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Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

p(. vom 21. Juni 20162017 (ABl. Seite 2052)

Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert mit Artikel I des Gesetzes vom 07. Juli 2016 (GVBl S. 423) mit Wirkung vom 01. Januar 2013 wird bestimmt:

Präambel

Der Bund trägt für Ausgaben für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII seit dem Jahr 2013 die Kosten in Höhe von 75 und seit dem Jahr 2014 in Höhe von 100 v.H.
Damit sind die Voraussetzungen der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 104 a Abs. 3 des Grundgesetzes erfüllt.
Weisungen und Empfehlungen des für Soziales zuständigen Bundesministeriums sind gegenüber der landesrechtlichen Regelung vorrangig.
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung übermittelt den Bezirksämtern unverzüglich die Weisungen und Rundschreiben des Bundes.
Diese sind mit Kenntnisnahme unmittelbar anzuwenden.

1. Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

Die Grundsicherung besteht aus gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangigen, eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen anerkannten Bedarfen, die älteren sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen in- und außerhalb von Einrichtungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dient.

2. Leistungsberechtigter Personenkreis / Anspruchsvoraussetzungen

(1) Leistungsberechtigt sind – unabhängig vom Bezug einer Rente oder einer Rentenberechtigung – ältere Personen nach Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII ) sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. JahreLebensjahres (§ 41 Absatz 3 SGB XII ) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Inland), die ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 Absatz 1 SGB XII i.V.m. § 19 Absatz 2 SGB XII – Nachranggrundsatz).

(2) Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze entsprechend § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Volleindung eines Lebensalters von
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren

(3) Der Begriff der Erwerbsminderung entspricht demjenigen im SGB VI (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ). Für den Personenkreis gemäß § 41 Absatz 3 SGB XII müssen die materiell-rechtlichen, nicht aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller, dauerhafter Erwerbsminderung dem Grunde nach vorliegen. Auf den tatsächlichen Bezug dieser Rente kommt es nicht an. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung ist entsprechend § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI auf Ersuchen vom zuständigen Träger der Rentenversicherung zu prüfen. In den in § 45 Satz 3 SGB XII genannten Fällen entfällt das Ersuchen (siehe Ziffer 1115 ).

(4) Ein Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII besteht nur dann, wenn die dauerhafte volle Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entweder durch
a. Vorlage eines entsprechenden Rentenbescheides (§ 45 Satz 3 Nr. 1 SGB XII ),
b. eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers (§ 45 Satz 3 Nr. 2 SGB XII ) oder
c. Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt oder Einrichtung über die Aufnahme kraft Gesetzes als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI gilt (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII )
verbindlich bestätigt wurde.
Da die Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereiches festgestellt werden kann, erfolgt für diesen Personenkreis kein Ersuchen an einen Rentenversicherungsträger. Das gleiche gilt für das Durchlaufen des Eingangsbereiches oder Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII). Dieser Personenkreis hat demzufolge keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

Eine Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII allein auf der Grundlage anderer medizinischer Unterlagen (z.B. ärztliches Attest, Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, Unterlagen der Krankenkasse usw.) scheidet aus. Sie können lediglich die Grundlage dafür bieten, einen medizinisch begründeten Widerspruch gemäß § 44a Absatz 1 SGB II bei der Agentur für Arbeit einzulegen oder ein entsprechendes Ersuchen nach § 45 Satz 1 SGB XII an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.

(5) Personen, die lediglich voll erwerbsgemindert auf Zeit sind, gehören nach § 41 Abs. 3 SGB XII nicht zum grundsicherungsberechtigten Personenkreis.

6) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 41 Absatz 1 SGB XII wird von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgefüllt. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierbei ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Soweit ein örtlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erkennbar ist, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne ausgegangen werden.

3. Ausschluss vom Leistungsanspruch

(1) Der Anspruch auf Grundsicherung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII erfüllt, aber die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Entscheidend ist ein für die Bedürftigkeit kausales und sozialwidriges Verhalten des Antragstellers. Ein einmaliges Verschulden reicht aus (siehe § 41 Abs. 4 SGB XII). 10 Jahre nach Herbeiführung der Bedürftigkeit lebt der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung wieder auf, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII weiterhin erfüllt sind.

(2) Ein Leistungsanspruch besteht ferner nicht, wenn die Antragsteller leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind (§ 23 Absatz 2 SGB XII ).

(3) Liegen die Voraussetzungen zur Leistung der Grundsicherung nach § 41 Absätze 1 bis 3 SGB XII nicht vor bzw. liegt ein Ausschlussgrund nach § 41 Abs. 4 SGB XII vor, ist die Leistung nicht zu erbringen. In diesen Fällen sind von Amts wegen Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu prüfen und gegebenenfalls zu erfüllen. Die Regelungen der §§ 103 und 104 SGB XII sowie §§ 50, 45, 48 SGB X sind anzuwenden.

(4) Hält sich eine leistungsberechtigte Person länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, erhält sie nach Ablauf der vierten Woche keine Leistungen. Erst bei nachgewiesener Rückkehr ins Inland besteht wieder ein Leistungsanspruch (§ 41a SGB XII).

4. Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Verfügen Leistungsberechtigte über Einkommen und/oder Vermögen und besteht gleichzeitig Bedarf an Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII, sind Einkommen und Vermögen grundsätzlich vorrangig bei den Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel zu berücksichtigen. Insbesondere für Leistungsberechtigte mit Einkommen, die in Einrichtungen leben und Anspruch auf den BarbetragLeistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII haben, ist dies zu beachten (siehe Ziffern 6 und 79 ).

(2) Die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen des Elften Kapitels SGB XII, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes, die einschlägigen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben der Senatsverwaltung sowie die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Seit dem 01.01.2016 gilt auch für Grundsicherungsberechtigte, dass einmalige Einnahmen ausnahmslos im Folgemonat zu berücksichtigen sind, wenn im Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht wurden. Sofern der Leistungsanspruch dadurch entfiele, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit dem Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen (siehe § 82 Abs. 4 SGB XII).

(3) Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das dessen notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII übersteigt, ist zu berücksichtigen (“http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__43.html”: in Verbindung mit § 19 Absatz 2 SGB XII ).

4. Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Verfügen Leistungsberechtigte über Einkommen und/oder Vermögen und besteht gleichzeitig Bedarf an Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII, sind Einkommen und Vermögen grundsätzlich vorrangig bei den Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel zu berücksichtigen. Insbesondere für Leistungsberechtigte mit Einkommen, die in Einrichtungen leben und Anspruch auf den BarbetragLeistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII haben, ist dies zu beachten (siehe Ziffern 6 und 79 ).

(2) Die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen des Elften Kapitels SGB XII, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes, die einschlägigen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben der Senatsverwaltung sowie die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Seit dem 01.01.2016 gilt auch für Grundsicherungsberechtigte, dass einmalige Einnahmen ausnahmslos im Folgemonat zu berücksichtigen sind, wenn im Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht wurden. Sofern der Leistungsanspruch dadurch entfiele, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit dem Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen (siehe § 82 Abs. 4 SGB XII).

(3) Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das dessen notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII übersteigt, ist zu berücksichtigen (“http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__43.html”: in Verbindung mit § 19 Absatz 2 SGB XII ).

5. Besonderheit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen

(1) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben im Rahmen des Vierten Kapitels SGB XII unberücksichtigt, sofernes sei denn, ihr jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils untermehr einem Betrag vonals 100.000 Euro liegt (§ 43 Absatz 5 SGB XII ). Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Dritten bleiben hiervon unberührt.

(2) Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV ist das gesamte zu versteuernde Einkommen nach Abzug aller Freibeträge. Im Wege der Amtshilfe ist das zuständige Finanzamt in die Ermittlung einzubeziehen. Das Gesamteinkommen ist für jeden Unterhaltsverpflichteten separat zu berücksichtigen.

(3) Es wird im Regelfall vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten die in § 43 Absatz 5 Satz 1 SGB XII genannte Grenze nicht übersteigt.

(4) Zur Widerlegung der Vermutung können von den Leistungsberechtigten Angaben allgemeiner Art verlangt werden, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse zulassen. Kein Antragsteller muss von vornherein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Kinder und Eltern durch Vorlage von Beweisurkunden offen legen. Nur wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, sind die Kinder oder Eltern verpflichtet, gegenüber dem Bezirksamt ihre Einkommensverhältnisse – dann auch durch Vorlage von Beweisurkunden – konkret offen zu legen.

(5) Als Anhaltspunkte sind alle Umstände zu werten, die es nach der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens wahrscheinlich machen, dass ein jährliches Gesamteinkommen in dieser Höhe überschritten wird. Dazu gehört zum Beispiel der ausgeübte Beruf der Eltern bzw. der Kinder. Wenn sich solche Anhaltspunkte nicht ergeben, erfolgt keine Überprüfung des Gesamteinkommens.

(6) Bis zur Widerlegung der Vermutung gemäß § 43 Abs. 5 SGB XII ist dem Leistungsberechtigten Grundsicherung zu leisten. Ist jedoch die Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 ABs. 5 Satz 6 SGB XII). In diesen Fällen sind Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu erbringen und nach §§ 103 und 104 SGB XII die Erstattungsansprüche zu prüfen. Die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I bleiben unberührt.

(7) Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs gegenüber Kindern und Eltern ist bei Grundsicherungsberechtigten ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII)

(8) Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanpruchs auf Grund des § 94 SGB XII im Zusammenhang mit gleichzeitigen Leistungsansprüchen nach dem Dritten sowie Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII bleibt unberührt. Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin in der jeweils gültigen Fassung sind gegebenenfalls anzuwenden.

6. Leistungsumfang

(1) Die Grundsicherungsleistung umfasst gemäß §§ 42 und 42a SGB XII folgende Bestandteile:
  • a) die für den Leistungsberechtigten nach der Anlage zu § 28 SGB XII maßgebende Regelbedarfsstufe
Eine individuell abweichende Festlegung ist gemäß § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII zulässig.

Die LebtRegelbedarfsstufen für den infrage kommenden Personenkreis werden in der LeistungsberechtigteAnlage außerhalbzu § 28 SGB XII wie folgt definiert:
Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer EinrichtungWohnung alleinnach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner lebt

Regelbedarfsstufe 3:
Für jede erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.

Danach ist die Regelbedarfsstufe 13 zu Grunde zu legen. Lebt der Leistungsberechtigte außerhalb einer Einrichtung zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner ist die Regelbedarfsstufe 2 zu Grunde zu legen. Sind beide Partner über 65 Jahre alt und haben wegen Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung, ist auch in diesem Fallnur für beide Ehegatten die Regelbedarfsstufe 2 zugrunde zu legen. Hingegen gilt bei der UnterbringungLeistungsberechtigte in Einrichtungen, dassvon bei Heimbewohnern generell die Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt wird, denn sie führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt, und es entstehen nicht die Kosten, die außerhalb der Einrichtung für einen HaushaltsvorstandBedeutung. anfallen. Erwachsene Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder * einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person) noch * einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und mindestens eine minderjährige Person) noch * einen Paarhaushalt führen, haben Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 3 in der Höhe des Betragses der Regelbedarfsstufe 1.

Außerhalb von Einrichtungen sind die AV-Wohnen sowie die hierzu ergänzenden Rundschreiben in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes zugrunde zu legen (§ 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII ). Die zutreffende Höhe wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben.
  • dief) Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 36 SGB XII und
  • ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a SGB XII (siehe Absatz 2).

(2) Die Leistungen der Grundsicherung sind in der Regel nicht als Darlehen zu erbringen. § 38 SGB XII , welcher sich lediglich auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezieht, findet insofern keine Anwendung. Lediglich dann, wenn ein im Einzelfall von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist für die Rückzahlung des Darlehens die Einbehaltung in monatlichen Teilbeträgen von bis zu 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zulässig.
Wird nach § 37a SGB XII ein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen gewährt, ist höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zurückzuzahlen (§ 4237a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Ist der Leistungsanspruch geringer als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, wird die monatliche Rate in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt (§ 37a Abs. 2 Satz 2 SGB XII ).
Die Rückzahlung nach § 37a Abs. 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Sie erfolgt während des Leistungsbezuges durch Aufrechnung nach § 44b SGB XII.

7. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

7.1 Grundsatz

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII richten sich nach den Regelungen der §§ 35, 35a und 36 SGB XII sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), soweit sich aus der Regelung des § 42a Absätze 2 – 5 SGB XII keine Abweichungen und Ergänzungen in Form von Regelungen für besondere Wohnsituationen ergeben (§ 42a Abs.1 SGB XII).

7.2 Sonderregelungen

7.2.1 Bedarf in Wohnungen

7.2.1.1 Definition

Als Wohnung gilt die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen (§ 42a Abs. 2 S.2 SGB XII). Eine Wohnung im Sinne dieser Definition stellt auch ein selbstgenutztes Eigenheim dar.

7.2.1.2 Zusammenleben mit Eltern oder anderen erwachsenen Verwandten

§ 42a Abs. 3 SGB XII enthält eine spezielle Regelung für Unterkunftskosten für Leistungsberechtigte, die in der Wohnung mindestens eines Elternteils, mindestens eines volljährigen Kindes oder eines volljährigen Geschwisterkindes leben (§ 42a Abs. 3 Nr. 1 SGB XII).
Ein Bedarf im Sinne der Regelung des § 42a Abs. 3 SGB XII wird nur anerkannt, wenn Leistungsberechtigte nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind (§ 42a Abs. 3 Nr. 2 SGB XII).
Können auch die mit in der Wohnung lebenden Personen ihren Bedarf für Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten nicht aus eigenen Mitteln decken, gilt § 42a Abs. 4 SGB XII.

Höhe des anzuerkennenden Bedarfs an Kosten für die Unterkunft als Pauschale
Der Bedarf für Leistungsberechtigte ergibt sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Kosten für einen um eine Person verringerten Haushalt.
Die Anerkennung als Bedarf ist nicht abhängig von der nachweisbaren Tragung der tatsächlichen Aufwendungen (§ 42a Abs.3 Satz 4 SGB XII).
Beispiel:
Leben drei Personen in der Wohnung (eine davon ist ein leistungsberechtigtes volljähriges Kind) werden von den angemessenen Aufwendungen für einen Dreipersonenhaushalt die angemessenen Aufwendungen abgezogen, die für einen Zweipersonenhaushalt anzuerkennen sind. Die Differenz wird als Bedarf anerkannt.

Höhe des anzuerkennenden Bedarfs an Kosten für Heizung
Mit der Ermittlung der Differenz zur Bemessung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunftskosten steht der Anteil an den Gesamtkosten fest, welcher der leistungsberechtigten Person zu bewilligen ist. Der Prozentsatz dieses Anteils ist der Bewilligung der Heizkosten zugrunde zu legen (§ 42a Abs. 3 Satz 3 SGB XII).

7.2.1.3. Leben in Wohngemeinschaften

a) Grundsatz
Für Wohngemeinschaften wird in § 42a Abs. 4 SGB XII erstmals eine spezielle Regelung zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnform geschaffen.
Lebt eine leistungsberechtigte Personen mit anderen Personen – dies können auch die unter § 42a Abs.3 Satz 1 SGB XII genannten (Eltern u.a.) sein – in einer Wohnung und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunfts- und Heizungskosten verpflichtet, besteht der anzuerkennende Bedarf in dem Anteil, der sich aus der Anzahl der Bewohner und der damit angemessenen Kosten für einen Mehrpersonenhaushalt ergibt (Kopfteil).

b) Sonderregelung (§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII)
– gesonderter Mietvertrag (z.B. bei ambulanten Wohnformen)
In Fällen, in denen gesonderte mitvertragliche Vereinbarungen regeln, dass nur für bestimmte Anteile der Miete eine Zahlungsverpflichtung über allein zur Nutzung überlassene Räume besteht – z. B. bei ambulanten Wohnformen – gilt die kopfteilige Gewährung nicht. Hier sind die tatsächlichen Aufwendungen maximal in Höhe der angemessenen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt zu gewähren. Dieser Betrag muss zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die einschlägigen Regelungen der AV Wohnen gelten entsprechend (zur Frage der individuellen Angemessenheit hier insbesondere Ziffer 3.5.2).

7.2.2. Bedarf in sonstigen Unterkünften außerhalb von Einrichtungen

Bei sonstigen Unterkünften handelt es sich um besondere Unterbringungsformen, die dazu dienen, für Leistungsberechtigte Zeiträume zu überbrücken, in denen sie über keine Wohnung verfügen. Umfasst sind insbesondere Zimmer in Pensionen oder Ferienwohnungen, Wohnwagen oder Notquartiere in Gemeinschaftsunterkünften.

a) allein lebende Leistungsberechtigte
Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft, sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes zugrunde zu legen (§ 42a Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Die zutreffende Höhe wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben.

b) gemeinsam mit anderen lebende Leistungsberechtigte
Beim Zusammenleben der leistungsberechtigten Person mit anderen Personen in einer sonstigen Unterkunft, ist ein Betrag als angemessen anzuerkennen, der von der leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner in einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen wäre (§ 42a Abs. 5 Satz 2 SGB XII).

c) höhere Aufwendungen im Einzelfall(§ 42a Abs. 5 Satz 3 SGB XII) Höhere Aufwendungen können als Bedarf anerkannt werden, wenn die Unterbringung in einer Wohnung oder in einer angemessenen anderen Unterkunft nicht innerhalb von sechs Monaten möglich ist (§ 42a Abs. 5 Satz 3 Nr.1) oder zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen (z.B. Möblierung oder Internetzugang) in die Kosten der Unterkunft einfließen (§ 42a Abs. 5 Satz 3 Nr.2 SGB XII). Im Fall der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 3 Nr.2 SGB XII ist eine Regelsatzfestlegung nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu prüfen.
Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage im Land Berlin ist bei Leistungsberechtigten in Unterkünften nach § 42a Abs. 5 SGB XII im Regelfall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr.1 und/oder Nr.2 zur Übernahme höherer Aufwendungen vorliegen.

7.3. Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen

Bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes zugrunde zu legen (§ 42 Nr. 4 Buchstabe b SGB XII). Die zutreffende Höhe wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben.

7.4. Übergangsregelung

Um zu verhindern, dass es durch die Neuregelung in Einzelfällen zur Verschlechterung kommt, wird geregelt, dass für Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt wurden, die
a) dem Kopfteil an den Aufwendungen entsprechen, die für einen Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten (Ziffer 7.2.1.2.)
oder
b) nach ihrer Höhe der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes nicht übersteigen (Ziffer 7.2.1.3.)
die Absätze 3 und 4 des § 42 a SGB XII nicht gelten(§ 133b Satz 1 SGB XII).
Dies gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt (§ 133b Satz 2 SGB XII).

7.5 Regelwerk AV Wohnen

Im Übrigen sind die AV Wohnen sowie die ergänzenden Rundschreiben in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

8. Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung

1) Gesamtbedarf
Der Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach § 42 Nrn. 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe (§ 43 a Abs. 1 SGB XII). Nicht zum Gesamtbedarf zählen somit Darlehen nach §§ 37 Abs. 1 und § 37 a SGB XII i.V.m. § 42 Nr.5 SGB XII.

(2) Zahlungsanspruch
Der monatliche Zahlungsanspruch ergibt sich in der Regel aus dem monatlichen Gesamtbedarf nach Absatz 1 abzüglich des anzurechnenden Einkommens und Vermögens nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 SGB XII. In besonderen Fallkonstellationen können bei der Ermittlung des monatlichen Zahlungsanspruchs Nachzahlungen den Gesamtbedarf erhöhen und sind Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44 a Abs. 7 davon abzuziehen.

(3) Direktzahlungen
Gehen nach den Regelungen des Dritten Kapitels SGB XII Bedarfe in den Gesamtbedarf ein, die durch Direktzahlung zu decken sind, erfolgt die Zahlung bis zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens jedoch bis zur Höhe, die sich aus § 43a Abs. 2 SGB XII ergibt (§ 43 a Abs. 3 SGB XII). Damit wird vermieden, dass mit der Direktzahlung eine über den Zahlungsanspruch hinaus gehende Leistung erbracht wird. Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe werden wegen §§ 34a und 34b SGB XII nicht erfasst (§43a Abs.3 Satz 1 letzter Halbsatz SGB XII).

(4) Direktzahlung bei Stromschulden
Nach § 43a Abs.4 SGB XII ist eine Direktzahlung aus Versorgungsverträgen für Haushaltsstrom möglich, wenn die Zahlungsrückstände zur Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen. Damit soll die regelmäßige monatliche Vorauszahlung sichergestellt werden, um eine Einstellung der Stromversorgung zu verhindern.

7 –9. Ausschluss vom Leistungsumfang

Zum Leistungsumfang nach dem Vierten Kapitel SGB XII gehören insbesondere nicht:


  • a) Barbetrag und Bekleidung für Leistungsberechtigte in Einrichtungen nach § 27 b Abs. 2 SGB XII
  • b) Umzugs- und Räumungskosten im Zusammenhang mit dem Bezug einer Einrichtung, sofern Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in einer Einrichtung leben
  • c) doppelte Mieten, wenn der Umzug in eine Einrichtung vorgenommen wird, sofern Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in einer Einrichtung leben
    Bedarfe, die nicht zum Leistungsumfang des Vierten Kapitels SGB XII gehören, sind im Bedarfsfall nach den Maßstäben des Dritten Kapitels zu erbringen und dort zu verbuchen.

Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger ist für diese Leistungen im Rahmen von § 94 SGB XII nicht ausgeschlossen.

8 –10. Zuständigkeit, Organisation

(1) Die Bezirksämter von Berlin, Abteilung Soziales, sind auf Grund der Regelung in § 1 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII als Träger der Sozialhilfe für die Durchführung der Grundsicherung zuständig. Die Durchführung soll in den Bezirksämtern mit Rücksicht auf die Besonderheiten und Bedürfnisse der Klienten organisiert werden.

(2) Das Land Berlin ist gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Land Berlin liegt. Nicht als gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Sinne gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 46b Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz SGB XII). Das Zwölfte Kapitel des SGB XII ist gemäß § 46b Absatz 3 mit Ausnahme des § 98 Absatz 2, Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 5 SGB XII nicht anzuwenden.

(3) Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gilt die Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung.

(4) Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin ist gemäß der Verordnung über die Zuständigkeit für die einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung in der jeweils geltenden Fassung für die Grundsicherung für Leistungsberechtigte zentral zuständig, die außerhalb des Landes Berlin in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten dauerhaft untergebracht sind.

9 –11. Antragsverfahren und Bewilligungszeitraum

(1) Die Erstbewilligung der Grundsicherungsleistungen erfolgt nur auf Antrag gemäß (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 – einmalige Bedarfe – und 33 SGB XII – Beiträge für die Vorsorge (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ebenso sind Leistungen nach § 42 Nummer 3 – Bedarfe für Bildung und Teilhabe, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Abs. 7 SGB XII – und nach § 42 Nummer 5 – ergänzende Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII – gesondert zu beantragen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

(2) Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Damit stellen die Bescheide in der Grundsicherung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar (§ 48 SGB X). Abweichungen vom Regelfall sind nur zulässig, wenn sich das Einkommen nachweislich innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten mehrfach verändert.

(3) Wird über einen Leistungsanspruch nach § 44a SGB XII vorläufig entschieden, verkürzt sich der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate.

(4) Bei einer Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Höhe der Grundsicherungsleistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist für die Vergangenheit aufzuheben.

(45) Zur Vermeidung von Missbrauch ist besonderes Augenmerk auf die Dauer des Zeitabschnitts zu richten, für den wohnungslose Personen Grundsicherung erhalten können. Hier ist im Wege der Einzelfallabwägung stets zu prüfen, ob nicht auch deutlich kürzere Bewilligungszeiträume, als sie grundsätzlich in § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII vorgesehen sind, in Betracht kommen. Denkbar wären zum Beispiel einmonatliche oder auch nur wöchentliche Bewilligungszeiträume.

(56) Bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse allermit hoher Wahrscheinlichkeit nach unverändert bleiben, kann der Bewilligungszeitraum im Ausnahmefall zwei Jahre betragen.

(67) Abweichend von Absatz 3 beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach den SGB II, welcher nach Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II endet, zum Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt (§ 44 Absatz 3 Satz 2 SGB XII).

12. Vorläufige Entscheidung

(1) Über eine Geldleistung ist vorläufig zu entscheiden, wenn im Entscheidungszeitpunkt zwar die Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII dem Grunde nach feststeht (§ 41 Abs. 2 und 3 SGB XII), die weiteren leistungserheblichen Umstände jedoch noch nicht abschließend geklärt werden konnten (§ 44a Abs.1 SGB XII). Zwingende Voraussetzung ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII feststeht.
Bedingung der vorläufigen Entscheidung ist weiterhin, dass weitere Voraussetzungen für einen Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen, zur Feststellung jedoch oder zur Feststellung der Höhe des Anspruchs längere Zeit erforderlich ist (§ 44a Abs. 1 Nummern 1 und 2 SGB XII).

(2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist zu begründen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

(3) Sofern die leistungsberechtigte Person die Umstände zu vertreten hat, dass keine endgültige Entscheidung möglich ist, wird keine vorläufige Entscheidung getroffen (§ 44a Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

(4) Die vorläufige Entscheidung ist mit Wirkung für die Zukunft zurück zu nehmen, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X vorliegen. § 45 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung (§44a Abs. 3 SGB XII). Die Rücknahme ist ohne Ausüben von Ermessen und ohne Prüfung von Vertrauensschutz vorzunehmen.

(5) Eine abschließende Entscheidung ist bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich, sofern festgestellt wird, dass hinsichtlich der noch ausstehenden Monate des Bewilligungszeitraumes kein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht und eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch der vergangenen Monate möglich ist. In diesem Fall ist der gesamte Bewilligungszeitraum zu erfassen. Eine Änderung der vorläufigen Entscheidung ist dann wegen des Vorrangs der abschließenden Entscheidung ausgeschlossen (§ 44a Abs. 4 SGB XII).

(6) Ergibt sich nach dem Bewilligungszeitraum, dass die vorläufig bewilligte Geldleistung monatlich unzutreffend war, ist über die vorläufige Entscheidung endgültig zu entscheiden (§ 44a Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Bei einer Übereinstimmung von vorläufig und abschließend bewilligter Geldleistung bindet auch die vorläufige Entscheidung. Die leistungsberechtigte Person hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf eine abschließende, den gesamten Bewilligungszeitraum umfassende Entscheidung zu stellen (§ 44a Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Dem ist zu entsprechen.

(7) Die Mitwirkungspflichten der leistungsberechtigten Person nach SGB I sind auch nach dem Leistungsbezug zur Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen zu erfüllen (§ 44a Abs. 5 Satz 3 SGB XII).

(8) Kommt die leistungsberechtigte Person trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Entscheidung ihren Nachweispflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, wird der Leistungsanspruch in den einzelnen Leistungsmonaten abschließend nach § 44a Abs. 5 Satz 4 SGB XII nur in der Höhe festgestellt, soweit dies ohne die Mitwirkung der Leistungsberechtigten möglich ist (§ 44a Abs. 5 Satz 4 SGB XII). Für die übrigen Monate wird festgestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht (§ 44a Abs. 5 Satz 5 SGB XII).

(9) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine abschließende Entscheidung, auch nicht auf Antrag der leistungsberechtigte Person, gilt die vorläufig bewilligte Geldleistung als abschließend festgesetzt (§ 44 a Abs. 6 Satz 1 SGB XII).
Ein Anspruch auf eine abschließende Entscheidung bleibt erhalten, wenn dies von der leistungsberechtigte Person innerhalb der Jahresfrist beantragt wurde (§ 44a Abs. 6 Satz 2 Nummer 1 SGB XII).
Eine abschließende Entscheidung nach Ablauf eines Jahres ist auch dann vorzunehmen, wenn erst nach Ablauf der Frist Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer ein geringerer als der vorläufig beschiedene Leistungsanspruch bestand (§ 44a Abs. 6 Satz 2 Nummer 2 SGB XII).
Hat die Leistungsbehörde die Unkenntnis von leistungserheblichen Tatsachen, die zu einem geringeren Leistungsanspruch als dem vorläufig bewilligten geführt haben, zu vertreten, ist sie auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu einer abschließenden Entscheidung befugt. (§ 44a Abs. 6 Satz 3 SGB XII).
Unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist die Möglichkeit einer abschließenden Entscheidung zehn Jahre nach Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung endgültig verfristet.

(10) Vorläufig erbrachte Geldleistungen sind auf abschließend festgestellte Geldleistungen anzurechnen (§ 44 a Abs. 7 Satz 1 SGB XII). Sofern sich herausstellt, dass Überzahlungen von Geldleistungen in einzelnen Monaten Nachzahlungsansprüchen in anderen Monaten gegenüberstehen, sind nach § 44a Abs. 7 Satz 2 SGB XII die überzahlten Geldleistungen auf die nachzuzahlenden Geldleistungen anzurechnen. Verbleibt nach der Saldierung eine Überzahlung, ist diese von der leistungsberechtigte Person zu erstatten.

13. Aufrechnung, Verrechnung

(1) Gegen den monatlichen Leistungsanspruch können bestandskräftige Forderungen nach § 44a Abs. 7 SGB XII aufgerechnet werden (§ 44b Abs. 1 SGB XII).

(2) Die Aufrechnung § 44b Abs. 1 SGB XII ist auf 5 Prozent der für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Regelbedarfsstufe beschränkt. Andere Bedarfe bleiben außer Betracht (§44b Abs. 2 SGB XII).

(3) Nach § 44b Abs. 3 SGB XII ist eine Aufrechnung durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der leistungsberechtigten Person zu erklären. Die Dauer der möglichen Aufrechnung mit einer bestandskräftigen Forderung wird auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. Diese Frist beginnt ab dem Monat, der dem Monat , in dem die Bestandskraft der Forderung eintritt, folgt und endet dementsprechend drei Jahre nach Ende des Monats, in dem die Bestandskraft eingetreten ist. Zeiträume, in denen eine Aufrechnung (z.B. durch vorübergehende Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens) nicht möglich ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(4) Zur Erleichterung der Realisierung der Erstattungs- und Rückzahlungsansprüche werden die Träger des Vierten Kapitels SGB XII ermächtigt, Verrechnungen vorzunehmen. Der ausführende Träger kann mit Ermächtigung des Trägers, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung zuständig war (Wechsel der Zuständigkeit insbesondere aufgrund eines Umzuges), die Forderung mit den von ihm zu erbringenden Geldleistungen verrechnen (§ 44b Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 43a SGB XII). Zeitlicher Rahmen und Umfang der Verrechnung entsprechen der Aufrechnung nach § 44 b Abs. 1 -3 SGB XII).
Erstattungsleistungen zwischen den die Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausführenden Trägern sind ausgeschlossen (§ 44b Abs. 4 Satz 2 SGB XII).

10 –14. Weiterbewilligung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten

(1) Für die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist keine erneute Antragstellung erforderlich. In einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der Grundsicherungsleistungen zu überprüfen. Sofern dem Bezirksamt entsprechende Erkenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen vom Amts wegen. Ansonsten sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Übersendung eines Fragebogens zu ermitteln. Über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung sind die Leistungsberechtigten schriftlich zu informieren.

(2) Kommen die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten (Rückübersendung des Fragebogens, Übersendung von Unterlagen) nach § 60 SGB I nicht hinreichend nach, sollte den Leistungsberechtigten in der Regel eine entsprechende Erinnerung übersandt werden. Eine Versagung der Grundsicherungsleistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I sollte erst dann erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Leistungsberechtigten trotz Erinnerung und Ausschöpfen anderer adäquater Mittel ( z.B. Einschaltung des Sozialdienstes) die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ungeklärt sind.

(3) Die Versagung der Leistung ist den Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB I (fehlende Mitwirkung) beruht, bekannt zumachen. Dieser Bescheid ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung (Übersendung des Fragebogens bzw. anderer Unterlagen) die Wirksamkeit der Versagung entfällt. Bei Nachholung der Mitwirkung sind die Grundsicherungsleistungen gemäß § 67 SGB I nachträglich in der den Leistungsberechtigten zustehenden Höhe zu gewähren.

11 –15. Verfahren zur Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung (TrRV)

(1) Die Feststellungsbefugnis über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung liegt ausschließlich bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern, wie sie im § 45 SGB XII sowie im § 44a Abs. 1a und 2 SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI festgelegt sind. Diese Entscheidung ist bindend. Das Bezirksamt kann nicht ohne vorheriges Ersuchen eigenständig über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung entscheiden.

(2) Bei Versicherten ist der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger für die Prüfung zuständig, bei sonstigen Personen und Nichtversicherten hingegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (§ 109a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI ).

(3) Kosten und Auslagen des Rentenversicherungsträgers für die Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden seit dem 01. Januar 2009 auf der Grundlage des § 224b SGB VI vom Bund direkt erstattet. Beim Bezirksamt eingehende Rechnungen für durchgeführte Begutachtungen sind unter Hinweis auf den § 224b SGB VI an den zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzusenden. Zu den Auslagen des Rentenversicherungsträgers gehören auch die mit einer Begutachtung ggf. entstandenen Kosten für Dolmetscherleistungen.

12 –16. Sonstige gesetzliche Bestimmungen

(1) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs I (SGB I) und X (SGB X) finden Anwendung, soweit im SGB XII nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Innerhalb des SGB XII gelten auch für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel die Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts, z.B. § 10 SGB XII (Leistungsformen), § 11 SGB XII (Beratung und Unterstützung) und § 16 SGB XII (Familiengerechte Hilfe).

(3) Die Unterhaltsvermutung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gilt für Grundsicherungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel nicht (§ 43 Abs. 6 SGB XII).

(4) Kostenersatz durch Erben ist für Grundsicherungsleistungen nicht zu verlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII).

(5) Der Datenabgleich gemäß § 118 Absatz 1 SGB XII ist für Grundsicherungsberechtigte ausgeschlossen.

(6) Die nach § 46a SGB XII dem Bund vorzulegenden Quartals- und Jahresnachweise werden von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erbracht.

13 –17. Erstattungsansprüche zwischen den Trägern

Die Vorschriften über die Erstattungen nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII sowie des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels SGB X sind für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht anzuwenden (§ 44 a44c SGB XII).

14 –18. In- und Außer-Kraft-Treten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 20162017 in Kraft. Am 30. Juni 20212022 treten sie außer Kraft.

Anlagen

  • Rundschreiben BMAS 2021/1 - 10. Juni 2021 - Rdschr. zur Zuordnung von Einnahmen des Trägers zum Vierten Kapitel des SGB XII (Einnahmerundschreiben)

    PDF-Dokument (148.3 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/2 - 9. September 2021 - § 30 SGB XII

    PDF-Dokument (100.3 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/3 - 9. September 2021 - § 31 SGB XII

    PDF-Dokument (68.7 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/4 - 9. September 2021 - § 32 SGB XII

    PDF-Dokument (98.2 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/5 - 9. September 2021 - § 32a SGB XII

    PDF-Dokument (58.2 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/6 - 9. September 2021 - § 33 SGB XII

    PDF-Dokument (60.1 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/7 - 9. September 2021 - § 41a SGB XII

    PDF-Dokument (40.3 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/8 - 9. September 2021 - § 42b SGB XII

    PDF-Dokument (356.7 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/9 - 23. November 2021 - § 27a SGB XII

    PDF-Dokument (431.1 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/10 - 23. November 2021 - § 27b SGB XII

    PDF-Dokument (603.9 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2021/11 - 23. November 2021 - § 27c SGB XII

    PDF-Dokument (541.7 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2020/1 - 9. Oktober 2020 - § 41 SGB XII

    PDF-Dokument (141.8 kB)

  • Rundschreiben BMAS 2020/3 - 9. Oktober 2020 - § 45 SGB XII

    PDF-Dokument (73.7 kB)

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