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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 11/2016 über Anhebung des Kindergeldes zum 01.01.2017 sowie zum 01.01.2018; Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII
p(. vom 22. Dezember 2016
Kindergeld zum 1. Januar 2017
Kindergeld zum 1. Januar 2017
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2017
für erste und zweite Kinder auf | 192 Euro |
---|---|
für dritte Kinder auf | 198 Euro und |
für das vierte und jedes weitere Kind auf | 223 Euro |
angehoben.
KIndergeld ab dem 1. Januar 2018
KIndergeld ab dem 1. Januar 2018
Ab dem 1. Januar 2018 erhöht es sich
für erste und zweite Kinder auf | 194 Euro |
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für dritte Kinder auf | 200 Euro und |
für das vierte und jedes weitere Kind auf | 225 Euro |
Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen
Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen
Das Kindergeld ist wie bisher gem. § 82 SGB XII als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.
Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII
Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII
Gemäß Nummer 17 Abs. 1 Satz 2 AV Dritt gebe ich hiermit die Höhe der sich daraus ergebenden Unterhaltsbeiträge gem. § 94 Abs. 2 SGB XII bekannt:
Ab dem 1. Januar 2017 gelten
p(. für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: 32,42 Euro
p(. für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: 24,94 Euro
p(. Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1. Januar 2017: 57,36 Euro, davon die Hälfte: 28,68 Euro.
Ab dem 1. Januar 2018 sind die folgenden Unterhaltsbeträge anzusetzen :
p(. für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: 32,75 Euro
p(. für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: 25,19 Euro
p(. Gesamtunterhaltsbeitrag: 57,94 Euro, davon die Hälfte: 28,97 Euro
Die im Rundschreiben Soz Nr. 6/2015 genannten Beträge sind ab dem 1.1.2017 ungültig.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
- Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt )
Archiv:
Archiv:
- Rundschreiben Soz Nr. 06/2015 über Umsetzung des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales