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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 über den Umgang mit COVID-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe

vom 16.03.2020 aufgrund geänderter Rahmenbedingungen wurde das Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 durch das Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 ersetzt.

Das Rundschreiben soll aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch den Corona-Virus Covid-19 zu Fragestellungen im Rahmen des Verfahrens- und des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe Regelungen treffen. Diese sollen dazu beitragen, dass die Ausbreitung der
Pandemie möglichst stark verzögert wird und gleichzeitig dringend erforderliche Leistungen weiterhin aufrechterhalten werden.

Die wichtigsten Kernelemente sind:
  • im Eingliederungshilfeverfahren sind die persönlichen Kontakte weitgehend einzustellen
  • in laufenden Leistungsfällen sind Leistungsabbrüche zu vermeiden
  • bei Neuanträgen ist das Antragsverfahren auf unabweisbare Leistungen zu vereinfachen
    und
  • den Personaleinsatz in den Dienstbehörden im Bereich des Trägers der Eingliederungshilfe auf das zur Sicherstellung des im vorgenannten Sinne notwendigen Dienstbetriebes zu reduzieren.

Dieses Rundschreiben ist für den Geltungsbereich der Teilhabefachdienste Soziales in den Bezirksämtern und im LAGeSo bestimmt.

I. Kundenkontakt

Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sind sämtliche Hausbesuche einzustellen und bereits ausgesprochene Einladungen abzusagen. Der erforderliche Kontakt zu leistungsberechtigten Personen bzw. zu anderen Verfahrensbeteiligten ist nach Möglichkeit über fernmündliche/ elektronische Wege sicherzustellen.

Für die Beratung leistungsberechtigter Personen kann bezogen auf Leichte Sprache auf die amtliche Version des BMG im Internet zurückgegriffen werden.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/coronavirus-leichte-sprache.html

II. Verfahren der Eingliederungshilfe

1. Laufende Leistungen und anstehende Folgeentscheidungen

Sämtliche Entscheidungen sind – abweichend von den Regelungen der AV EH – nach Aktenlage zu treffen. Direkter persönlicher Kontakt ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. Dienstreisen insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb Berlins sind einzustellen.

a. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (formelles Assessment)

Es ist eine summarische Prüfung anzustellen, ob Einkommen und Vermögen einzusetzen ist. Eine Leistungsbewilligung kann analog zu § 137 Abs. 4 S. 1 SGB IX und § 140 Abs. 2 S. 1 SGB IX im Pandemiefall nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensprüfung nicht erfolgt ist.

b. Medizinische Einschätzung, Teilhabe-Assessment

Soweit ein Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen erforderlich sind, ist von Anfragen an das Gesundheitsamt abzusehen und es sind vorliegende Einschätzungen (z.B. andere Gutachten, ärztliche Atteste, Versicherungen der leistungsberechtigten Person oder eines Leistungserbringers, eigene Ermittlungen/ Einschätzungen) zu Grunde zu legen. Die Bedarfsermittlung ist nach Aktenlage vorzunehmen, insbesondere ist auf eine Gesamtplankonferenz regelmäßig zu verzichten. Soweit in bereits laufenden Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme noch aussteht, ist entsprechend zu verfahren.

c. Bewilligungen

Analog dem § 6 Abs. 1 BRV zugrundeliegenden Zweck kann bei Folgebewilligungen die Höhe der bisherigen Bewilligung pauschal fortgeschrieben werden. Diese Bewilligungen können auf bis zu ein Jahr ausgestellt werden. In jedem Bewilligungsbescheid ist auf den vom regulären Verfahren abweichenden Ausnahmecharakter hinzuweisen und dieses Rundschreiben als Begründung beizufügen.

d. IT-Fachverfahren

Es ist dringend erforderlich, dass die bewilligten Zahlungen weiterhin gewährleistet werden können.
Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlbarmachung sollten in OPEN/PROSOZ die Ende-Daten für laufende Leistungen sowie das Ende-Datum des Falles mindestens 6 Monate in der Zukunft liegen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einstellung vorliegen. Die Leistungen sind zudem, soweit noch nicht geschehen, auf Vorauszahlung umzustellen. Bei laufenden Leistungen, die absehbar innerhalb des Krisenzeitraums auslaufen, ist grundsätzlich von Amts wegen davon auszugehen, dass ein Folgeantrag gestellt wird. Aufgrund dieser Vermutung können Folgebewilligungen gemäß 1.c ausgestellt und in im IT-Fachverfahren zahlbar gemacht werden.
Für die Zahlbarmachung ist der Dienstbetrieb so zu gestalten, dass ein Zugriff auf das IT-Fachverfahren jederzeit gesichert ist, unabhängig davon, ob die eigentlich für den Fall zuständige Dienstkraft im Dienst ist. Unabdingbar ist, dass die bewilligten Zahlungen gewährleistet werden können.

e. Begleitung im Leistungszeitraum. Evaluation

Die Begleitung im Leistungszeitraum sowie die Evaluation ist ebenfalls über nicht persönliche Kontakte abzuwickeln, solange die Krisensituation anhält.

2. Neuanträge

Bei Neuanträgen ist für unabweisbare Leistungen analog zu II. 1. zu verfahren.
In Fällen, in denen eine medizinische Einschätzung aussteht und eine Ermittlung aufgrund Aktenlage bzw. nach Vorbringen der leistungsberechtigten Person zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist nach summarischer Betrachtung eine vorläufige Leistung zu gewähren (Nr. 11 AV EH). Abweichend von Nr. 12 Abs. 1 S. 1 AV EH ist aufgrund der Pandemie die Bewilligung auf sechs Monate zu befristen. Von Anfragen an das Gesundheitsamt ist zur Gewährleistung der Pandemiebekämpfung abzusehen.

Soweit im Rahmen der Ziel- und Leistungsplanung eine Einschätzung des Steuerungsgremiums Psychiatrie vorliegt, ist diese zu berücksichtigen. Eine Teilnahme der Dienstkräfte der Teilhabefachdienste an den Sitzungen der Steuerungsgremien wird nicht empfohlen. Liegt keine Einschätzung vor, weil das Gremium nicht tagt und ist eine Versorgung gefährdet, wird in Absprache mit dem vom Teilhabefachdienst avisierten Leistungserbringer abweichend von der AV EH direkt eine Ziel- und Leistungsplanung vorgenommen.

In jedem Bewilligungsbescheid wird auf den Ausnahmecharakter hingewiesen und dieses Rundschreiben als Anlage beigefügt.

III. Leistungen außerhalb des BRV

Werden Leistungen durch nicht-institutionelle Leistungserbringer sicherstellt (z.B. Einzelfallhilfen oder selbst organisierte Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets oder Arbeitgebermodells) und ist die notwendige Versorgung aufgrund eines krisenbedingten Ausfalls der Betreuungspersonen gefährdet, ist unverzüglich eine individuelle Ersatz- oder Notlösung zu organisieren. Dabei können unter Hinweis auf dieses Rundschreiben befristet auch Lösungen zum Einsatz kommen, welche vorübergehend die Betreuung durch geeignete und verfügbare Personen sicherstellt (z.B. Studierende, Freunde, Angehörige), welche nicht über die eigentlich für die Fachleistung erforderliche Qualifikation verfügen.

Die personenbezogenen Qualitätsstandards können für die Dauer des Rundschreibens auf ein Mindestmaß reduziert werden. Für eine Verlängerung muss ein Mindestmaß an Informationen zum aktuellen Sachstand übermittelt werden. Maßstab ist eine möglichst großzügige und unkomplizierte Verlängerung zu erreichen, um die Versorgungsstabilität zu gewährleisten.

Angesichts dessen, dass die Bewegungsfreiheit in Deutschland pandemiebedingt eingeschränkt wird, sollten auch sozialpädagogische Gruppenreisen unterbleiben. Generell gilt die Empfehlung nach Möglichkeit soziale Kontakte zu vermeiden.

Sofern der Ausfall durch Infektion verursacht wird, ist nach der nachfolgenden Nr. V zu verfahren.

IV. Fallabgaben

Bisher nicht vorgenommene Fallabgaben aufgrund von AV ZustSoz bzw. AV EH werden für die Dauer dieses Rundschreibens ausgesetzt. Nach Zustimmung des aufnehmenden Bezirks kann auch innerhalb der Gültigkeit des Rundschreibens eine Fallabgabe erfolgen.

V. Infektionen

Bei (bekannten) Infektionen oder Kontakten zu infizierten Personen von leistungsberechtigten Personen, Dienstkräften der Leistungserbringer oder des Trägers der Eingliederungshilfe* ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zu gewährleisten.* Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

VI. Veranstaltungen

Sämtliche Schulungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen usw. durch oder im Auftrag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung für die Mitarbeiter/innen der Teilhabefachdienste werden abgesagt. Dies gilt insbesondere auch für die AG Fallko. Fachliche Fragen sind für die Dauer dieses Rundschreibens zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit nur gebündelt mindestens über die jeweilige Fachbereichsleitung zu stellen.

VII. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreiben gelten bis auf Weiteres. In Abhängigkeit von der Bewertung der aktuellen Entwicklung im Land Berlin werden ggf. ergänzende Regelungen getroffen. Entgegenstehende Vorschriften der AV EH werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.