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Archiv: Rundschreiben Soz Nr. 06/2022 Änderung Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2022
Version 1.0 mit Stand der Bearbeitung vom 14. Juni 2022
1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2022 (RWBestV 2020, BR-Drs. 191/20) soll der Rentenwert zum 01.07.2022 von 34,19 € auf 36,02 € angehoben werden.
Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.
Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2022
- für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
806,40 € (bisher: 765,43 €)
sowie
- für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
403,89 € (bisher: 383,37 €)
1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2022 ebenfalls.
Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gem. § 2 LPflGG ab 01.07.2022 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG :
645,12 € (bisher: 612,34 €) - Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG :
161,28 € (bisher: 153,09 €) - Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG :
322,56 € (bisher: 306,18 €).
In Einrichtungen ergeben sich gem. § 4 LPflGG ab 01.07.2022 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
322,56 € (bisher: 306,17 €) - Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
unverändert 594,50 € - Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG : 80,64 € (bisher 76,55 €)
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG:
161,28 € (bisher: 153,09 €)
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet:
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gem. § 3 Absatz 4 LPflGG) wie folgt:
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 €
(46 % von 316,00 €) - bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 eine Anrechnung von 179,85 €
(33 % von 545,00 €)
Eine Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen, § 3 Abs. 4 S. 1 LPflGG.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2022 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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