umfanges der Renovierung in Eigenleistung derzeit folgende Preise für das Renovierungsmaterial zu Grunde zu legen:

Rolle Tapete (LLänge 10,05m00 xMeter Bmal Breite 0,53m53 Meter) 8,-00 Euro
10 lLiter Farbe (ca.circa 60 qmQuadratmeter) 2023,-00 Euro
Lackfarbe (ca.circa 910 qm Quadratmeter) 1315,-00 Euro
Kleinbedarf für einen Raum (u.unter a.anderem Eimer, Bürste, Cutter, Spachtel, Abstreifgitter, Abdeckfolie, Pinselset, Rührstab, Farbroller, Teleskopstange, Kleister) 2448,-00 Euro
für jeden weiteren Raum 69,-00 Euro

Die Flächenangaben beziehen sich auf das einmalige Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fenstern und Türen.

(5) Bei Komplettrenovierungen von Räumen können zur Vermeidung aufwändiger Berechnungen 5,00 Euro pro qmQuadratmeter Wohnfläche der zu renovierenden Räume zzgl.zuzüglich einer einmaligen Kleinbedarfspauschale gewährt werden. Bei einer Deckenhöhe über 2,80 mMeter ist ein Aufschlag von 20 %Prozent zu berücksichtigen.

(6) Sofern die Renovierung unter Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden folgende Pauschalbeträge für die Beköstigung mithelfender Personen als angemessen angesehen:

  • Für einen Raum: 30,00 Euro
  • Für jeden weiteren Raum: 15,00 Euro

(7) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Ermittlung des Kostenumfanges in Fällen, in denen eine Fachfirma die Renovierung durchführen muss.

10. Mietschulden

10.1 Prävention

(1) Gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 1 Satz 2 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Leistungen für Unterkunft und Heizung auf Antrag der Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Person an die Vermieterin/ oder den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) zu zahlen. Bei Widerruf des Antrags sind die Leistungen an die Hilfeempfangendenleistungsberechtigte Person zu zahlen, sofern die Voraussetzungen für eine Direktzahlung nach den folgenden Bestimmungen nicht vorliegen.

(2) Gemäß § 22 Absatz 7 Satz 2 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 1 Satz 4 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung in den Fällen, in denen die zweckentsprechende Verwendung der hierfür gewährten Leistung nicht sichergestellt ist, direkt an die Vermieterin/ oder den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) überwiesen werden.

(3) Damit stellt § 22 Absatz 7 Satz 1 und 2 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch die Ausnahme von dem in § 42 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch formulierten Grundsatz der Überweisung von Geldleistungen auf das (inländische) Konto der Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Person dar.

(4) Ziel der genannten Regelungen ist die Sicherung der Wohnung und somit die Vermeidung von Miet- und/oder Energiekostenschulden.

(5) Eine direkte Überweisung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Vermieterin oder den Vermieter/innen oder andere Empfangsberechtigte gemäß Absatz 2 bedarf daher konkreter Anhaltspunkte, die der zweckentsprechenden Verwendung entgegenstehen. Entsprechende Tatbestände sind bereits in § 22 Absatz 7 SGBdes IIZweiten bzw.Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 35 Absatz 1 Satz 4 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch (nicht abschließend) aufgezählt. Grundsätzlich angenommen werden kann dies darüber hinaus zum Beispiel


a) wenn bereits in der Vergangenheit Miet- und/oder Energiekostenrückstände aufgetreten sind oder aktuell bestehen,
b) wenn bereits bei Antragstellung aus den Unterlagen erkennbar ist, dass in der Vergangenheit die Miete nicht regelmäßig und pünktlich entrichtet wurde,
c) wenn auf dem Konto, das für die Überweisung der Geldleistung angegeben wurde, bereits bei Antragstellung Überziehungskredite in Anspruch genommen wurden,
d) bei Bestehen sonstiger Schuldverpflichtungen,
e) wenn auf Grund von Gutachten/Stellungnahmen von zuständigen Stellen (wie Soziale und ärztliche Dienste) die Persönlichkeit der/ oder des Betroffenen die eigenständige Sicherstellung von finanziellen Verpflichtungen (noch) nicht ermöglicht und dies in Gutachten oder Stellungnahmen zuständiger Stellen (Soziale und ärztliche Dienste) festgestellt ist,
f) bei betreuten Wohnformen unter den Bedingungen des Buchstaben e),
g) in Fällen, in denen Wohnungen aus dem „Geschützten Marktsegment“ angemietet wurden,
h) wenn Sanktionen ab der zweiten Stufe gemäß § 3131a SGBAbsatz II1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verhängt wurden.

Gegebenenfalls können die Sozialen Dienste der bezirklichen Sozialämter zur Klärung unterstützend hinzugezogen werden.

(6) In Fällen, in denen die Höhe der bewilligten Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht decken, ist bei Direktüberweisung an die Vermieterin /oder den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte darauf hinzuwirken, dass die Überweisung in voller Höhe der tatsächlichen Bedarfe erfolgt, sofern die insgesamt bewilligten Leistungen dies zulassen. Dazu ist die Einverständniserklärung der hilfeempfangendenleistungsberechtigten Person erforderlich.

(7) Zur Vermeidung von Miet- und/oder Energiekostenschulden kann es erforderlich sein, dass die Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Personen in regelmäßigen Abständen die zweckentsprechende Verwendung der an sie ausgezahlten Leistungen für Wohnung und Heizung durch Vorlage geeigneter Belege wie Mietquittungen oder Kontoauszüge nachweisen. Im Bereich des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch ist spätestens im Zuge des Weiterbewilligungsantrages die zweckentsprechende Verwendung zuvor ausgezahlter Leistungen für Wohnung und Heizung zu prüfen.

(8) Spätestens nach dem ersten Auftreten von Rückständen bei der Zahlung von Mieten und/oder Energiekosten ist eine der Maßnahmen gemäß Absatz 5 oder 7 zu ergreifen.

10.2 Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft

(1) Die Übernahme von Mietschulden dient dem Erhalt von angemessenem Wohnraum. Dies gilt auch für Wohnungen, deren tatsächliche Aufwendungen zwar als individuell unangemessen zu bewerten sind, bei denen aber die Absenkung der Kosten wegen Unwirtschaftlichkeit nicht gefordert wird, sowie bei unangemessenem Wohnraum im sozialen Wohnungsbau, soweit ein Anspruch auf Mietzuschuss nach § 2 Wohnraumgesetz Berlin besteht, ein Antrag auf Mietzuschuss von der leistungsberechtigten Person gestellt wurde und der Wohnraum erhalten werden kann. Dem Erhalt angemessenen Wohnraums steht die Anmietung einer vom gleichen Vermieter zur Anmietung bereitgestellten Ersatzwohnung mit individuell angemessenen Aufwendungen gleich.

(2) Bei der Übernahme von Schulden zura) Sicherung der Wohnung (Mietschulden) oderb) Behebung einer vergleichbaren Notlage (z.zum B.Beispiel drohende Sperrung der Energie-, Wasser- oder Heizungszufuhr) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat. Sie kann gemäß § 22 Absatz 8 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch nur erfolgen, wenn bereits Leistungen für Wohnung und Heizung erbracht werden. Diese Leistungsvoraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Anspruch auf Leistungen für Wohnung und Heizung besteht, aber noch nicht realisiert wurde. Leistungsberechtigte Personen, denen wegen einer Absenkung nach §§ 31, 31a Zweites Buch Sozialgesetzbuch aktuell keine Leistungen gewährt werden, sind Berechtigte im Sinne des § 22 Absatz 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, wenn ihnen ohne die Minderung Leistungen für Unterkunft und Heizung zustünden. Entscheidungen über die Übernahme für erwerbsfähige Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch sind, erfolgen auf der Grundlage des § 36 SGBZwölftes XIIBuch Sozialgesetzbuch, ebenso für Hilfeempfangendeleistungsberechtigte Personen, die dem Personenkreis des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch angehören. Grundsätzlich sind bei der Ausübung des Ermessens auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beachten.

(2a) Keine Schulden im Sinne des § 22 Absatz 8 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise des § 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen bei Haushaltsenergiekostenrückständen vor, wenn die Rückständedurch bei ZahlungNichtzahlung der gefordertenAbschlagsbeträge während der Bedarfszeit entstanden sind, oder sofern es sich um einen Nachzahlungsbetrag in der Jahresabrechnung für Stromabnahmen während des Leistungsbezugs handelt, der trotz regelmäßig gezahlter Abschlagsbeträge nurentstanden durch einen erhöhten Energiebedarf in einem Abrechnungszeitraum, für den bereits Leistungen nach dem SGB II erbracht wurden, verursacht wurdenist. In diesem Fall kommt die darlehensweise Übernahme nach § 24 Absatz 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch in Betracht. Insoweit sind die Hinweise zu § 24 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesagentur für Arbeit in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(3) Ist die Übernahme von Mietschulden zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit gerechtfertigt und notwendig, ist das Ermessen soweit eingeschränkt, dass im Regelfall die Hilfe wegen der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren ist, wenn nur so ein Räumungsurteil abgewendet oder eine drohende Räumung vermieden werden kann.

Für die Frage, ob die Hilfeleistung gerechtfertigt ist, sind auch das bisherige Verhalten der Hilfesuchenden sowie die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung der Notlage (im Rechtskreis des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch auch der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens gemäß § 22 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr.Nummer 1 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu beachten.
a) Wohnungslosigkeit droht, wenn die Vermieterin/ oder der Vermieter nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr.Nummer 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch die Wohnung wegen der Mietschulden gekündigt hat oder eine Kündigung deswegen konkret in Aussicht steht und kostenangemessener Wohnungsraum nicht ohne weiteres anzumieten ist. Es ist bei der Entscheidung über die Übernahme von Mietschulden zu beachten, dass

p(. aa) die Verpflichtung zur Übernahme der Mietschulden bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage die Kündigung unwirksam macht (allerdings nur, wenn nicht innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre schon einmal eine unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist);


p(. bb) die Übernahme der Mietschulden den Wohnraum tatsächlich sichern muss. Dies ist, wenn noch andere Kündigungsgründe vorliegen, in der Regel nicht möglich;


p(. cc) die Zusicherung des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gegebenenfalls entscheidend für die Sicherung des Wohnraumes ist;


p(. dd) zur Sicherung des Wohnraumes im Räumungsverfahren ggf. auch die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Nutzungsentschädiguing erforderlich sein kann, um den Räumungsanspruch der Vermieterin/ oder des Vermieters zu beseitigen;


p(. ee) auf dem Wohnungsmarkt verfügbarer Wohnraum auch für die betroffenen Personen konkret anmietbar sein muss (auch zum Beispiel trotz fehlender Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder bei negativer Schufa-Auskunft), wenn die drohende Wohnungslosigkeit verneint werden soll. Der Verweis auf das Geschützte Marktsegment reicht nur dann aus, die drohende Wohnungslosigkeit zu verneinen, wenn der zuständige Träger dender Hilfeempfangendenleistungsberechtigten Person eine konkrete Wohnung anbietet (BSGBundessozialgericht – B 14 AS 58/09 R – vom 17.06. Juni 2010);


p(. ff) eine Ablehnung der Übernahme von Mietschulden der vorherigen Zustimmung des zuständigen Bezirksamtes von Berlin als kommunalem Träger bedarf.

b) Gemäß § 22 Absatz 9 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 36 Absatz 2 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch informieren die Gerichte den örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle oder den Träger der Sozialhilfe, wenn eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr.Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch eingegangen ist. Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Information unverzüglich beachtet wird und die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 22 Absatz 9 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 36 Absatz 2 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffen werden können.

(4) Die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage auf der Grundlage des § 22 Absatz 8 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch soll als Darlehen erfolgen. Im Rechtskreis des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch können derartige Schulden gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 SGBdes XIIZwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten nach Beendigung des Leistungsbezuges ist sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Betroffenen, unabhängig von Leistungen zum Lebensunterhalt zu leben (insbesondere ein – auch in Aussicht stehendes – Beschäftigungsverhältnis) durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Ebenso ist eine Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes der im Haushalt lebenden Kinder zu verhindern.

Die Regelungen des § 42 a SGBZweites IIBuch Sozialgesetzbuch zur Tilgung von Darlehen durch Aufrechnung bleiben unberührt. Darlehensnehmerinnen oder Darlehensnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind die Mieterinnen oder Mieter der Wohnung.

11. Verfahren bei zweckgebundenen Einnahmen

Sofern zweckgebundene Einnahmen zur Senkung der Miete erzielt werden, ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag für die Wohnung um die zweckgebundene Einnahme zu mindern (z.zum B.Beispiel Untermieteinnahmen).

12. Besonderheiten für den Geltungsbereich des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch

Die Regelungen in dieser Ausführungsvorschrift, in denen ausschließlich auf Vorschriften des SGBZweiten IIBuches Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, sind für den Personenkreis des SGBZwölften XIIBuches Sozialgesetzbuch nicht anwendbar.

13. Controlling

Die Bereiche Soziales der Bezirksämter von Berlin sind als kommunale Träger gemäß §§ 44b Abs.Absatz 3; 6 Abs.Absatz 1 S.Satz 1 Nr.Nummer 2; 22 SGBdes IIZweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 3 AG-SGBGesetz IIzur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGBZweiten IIBuch Sozialgesetzbuch verantwortlich. Im Rahmen des dafür erforderlichen Controllings erheben die Bezirksämter in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Jobcentern nach von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen einheitlichen Grundsätzen und Berichtspflichten die notwendigen Daten, überprüfen diese auf ihre Schlüssigkeit und übermitteln sie an die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

14. Altfälle – Bestandsschutzfestgesetzte Mieten

(1) Für Leistungsberechtigte, die bereits am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen haben, wird Bestandsschutz gewährt. Das bedeutet, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung, die bis zum Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften auf Grundlage der WAV als angemessen bewertet wurden, weiterhin so lange als angemessen bewertet werden, wie sich die tatsächlichen Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht erhöhen oder die Zusammensetzung und/oder Größe der Bedarfsgemeinschaft nicht ändern.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in Fällen, in denen dieSoweit Bedarfe für Unterkunft und Heizung bereits vor Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften auf das angemessene Maß reduziert wurden (sogenannte festgesetzte Mieten“). Da entsprechend der Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen gemäß Nummer 6.1.1 eine (weitere) Kostensenkung aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht verlangt werden muss, ist auch in diesen Fällen der Bestandsschutz zu gewährleisten.

(3) Sollten sich in Fällen des Absatzes 2 (bei bereits „festgesetzten Mieten“) durchsind die rechnerisch getrennte Begrenzung der Bruttokaltmiete und/oder der Heiz- und WarmwasserbereitungskostenBedarfe im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäßnach Nummer 3.2 ggf.gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.5 bzw.beziehungsweise gemäß Nummer 5.2 dieser Ausführungsvorschriften zu überprüfen und zu erhöhen, sofern sich höhere angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergeben, so ist der bisher anerkannte Bedarf für Unterkunft und Heizung (also die bisher „festgesetzte Miete“) entsprechend zu erhöhen.

15. Fortschreibung der Angemessenheitswerte

(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft die Werte für die Unterkunft auf der Grundlage der im Konzept (Anlage 1) zu diesen Ausführungsvorschriften festgelegten Bestimmungsgrundsätze jeweils nach Bekanntgabe des neuen Berliner Mietspiegels.

(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft die Werte für die Heizung und die zentrale Warmwasserbereitung auf der Grundlage der im Konzept (Anlage 2) zu diesen Ausführungsvorschriften festgelegten Bestimmungsgrundsätze jeweils nach Bekanntgabe des bundesweiten Heizspiegels jährlich.

(3) Sofern sich aus der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 veränderte Angemessen-heitswerteAngemessenheitswerte für die Kosten für Unterkunft bzw.beziehungsweise Heizung und/oder Warmwasserbereitung ergeben, passt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zeitgleich auch die AnlageAnlagen 3 und 3a zum Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen an. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt pro Jahr maximal eine Anpassung.

(4) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung gibt die jeweils nach Absatz 1-3 aktualisierten Werte per Rundschreiben bekannt.

16. Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

Ziffer 3.45.2 Absatz 2 Satz 2 tritt mit Ablauf desam 31. Dezember 20172019 außer Kraft.

Anlagen

  • Anlage 1 – Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten) gemäß Nummer 3.2
  • Anlage 2 – Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)
  • Anlage 3 – Übersicht der Gesamtaufwendungen zum Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß Nummer 6.1.1 (Grundtabelle)
  • Anlage 3a – Übersicht der Gesamtaufwendungen zum Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß Nummer 6.1.1 (Härtefalltabelle)

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen ) mit den Änderungen zum 01.09.2013
  • Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen 2015 ) mit AV Wohnen vom 01.07.2015 außer Kraft getreten
  • Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII AV-Wohnen vom 01.07.2015 mit den Änderungen vom 24.11.2015
  • Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII AV-Wohnen
    mit den Änderungen vom 06.12.2016
  • Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
  • Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2013)
  • Zweite Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2014)
  • Rundschreiben I Nr. 08/2006 über Übernahme von Renovierungskosten/Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII
  • Schreiben vom 05.06.2014 zum Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV); hier: mündliche Verhandlung vor dem BSG vom 04.06.2014, ersetzt durch die AV Wohnen vom 1. Juli 2015 (Archiv)
  • Schreiben vom 18.10.2013 Schreiben vom 18.10.2013 zum Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV), hier: mündliche Verhandlung vor dem Bundessozialgericht