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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 Umgang mit COVID-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe II
aufgehoben durch das Rundschreiben 07/2021 vom 22.07.2021
Inhalt
- A. Ziel und Geltungsbereich des Rundschreibens
- B.Verfahrensunspezifische, allgemeine Regelungen
- I. (Neue) SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung
- II. Kundenkontakt
- III. Infektionen
- IV. Teilhabeinstrument Berlin
- V. Fallabgaben
- VI. Veranstaltungen
- C. Verfahren der Eingliederungshilfe
- I. Laufende Leistungen und anstehende Folgeentscheidungen
- 1. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (formelles Assessment)
- 2. Teilhabe-Assessment und Ziel- und Leistungsplanung
- 3. Bewilligungen
- 4. IT-Fachverfahren
- 5. Begleitung im Leistungszeitraum, Evaluation
- II. Neuanträge
- 1. Erforderliche medizinische Einschätzungen
- 2. Bedarfsermittlung einschließlich Gesamtplankonferenz
- 3. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
- 4. Leistungsbescheid
- D. Leistungserbringung
- I. Leistungserbringer mit Verträgen nach § 123 Abs. 1 SGB IX
- 1. Geschlossene Angebote
- 2. Besuchsregelungen in und von besonderen Wohnformen
- II. Leistungserbringer ohne Verträge nach § 123 Abs. 1 SGB IX
- 1. Sozialpädagogische Gruppenreisen
- 2. Einzelfallhilfe
- E. Schlussregelungen
Versionsarchiv
A. Ziel und Geltungsbereich des Rundschreibens
A. Ziel und Geltungsbereich des Rundschreibens
Ziel des Rundschreibens ist es einerseits, die sich seit dem ersten Rundschreiben über den Umgang mit Covid-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe (Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 vom 16.03.2020) geänderten Rahmenbedingungen aufzugreifen und anzupassen. Andererseits ist es auch nach wie vor Ziel, die Ausbreitung der Pandemie weiterhin zu verzögern und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Leistung gewährenden Stellen im Land Berlin zu gewährleisten.
Dieses Rundschreiben ist für den Geltungsbereich der Teilhabefachdienste Soziales in den Bezirksämtern und im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) bestimmt.
B.Verfahrensunspezifische, allgemeine Regelungen
B.Verfahrensunspezifische, allgemeine Regelungen
I. (Neue) SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung
I. (Neue) SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung
Die SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung wird im Zuge der sich sehr dynamisch entwickelnden Lage durch die SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung vom 23.06.2020 ersetzt. Die Neufassung greift nur noch bestimmte Verbote heraus und beschränkt sich im Übrigen auf allgemeine Infektionsschutzregelungen (Abstandsgebot, Mund-Nasenschutz). Alle Handlungen, die nicht ausdrücklich verboten sind, sind erlaubt. Gleiches gilt für das den Handlungen gleichgestellte Unterlassen.
II. Kundenkontakt
II. Kundenkontakt
Hausbesuche sind unter Beachtung der Regelungen der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung möglich.
Vor einem Hausbesuch oder einem Termin mit der leistungsberechtigten Person in der Behörde ist gemäß § 1 Abs. 2 SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung zu prüfen, ob der physisch soziale Kontakt zur leistungsberechtigten Person vermieden bzw. verringert werden kann. Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit die leistungsberechtigte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte Infektionen mit dem SARS-Cov-2-Virus haben.
Zur Realisierung eines Hausbesuchs oder eines Termins in der Behörde ist ein Schutz- und Hygienekonzept zur Einhaltung dieser Regelungen zu erstellen und einzuhalten. Insbesondere ist eine Anwesenheitsdokumentation gemäß § 3 SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung vorzunehmen.
Für die Beratung leistungsberechtigter Personen in Leichter Sprache kann auf die amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088
III. Infektionen
III. Infektionen
Bei direkten Kontakten zu Personen mit (bekannten) Infektionen ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zu gewährleisten. Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes.
IV. Teilhabeinstrument Berlin
IV. Teilhabeinstrument Berlin
Mit Rundschreiben Soz Nr. 18/2019 über die Einführung der Bedarfsermittlung mit TIB und weitere Regelungen zum BTHG-Übergang vom 20.12.2019 wurde ausführlich über die erforderliche Veröffentlichung des Teilhabeinstruments Berlin (TIB) gemäß § 4 TIBV informiert. Pandemiebedingt hat sich die Evaluation des TIB verzögert. Erforderliche Schulungen waren aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen nicht möglich und müssen nachgeholt werden. Daher wird das TIB nicht am 01.07.2020 veröffentlicht und berlinweit als Bedarfsermittlungsinstrument eingeführt, sondern bis auf Weiteres verschoben. Über die Veröffentlichung des TIB gemäß § 4 TIBV wird gesondert informiert. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person eine Bedarfsermittlung mit Hilfe des TIB von einer hierfür qualifizierten Dienstkraft durchgeführt werden.
V. Fallabgaben
V. Fallabgaben
Zuständigkeitshalber erforderliche Fallabgaben zwischen den bezirklichen Teilhabefachdiensten sollen wieder gemäß der AV ZustSoz aufgenommen werden. Fallabgaben an das LAGeSo sind auch weiterhin nur mit Einverständnis des LAGeSo möglich.
Die ursprünglich für das 2. Quartal vorgesehenen Fallabgaben für die besonderen Wohnformen sind auf Beschluss der Sozialamtsleitungen hin im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 durchzuführen.
VI. Veranstaltungen
VI. Veranstaltungen
[Aufgrund des Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 entfallen – siehe Nr. VI ]
C. Verfahren der Eingliederungshilfe
C. Verfahren der Eingliederungshilfe
I. Laufende Leistungen und anstehende Folgeentscheidungen
I. Laufende Leistungen und anstehende Folgeentscheidungen
Unter Beachtung der jeweiligen Fassung der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung, insbesondere unter Wahrung des Abstandsgebotes, der Einhaltung der Kontaktminimierungsregelungen und der Einhaltung der besonderen Hygieneregelungen sollen persönliche Kontakte mit leistungsberechtigten Personen wieder aufgenommen werden (s.o. Nr. B. II.).
Notwendige Dienstreisen insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb Berlins können unter Beachtung der örtlichen Regelungen wieder durchgeführt werden.
1. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (formelles Assessment)
1. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (formelles Assessment)
Die im Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 ausnahmsweise zugelassene summarische Prüfung bei Verfahren für ggf. anstehende Weiterbewilligungen ist regelmäßig durch die reguläre Prüfung gemäß Kapitel IV AV EH (Nr. 22 ff. AV EH) zu ersetzen.
Sofern pandemiebedingt die Anwesenheit in den Dienstgebäuden der Teilhabefachdienste erheblich reduziert ist oder werden muss, kann im Einzelfall die summarische Prüfung von Einkommen und Vermögen weiterhin erfolgen. Eine Leistungsbewilligung ist auch wegen pandemiebedingter Einschränkungen analog zu § 137 Abs. 4 S. 1 SGB IX und § 140 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht vom Abschluss einer (umfangreichen) Prüfung von Einkommen und Vermögen abhängig.
2. Teilhabe-Assessment und Ziel- und Leistungsplanung
2. Teilhabe-Assessment und Ziel- und Leistungsplanung
Es ist davon auszugehen, dass bei Verfahren für ggf. anstehende Weiterbewilligungen derzeit pandemiebedingt keine Bedarfsermittlung erforderlich ist. Das Verfahren ist demgemäß mit der bestehenden Ziel- und Leistungsplanung fortzusetzen. Eine aktuelle Ziel- und Leistungsplanung sollte aufsuchend stattfinden, sofern der Infektionsschutz dies im Einzelfall zulässt (vgl. Nr. B. II.).
Abweichend von o.g. Regel ist eine Bedarfsermittlung und/oder Ziel- und Leistungsplanung auch in diesen Verfahren für ggf. anstehende Weiterbewilligungen erforderlich, wenn die leistungsberechtigte Person geänderte Beeinträchtigungen oder Bedarfe geltend macht bzw. wenn der Teilhabefachdienst von sich ändernden Bedarfen Kenntnis erhält. Hinsichtlich etwaig erforderlicher Gutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen ist eine vorherige Abfrage an das Gesundheitsamt zu für die Begutachtung vorhandenen Kapazitäten zu stellen. Lediglich sofern das Gesundheitsamt keine Kapazitäten vorhanden sind und eine (medizinische) Einschätzung erforderlich ist, ist gemäß Nr. 81 AV EH zu verfahren und andere Einschätzungen (z.B. andere (ärztliche) Gutachten, ärztliche Atteste) zu Grunde zu legen. Die Bedarfsermittlung ist dann mit den vereinbarten Instrumenten (vgl. Nr. B. IV. und Rundschreiben Soz Nr. 18/2019) fortzusetzen
3. Bewilligungen
3. Bewilligungen
Folgebewilligungen von Leistungen sind nach Maßgabe des aufgestellten Gesamtplans nach Nr. 103 Abs. 3 AV EH regelmäßig auf ein Jahr zu befristen. Bewilligungen, denen Verfahren aufgrund der Ausnahmeregelungen dieses Rundschreibens zugrunde liegen, sind maximal bis zu einem weiteren Jahr pauschal fortzuschreiben.
In jedem Leistungsbescheid ist, soweit vom regulären Verfahren nach AV EH abgewichen wird, gegenüber der leistungsberechtigten Person auf den Ausnahmecharakter hinzuweisen und dieses Rundschreiben als Begründung beizufügen.
4. IT-Fachverfahren
4. IT-Fachverfahren
[Aufgrund des Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 entfallen – siehe Nr. II ]
5. Begleitung im Leistungszeitraum, Evaluation
5. Begleitung im Leistungszeitraum, Evaluation
Die Begleitung im Leistungszeitraum sowie die Evaluation soll gemäß Nr. 110 ff. AV EH erfolgen. Unter Beachtung der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung und nach Lage der jeweiligen Krisensituation, kann der direkte Kontakt durch fernmündliche (z.B. IT-gestützt) Kontaktaufnahmen ersetzt werden.
II. Neuanträge
II. Neuanträge
Bei Neuanträgen ist für Leistungen entsprechend zu Nr. C. I. mit Ausnahme nachfolgender Regelungen zu verfahren:
1. Erforderliche medizinische Einschätzungen
1. Erforderliche medizinische Einschätzungen
Soweit ein Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme bei Neuanträgen erforderlich ist, wird diese gemäß Nr. 80 AV EH zunächst vom Gesundheitsamt angefordert (s.o.).
In Fällen, in denen eine medizinische Einschätzung aussteht und eine Ermittlung nach Nr. 81 AV EH zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist nach summarischer Betrachtung eine vorläufige Leistung zu gewähren (Nr. 11 und 12 AV EH). Auf die Vorläufigkeit ist im Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bedarfsermittlung einschließlich Gesamtplankonferenz
2. Bedarfsermittlung einschließlich Gesamtplankonferenz
Für Neuanträge ist regelmäßig eine Bedarfsermittlung anhand der bisherigen Instrumente (vgl. Nr. B. IV.) durchzuführen. Ausnahmsweise kann bei Neuanträgen die Bedarfsermittlung nach Aktenlage erfolgen, wenn pandemiebedingte Einschränkungen im Dienstbetrieb des Teilhabefachdienstes bestehen. Der Grund für die Abweichung ist zu dokumentieren.
Die Gesamtplankonferenz ist gemäß Nr. 97 ff. AV EH durchzuführen. Soweit es pandemiebedingt angezeigt und für die leistungsberechtigte Person zumutbar ist, kann die Gesamtplankonferenz auch fernmündlich durchgeführt werden. Von der Gesamtplankonferenz ist abzusehen, soweit die Anwesenheit der Dienstkräfte bzw. die Dienstfähigkeit im Teilhabefachdienst pandemiebedingt erheblich eingeschränkt ist oder wird.
3. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
3. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
Soweit im Rahmen der Ziel- und Leistungsplanung bei Neuanträgen eine Einschätzung des Steuerungsgremiums Psychiatrie vorliegt, ist diese gemäß Nr. 101 AV EH empfehlend zu berücksichtigen. Eine Teilnahme der Dienstkräfte der Teilhabefachdienste an den Sitzungen der Steuerungsgremien kann erfolgen, soweit es die Krisensituation zulässt und der Teilhabefachdienst eine persönliche Teilnahme für vertretbar hält. Sie hat unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung zu erfolgen.
4. Leistungsbescheid
4. Leistungsbescheid
Der Leistungsbescheid zu Neuanträgen ist gemäß Nr. 103 AV EH nach Maßgabe des Gesamtplans regelmäßig auf ein Jahr zu befristen. In Fällen pandemiebedingt fehlender medizinischer Einschätzung ist die Bewilligung abweichend von Nr. 12 Abs. 1 S. 1 AV EH lediglich auf sechs Monate auszustellen.
In jedem Leistungsbescheid ist, soweit vom regulären Verfahren nach AV EH abgewichen wird, gegenüber der leistungsberechtigten Person auf den Ausnahmecharakter hinzuweisen und dieses Rundschreiben als Begründung beizufügen.
D. Leistungserbringung
D. Leistungserbringung
I. Leistungserbringer mit Verträgen nach § 123 Abs. 1 SGB IX
I. Leistungserbringer mit Verträgen nach § 123 Abs. 1 SGB IX
1. Geschlossene Angebote
1. Geschlossene Angebote
[Aufgrund des Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 entfallen – siehe Nr. III ]
2. Besuchsregelungen in und von besonderen Wohnformen
2. Besuchsregelungen in und von besonderen Wohnformen
Während die bisher geltende Eindämmungsmaßnahmenverordnung Besuchseinschränkungen vorsah, sind diese in der neuen SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung auf grundsätzliche Pflichten (Abstandsgebot, Schutz- und Hygienekonzepte, Vermeidung von Warteschlangen) beschränkt. Gemäß § 2 Abs. 2 SARS-Cov-2-Infektionschutzverordnung können darüber hinaus weitere Zutritts- und Besuchsregelungen von der zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung bestimmt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist auf Basis des derzeitigen Auftretens der Pandemie eine solche Regelung für die Eingliederungshilfe nicht beabsichtigt.
II. Leistungserbringer ohne Verträge nach § 123 Abs. 1 SGB IX
II. Leistungserbringer ohne Verträge nach § 123 Abs. 1 SGB IX
Werden Leistungen durch Leistungserbringer erbracht, die keinen Vertrag nach § 123 Abs. 1 SGB IX mit dem Land Berlin haben und ist die notwendige Versorgung aufgrund eines krisenbedingten Ausfalls der Betreuungspersonen gefährdet, ist eine individuelle Ersatz- oder Notbetreuung zu gewähren (vgl. Nr. D II. 2). Dabei können auch weiterhin befristet Lösungen zum Einsatz kommen, welche vorübergehend die Betreuung durch geeignete und verfügbare Personen sicherstellt (z.B. Studierende, Freunde), die nicht über die eigentlich für die Fachleistung erforderliche Qualifikation verfügen. Voraussetzung ist, dass keine anderen entsprechend fachlich qualifizierten Personen zur Verfügung stehen.
Die personenbezogenen Qualitätsstandards sollen sukzessive wieder auf das gewohnte Maß gehoben werden. Eine Verlängerung der Notbetreuung setzt die Übermittlung der notwendigen Informationen zum aktuellen Sachstand voraus. Ziel ist nach wie vor, eine ausreichende und unkomplizierte Unterstützung sicher zu stellen.
Sofern der Ausfall der Betreuungspersonen durch Infektion verursacht wird, ist nach Nr. B. III. zu verfahren.
1. Sozialpädagogische Gruppenreisen
1. Sozialpädagogische Gruppenreisen
Sozialpädagogische Gruppenreisen haben zu unterbleiben, solange Gruppenveranstaltungen von mindestens zehn Personen (vgl. Nr. 152 Abs. 3 AV EH) gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen verboten sind und Kontaktbeschränkungen (wie das Berliner Minimierungsgebot gemäß § 1 Abs. 1 SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung) der jeweiligen Reiseziele das Ziel einer Kontaktaufnahme zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen nicht zulassen.
2. Einzelfallhilfe
2. Einzelfallhilfe
Für die Einzelfallhilfe wird ein gesondertes Rundschreiben erfolgen.
E. Schlussregelungen
E. Schlussregelungen
Dem Rundschreiben entgegenstehende Vorschriften der AV EH werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.
Das Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 vom 15.03.2020 wird aufgehoben.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales