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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 01/2015 über Umsetzung des § 23 SGB XII sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes; Sicherstellung des Lebensunterhaltes während der Begleitung einer Tuberkulose-Behandlung

p(. vom 12. Januar 2015
Aufgehoben durch Rundschreiben Soz Nr. 08/2019

Hintergrund

Tuberkulose ist eine meldepflichtige Erkrankung. Neben der zunächst bestehenden Ansteckungsgefahr durch erkrankte Menschen geht eine weitere Gefährdung der Bevölkerung davon aus, dass sich bei einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung multiresistente Erregerstämme ausbilden können, die nur schwer behandelbar sind und sich weiter verbreiten.

Es besteht daher ein gesamtgesellschaftliches Interesse daran, dass erkrankte Personen die Behandlung erfolgreich abschließen können. Hierfür ist bei hilfebedürftigen Personen die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich.

Durch das Zentrum für Tuberkulosekranke werden derzeit überwiegend ausländische Patientinnen und Patienten betreut.
Sind infizierte Menschen in ärztlicher Behandlung, ist weitgehend sichergestellt, dass sie stationär in Krankenhäusern untergebracht sind, solange sie Erreger ausscheiden. Das Tuberkulosezentrum betreut die Betroffenen anschließend medizinisch sowie sozialarbeiterisch. Im Rahmen der dortigen Möglichkeiten wird versucht, bestehende Leistungsansprüche bei den zuständigen Trägern geltend zu machen.

Mögliche Ansprüche nach dem SGB II

Die Feststellung, ob Erkrankte erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind, obliegt der Agentur für Arbeit. Nicht voll erwerbsgeminderte Erkrankte können dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II sein. Dies gilt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen z.B. für Unionsbürgerinnen und -bürger,
  • deren Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
  • die weder zur Arbeitssuche eingereist sind, noch ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht von einem oder einer arbeitenden Angehörigen geltend machen können, sondern Sozialleistungen zur Integration in Anspruch nehmen wollen (siehe Landessozialgericht BB Az L 31 AS 1348/13 , Urteil vom 06.03.2014).

In Bezug auf den Umgang mit den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 SGB II sind verschiedene Verfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Bis zu deren Auswertung wird auf Aussagen zu möglichen weiteren vorrangigen Ansprüchen nach dem SGB II an dieser Stelle verzichtet.

Soweit ein ablehnender Bescheid des Jobcenters vorliegt, der nicht offensichtlich unrichtig ist, sollen durch das Tuberkulosezentrum Betreute für die Dauer der dortigen Betreuung Leistungen auf der Grundlage des SGB XII erhalten. Hiermit werden die Voraussetzungen geschaffen, einem erneuten Ausbruch der Erkrankung entgegenzuwirken, auch um damit verbundene Folgekosten für den Landeshaushalt zu begrenzen.

Zur Leistungsgewährung an vom Tuberkulosezentrum betreute Personen auf der Grundlage des SGB XII bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden die folgenden Hinweise gegeben.

Anwendungsbereich des § 23 SGB XII

Nach § 23 SGB XII haben Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, soweit sie sich tatsächlich im Inland aufhalten und weder Anspruch auf vorrangige Leistungen nach dem SGB II haben noch nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind.

Betroffene, die eingereist sind, um Leistungen zu erhalten , haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Für die Dauer ihres Aufenthaltes haben sie jedoch Anspruch auf die unabweisbar gebotenen Leistungen, wenn sie zum oben beschriebenen Personenkreis zählen.
Dasselbe gilt für Personen, die zum beschriebenen Personenkreis zählen und deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

Betroffenen, die zum Personenkreis des SGB XII gehören und die zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist sind, sollen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Krankheit gewährt werden. Da Tuberkulose als schwere, ansteckende Krankheit einzustufen ist, sind auch hier unabweisbar gebotene Leistungen zu gewähren.

Mindestens während der Dauer der Betreuung durch das Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen des Gesundheitsamtes Lichtenberg gehören die Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Gewährung von Regelsätzen und die Deckung des Unterkunftsbedarfes sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu den unabweisbar gebotenen Leistungen im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB XII .

Anwendungsbereich des AsylbLG

Die Ausführungen zum Anwendungsbereich des SGB XII gelten sinngemäß auch für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, und zwar auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG .

Leistungsumfang

Unabhängig von der leistungsrechtlichen Grundlage ist es für die Leistungsgewährung nicht entscheidend, ob die erkrankte Person noch ansteckend ist, da auch die unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren Erkrankung nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden soll.
Das Tuberkulosezentrum versucht im Rahmen seiner Möglichkeiten den Anspruch auf gesetzliche Krankenversicherung zu prüfen und ggf. einer Krankenkasse anzuzeigen, da der Sozialhilfeträger nur dann Leistungen nach § 48 SGB XII in Verbindung mit § 264 SGB V erbringt, wenn keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse besteht oder begründet werden kann.
In Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Behandlung und damit auch der Leistungsgewährung bei Mittellosigkeit kann die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt jedoch nicht vom Vorliegen eines Ergebnisses der Bemühungen um eine Krankenversicherung abhängig gemacht werden (§ 18 Abs. 1 SGB XII ). Dies gilt selbst dann, wenn die Realisierung der Krankenversicherung an der Leistungsgewährung scheitert.

Die medizinische Versorgung wird entsprechend den jeweiligen Vorgaben zum SGB XII
  • durch die Übernahme von Beiträgen zu einer Krankenversicherung nach § 32 SGB XII oder
  • nach § 48 SGB XII in Verbindung mit § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V ,
    oder zum AsylbLG
  • im Rahmen der Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V mit der AOK Nordost durch Ausgabe von Behandlungsscheinen
  • und/oder durch Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus für eine erforderliche stationäre Behandlung
    sichergestellt.

Im Rahmen der medizinischen Regelversorgung ist gewährleistet, dass Leistungen wie Krankentransporte oder eine tägliche ambulante Medikamentengabe durch die Facharztpraxis erbracht und abgerechnet werden können.

Durch Gewährung des Regelsatzes in der entsprechenden Regelbedarfsstufe nach SGB XII bzw. AsylbLG wird gewährleistet, dass insbesondere der Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat gedeckt ist. Damit ist auch sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten die notwendigen Fahrten zur medizinischen Behandlung finanzieren können. Der Leistungsbezug stellt zugleich den Zugang zum berlinpass und damit dem Berlin-Ticket S sicher.
Soweit die Voraussetzungen der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe erfüllt sind, ist darüber hinaus nach amtsärztlicher Stellungnahme der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII bzw. nach § 6 AsylbLG für kostenaufwändige Ernährung anzuerkennen.

Zusätzlich zu den Regelsätzen und ggf. Mehrbedarfszuschlägen werden im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften die Kosten der Unterkunft übernommen.
Soweit Betroffene nicht bereits eine Wohnung angemietet haben und die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, ist die Unterbringung in einem Einzelzimmer erforderlich, um bei möglichen Reaktivierungen während der Therapiezeit der Ansteckung anderer Bewohnerinnen und Bewohner vorzubeugen.

Identifizierung des Personenkreises

Damit für die zuständige Leistungsbehörde erkennbar ist, dass die oder der Vorsprechende durch das Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen betreut wird, stellt das Zentrum den Betroffenen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Leistungsbehörde aus. Ist absehbar, dass die Betreuung durch das Tuberkulosezentrum abgeschlossen wird, ist der zuständige Kostenträger in jedem Einzelfall über das voraussichtliche Ende schriftlich zu informieren. Ist die Betreuung endgültig abgeschlossen, wird die Leistungsbehörde darüber ebenfalls per Vordruck informiert.

Dies gilt auch dann, wenn die Patientin oder der Patient die Angebote des Zentrums für Tuberkulosekranke nicht mehr wahrnimmt oder ihr bzw. sein aktueller Aufenthalt nicht (mehr) bekannt ist.