Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 11/2016 über Anhebung des Kindergeldes zum 01.01.2017 sowie zum 01.01.2018; Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII

p(. vom 22. Dezember 2016

Kindergeld zum 1. Januar 2017

Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2017

für erste und zweite Kinder auf 192 Euro
für dritte Kinder auf 198 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 Euro

angehoben.

KIndergeld ab dem 1. Januar 2018

Ab dem 1. Januar 2018 erhöht es sich

für erste und zweite Kinder auf 194 Euro
für dritte Kinder auf 200 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind auf 225 Euro

Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen

Das Kindergeld ist wie bisher gem. § 82 SGB XII als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.

Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII

Gemäß Nummer 17 Abs. 1 Satz 2 AV Dritt gebe ich hiermit die Höhe der sich daraus ergebenden Unterhaltsbeiträge gem. § 94 Abs. 2 SGB XII bekannt:

Ab dem 1. Januar 2017 gelten

p(. für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: 32,42 Euro

p(. für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: 24,94 Euro

p(. Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1. Januar 2017: 57,36 Euro, davon die Hälfte: 28,68 Euro.

Ab dem 1. Januar 2018 sind die folgenden Unterhaltsbeträge anzusetzen :

p(. für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: 32,75 Euro

p(. für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: 25,19 Euro

p(. Gesamtunterhaltsbeitrag: 57,94 Euro, davon die Hälfte: 28,97 Euro

Die im Rundschreiben Soz Nr. 6/2015 genannten Beträge sind ab dem 1.1.2017 ungültig.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • Rundschreiben Soz Nr. 06/2015 über Umsetzung des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags