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Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Abs. 4 AsylbLG (AV-BuT)

p(. vom 6. Dezember 2011 (ABl. S. 3044) in der geänderten Fassung vom 0422. MärzJuli 2019 (ABl. S. 19235560)

Inhalt

Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S 344) und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 07. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 665) sowie § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) mit Wirkung zum 27. Juli 2011 wird bestimmt:

A. Grundsätzliches

1. Zweckbestimmung, Verhältnis zu vorrangigen Leistungsansprüchen

(1) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II undbzw. § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG werden als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt.

(2) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II werden nachrangig gegenüber den Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz und den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII geleistet (§ 19 Abs. 2 SGB II ).

2. Leistungsumfang

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen folgende einzelne Leistungen:

Die Ausführungen gelten, soweit sie sich auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen im SGB XII beziehen, für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG entsprechend, sofern im Einzelnen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.

3. Zuständigkeit, Organisation

(1) Die Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind zuständig für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3, 4 und 7 SGB II , die Bezirksämter von Berlin, für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3, 4 und 7 SGB XII und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3, 4 und 7 SGB XII (eintägige Ausflüge der Kindertagespflege, mehrtägige Fahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung und soziale und kulturelle Teilhabe) entsprechend Abschnitt B dieser Ausführungsvorschriften, für die übrigen Leistungen lediglich entsprechend Abschnitt C dieser Ausführungsvorschriften.

(2) Für die regelmäßige Gewährung der Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII (Schülerbeförderung) stellt das Land Berlin das für die Berechtigten kostenlose Schülerticket-BuT zur Verfügung. Die insoweit bestehende Zuständigkeit der Gemeinsamen Einrichtungen bzw. der Bezirksämter von Berlin ist in Ziffer B Nummer 4 geregelt.

(3) Die Leistungen nach § 28 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB II bzw. § 34 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB XII (eintägige Schulausflüge, Ausflüge von Kindertageseinrichtungen, Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) werden durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers (Schulen, Schulen im Auftrag der Schulämter und Jugendämter) erbracht bzw. sichergestellt.

(43) Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten nach § 6b Bundeskindergeldgesetz ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen.

4. Leistungsberechtigter Personenkreis

(1) Leistungen für Bildung nach § 28 Absatz 2 bis 6 SGB II erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erbracht werden. Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 6 SGB II erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden. Leistungen nach § 28 Absatz 4 SGB II erhalten darüber hinaus auch Kinder ab 6 Jahren, die noch keine Schule besuchen.

(2) Leistungen für Bildung nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und Erwachsene ohne Altersbeschränkung, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) oder nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht werden. Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 6 SGB XII erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden. Leistungen nach § 34 Absatz 4 SGB XII erhalten darüber hinaus auch Kinder ab 6 Jahren, die noch keine Schule besuchen.

(3) Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II undbzw. § 34 Abs. 7 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Leistungen für Bildung und Teilhabe sind auch an Kinder und Jugendliche zu erbringen, die aufgrund ihres eigenen Einkommens bzw. des Einkommens der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern oder eines Elternteils bisher keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 2 SGB XII ).

(5) Bezieher von BAföG, BAB und Ausbildungsgeld haben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen der Bildung und Teilhabe. Hierbei handelt es sich um staatlich finanzierte Ausbildungsförderungen, die nicht mit der auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen vom Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütung gleichzusetzen sind. Der in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ausgewiesene Grundabsetzungsbetrag (pauschaler Freibetrag) ist für die Frage eines Anspruchs auf Leistungen der Bildung und Teilhabe unerheblich.

(6) Die Ausschlussregelungen des § 7 Absatz 5 SGB II sowie des § 22 SGB XII gelten auch für die Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 34 SGB XII . Bei Vorliegen einer besonderen Härte können die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II jedoch darlehensweiseals Darlehen und im Falle des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII als Darlehen oder Beihilfe erbracht werden.

5. Allgemein- und berufsbildende Schulen

(1) Nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sind unter den Begriff der allgemein– und berufsbildenden Schulen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die folgenden Schulen / Maßnahmen zu subsummieren:
  • Grundschulen
  • Gymnasien
  • Integrierte Sekundarschulen
  • Gemeinschaftsschulen
  • Schulen mit Sonderpädagogischen Förderschwerpunkten
  • Berufliche Gymnasien
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsfachschulen
  • Fachschulen
  • staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen (Privatschulen)
  • Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen oder andere Bildungsträger, in denen allgemeinbildende Schulabschlüsse nachgeholt werden
  • Berufsbildungsjahr an der Berufsschule im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes, sofern keine Ausbildungsvergütung bezogen wird
  • Maßnahmen im Sinne des § 29 Absatz 3 bis 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBL. S 170) in der jeweils geltenden Fassung, die auf eine Berufsausbildung vorbereiten, ohne selbst einen beruflichen Abschluss zu vermitteln

(2) Der Begriff der allgemein- und berufsbildenden Schulen definiert sich jedoch nicht allein durch die landesschulrechtlichen Bestimmungen. Vielmehr fallen unter diesen Begriff nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einrichtungen, in denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre allgemeine Schulpflicht oder ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Auf den Erwerb eines Schulabschlusses kommt es hingegen nicht an, denn es wird hier lediglich auf den Besuch einer solchen Einrichtung abgestellt.

6. Antragsverfahren

(1) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe, mit Ausnahme desder persönlichenergänzenden Schulbedarfsangemessenen Lernförderung, sind nicht gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 21 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Der Antrag auf die eintägigen Ausflüge, die mehrtägigen Fahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die soziale und kulturelle Teilhabe gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG als dem Grunde nach gestellt.

(2) Die LeistungenLeistung für die eintägigen Schulausflüge, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen sowie die ergänzende angemessene Lernförderung geltengilt mit Vorlage eines Nachweises über den Schulbesuch (Schülerausweis I, Schulbescheinigung) als beantragt. Die Schülerbeförderung gilt grundsätzlich zur Vorlage des Nachweises über den Schulbesuch alsgesondert beantragt, wenn der Bedarf an dieser Leistung von den Leistungsberechtigten mündlich erklärt wird. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise nach der Erstbewilligung in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe. Sofern bei erstmaliger Aufnahme in eine Schule zum 01. August eines Jahres bei Antragstellung noch keine Schulbescheinigung oder der Schülerausweis I vorgelegt werden kann, gilt der Schulbesuch zum Zeitpunkt der Antragstellung als nachgewiesen, wenn ein entsprechendes Aufnahmeschreiben der Schule oder ein Zuweisungsschreiben des Schulamtes vorgelegt wird. Beim Folgeantrag ist dann der Schülerausweis I oder die Schulbescheinigung vorzulegen.

(3) Die eintägigen Ausflüge sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kintertageseinrichungen oder der Kindertagespflege gelten mit der Vorlage eines Nachweises über den Besuch der Kindertageseinrichungen oder der Kindertagespflege als beantragt. Bis zum Eintritt in die Schule ist von einem regelmäßigen Kitabesuch auszugehen.

(4) Die Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe gelten mit Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einem förderfähigen Angebot als beantragt. Ein gesonderter schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.

(5) Mit Ausnahme der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII wirkt der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe wirkt auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Ersten des Antragsmonats zu gewähren. Anträge auf Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe wirken, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums dieser Leistungen zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

(6) Die Anträge sind von der Leistungsstelle zu bearbeiten, bei der die Stammdaten der Leistungsberechtigten vorliegen.

(74) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II können den Antrag selbst, durch den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II ) oder durch einen Bevollmächtigten stellen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Beendigung des 17. Lebensjahres liegt die Antragsberechtigung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB ). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgen sowie die Leistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ). Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungen zu informieren.

(85) Anträge der leistungsberechtigten Personen sind von der Leistungsstelle zu prüfen, bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von dem Zeitpunkt an als gestellt, zu dem er bei der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I ).

67. AntragsverfahrenNachweise

(1) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs sind gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Der Antrag aufFür die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gilt mitErbringung der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG als gestellt.

(2) Die Leistungen für die eintägigen Schulausflüge, die gemeinschaftlicheAusstattung Mittagsverpflegungmit inpersönlichem SchulenSchulbedarf, die Schülerbeförderung sowie die ergänzendegemeinschaftliche angemesseneMittagsverpflegung Lernförderungist gelten mit Vorlage eines Nachweises über dender Schulbesuch (Schülerausweis I, Schulbescheinigung) als beantragt. Die Schülerbeförderung gilt grundsätzlich zurdurch Vorlage des NachweisesSchülerausweises über den Schulbesuch als beantragtI, wenneiner derSchulbescheinigung Bedarfoder ananderer diesergeeigneter LeistungNachweise vonentsprechend den Leistungsberechtigten mündlich erklärt wirdnachzuweisen. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise nach der Erstbewilligung in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe. Sofern bei erstmaliger Aufnahme in eine Schule zum 011. August eines Jahres bei Antragstellung noch keine Schulbescheinigung oder der Schülerausweis I vorgelegt werden kann, gilt der Schulbesuch zum Zeitpunkt der Antragstellung als nachgewiesen, wenn ein entsprechendes Aufnahmeschreiben der Schule oder ein Zuweisungsschreiben des Schulamtes vorgelegt wird. Beim Folgeantrag ist dann der Schülerausweis I oder die Schulbescheinigung vorzulegen.

(32) DieFür die Erbringung der Leistungen für die eintägigen Ausflüge sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in KintertageseinrichungenKindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege gelten mitist der Vorlage eines Nachweises über den Besuch der KindertageseinrichungenKindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege alsdurch beantragtVorlage des Betreuungsvertrags oder des Kostenbescheides nachzuweisen. Bis zum Eintritt in die Schule ist von einem regelmäßigen KitabesuchBesuch einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege auszugehen.

(43) Die Leistungen fürFür die soziale und kulturelle Teilhabe gelten mit Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einem förderfähigen Angebot als beantragt. Ein gesonderter schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.

(5) Mit AusnahmeErbringung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nachist §die 28Teilnahme Absan einem förderfähigen Angebot entsprechend nachzuweisen. 7Es SGBgelten IIalle Nachweise als geeignet, aus denen das entsprechende Angebot, die anfallenden Kosten und §der 34 Abs. 7 SGB XII wirktZeitraum der AntragTeilnahme aufersichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe wirkt auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB IIsind. Bei VorliegenAktivitäten dermit Anspruchsvoraussetzungenlängeren sindMitgliedschaften ist bei Neuantragstellung sowie bei Weiterbewilligungsanträgen die Leistungennoch fürgültige BildungMitgliedschaft unddurch Teilhabedie vomleistungsberechtigte ErstenPerson desselbst Antragsmonats zu gewähren. Anträge auf Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe wirken, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, aufoder den BeginnAnbieter desselbst aktuellen Bewilligungszeitraums dieser Leistungen zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II)nachzuweisen.

(64) Die Anträge sind vonErbringung der LeistungsstelleNachweise zuist bearbeiten,an beikeine derMitwirkungsfrist die Stammdaten der Leistungsberechtigten vorliegen.

(7) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II können den Antrag selbst, durch den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II ) oder durch einen Bevollmächtigten stellen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Beendigung des 17. Lebensjahres liegt die Antragsberechtigung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB ). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgen sowie die Leistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I )gebunden. Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungen zu informieren.

(8) Anträge der leistungsberechtigten Personen sindhaben vondie derMöglichkeit, Leistungsstelleihre bereits entstandenen sowie neu entstehenden Bedarfe gegenüber den zuständigen Leistungsstellen auch zu prüfen,einem bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von demspäteren Zeitpunkt anim als gestelltaktuellen, zuspätestens demim ernachfolgenden beiBewilligungszeitraum der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I )nachzuweisen.

68. AntragsverfahrenBewilligungszeitraum und Leistungsgewährung

(1) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs sind gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Der Antrag auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG als gestellt.

(2) Die Leistungen für die eintägigen Schulausflüge, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen sowie die ergänzende angemessene Lernförderung gelten mit Vorlage eines Nachweises über den Schulbesuch (Schülerausweis I, Schulbescheinigung) als beantragt. Die Schülerbeförderung gilt grundsätzlich zur Vorlage des Nachweises über den Schulbesuch als beantragt, wenn der Bedarf an dieser Leistung von den Leistungsberechtigten mündlich erklärt wird. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise nach der Erstbewilligung in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe. Sofern bei erstmaliger Aufnahme in eine Schule zum 01. August eines Jahres bei Antragstellung noch keine Schulbescheinigung oder der Schülerausweis I vorgelegt werden kann, gilt der Schulbesuch zum Zeitpunkt der Antragstellung als nachgewiesen, wenn ein entsprechendes Aufnahmeschreiben der Schule oder ein Zuweisungsschreiben des Schulamtes vorgelegt wird. Beim Folgeantrag ist dann der Schülerausweis I oder die Schulbescheinigung vorzulegen.

(3) Die eintägigen Ausflüge sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kintertageseinrichungen oder der Kindertagespflege gelten mit der Vorlage eines Nachweises über den Besuch der Kindertageseinrichungen oder der Kindertagespflege als beantragt. Bis zum Eintritt in die Schule ist von einem regelmäßigen Kitabesuch auszugehen.

(4) Die Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe gelten mit Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einem förderfähigen Angebot als beantragt. Ein gesonderter schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.

(5) Mit Ausnahme der Leistungen für die sozialeergänzende undangemessene kulturelle TeilhabeLernförderung nach
§ 28 Abs. 75 SGB II und, § 34 Abs. 75 SGB XII wirkt der Antrag dem Grunde nach auf Leistungen für Bildung und Teilhabe wirkt auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind – mit Ausnahme der Leistungen für die ergänzende angemessene Lernförderung – die Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Ersten des Antragsmonats bis zum Ende des jeweils gültigen Bewilligungszeitraumes zu gewähren. AnträgeDies aufbetrifft Leistungenalle der sozialen und kulturellen Teilhabe wirkenFälle, soweitin danebendenen anderedie LeistungenNachweise zurfür Sicherungdas Vorliegen eines Bedarfs entweder zu Beginn, während, am Ende oder nach Ablauf des LebensunterhaltsBewilligungszeitraums erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums dieser Leistungen zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

(62) DieMit Anträgeder Möglichkeit der Spezifizierung einzelner Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowohl innerhalb des aktuellen als auch noch im nachfolgenden Bewilligungszeitraums sind vondie nachgewiesenen Leistungen abhängig vom Zeitpunkt des Nachweises entweder monatlich in Höhe der Leistungsstelleim Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder/ und im Wege der Erstattung bereits verauslagter Beträge zu bearbeiten,erbringen. bei(§§ der29 dieAbs. Stammdaten4 derund Leistungsberechtigten vorliegen.

(7) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem30 SGB II können den Antrag selbst, durch§§ den34a VertreterAbs. 5 und 34b SGB XII). An die Prüfung der BedarfsgemeinschaftAnspruchsvoraussetzungen (§in 38Bezug SGBauf IIdie )nachträgliche oderErstattung durchsind einenbei BevollmächtigtenNeuantragstellung sowie bei leistungsberechtigten Personen, die noch keine Leistungen der Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen haben, keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei KindernVorliegen undder Jugendlichen bis zur Beendigung des 17. Lebensjahres liegt die Antragsberechtigung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB ). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgenAnspruchsvoraussetzungen sowie erfolgter Nachweisführung sind die Leistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ). Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungen zu informieren.

(8) Anträge der leistungsberechtigten Personen sind von der Leistungsstelle zu prüfen, bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von dem Zeitpunkt an als gestellt,Berechtigten zu dem er bei der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I )erstatten.

69. AntragsverfahrenInformation der Berechtigten und Bescheiderteilung

(1) DieDer Bescheid über die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II enthält einen Hinweis für die leistungsberechtigten Personen, dass die in Nummer 6 Absatz 1 genannten Leistungen dem Grunde nach beantragt wurden. Es erfolgt der Verweis auf den zuständigen Träger im Hinblick auf die gesonderte Bescheidung der Leistungen sowie weiterer Mitteilungen zu den einzelnen Leistungen.

(2) Mit der Antragstellung dem Grunde nach kommt der Beratung der leistungsberechtigten Person sowie im SGB II dem in § 4 Abs. 2 Satz 4 SGB II geregelten Hinwirkungsgebot besondere Bedeutung zu. Es ist verstärkt darauf hinzuwirken, dass die leistungsberechtigte Person ihre bestehenden Bedarfe nachweist und eine Leistungsgewährung erfolgt. Dies hat neben der Übersendung von Informationsschreiben und Merkblättern innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes regelmäßig durch persönliche Beratung der leistungsberechtigten Person zu erfolgen.

(3) Erbringt die leistungsberechtigte Person bereits bei der Antragstellung entsprechende Nachweise über das Vorliegen einzelner Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden diese Leistungen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung gesondert beschieden. Dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid wird als Anlage ein Merkblatt beigefügt, aus dem ersichtlich ist, welche Leistungen für Bildung und Teilhabe mitnoch Ausnahmein desAnspruch persönlichengenommen Schulbedarfswerden sind gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Der Antrag auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem SGB XIIkönnen und dem AsylbLG als gestellt.

(2) Die Leistungen für die eintägigen Schulausflüge, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen sowie die ergänzende angemessene Lernförderung gelten mit Vorlage eines Nachweises über den Schulbesuch (Schülerausweis I, Schulbescheinigung) als beantragt. Die Schülerbeförderung gilt grundsätzlich zur Vorlage des Nachweises über den Schulbesuch als beantragt, wenn der Bedarf an dieser Leistung von den Leistungsberechtigten mündlich erklärt wird. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderterwelche Nachweise nach der Erstbewilligung in diesem Zeitraum nichtdafür erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe. Sofern bei erstmaliger Aufnahme in eine Schule zum 01. August eines Jahres bei Antragstellung noch keine Schulbescheinigung oder der Schülerausweis I vorgelegt werden kann, gilt der Schulbesuch zum Zeitpunkt der Antragstellung als nachgewiesen, wenn ein entsprechendes Aufnahmeschreiben der Schule oder ein Zuweisungsschreiben des Schulamtes vorgelegt wird. Beim Folgeantrag ist dann der Schülerausweis I oder die Schulbescheinigung vorzulegen.

(3) Die eintägigen Ausflüge sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kintertageseinrichungen oder der Kindertagespflege gelten mit der Vorlage eines Nachweises über den Besuch der Kindertageseinrichungen oder der Kindertagespflege als beantragt. Bis zum Eintritt in die Schule ist von einem regelmäßigen Kitabesuch auszugehensind.

(4) DieErbringt Leistungendie leistungsberechtigte Person bei der Antragstellung keine oder nur unvollständige Nachweise über das Vorliegen einzelner Bedarfe für die sozialeBildung und kulturelle Teilhabe geltenwird mitihr Vorlageein einesInformationsschreiben Nachweisesübersandt, in dem unter Hinweis auf die Formulierung im Bewilligungsbescheid über die Teilnahmeeinzelnen anLeistungen einemsowie förderfähigendie Angeboterforderlichen alsNachweise beantragt.informiert Ein gesonderter schriftlicher Antrag ist nicht erforderlichwird.

(5) MitWerden Ausnahmevon der Leistungenleistungsberechtigten fürPerson dietrotz sozialeInformationsschreiben und kulturelleBeratung Teilhabekeine nachNachweise §über 28das Abs.Vorliegen 7entsprechender SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII wirkt der Antrag auf LeistungenBedarfe für Bildung und Teilhabe wirkt auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Ersten des Antragsmonats zu gewähren. Anträge auf Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe wirkenvorgelegt, soweitkann danebeneine andereEntscheidung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums dieser Leistungen zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

(6) Die Anträge sind von der Leistungsstelle zu bearbeiten, bei der die Stammdaten der Leistungsberechtigten vorliegen.

(7) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II könnenüber den Antrag selbst,dem durchGrunde dennach Vertreternicht dergetroffen Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II ) oder durch einen Bevollmächtigten stellenwerden. BeiIn Kinderndiesem undFall Jugendlichen bis zur Beendigung des 17. Lebensjahres liegtist die AntragsberechtigungLeistung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB ). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgen sowie die Leistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ). Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungenweder zu informieren.

(8)versagen Anträgenoch der leistungsberechtigten Personen sind von der Leistungsstelle zu prüfen, bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von dem Zeitpunkt an als gestellt, zu dem er bei der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I )abzulehnen.

710. Feststellung der Anspruchsberechtigung

(1) Die Hilfebedürftigkeit wird von der zuständigen Leistungsstelle nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Maßstäben festgestellt.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absätze 2 bis 7 SGB II und § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII werden zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Ist nach Deckung der vorrangigen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf/Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft) noch weiteres Einkommen und Vermögen vorhanden, deckt das übersteigende Einkommen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge (§ 19 Abs. 3 SGB II ). Sind mehrere Personen nur im Umfang der Leistung für Bildung und Teilhabe leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II ). Das Verfahren findet bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen auch im SGB XII sowie im AsylbLG entsprechend Anwendung.

B. Leistungserbringung durch die Leistungsstellen

1. mehrtägige Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Klassenfahrt anfallende Betrag nach § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Schule (verantwortliche Lehrkraft) erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung hierzu entwickelten AntragsvordruckVordruck neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zur Schülerin/zum Schüler sowie zur Dauer und, den Kosten der Klassenfahrt und zur Fälligkeit der Zahlung auch die Angaben der verantwortlichen Lehrkraft benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Klassenfahrt richtig sind, es sich um eine von der Schulleiterin / dem Schulleiter genehmigte Fahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen handelt und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Klassenfahrtkonto zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname der Schülerin / des Schülers sowie das Aktenzeichen anzugeben.

(4) Die mehrtägigen Klassenfahrten werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.

(5) Unter „Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen“ sind entsprechend den fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die folgenden mehrtägigen Veranstaltungen der Schule zu subsummieren:
  • Schülerfahrten in engerem Sinne (klassische Klassenfahrten)
  • Gedenkstättenfahrten
  • Schullandheimfahrten
  • Schüleraustauschfahrten bei Schulpartnerschaften
  • Schüleraustauschfahrten in Verantwortung der Berliner Schule
  • Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen
  • die Teilnahme von Schülergruppen an Wettbewerben
  • Fahrten einzelner Kurse oder Arbeitsgemeinschaften
  • Projektfahrten

Ferienschulen sind im Einzelfall unter den Begriff der Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen zu subsummieren, wenn diese den Klassenfahrten gleichstehen. Entscheidend hierfür ist, dass die Fahrt in der Verantwortung der Schule oder eines Kooperationspartners der Schule durchgeführt wird und dort der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllt wird (z.B. die JuniorAkademie oder das Humboldt-Sommercamp). Die mehrtägigen Klassenfahrten können auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Mehrtägige Fahrten im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (Schulhorte) fallen nach § 19 Abs. 6 Schulgesetz ebenfalls unter die schulrechtlichen Bestimmungen bzw. unterliegen der Schulaufsicht.

(6) Bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen und Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Schule sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Klassenfahrt verbundenen persönlichen Kosten (z. B. Taschengeld) sind aus der für den Schüler / die Schülerin gewährten Regelleistung zu decken.

(7) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Schüler und Schülerinnen ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Klassenfahrten im Jahr, damit eine Teilnahme an Fahrten zum Beispiel im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen, an schulischen Wettbewerben oder Projektfahrten sichergestellt ist.

2. mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege anfallende Betrag in analoger Anwendung von § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung bzw. an die Kindertagespflegeperson erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem AntragsvordruckVordruck der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zum teilnehmenden Kind sowie zur Dauer und den Kosten der Fahrt auch die Angaben des für die Fahrt verantwortlichen Mitarbeiters benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Fahrt richtig sind und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Konto des Trägers der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname des Kindes sowie das Aktenzeichen anzugeben.

(4) Die mehrtägigen Fahrten von Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.

(5) Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Fahrt verbundenen persönlichen Kosten (z.B. Taschengeld) sind aus der für das Kind gewährten Regelleistung zu decken.

(6) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Kinder ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Fahrten im Jahr.

3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sindist im Regelfall jeweils zum 01. August eines2019 Jahresund 2020 ein Betrag in Höhe von 70100,00 Euro und zum 01. Februar eines Jahres2020 ein Betrag in Höhe von 3050,00 Euro als entsprechender Bedarf zu berücksichtigen. Bei leistungsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die im laufenden Schuljahr erstmals oder erneut in eine Schule aufgenommen werden, die den Rechtskreis gewechselt haben oder erstmals hilfebedürftig geworden sind, sind die in Absatz 5 ausgewiesenen Beträge im Monat der Aufnahme in die Schule als Bedarf zu berücksichtigen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 23 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 23 SGB XII in Höhe von 70,00 Euroregelmäßig jeweils zum 01. August und in Höhe von 30,00 Euro jeweils zum 01. Februar eines Jahres durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht, wenn die Schülerin oder der Schüler zu diesen Stichtagen bereits eine Schule besucht (siehe Absatz 4 Satz 2).

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist bei Leistungsbeginn der Nachweis über den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ab Beginn des jeweiligen Schuljahres vorzulegen (vgl. Buchstabe A Nummer 67 Absatz 27). Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe.

(4) Die Bewilligung der Leistung erfolgt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Die Fälligkeit der Leistung entsteht im Regelfall mit Beginn der Schulhalbjahre zum 01. August und 01. Februar eines Jahres. Ein Anspruch auf Bewilligung der Leistung besteht, wenn die leistungsberechtigte Person am 01. August und 01. Februar eines Jahres bzw. in den Absatz 5 genannten Fällen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung hilfebedürftig ist und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht oder mit Wirkung für das kommende Schulhalbjahr in die jeweilige Schule aufgenommen worden ist.

(5) Für Leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr erstmals oder erneut in eine Schule aufgenommen werden, die den Rechtskreis gewechselt haben oder bei denen die erstmalige Hilfebedürftigkeit nach den Stichtagen eingetreten ist und bisher für das Schuljahr keine Leistungen für den Schulbedarf erhalten haben, sind
a) bei Aufnahme in eine Schule in der Zeit von AugustSeptember eines Jahres2019 bis einschließlich Januar 2020 des Folgejahres 70100,00 Euro und dann zum 01. Februar 2020 regulär 3050,00 Euro und
b) bei Aufnahme in eine Schule in der Zeit von Februar 2020 bis einschließlich Juli eines Jahres2020 einmalig 100150,00 Euro und dann bis 01. August eines Jahres2020 regulär 70100,00 Euro als Bedarf zu berücksichtigen.

(6) Beginnend ab dem Jahr 2021 erfolgt eine jährliche Fortschreibung der in Absatz 1 genannten Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entsprechend der prozentualen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen im Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung.

(7) Von einer erneuten Aufnahme in eine Schule ist auszugehen, wenn das Schulverhältnis zuvor unterbrochen war. Dies ist zum Beispiel bei einer vorübergehenden Verlagerung des Wohnsitzes der Familie ins Ausland oder bei einer zeitweisen Befreiung von der Schulbesuchspflicht der Fall. Beginn und Ende der Unterbrechung sind durch die ErziehgungsberechtigtenErziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler nachzuweisen.

(78) Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn der jeweiligen Schulhalbjahre dient dazu, den leistungsberechtigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für einen geordneten Schulbesuch zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche oder dem Sportbeutel insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Die Bereitstellung von Lernmitteln richtet sich nach der Lernmittelverordnung.

4. Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII

(1) Schülerinnen und Schüler im Besitz des Schülerausweises I können ein kostenloses Schülerticket AB erhalten, so dass kein Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII besteht. Für die Übrigen gilt:
Im Regelfall ist für die Schülerbeförderung das kostenloseBerlin-Ticket Schülerticket BuTS zu nutzen, welches von den Berliner Verkehrsbetrieben und der S-Bahn Berlin für den Tarifbereich AB zu einem monatlichen Preis in Höhe von 1927,50 Euro angeboten wird. Mit der Inanspruchnahme des SchülerticketsBerlin-Ticket BuTS entstehen den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern keine Aufwendungen, da ein Eigenanteil von den leistungsberechtigten Schülerinnen und Schülern nicht zu erbringen ist. Die Leistung für die Schülerbeförderung wird nach § 929 AbsatzAbs. 1 Satz 3 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 RegelbedarfsermittlungsgesetzSatz (RBEG)3. SGB XII als EigenanteilGeldleistung ausgewiesenen Kosten vom Land Berlin als freiwillige Leistung übernommen werden.

Füran die Feststellungleistungsberechtigte derPerson Anspruchsberechtigung sind bei dieser Form der Schülerbeförderung die tatsächlichen Beförderungskosten in Höhe von 19,50 Euro als Bedarf zu berücksichtigenerbracht.

(2) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind beim Berlin-Ticket S die tatsächlichen Beförderungskosten in Höhe von 27,50 Euro als Bedarf zu berücksichtigen. Für den Erwerb des Berlin-Ticket S benötigen die leistungsberechtigten Personen einen berlinpass. Diesen erhalten Sie unter Vorlage eines Passbildes und des Bescheides über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem AsylbLG sowie von Wohngeld von den Ämtern für Bürgerdienste. Bei Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags sowie bei leistungsberechtigten Personen, die keine der genannten Leistungen erhalten, werden für die Feststellung der Anspruchsberechtigung die tatsächlichen Beförderungskosten in Höhe des regulären Monatstickets im Abo als Bedarf berücksichtigt. Diese Personen haben keinen Anspruch auf das Berlin-Ticket S.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistungen für die Schülerbeförderung ist der Besuch einerder allgemein-nachfolgenden oder berufsbildenden SchuleEinrichtungen gegenüber der Leistungsstelle entweder durch Vorlage deseiner Schülerausweises ISchulbescheinigung oder II, einer Schulbescheinigung, deseines Aufnahmeschreibens der Schule oder desBildungsträgers Zuweisungsschreibensnachzuweisen:
  • Abendschule, Kolleg, Volkshochschule oder andere Bildungsträger, in denen allgemeinbildende Schulabschlüsse nachgeholt werden.
  • Berufsbildungsjahr an der Berufsschule im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3 des SchulamtesSchulgesetzes nachzuweisen.in Kinderder abjeweils 6geltenden JahrenFassung, sofern keine Ausbildungsvergütung bezogen wird
  • Maßnahmen im Sinne des § 29 Absatz 3 bis 5 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die nochauf keineeine SchuleBerufsausbildung besuchenvorbereiten legenohne lediglichselbst eineinen Passfotoberuflichen vorAbschluss zu vermitteln.
  • Einrichtungen, Aufin dendenen BesuchKinder, einerJugendliche Kindertageseinrichtungund kommtjunge esErwachsene beiihre diesenallgemeine KindernSchulpflicht nichtoder anihre Berufsschulpflicht erfüllen. Für den Erwerb des kostenlosen Schülertickets ist die Vorlage weiterer Nachweise nicht erforderlich.

(34) Entsprechend der Regelung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistungen der Schülerbeförderung nur dann, wenn die SchülerSchülerinnen und SchülerinnenSchüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, weil die Schule fußläufig nicht zu erreichen ist. Im Regelfall gelten als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung (§ 17 Meldegesetz) und besuchter Schule 1km für die Klassenstufen 1 bis 6 (Grundschule) und 2 km für die Klassenstufenin 7Absatz bis3 13 sowie die berufsbildendengenannten Schulen und Bildungsträger. Für die Ermittlung der Länge des Schulweges ist nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich zurückgelegte Fußweg zu Grunde zu legen. BestehenDie beiZumutbarkeit denist Schülernanhand der örtlichen und Schülerinnenpersönlichen gesundheitlicheUmstände oderder behinderungsbedingteSchülerin Einschränkungen/ oderdes Schülers zu bemessen. Es ist insofern abzustellen z.B. auf die Beschaffenheit des zurückzulegenden Weges (der kürzeste Schulweg ist aus Sicherheitsgründen nicht der zumutbare Fußweg, Verkehrsaufkommen), etwaige gesundheitliche oder behinderungsbedingte Einschränkungen oder die Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke. In diesen Fällen bestimmt sich die Zumutbarkeit eines Schulweges nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist bei der Prüfung der fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen entsprechend zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen oder wegen verpflichtender Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Schulschwimmen, Schulsport) auf Sonderformen der Schülerbeförderung angewiesen sind, haben unabhängig von der Festlegung des zumutbaren Schulweges einen Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die erforderlichen Beförderungsmittel vom Schulträger kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

4(5) Darüber hinaus wird die Schülerbeförderung vorerst bis zum 31. Dezember 2019 als freiwillige Leistung auch an Kinder ab 6 Jahren erbracht, die noch keine Schule besuchen sowie an Schülerinnen und Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges erbracht, auch wenn diese fußläufig zu erreichen ist.

(56) Grundsätzlich ist die derzeit besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Ein Wechsel auf eine Schule, die zu Fuß erreicht werden kann, ist nicht erforderlich. Eine Prüfung, ob eine Grundschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges anzusehen ist, muss nicht erfolgen, denn grundsätzlich ist auch jede besuchte Grundschule als nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes anzusehen. Entweder handelt es sich hier um die zuständige Grundschule im Einschulungsbereich oder es wurde den Wünschen der Erziehungsberechtigten zum Besuch einer anderen Grundschule nach § 55a Absatz 2 Schulgesetz nachgekommen bzw. die von den Erziehungsberechtigten beantragte Grundschule verfügt nicht über eine ausreichende Anzahl von Plätzen, sodass die Aufnahme durch Nachweis eines Schulplatzes oder Zuweisung durch das zuständige Schulamt erfolgt. Wegen des schulrechtlichen Anspruchs der Erziehungsberechtigten, die zu besuchende Schule frei zu wählen, gilt jede besuchte Grundschule besonderer pädagogischer Prägung oder in freier Trägerschaft und jede weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule als nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes.

(67) Als nächstgelegene Schulen gelten darüber hinaus alle Schulen, die gegenüber den nähergelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweisen. Es ist insofern auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der nächstgelegenen Schule entspricht., (z.B. Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Gemeinschaftsschulen und Schulen, die einen Schulversuch erproben, Schulen mit unterschiedlicher weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung, Schulen mit über das übliche Maß hinaus gehenden Unterrichtsangeboten, Schulen mit unterschiedlichen Aufnahmebedingungen und Prüfungsvoraussetzungen oder organisatorischen Gestaltungen). Außerschulische Strukturen, die nur an die Organisation „Schule“ angeschlossen sind, sind hingegen nicht als eigenes Profil einer Schule anzusehen; ist die organisatorische Struktur der Schule jedoch auf die außerschulische Aktivität ausgerichtet, wird also der Unterricht zeitlich/organisatorisch an die außerschulische Aktivität angepasst, so ist dies das prägende Profil der Schule (BSG Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R-).

(78) Der Bewilligungszeitraum für die Leistungen der Schülerbeförderung entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Leistungsgewährung auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. Der Bewilligungszeitraum ist kürzer zu bemessen, wenn die Schulzeit der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schuljahres endet.

(9) Bei Schülerinnen und Schülern, die für das Erreichen ihrer Schule bei der erstmaligenNutzung Bewilligungöffentlicher dieserVerkehrsmittel Leistungden sollteTarifbereich ABC benötigen, besteht entweder ein gesetzlicher oder ein freiwilliger Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo in Höhe von 63,33 Euro. Der Betrag in Höhe von 63,33 Euro ist als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Berlin-Ticket S sowie für den Tarifbereich ABC ist von den leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch Vorlage des Fahrausweises nachzuweisen.

(10) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen auf besondere Beförderungsmittel angewiesen sind, weil sie die Schule nicht mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichen können, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten. Zu den besonderen Beförderungsmitteln gehört neben den Sammeltransporten auch der eigene PKW. Die Übernahme der Kosten für Sammeltransporte kommt jedoch nur in solchen Fällen in Betracht, bei denen eine Beförderung zur VereinheitlichungSchule mit dem eigenen PKW durch die Erziehungsberechtigten nicht leistbar ist. Die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten sind als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen, wobei bei der BewilligungszeitraumNutzung andes deneigenen BewilligungszeitraumPKW nur die Fahrten mit dem Kind zur Schule und von der ggfSchule zurück übernahmefähig sind. bereitsEin bewilligtensolcher LeistungenAnspruch besteht nicht, soweit die Kosten für die eintägigenSchülerbeförderung Ausflügevorrangig, diez.B. Lernförderungdurch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII oder § 36 der Sonderpädagogikverordnung gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung angepasstgedeckt werden.

(811) AlsSchülerinnen Nachweisund Schüler im Besitz des Schülerausweises II, die eine berufsbildende Schule mit Teilzeitunterricht oder als nicht erwerbstätige Hörerinnen und Hörer die Lehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse besuchen (vgl. Buchstabe A. Ziffer 5 Abs. 1 letzter Punkt), erfolgt die Übernahme der Berechtigungtatsächlich erhaltenentstehenden dieKosten leistungsberechtigtenim PersonenAbo soweit sie nach Absatz§§ 37 undAbs. 45, für28 dieAbs. Inanspruchnahme1 desSatz kostenlosen2 SchülerticketsSGB BuTII gegenüberoder § 22 Abs. 1 SGB XII nicht von den VerkehrsbetriebenLeistungen denausgeschlossen berlinpass-BuT ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des berlinpass-BuT entspricht dem Bewilligungszeitraum im Bescheid. Der berlinpass-BuT wird mit einem speziellen Hologramm-Aufkleber versehen, der direkt unter dem Geburtsdatum und links neben den Merkmalen B1, B2, L aufzubringen ist. Dieses vom VBB neu erstellte Hologramm enthält die Skyline von Berlin Rot und eine Kennnummer. Die Kennnummer wird bei Ausgabe des Hologramms dem jeweils anspruchsberechtigten Schülder oder der jeweils anspruchsberechtigten Schülerin direkt zugeordnetsind.

Die(12) ZuordnungSofern zumdie jeweiligenSchülerbeförderung Rechtskreisentsprechend erfolgtAbsatz bei5 als freiwillige Leistung des Landes Berlin erbracht wird, sind die Leistungen statistisch gesondert auszuweisen. Ab dem 1. August 2019 sind monatlich die Anzahl der Zahlungberechtigten überSchülerinnen und Schüler sowie die folgendenHöhe feststehendender Debitorennummern:gezahlten Leistungen zu erfassen.

5. Soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII

5.1 Allgemeines

FürBei dieeiner Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII unabhängig von den tatsächlichen Kosten für die Teilhabeaktivität als monatlicher Bedarf derpauschal nachgewiesene Bedarf, höchstens jedoch 1015,00 Euro zu berücksichtigen. Die Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII bleiben bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung unberücksichtigt.

5.2 Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten

(1) Die Leistung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe von 10pauschal 15,00 Euro monatlich, wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII unabhängig von den tatsächlichen Kosten für die Teilhabeaktivität als DirektzahlungGeldleistung an die AnbieterBerechtigten von sozialer und kultureller Teilhabeselbst erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrags gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist in der Regel ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann beim Super-Ferien-Pass nach Absatz 6 Buchstabe i die Auszahlung der Leistung auch direkt an die leistungsberechtigte Person erfolgen, wenn die erfolgte Vorauszahlung durch Vorlage eines Belegs oder einer Quittung nachgewiesen wurde.

(2) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist von der leistungsberechtigten Person oder dem Leistungsanbieter ein schriftlichesgeeigneter AngebotNachweis einesüber ausgewähltendie LeistungsanbietersTeilnahme an einer Aktivität vorzulegen. DiesesDieser AngebotNachweis muss neben dem Namen, der Anschrift und der BankverbindungAnschrift auch die angebotene Aktivität und die damit verbundenen Kosten beinhalten. Bestehen Zweifel an der Förderfähigkeit eines konkreten Angebots, sind die leistungsberechtigten Personen aufzufordern, eine Spezifizierung des Angebots durch den Leistungsanbieter vornehmen zu lassen.

(3) Der Bewilligungszeitraum für die soziale und kulturelle Teilhabe entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung) und wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch in dem Monat, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet, für den gesamten Monat bewilligt. Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen.

(4) Die Bewilligungmit derdem LeistungHauptantrag fürdem einenGrunde Zeitraumnach vonerfolgte mehreren MonatenAntragstellung führt dazu, dass innerhalb des RegelbewilligungszeitraumesBewilligungszeitraumes unterschiedlichekeine zurweiteren KostenübernahmeNachweise vorgelegteüber Angebotedie keinerTeilnahme erneutenan Antragstellungweiteren bedürfenAktivitäten vorgelegt werden müssen. Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf ein Angebot beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Angebote bis zu einer Höhe von 10,00 Euro monatlich in Anspruch genommen werden. Der monatliche Betrag kann in verschiedene Beträge aufgeteilt oder im Falle höherer Kosten in einer Summe im Voraus an den Leistungsanbieter überwiesen werden (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 4 Satz 2 SGB XII ). Die zu finanzierende VeranstaltungAktivität kann auch einen kürzeren als den Bewilligungszeitraum umfassen, jedoch ist der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht zu überschreiten. Die Leistungen sind in voller Höhe auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten des Angebots den monatlich oder im Rahmen des Bewilligungszeitraums zur Verfügung stehenden Betrag unterschreiten oder überschreiten und die leistungsberechtigten Personen selbst oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbstaufbringen.
Die aufbringenLeistung soll monatlich in Höhe von 15,00 Euro oder kann bei Bedarf entsprechend der Dauer des Bewilligungszeitraumes in einer Summe an die leistungsberechtigte Person gezahlt werden.

(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist eine erneute Antragstellung im Rahmen der Weiterbewilligung auf Leistungen sowie durch Vorlage entsprechender AngeboteNachweise erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden die Leistungen erneut bewilligt und beschieden.

(6) Ziel der sozialen und kulturellen Teilhabe ist es, die Kinder und Jugendlichen stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und damit den Kontakt zu Gleichaltrigen zu intensivieren. Das gemeinsame Erleben steht im Vordergrund und den Kindern und Jugendlichen soll eine Teilnahme an Angeboten ermöglicht werden, die Teil der üblichen Kindesentwicklung und Freizeitgestaltung sind. Darüber hinaus soll eine Vermittlung von Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten oder der Unterstützung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Insofern umfasst der Bedarf der leistungsberechtigten Personen insbesondere Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten. Darunter fallen nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung insbesondere folgende Angebote:
  • a. Regelmäßig wiederkehrende Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder Jugendverbänden, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten.
  • b. Einmalige Veranstaltungen der Vereine und Verbände, die im Rahmen einer nicht nur kurzfristigen sozialen Angebotsstruktur erfolgen.
  • c. Einzelveranstaltungen im Rahmen der Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, die im Rahmen einer längerfristig angelegten Gemeinschaftsstruktur erbracht werden.
  • d. Kursgebühren, bei der Teilnahme an gemeinschaftlich organisierten Kursen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten laufen und sich in ihrer Zusammenstellung und Konzeption gezielt an gleichaltrige Kinder und Jugendliche richten.
  • e. Angebote der Jugendkunstschulen und der Volkshochschulen, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden.
  • f. Angebote der öffentlichen Musikschulen, der privaten Musikschulen sowie privater Musikunterricht, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden. Dies umfasst auch immer den Einzelunterricht in Musikschulen, da dieser regelmäßig die Voraussetzung für ein gemeinschaftliches Musikerleben ist (z. B Schülerauftritte, Probenfahrten, Spielen in Ensembles oder Bands). Sind diese Kriterien erfüllt, so ist auch der private Einzelunterricht zu berücksichtigen.
  • g. Teilnahme an Freizeiten, bei denen auch ein vorübergehender Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ein insoweit kurzfristiges gemeinschaftliches Erleben darstellt. Der Begriff Freizeit ist weit zu verstehen, setzt aber eine organisierte Form der Veranstaltung voraus (z.B. museumspädagogische Angebote oder besonders für Kinder ausgestaltete Führungen, Musiktheater, Theater und Museen).
  • h. Freizeitfahrten, die insbesondere von Jugendverbänden oder den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe organisiert und durchgeführt werden.
  • i. Der vom Jugendkulturservice ausgegebene „Superferienpass“ als besonderes Angebot der kulturellen Teilhabe, wobei das Verfahren der Direktzahlung an den Anbieter nur für die direkt vom Jugendkulturservice ausgegebenen Superferienpässe durchgeführt werden kann.
  • j. Angebote in Schulen oder Kindertageseinrichtungen, die lediglich am Ort der Schule oder der Kindertageseinrichtung bzw. von dort nur organisiert werden (z.B. Englischkurse oder Schwimmkurse). Diese Angebote sind von den eintägigen Schulausflügen und den eintägigen Ausflügen der Kindertageseinrichtungen abzugrenzen.
  • k. Von Schulen oder freien Trägern organisierte Ferienschulen, soweit hier angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder gemeinsame Freizeiten durchgeführt werden und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten als mehrtägige Klassenfahrt nicht gegeben sind (z.B. Sprachfördercamps).
  • l. Angebote im Gruppenzusammenhang für Babys und Kleinkinder (wie PEKIP-Kurse, Gruppenschwimmen, musikalische Früherziehung etc.)
  • m. Hausaufgabenbetreuung, die gruppenorientiert unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer durchgeführt werden und auf die Förderung methodischer Kompetenzen ausgerichtet sind
  • n. Workshops im sozialen und kulturellen Bereich (z.B. Theaterworkshops, Museumsworkshops)
  • o. Gebühren in Fitnessstudios, in denen nachweislich gruppenbezogene Kurse stattfinden

Alle Angebote von Sportvereinen im Landessportbund, der Berliner Jugendverbände, der Volkshochschulen, der Jugendkunstschulen, der öffentlichen Musikschulen sowie der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe können grundsätzlich im Rahmen dieser Leistung berücksichtigt werden. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist nicht erforderlich. Beinhalten privat-gewerbliche Angebote eine gruppenbezogene Strukturierung und die Vermittlung sozialer Gemeinschaftsstrukturen, sind auch diese Angebote in der Regel zu berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist hier jedoch erforderlich.

(7) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, sind die Leistungen abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zweifel an der Eignung der Leistungsanbieter bestehen oder die vorgelegten Angebote nicht für die Integration in soziale Gemeinschaftsstrukturen geeignet sind. Im Rahmen der sozialen und kulturellen Teilhabe sind daher die folgenden Angebote nicht zu berücksichtigen:
  • a. Angebote, bei denen die Veranstalter eine Nutzungsgebühr erheben (z.B. Fitnessclub) und die keine gruppenbezogenen Kurse anbieten.
  • b. Teilnahmegebühren für reine Wettbewerbe, die kein spezifisches gemeinschaftsbezogenes Angebot für etwa gleichaltrige Kinder und Jugendliche darstellen.
  • c. Angebote von Leistungsanbietern, die kindes- oder jugendwohlgefährdend sind oder bei denen die begründete Annahme zur Besorgnis besteht, dass die Angebote die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person negativ beeinträchtigen.
  • d. Sprach- und Religionsunterricht – unabhängig von der Sprache und der Religion-. Soweit über die reine Wissensvermittlung hinaus Gemeinschaftsaktivitäten, die die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllen, angeboten werden, können für diese im Einzelfall Leistungen bewilligt werden.

Bestehen Zweifel, ob ein vorgelegtes Angebot abzulehnen ist, kann der Einzelfall mit den verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung im Vorfeld erörtert werden.

5.3 Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen / Leihgebühren

(1) Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Ziffer 5.2 in Höhe von 1015,00 Euro monatlich sind weitere notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen, wenn diese im kausalen Zusammenhang mit der Teilnahme an förderfähigen gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen. Hierbei handelt es sich um die Anschaffung von erforderlichen Ausrüstungsgegenständen sowie anfallende Leihgebühren. Ausgehend von einer Gebrauchsdauer von 12 Monaten und einem zusätzlichen Bedarf inDie Höhe vondes biszur zuVerfügung 10stehenden Gesamtbudgets beträgt 15,00 Euro monatlich beträgt das zur Verfügung stehende Budgetentsprechend der leistungsberechtigtenDauer Personendes innerhalb eines Jahres bis zu 120,00 Euro. Die hier zu berücksichtigende Gebrauchsdauer beträgt unabhängig vom Bewilligungszeitraum nach Ziffer 5.2 Abs. 3 immer 12 Monate ab Antragstellung. Als zumutbarer Eigenanteil ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 30,00 Euro zu berücksichtigenBewilligungszeitraumes.

(2) § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII sehen bei der Gewährung von Leistungen für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen einen Eigenanteil der leistungsberechtigten Person vor. Dieser bestimmt sich monatlich zum einen aus dem für die Teilnahme an Aktivitäten unverbrauchten Anteil nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII und zum anderen aus dem zumutbaren Anteil aus dem Regelbedarf. Sofern die Kosten für die Teilhabeaktivität nach Satz 1 monatlich 15,00 Euro oder mehr betragen, bestimmt sich der Eigenanteil nur aus dem zumutbaren Anteil aus dem Regelbedarf. Der aus dem Regelbedarf zu berücksichtigende Eigenanteil beträgt 2,50 Euro monatlich entsprechend der Dauer des Bewilligungszeitraumes.

(3) Der innerhalb einesdes JahresBewilligungszeitraumes zur Verfügung stehende Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann nach Abzug des Eigenanteils entweder in einer Summe oder aufgeteilt in verschiedene Beträge in der Regel nachträglich an die Leistungsberechtigten gezahlt werden (§ 30 SGB II, § 34b SGB XII). Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung der Ausrüstungsgegenstände bzw. für die Leihgebühren erfolgt nach Vorlage der Rechnungen bzw. der Quittungen, aus denen die erfolgte Zahlung durch die leistungsberechtigten Personen ersichtlich ist. Die Vorlage von Bescheinigungen der Leistungsanbieter über die Notwendigkeit der Anschaffung der beantragten Ausrüstungsgegenstände ist nicht erforderlich. Ist es den leistungsberechtigten Personen nicht möglich, durch Zahlung an den Anbieter in Vorleistung zu gehen, ist nach Vorlage entsprechender Nachweise über die Höhe der Kosten für die Anschaffung bzw. für die Leihgebühren, der Betrag direktan demden AnbieterBerechtigten zu überweisenzahlen und sich die Anschaffung der Ausrüstungsgegenstände nachweisen zu lassen.

(34) Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf eine Anschaffung beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Anschaffungen bis zu einerzur Höhe vondes 120,00zur EuroVerfügung stehenden Gesamtbudgets in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind in voller Höhe auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten der Rechnung den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.

(45) Die Bewilligung der Leistung erfolgt dem Grunde nach bis zu einerzur Höhe vondes 120,00zur EuroVerfügung fürstehenden 12Gesamtbudgets Monateim abRahmen Antragstellungdes maßgeblichen Bewilligungszeitraumes unter Hinweis auf den zu erfolgenden Abzug des Eigenanteils in Höhe von einmalig 30,00 Euro. Die Bewilligung der Leistung für einenden Zeitraumgesamten von 12 MonatenBewilligungszeitraum führt dazu, dass innerhalb dieses Zeitraums unterschiedlicheweitere Rechnungen zur Kostenübernahme vorgelegtevorgelegt Rechnungenwerden keinerkönnen, erneutenwenn Antragstellungdas bedürfenzur Verfügung stehende Gesamtbudget nach Abzug des Eigenanteils nicht ausgeschöpft wurde. Die VorlageÜbernahme einerder neuenKosten erfolgt jedoch nur in Höhe der vorgelegten Rechnung, wenn der Betrag geringer ist konkludentals eindas neuerzur Antrag,Verfügung derstehende bisGesamtbudget zunach einemAbzug Betragdes von 90,00 Euro für 12 Monate jedoch nicht neu beschieden werden mussEigenanteils.

5.4 Fahrtkosten

(1) Für die Erstattung der Aufwendungen von Fahrgeldern für die Nutzung von Angeboten der sozialen und kulturellen Teilhabe ergibt sich ein Rechtsanspruch aus § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII (Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 -1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13 -). Die Regelung ist in Bezug auf die Fahrtkosten nicht als Ermessensvorschrift zu verstehen.

(2) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Ziffer 5.2 Absatz 6 gelten im Tarifbereich ABC analog die Regelungen zur Schülerbeförderung nach Buchstabe B Ziffer 4 dieser Ausführungsvorschriften. Jedoch sind die Fahrtkosten als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe zu gewähren. Sofern die entsprechenden Teilhabeangebote ausschließlich im Tarifbereich AB wahrgenommen werden, erhaltenbenötigen die leistungsberechtigten Personen bei Bedarf (kein Schülerausweis I) den berlinpass und können damit bei den Berliner Verkehrsbetrieben das Berlin-BuTTicket mitS Hologrammzu einem Preis von 27,50 Euro monatlich erwerben. Die Kosten in Höhe von 27,50 Euro monatlich sind als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe nach dem jeweiligen Absatz 7 zu gewähren, wenn der Erwerb des Tickets durch die leistungsberechtigte Person nachgewiesen wurde. Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlags sowie Personen, die keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, erhalten die Kosten für das reguläre Monatsticket als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe.

(3) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Ziffer 5.2 Absatz 6 außerhalb des Tarifbereiches ABC stehen den anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraumes monatlich 1015,00 Euro zur Verfügung. Die Übernahme der Fahrtkosten kann monatlich oder aber innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes in einer Summe erfolgen. Die zu finanzierendenbewilligende FahrtkostenLeistung dürfendarf jedoch den zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht überschreiten.

(4) Für den Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII sehen auch bei der Gewährung von Fahrkosten außerhalb des Tarifbereichs ABC einen Eigenanteil der leistungsberechtigten Person vor. Der bei den Fahrtkosten zu berücksichtigende Eigenanteil bestimmt sich allein aus dem für die Teilnahme an Aktivitäten unverbrauchten Anteil nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII. Ein Eigenanteil aus dem Regelbedarf ist esnicht zu berücksichtigen. Sofern die Kosten für die Teilhabeaktivität nach Satz 1 monatlich 15,00 Euro oder mehr betragen, sind die Fahrtkosten in voller Höhe zu übernehmen.

(5) Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht erforderlichauf eine Fahrt beschränkt, dasssondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Fahrten bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind in voller Höhe auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten der Rechnung den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen auchoder tatsächlichDritte Aufwendungendie zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.

(6) Die Bewilligung der Leistung erfolgt bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets im Rahmen des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes unter Hinweis auf den zu erfolgenden Abzug des Eigenanteils. Die Bewilligung der Leistung für dieden Nutzunggesamten vonBewilligungszeitraum Angebotenführt nach Satz 1 von der zuständigen Leistungsstelle erhalten. Entscheidend istdazu, dass dieinnerhalb leistungsberechtigtendieses PersonenZeitraumes einweitere solchesFahrtkosten Angebotzur imKostenübernahme Sinnevorgelegt werden können, wenn das zur Verfügung stehende Gesamtbudget nach Abzug des SatzesEigenanteils 1nicht nutzenausgeschöpft wurde. Die Übernahme der Kosten erfolgt jedoch nur in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, wenn der Betrag geringer ist als das zur Verfügung stehende Gesamtbudget nach Abzug des Eigenanteils.

C. Leistungserbringung durch die kommunalen Fachbehörden

I. Grundsätzliches Verfahren

1. Form der Leistungserbringung

(1) Die eintägigen Schulausflüge sowie die eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen werden nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung durch die Schulen oder die Kindertageseinrichtungen (Leistungserbringer) erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. Für die leistungsberechtigten Personen selbst fallen außer den Kosten der Verpflegung keine Kosten an. Abweichend von Satz 1 erfolgt bei eintägigen Ausflügen der Kindertagespflege die Auszahlung der Leistung direkt an die leistungsberechtigte Person, wenn die erfolgte Vorauszahlung nachgewiesen wurde (§ 30 SGB II). Der Nachweis enthält die erforderlichen Angaben über Datum, Ausflugsziel sowie die erstattungsfähigen Kosten der Ausflüge und ist von der Kindertagespflegeperson zu bestätigen. Auf dieser Grundlage sind die nachgewiesenen erstattungsfähigen Kosten an die leistungsberechtigte Person auszuzahlen.

(2) Die ergänzende angemessene Lernförderung wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung der Kommune Berlin durch externe Anbieter erbracht, mit denen die Schulen entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht.

(3) Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen ab der Jahrgangsstufe 7, in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Sachleistung durch die Caterer der jeweiligen Schule im Auftrag der bezirklichen Schulämter oder durch die Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Sachleistung gilt die Leistung als erbracht.

2. Nachweise

Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen sind außer der Nachweisführung über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit keine weiteren Nachweise zur Vorlage beim Leistungserbringer erforderlich. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in Form des berlinpass-BuT ist von den leistungsberechtigten Personen zur Prüfung der weiteren fachlich-rechtlichen Voraussetzungen in der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung vorzulegen.

3. Bewilligungszeiträume

Die Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Hilfebedürftigkeit in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten festgestellt. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Die Hilfebedürftigkeit wird durch die Leistungsstelle unter dem Vorbehalt des Vorliegens der fachlich-rechtlichen Voraussetzungen durch Erlass eines Feststellungsbescheides und Ausgabe des berlinpass-BuT beschieden.

4. Ausgabe des berlinpass-BuT als Berechtigungsnachweis

(1) Als Nachweis der Hilfebedürftigkeit gegenüber der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erhalten die leistungsberechtigten Personen den berlinpass-BuT ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des berlinpass-BuT entspricht in der Regel dem Zeitraum nach Buchstabe C. Ziffer I. Nummer 3. Über die Abrechnungsmerkmale B1: Leistungsberechtigte nach dem SGB II, B2: Leistungsberechtigte nach § 6b BKGG und L: Leistungsberechtigte nach dem SGB XII / AsylbLG wird die Zugehörigkeit der leistungsberechtigten Person zum jeweiligen Rechtskreis verschlüsselt definiert. Die nicht zutreffenden Merkmale sind von den Leistungsstellen bzw. den Ausgabestellen zu schwärzen.

(2) Nach Ablauf der im berlinpass-BuT ausgewiesenen Dauer der Hilfebedürftigkeit sind eine erneute Antragstellung erforderlich. Mit dem zumGrunde Zweckenach der Verlängerung vorgelegten berlinpass-BuT gelten die Leistungen als beantragt. Bis zum Eintritt in die Schule bzw. bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 wird die Hilfebedürftigkeit erneut festgestellt und durch die Ausgabe des berlinpass-BuT beschiedenerforderlich. Der berlinpass-BuT wird entsprechend der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit verlängert.

II. Besonderheiten zu den einzelnen Leistungen

51. eintägige Schul- und Kitaausflüge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 2 SGB XII

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 5a Nr. 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ein Betrag in Höhe von 3,00 Euro monatlich als Bedarf zu berücksichtigen.

62. ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein monatlicher Bedarf in Höhe von 72,00 Euro zu berücksichtigen.

(2) Unter Berücksichtigung der fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt die Schule auf einem entsprechenden Formblatt die Notwendigkeit des ergänzenden Lernförderbedarfs zum Erreichen der wesentlichen Lernziele und der Schüler oder die Schülerin nimmt auf der Grundlage der Feststellung des Bedarfs durch die Schule an einer der angebotenen Fördermaßnahmen teil. Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten über das Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung. Widersprechen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigte der fachlichen Ablehnung ihres Antrages, ist eine fachlich fundierte Stellungnahme unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden. Die Stellungnahme der Schule muss inhaltlich so genau gefasst sein, dass die zuständige Leistungsstelle auf dieser Grundlage den Ablehnungsbescheid fertigen kann. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme ist von der zuständigen Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese ist erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

(3) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler nicht regelmäßig an der ergänzenden Lernförderung teil, wird im Zusammenwirken zwischen Schule, Personensorgeberechtigten und Anbieter der Lernförderung nach Lösungen gesucht. Entsprechendes gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Arbeit in der Lerngruppe beharrlich stört oder sonst grobes Fehlverhalten zeigt. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler im Schulhalbjahr viermal unentschuldigt nicht an der ergänzenden Lernförderung teil oder wird das grobe Fehlverhalten fortgesetzt, erfolgt der Ausschluss von der ergänzenden Lernförderung. Der Leistungserbringer teilt der Schule mit, dass die Schülerin oder der Schüler von der ergänzenden Lernförderung ausgeschlossen werden soll. Di Schule unterrichtet die Personensorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers über den Ausschluss. Der Ausschluss wirkt grundsätzlich für sechs Monate; er kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, wenn sie oder er das fünfzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder auf Antrag der Personensorgeberechtigten vorzeitig beendet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler zur Mitwirkung bereit ist und ein Platz in einer Lerngruppe zur Verfügung steht. Rügen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigte den Ausschluss von der Lernförderung als unberechtigt, ist eine Dokumentation der Fehlzeiten bzw. des groben Fehlverhaltens unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden, aus welcher sich der konkrete Zeitpunkt und der genaue Umfang der Fehlzeiten ergeben. Auf der Grundlage dieser Information ist von der zuständigen Leistungsstelle der Aufhebungsbescheid nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Bezug auf die konkludente Bewilligung der Leistung zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und die Schule um Stellungnahme zu ersuchen. Die fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

73. gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen nach § 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung je nach Schultyp beivon einem monatlich durchschnittlichen Preis in Höhe von folgenden45,00 BeträgenEuro auszugehen:

table(standard2). |_. OGB (öffentlicheSchülerinnen und privateSchüler Grundschulender oderJahrgangsstufen sonderpädagogische1 Förderzentrenbis 6 haben in der Grund-Regel keinen Anspruch auf Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Abs. 6 SGB II bzw. § 34 Abs. 6 SGB XII. Für diese Schülerinnen und MittelstufeSchüler mitentstehen ergänzenderfür Förderungdie undTeilnahme Betreuung währendan der Unterrichtszeitgemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule keine Aufwendungen, denn nach § 19 Abs. 3 des Schulgesetzes sowie § 2 der Verordnung über die Beteiligung an den Kosten für ein in Tageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in denaußerunterrichtlichen Ferienschulischen |_. 37,00 Euro |
Ab dem Jahr 2016 sind ausgehend von einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (19,10 Euro/Monat) als monatlicher Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 17,90 Euro zu berücksichtigen.

table(standard). |_. OGB (öffentliche und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit ergänzender Förderung und Betreuung während der Unterrichtszeit, aber nicht in den Ferien |_. 37,00 Euro |
Ab dem Jahr 2016 sind ausgehend von einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (15,80 Euro/Monat) als monatlicher Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 21,20 Euro zu berücksichtigen.

GGB (GrundschulenBetreuungsangeboten im gebundenenAngebot Ganztagsbetrieb) 37,00 Euro

Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichenenthaltenes Mittagessen undwird einemkeine EigenanteilKostenbeteiligung vonmehr einem Euro pro Tag ist als Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 17,00 Euro zu berücksichtigen.

Verlässliche Halbtagsgrundschulen 45,00 Euro
Schulen der Sekundarstufen I und II 45,00 Euro
berufliche Schulen 45,00 Euro
Privatschulen 45,00 Euro
und sonderpädagogische Förderzentren, soweit kein OGB stattfindet 45,00 Euro

Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag sind als Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 25,00 Euro zu berücksichtigengefordert.

(23) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Angeboten an warmen Speisen in schulischer Verantwortung) für die Leistungserbringung nicht vor, teilt das Schulamt nach Prüfung der Abrechnungsliste eines Anbieters der Leistungsstelle unverzüglich schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage dieser fachlich fundierten Begründung ist von der Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die fachliche Begründung des Schulamtes muss inhaltlich substantiiert gefasst sein. Dies gilt im Falle eines Widerspruchsverfahrens entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind dem Schulamt die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und dieses erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme des Schulamtes ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

84. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ausgehend von einem in Berlin regelhaften Mittagessensbeitrag bei öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ein Betrag in Höhe von 23,00 Euro und einem Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Tag, bei einem durchschnittlichen Betrag von 20,00 Euro als Eigenanteil als Bedarf 3,00 Euro monatlich zu berücksichtigen.

Bei nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der tatsächlich vom Träger vereinbarte Betrag für die Mittagsverpflegung abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 20,00 Euro der monatlich zu berücksichtigendeals Bedarf zur berücksichtigen.

9. Gemeinschaftliches Mittagessen in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII bei Personen, die in einer Einrichtung mit Vollverpflegung untergebracht sind

(1) Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in einer Einrichtung mit Vollverpflegung untergebracht sind, werden nach § 65 Abs. 1 Satz 5 SGB II die Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 6 SGB II in voller Höhe gewährt. Diese leistungsberechtigten Personen sind für den Zeitraum der Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung somit von der Zahlung des Eigenanteils für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung befreit.

(2) Die Zahlung des jeweils maßgeblichen Eigenanteils erfolgt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII im Regelfall als Direktzahlung an die Vertragspartner/ Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
In den Fällen, in denen der Eigenanteil von den leistungsberechtigten Personen nachweislich bereits an den Vertragspartner oder Anbieter gezahlt wurde, ist der geleistete Eigenanteil nach § 30 SGB II und § 34b SGB XII an die leistungsberechtigte Person auszuzahlen.

(3) Für die Übernahme des Eigenanteils für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung durch die zuständige Leistungsstelle ist die Höhe des Eigenanteils von der leistungsberechtigten Person oder durch einen von der leistungsberechtigten Person Beauftragten monatlich durch Vorlage
  • der Rechnung des Anbieters der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (Schülerinnen und Schüler von Ganztagsgrundschulen in gebundener Form, Grundschulen der gebundenen Ganztagsschulen, verlässlichen Halbtagsgrundschulen, weiterführenden Schulen und beruflichen Schulen sonderpädagogischen Förderzentren)

oder einmalig durch Vorlage

  • der Aufforderung zur Zahlung der Kostenbeteiligung für die ergänzende Förderung und Betreuung (eFöB) des zuständigen Jugendamtes oder der Zahlungsaufforderung des Trägers der freien Jugendhilfe als Kooperationspartner der Schule für die ergänzende Förderung oder Betreuung (Schülerinnen und Schüler von Ganztagsgrundschulen in gebundener Form, Grundschulen der gebundenen Ganztagsschulen und sonderpädagogischen Förderzentren)
  • der Aufforderung zur Zahlung der Kostenbeteiligung für die Betreuung in Kindertagespflege des zuständigen Jugendamtes
  • der Zahlungsaufforderung des Trägers der Kindertageseinrichtung mit der vom zuständigen Jugendamt festgesetzten Elternkostenbeteiligung
    nachzuweisen. Den vorliegenden Nachweisen ist von den zuständigen Leistungsstellen die bestehende BuT-Berechtigung (nach Vorlage des berlinpass-BuT beim Leistungsanbieter), die ausgewiesene Höhe des zu zahlenden Betrags für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und der Vertragspartner oder Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung als Zahlungsempfänger sowie die Bankverbindung zu entnehmen.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 finden auch im Rechtskreis SGB XII und AsylbLG entsprechend Anwendung.

D. sonstige ergänzende Regelungen

1. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

(1) § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB II trifft bei der Frage der Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eine Sonderregelung. Danach erfolgt eine Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Sind aus bestimmten Gründen gleichzeitig die Bewilligungsbescheidungen über das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld der leistungsberechtigten Person ganz oder teilweise aufzuheben, sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 50 SGB X vollständig zu erstatten. Bei den folgenden leistungsberechtigten Personen entfällt somit grundsätzlich eine Erstattung der Leistungen nach § 50 SGB X :
  • a. bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§ 19 Abs. 3 SGB II ),
  • b. bei leistungsberechtigten Kindern, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§7 Abs. 2 Satz 3 SGB II ).
(2) Bei den leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Aufhebungsbescheidung nicht nur über die Leistungen für Bildung und Teilhabe, sondern auch über das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld zu treffen ist, ist bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen wie folgt zu verfahren:
  • a. Bei den Leistungen für die Schülerbeförderung sind die leistungsberechtigten Personen im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der ausgegebene berlinpass- BuT der aktenführenden Leistungsstelle bzw. bei einem Rechtskreiswechsel der neu zuständigen Leistungsstelle zurückzugeben ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass unter den in Absatz 1 Satz 3 genannten Gründen bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme die gezahlten Leistungen von den leistungsberechtigten Personen zurückgefordert werden können. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Erstattung nach § 50 SGB X der in Satz 1 bezeichneten Leistungen wegen des zu erwartenden geringen Betrages unterbleiben.
  • b. Bei den Leistungen für die eintägigen Schul- und Kitaausflüge, der ergänzenden angemessenen Lernförderung sowie der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind die leistungsberechtigten Personen darauf hinzuweisen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der ausgegebene berlinpass- BuT der aktenführenden Leistungsstelle bzw. bei einem Rechtskreiswechsel der neu zuständigen Leistungsstelle zurückzugeben ist.
  • cb. Bei den Leistungen für die mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die soziale und kulturelle Teilhabe erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X , wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil entsprechendes Einkommen und Vermögen erzielt wird, oder wegen der wechselnden Höhe des vorhandenen Einkommens teilweise der Leistungsanspruch entfällt. Bei der Schülerbeförderung erfoglt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch dann, wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil die leistungsberechtigte Person in dieser Zeit keine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht.

(3) Aus Gründen der Gleichbehandlung der anspruchsberechtigten Personenkreise finden die Absätze 1 bis 2 auch auf die leistungsberechtigten Personen nach dem SGB XII sowie dem AsylbLG entsprechend Anwendung.

2. Widerruf der Bewilligungsbescheide bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen

(1) Bei allen leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Widerrufssentscheidung allein über die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu treffen ist, weil der Nachweis über die zweckgerichtete Verwendung der Leistung nicht erbracht werden kann, sind die §§ 29 Abs. 45 SGB II , 34a Abs. 56 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 SGB X entsprechend anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine anlassbezogene Nachweispflicht im Einzelnen handelt, oder ob die Behörde von Amts wegen Kenntnis über die nicht zweckgerichtete Verwendung der Leistung erhält. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide sind je nach Fallgestaltung entweder mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt oder mit einem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 29 Abs. 45 SGB II oder § 34a Abs. 56 SGB XII zu versehen. Beim Widerrufsvorbehalt ist zu unterscheiden, ob es sich um einen generellen Widerruf oder einen im Einzelfall anlassbezogenen Widerruf der Bewilligungsentscheidung handelt. Im Rechtskreis SGB II ist die Zulässigkeit der Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Widerruf der Bewilligungsentscheidung in § 40 Abs. 6 Satz 4 SGB II gesondert geregelt.
Bei den nachfolgenden Leistungen für Bildung und Teilhabe sind folgende Verfahren bei Widerruf der Bewilligungsbescheide zu beachten:

a. Bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach den §§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II , 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt, kann auf Vorlage weiterer der Nachweise verzichtet werden. Entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen zu Veranstaltungen der Schule erfolgt die Rückerstattung der Leistung durch die verantwortliche Lehrkraft. Hierzu übersendet die verantwortliche Lehrkraft den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt –Schul II 171-16“ an die zuständige Leistungsstelle. Mit dem Vordruck bestätigt die verantwortliche Lehrkraft die Nichtteilnahme an der beantragten Klassenfahrt und benennt den rück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten die verantwortliche Lehrkraft im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten). Der von der verantwortlichen Lehrkraft angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch die verantwortliche Lehrkraft erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle.

b. Bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach den §§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II , 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, kann auf Vorlage weiterer Nachweise verzichtet werden. Die Rückerstattung der Leistung erfolgt nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch den Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson. Hierzu soll der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt bei Nichtteilnahme“ an die zuständige Leistungsstelle senden. Mit dem Vordruck bestätigt der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson die Nichtteilnahme an der beantragten Kitafahrt und benennt den rückzuerstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten). Der angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespföegeperson erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle.

c. Bei der Gewährung der Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen (§ 29 Abs.45 SGB II , § 34a Abs. 56 SGB XII ). In begründeten Einzelfällen kann von den leistungsberechtigten Personen bereits bei Bewilligung der Leistung ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden (§ 29 Abs. 45 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 56 Satz 1 SGB XII). Ein begründeter Einzelfall für das Fordern von Nachweisen kann angenommen werden, wenn bezogen auf das vorangegangene Schuljahr
  • Anhaltspunkte für eine Mangelausstattung der Schülerin / des Schülers gegeben waren,
  • der Träger der Jugendhilfe sich wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge an die entsprechende Leistungsstelle wendet,
  • zum Schuljahresbeginn ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII begehrt wird oder
  • bereits in der Vergangenheit ein unwirtschaftliches Verhalten der Leistungsberechtigten vorgelegen hat.
    Die Gründe für das Fordern der Nachweise sind im Bewilligungsbescheid zu benennen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise ist im ersten Schulhalbjahr der 30. November und im zweiten Schulhalbjahr der 31. Mai. Die Bewilligungsentscheidung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und Abs. 3 SGB X zu widerrufen und die bereits gewährte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern, wenn der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht geführt werden kann (§ 29 Abs. 45 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 56 Satz 2 SGB XII).

d. Bei der Gewährung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen (§ 29 Abs.45 SGB II, § 34a Abs. 56 SGB XII). Bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe ist der Bewilligungsbescheid für die maßgeblichen Zeiträume, in denen der mit der Zahlung verbundene Zweck nicht erfüllt worden ist, nach den §§ 29 Abs. 45 Satz 2 SGB II, 34a Abs. 56 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückgefordert werden. Auf die Erstattung eines Betrages unter 5,00 Euro kann entsprechend der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59 der Landeshaushaltsordnung verzichtet werden.

3. Erstattung nach § 50 SGB X durch die Leistungsanbieter

Soweit bei einer Aufhebung oder bei einem Widerruf des Bewilligungsbescheides entsprechende Leistungen zurückzufordern sind, erfolgt die Rückforderung der Leistung grundsätzlich gegenüber den leistungsberechtigten Personen. Die bereits an den Leistungsanbieter gezahlten Leistungen bleiben davon unberührt. Bei Bereitschaft des Leistungsanbieters, zu Unrecht gezahlte Leistungen direkt an den Leistungsträger zurück zu zahlen, kann die Erstattung der Leistung nach § 50 SGB X auch von diesem erfolgen.

4. Nachträgliche Erstattung der von den Leistungsberechtigten verauslagten Kosten

(1) Gehen die leistungsberechtigten Personen im Wege der Selbsthilfe durch Zahlung an die Leistungsanbieter in Vorleistung, sind die berücksichtigungsfähigen Kosten in den folgenden Fallkonstellationen durch die Leistungsstellen zu übernehmen und an die leistungsberechtigten Personen zu zahlen (§ 30 SGB II, § 34b SGB XII):
a) derdie AntragLeistungen aus Zeitgründen nicht rechtzeitig gestellt und beschieden werden konnte,
b) die Bewilligung bzw. die Ausgabe des „berlinpass-BuT“ bei rechtzeitigererfolgter Antragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist,
c) der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde und
d) der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung oder Überweisung durch die leistungsberechtigten Personen selbst besteht.
Bei den unter Buchstabe d) zu berücksichtigenden Fällen, ist die Vorlage eines Nachweises des Leistungsanbieters über das Verlangen der Zahlung durch die leistungsberechtigten Personen selbst erforderlich. Werden die entsprechenden Nachweise von Kitas, Schulen, Lernförderanbietern oder Caterern erbracht, sind die betreffenden Leistungsanbieter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu melden.

(2) Von dieser Regelung nicht erfasst sind die Fälle, in denen die leistungsberechtigten Personen sich die Leistungen ohne ersichtlichen Grund selbst beschaffen und nachträglich die Erstattung der Leistungen begehren. Weitere Einzelheiten zum Verfahren sind bereits mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 bekannt gemacht worden.

5. Erfassung von Leistungen der Bildung und Teilhabe in den IT-Fachverfahren

In den IT-Fachverfahren ALLEGRO und OPEN/PROSOZ stehen die erforderlichen Funktionalitäten für die Gewährung und vollständigen Abwicklung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zur Verfügung. Die entsprechenden Funktionalitäten sind bei allen Leistungen von den Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern), den Bezirksämtern von Berlin sowie dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zu nutzen und die leistungsrelevanten Entscheidungen in den Fachverfahren zu erfassen. Dies betrifft insbesondere auch die Leistungen, bei denen die Bewilligung durch Ausgabe des berlinpass-BuT durch die Leistungsstellen, die Auszahlung jedoch durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers erfolgt. Hierfür sind die maßgeblichen Bedarfstatbestände als „nicht fällig“ in ALLEGRO und als „nicht zahlungsrelevant“ in OPEN/PROSOZ anzulegen.

6. Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ausnahme von Buchstabe A. Nummer 6 Absatz 4 neu am 1. Februar 2019 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Buchstabe A. Nummer 6 Absatz 4 neu zum 1. AprilAugust 2019 in Kraft.

7. Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. Mai 2017
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. August 2016
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. Januar 2016
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. August 2015
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Februar 2015
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Februar 2014
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. August 2013
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Januar 2013
  • Rundschreiben I Nr. 07/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 SGB II und der §§ 34 und 34a SGB XII (hier: Gewährung der Leistungen für Mehrtägige Klassen- und Kindertagesstättenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII), Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII), Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII), Soziale und kulturelle Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII))
  • Rundschreiben I Nr. 09/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 des SGB II und der §§ 34 und 34a des SGB XII (hier: Gewährung der Leistungen für Eintägige Schul- und Kitaausflüge (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII), Ergänzende angemessene Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII), Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII))