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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 01/2018 zu § 61 SGB IX - Budget für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe -

p(. vom 29. Dezember 2017 überarbeitet mit Rundschreiben Soz Nr. 16/2020

1. Vorbemerkung

Das Budget für Arbeit ist eine neue Leistung der Eingliederungshilfe. Um zunächst Erfahrungen mit diesem neuen Instrument zu sammeln, wird die Gültigkeit des Rundschreibens auf zwei Jahre begrenzt. Die Regelungen werden überprüft und gegebenenfalls ab 01.01.2020 ergänzt und geändert.

2. Rechtsgrundlage

Das Budget für Arbeit wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 140 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 61 SGB IX bewilligt. Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX ab 01.01.2020 ist § 111 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 61 SGB IX.
Daneben kann das Budget für Arbeit auch eine Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers sein (vergleiche § 63 Abs. 2 SGB IX). Leistungen des Integrationsamtes zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit sind nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar.

3. Anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII (bzw. ab 1.1.2020 § 99 SGB IX) und auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen – WfbM -) haben, dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und die mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung abgeschlossen haben. Hierzu zählen Menschen mit Behinderung,
  1. die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder im Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind.
  2. bei denen die gesetzliche Rentenversicherung die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt hat und die das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich gem. § 57 SGB IX in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter bereits durchlaufen haben, und die Voraussetzungen nach § 58 SGB IX (Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung) erfüllen.
  3. die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr eine berufliche Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt haben. Hierbei muss es sich nicht um eine inhaltlich gleichwertige Tätigkeit handeln. Maßgeblich ist die Fähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen und die Arbeitsbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfüllen. Bei diesem Personenkreis kann das Eingangsverfahren und/oder der Berufsbildungsbereich übersprungen werden.

(2) Grundsätzlich müssen die Leistungsberechtigten den Nachweis über das Vorliegen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erbringen.

(3) Das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX ist keine Voraussetzung für das Budget für Arbeit. Bei Leistungsberechtigten, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist, sollte das Fallmanagement über die damit verbundene mögliche Nutzung von Nachteilsausgleichen, wie z.B. Kündigungsschutz, informieren und hat auf eine Feststellung der Schwerbehinderung nachhaltig hinzuwirken (siehe auch Nr. 4 Absatz 2).

4. Zuständigkeit

(1) Auf die Möglichkeit eines Budgets für Arbeit ist im Rahmen der Gesamtplanung vom Fallmanagement des Trägers der Eingliederungshilfe unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Menschen mit Behinderung hinzuweisen. Zur Gesamtplanung und zu den Rechtsänderungen für die Eingliederungshilfe ab 2018 wird in einem gesonderten Rundschreiben eingegangen.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IX sind die in § 63 Abs. 2 SGB IX genannten Rehabilitationsträger für die Leistung des Budgets für Arbeit nach § 61 Abs. 2 SGB IX zuständig. Bei schwerbehinderten Menschen kann das Integrationsamt nach Maßgabe des § 185 SGB IX nach eigenem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit abdecken. Darüber hinaus kann es sonstige Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, wie z.B. die Finanzierung notwendiger Arbeitsassistenz, erbringen. Sofern das Fallmanagement im Einzelfall im Rahmen der Gesamtplanung feststellt, dass Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben notwendig sind, ist der Leistungsberechtigte auf die hierfür erforderliche Antragstellung beim Integrationsamt hinzuweisen und ggf. auch im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht aufzufordern. Das Fallmanagement hat den Leistungsberechtigten bei der Antragstellung zu unterstützen und das Ergebnis zu überwachen.

(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers/des Fallmanagements, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht (§ 61 Abs.5 SGB IX).

5. Leistungsvoraussetzung der Eingliederungshilfe

(1) Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 53 ff. SGB XII (ab 01.01.2020 § 99 SGB IX) und § 61 SGB IX, insbesondere unter Beachtung des Nachranggrundsatzes, § 2 SGB XII.
(2) Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln. Sozialversicherungspflicht besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit besteht in der Arbeitslosenversicherung, da der anspruchsberechtigte Personenkreis dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und beim Scheitern des Arbeitsverhältnisses ein Aufnahmeanspruch in eine WfbM besteht.
(3) Der Branchenmindestlohn bzw. der aktuelle Mindestlohn dürfen nicht unterschritten werden. Die tarifvertragliche Entlohnung kann beim Tarifregister (https://www.berlin.de/sen/arbeit/berlinarbeit-ziel-2/tarifregister/, tarifregister@senias.berlin.de oder (030) 9028-1457) abgefragt werden.

(4) Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis sollte in der Regel unbefristet sein, damit insbesondere Menschen mit Behinderung gute, soziale und sichere Arbeitsbedingungen erhalten.

(5) Die Arbeitszeit sollte möglichst 35 bis 40 Stunden betragen, damit die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch eigenes Einkommen bestreiten können. Teilzeit ist möglich. Die Mindeststundenzahl beträgt 15 Stunden pro Woche.

(6) Der bewilligte Lohnkostenzuschuss soll direkt an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses ist u.a.:
  1. Die Vorlage des abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
  2. Die Einverständniserklärung der Leistungsberechtigten, den Lohnkostenzuschuss direkt an den Arbeitgeber auszuzahlen.
  3. Die Einverständniserklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin mit der Leistungsgewährung an sie/ihn.
  4. Die Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, dass betriebsfremde Personen, die die Anleitung und Begleitung übernehmen, Zugang zum Unternehmen haben.
  5. Die Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, mit der für die Anleitung und Begleitung beauftragten Person im Sinne der Leistungsberechtigten zusammenzuarbeiten.
  6. Benennung des/der Ansprechpartners/Ansprechpartnerin im Unternehmen.

(7) Ein Budget für Arbeit ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderung den Lohnkostenzuschuss zu erhalten (s. § 61 Abs. 3 SGB IX).
Der Umwandlung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in ein Budget für Arbeit, sollte grundsätzlich nicht zugestimmt werden, insbesondere dann nicht, wenn zu vermuten ist, dass die Umwandlung vorrangig durch den Arbeitgeber initiiert wurde um höhere und ggf. dauerhafte Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des Budgets für Arbeit zu erhalten.
Sollte in Ausnahmefällen einer Umwandlung durch das Fallmanagement zugestimmt werden, muss es die Leistungsberechtigten darüber informieren, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch die Umwandlung entfällt. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis des Menschen mit Behinderung aus personenbedingten Gründen (z.B. Minderleistung) gefährdet ist und ohne ein Budget für Arbeit enden würde.

6. Umfang des Budgets für Arbeit

Das Budget für Arbeit umfasst unabhängig von der leistungsrechtlichen Zuständigkeit (siehe oben):
  1. einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung der Leistungsberechtigten. Dieser beträgt gemäß § 61 Abs. 2 SGB IX bis zu 75 % des von dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2018=1.218 Euro). Die aktuelle Bezugsgröße wird jährlich in der Verordnung über maßgebliche Rechengrößen in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) von der Bundesregierung bekannt gegeben (http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2017/bundeskabinett-beschliesst-sozialversicherungsrechengroessen-2018.html). Es gilt immer die Bezugsgröße „West“. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verändert sich die Obergrenze nicht.
  2. die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.

7. Festlegung der Leistung

(1) Der Lohnkostenzuschuss beträgt pauschal 75 % des monatlichen vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitnehmerbrutto), jedoch höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Grundlage für die Berechnung des Lohnkostenzuschusses ist das gezahlte Arbeitsentgelt (Arbeitnehmerbrutto). Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) werden nicht berücksichtigt.

(2) Für die Anleitung und Begleitung sollen grundsätzlich die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Pauschalen gezahlt werden.
Es wird empfohlen, die Integrationsfachdienste (IFD), insbesondere bei Leistungsberechtigten aus einer WfbM, den Integrationsfachdienst „Übergang Werkstatt – Allgemeiner Arbeitsmarkt (IFD ÜWA)“ zu beauftragen. Seine Aufgabe ist es, ehemalige Beschäftigte einer WfbM nach dem Übergang von der WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Notwendigkeit zu begleiten. Die Vergütung für Integrationsfachdienste erfolgt nach den gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) für Integrationsfachdienste (https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GEIFD.web.pdf). Hiernach beträgt die Vergütung zurzeit 480 Euro monatlich. Diese sollte für die ersten sechs Monate gezahlt werden. Die Beauftragung des IFD muss schriftlich erfolgen und Festlegungen zu Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des IFD enthalten (vgl. § 194 Abs. 2 SGB IX). Nach Ablauf des sechsten Monats ist eine Vergütung von 350 Euro monatlich zu zahlen.

(3) Auf Antrag der Leistungsberechtigten kann auch eine Pauschale für die Anleitung und Begleitung als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Die Pauschale beträgt in den ersten sechs Monaten alle zwei Monate bis zu 960 Euro und ab dem siebenten Monat alle zwei Monate bis zu 700 Euro. Mit der zweimonatigen Auszahlung sollen die Leistungsberechtigten die Möglichkeit erhalten, die Anleitung und Begleitung besser nach ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten. Die Details und dabei insbesondere auch zur Qualitätssicherung der Begleitung und Betreuung geeignete Kriterien sind in der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX schriftlich zu regeln. Die Begleitung sollte von Fachkräften mit einer zertifizierten Ausbildung vorgenommen werden. Hierzu zählen u.a. Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter aber auch alle anderen therapeutischen Ausbildungen. Gesetzliche Betreuer dürfen nicht die Anleitung und Begleitung vornehmen.

(4) Von der Pauschale für die Anleitung und Begleitung kann das Fallmanagement abweichen, wenn die Anleitung und Begleitung von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen wird (siehe Nr. 14). Grundsätzlich kann in diesen Fällen von Synergieeffekten in Höhe von 20% ausgegangen werden.

(5) Darüber hinaus sind ggf. weitere Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 140 Abs. 3 SGB XII notwendig.

(6) Der Lohnkostenzuschuss und die Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung sollen bei erstmaliger Bewilligung in der Regel für zwei Jahre ohne Überprüfung der behinderungsbedingten Minderleistung der Leistungsberechtigten gewährt werden. Bei den Leistungen für die Anleitung und Begleitung kann hiervon abgewichen werden, wenn das Fallmanagement grundsätzlich einvernehmlich mit der oder dem Leistungsberechtigten entscheidet, dass die Anleitung und Begleitung nicht, oder nicht in diesem Umfang, erforderlich ist.

(7) Die erste Überprüfung der behinderungsbedingten Minderleistung erfolgt vor Ablauf von zwei Jahren, so dass für einen Zeitraum nach Ablauf von zwei Jahren ein neuer Bescheid erteilt werden kann. Hierfür kann der „IFD Fachdienstliche Stellungnahmen“ vom Träger der Eingliederungshilfe beauftragt werden. Die Vergütung für die fachdienstliche Stellungnahme nach den gemeinsamen Empfehlungen der BAR (s. Absatz 2) beträgt 480 Euro. Eine ergänzende oder Kofinanzierung der Kosten für die fachdienstliche Stellungnahme aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Integrationsamts ist nicht möglich.

8. Arbeitgeber / Arbeitsvertrag

(1) Als Arbeitgeber kommen private und öffentliche Arbeitgeber in Frage. Gesetzliche Betreuer können nicht gleichzeitig Arbeitgeber für das Budget für Arbeit sein.

(2) Aus dem Arbeitsvertrag müssen folgende Inhalte ersichtlich sein:
  1. Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  2. Ort des Arbeitsplatzes
  3. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  4. Anzahl der Wochenstunden
  5. Höhe der Vergütung (Arbeitnehmerbrutto)
  6. Beschreibung der Tätigkeit
  7. Urlaub
  8. Kündigungsfristen (siehe auch Nr.12)
  9. Kollektivrechtliche Vereinbarungen (z.B. Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen)

9. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes

Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes gehören nicht zum Budget für Arbeit.

10. Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses / Nachweis der Anleitung und Begleitung

(1) Der Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses muss alle drei Monate durch Einreichen der Gehaltsnachweise durch die Leistungsberechtigten oder die Arbeitgeber erfolgen. Eine entsprechende Festlegung hierzu erfolgt im Bewilligungsbescheid.

(2) Die Durchführung der Anleitung und Begleitung haben die Verantwortlichen für die Anleitung und Begleitung nach der Anforderung des Fallmanagements in geeigneter Weise im Rahmen der Gesamtplanung nach Absatz 3 nachzuweisen. Für die Leistung in Form eines Persönlichen Budgets gelten die in der Zielvereinbarung getroffenen Regelungen. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(3) Das Fallmanagement überprüft jährlich im Rahmen des Gesamtplanverfahrens das Erreichen der gemeinsam festgelegten Ziele. Hierzu ist ein Entwicklungsbericht der Leistungsberechtigten über den Zielerreichungsgrad des Budgets für Arbeit zu erstellen. In diesem Bericht ist darzulegen, ob die im Gesamtplan dargestellten Ziele erreicht wurden. Sind die Ziele nicht erreicht, wird gemeinsam mit den Leistungsberechtigten unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts geprüft, ob die vereinbarten Ziele geändert werden. Gemeinsam mit den Verantwortlichen für die Anleitung und Begleitung wird überprüft, ob und ggf. wie die Verantwortlichen zu einer besseren Zielerreichung beitragen können. Der Entwicklungsbericht ist von der Person zu erstellen, die die Anleitung und Begleitung übernimmt.

11. Zahlungsweise, Leistungen bei Abwesenheit am Arbeitsplatz

(1) Der Lohnkostenzuschuss und die Kosten für die Anleitung und Begleitung werden analog der Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III (§ 337 Abs. 2 SGB III) nachträglich ausgezahlt. Regelungen zur Auszahlung des Persönlichen Budgets sind in der Zielvereinbarung nach § 29 SGB IX und im schriftlichen Gesamtplan darzustellen.
Die Auszahlung der Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung an die Integrationsfachdienste, mit denen das Integrationsamt Verträge geschlossen hat, erfolgt nachträglich quartalsweise an das Integrationsamt auf die Haushaltsstelle Kapitel 1166 / Titel 23698 / bezirksindividuelles Unterkonto.

(2) Der Lohnkostenzuschuss und die Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung werden auch bei Abwesenheit der Leistungsberechtigten gezahlt (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit), solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden. Bei einer Kündigung sowohl von Seiten der Arbeitgeber als auch der Leistungsberechtigten wird das Budget für Arbeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingestellt.

(3) Bei Trägermehrheit gelten die Erstattungsregelungen des Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 über zum 01.01.2018 in Kraft tretende Änderungen des SGB X und SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz und anderer Gesetze mit Wirkung für die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII).

12. Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach den §§ 168 ff. SGB IX gilt nur bei Leistungsberechtigten des Budgets für Arbeit mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX.

13. Ende der Beschäftigung

Die Leistungen nach § 61 SGB IX werden bis zum Ende der Laufzeit des schriftlichen Gesamtplans erbracht; maximal jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensalter erreicht wird.

14. Poolen der Leistung

Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe kann nach Maßgabe des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten und der Feststellung im schriftlichen Gesamtplan von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden (siehe auch Nr. 7 Abs. 4), soweit die Teilhabeziele erreicht werden.

15. Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe

Leistungsberechtigte mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX können als schwerbehinderte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen auf die Pflichtquote nach § 154 SGB IX angerechnet werden. Bei einer Arbeitszeit unter 18 Stunden ist § 158 Abs. 2 SGB IX zu beachten.

16. Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb

Die Finanzierung eines Budgets für Arbeit in einem Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX ist im Rahmen der Vorgaben nach § 215 Abs. 3 SGB IX möglich.

17. Rückkehrrecht

Die Leistungsberechtigten haben, auch nach Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit, einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM – sog. Rückkehrrecht – (§ 220 Abs. 3 SGB IX).

18. Rentenansprüche / Beratungspflicht

(1) Für Leistungsberechtigte, die im Rahmen des Budgets für Arbeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben, bildet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung.
Für Leistungsberechtigte, die in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) beschäftigt sind, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt.
Bei einem Wechsel von einer WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen des Budgets für Arbeit könnte es somit zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung kommen, die sich später auch auf die Höhe der Rente auswirkt.
Die bereits während der Tätigkeit in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter erworbenen Rentenansprüche bleiben bestehen.

(2) Bei Leistungsberechtigten, die vorher in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter gearbeitet haben und anschließend mit einem Budget für Arbeit in einen Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX wechseln, werden die beitragspflichtigen Einnahmen weiterhin auf 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV berechnet (§ 162 Nr.2a SGB VI).

(3) Leistungsberechtigte, die vorher in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter waren, haben die Pflicht, eine Rentenberatung aufzusuchen. Die Rentenberatung soll den Leistungsberechtigten darstellen, ob und ggf. in welcher Höhe es zu einer Veränderung der Rentenansprüche durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis kommt. Die Leistungsberechtigten müssen dem Fallmanagement schriftlich nachweisen, dass sie die Rentenberatung aufgesucht haben.

19. Evaluation des Budgets für Arbeit

Das Fallmanagement hat der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. jeweils
  1. die Anzahl der Budgets für Arbeit,
  2. der Beginn des Budgets für Arbeit,
  3. beruflicher Status des Beschäftigten vor Aufnahme des Budgets für Arbeit (WfbM, anderer Leistungsanbieter, sonstiger Status),
  4. die Höhe des Lohnkostenzuschusses,
  5. die Höhe der Aufwendungen für Anleitung und Begleitung,
  6. die Arbeitszeit des Leistungsberechtigtes,
  7. die Anzahl der Aufwendungen für Anleitung und Begleitung, die von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen wird (sog. Poolen),
  8. weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 140 Absatz 3 SGB XII (Hilfsmittel und Gegenstände); Fahrtkosten; Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit,
  9. Art und Höhe der Leistungen des Integrationsamten im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit (§ 185 Absatz 3 sowie insbesondere Absatz 5 SGB IX – Arbeitsassistenz)

bis zum 31.08. bzw. 28.02. des Folgejahres mitzuteilen.
Die Pflichten im Rahmen des Gesamtplans, statistischer Auswertungen sowie des Teilhabeverfahrensberichts nach § 41 SGB IX bleiben davon unberührt.

20. Laufzeit

Diese Regelungen gelten für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019.

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