Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Berliner Verordnung zur Anerkennung von Pflegeschulen und weiteren Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen in der Pflegeausbildung (Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung - BlnPflASchulV)

vom 11.01.2020 – (GVBl Nr. 3, Seite 15)

Auf Grund

p((. – des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Anerkennung der Schulen
des Gesundheitswesens vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256), das
zuletzt durch Gesetz vom 11. November 2019 (GVBl. S. 730) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3
des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz vom
22. August 2019 (GVBl. S. 534) verordnet hinsichtlich Artikel 1 die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung,

p((. – des § 4 Absatz 1 und des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6
sowie Absatz 2 des Gesetzes über die Anerkennung der Schulen des
Gesundheitswesens vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256), das zuletzt
durch Gesetz vom 11. November 2019 (GVBl. S. 730) geändert
worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 2 die Senatsverwaltung für
Gesundheit, Pflege und Gleichstellung,

p((. – des § 4 Absatz 1 und des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6
sowie Absatz 2 des Gesetzes über die Anerkennung der Schulen des
Gesundheitswesens vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256), das zuletzt
durch Gesetz vom 11. November 2019 (GVBl. S. 730) geändert
worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 3 die Senatsverwaltung für
Gesundheit, Pflege und Gleichstellung im Einvernehmen mit der
Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

Teil 1 Allgemeine Regelung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennungsvoraussetzungen von Schulen des Gesundheitswe-sens im Bereich der Pflegeberufe (Pflegeschulen) sowie die Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bereich der Pflegeberufe im Land Berlin.

(2) Pflegeberufe im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes und Teil 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils gelten-den Fassung,
  3. Altenpflegerin oder Altenpfleger nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes und Teil 2 der Pflege-berufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz

Abschnitt 1 Staatliche Anerkennung der Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz

§ 2 Schulleitung

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter müssen

  1. die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes erfüllen und
  2. im Rahmen ihrer Hochschulausbildung mindestens 180 Leistungspunkte nach dem Europäi-schen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) in den Studiengängen

p((. a) Fach- und Bezugswissenschaften mit 100 Leistungspunkten verteilt auf
Bachelor- und Masterniveau,

p((. b) Bildungswissenschaften mit 60 Leistungspunkten verteilt auf Bachelor- und Masterniveau, davon 30 Leistungspunkte in der Berufsfelddidaktik und allgemeinen Didaktik und

p((. c) Praktika in der Lehre mit 20 Leistungspunkte nachweisen.

(2) Sind Pflegeschulen, die für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz staatlich anerkannt sind, räumlich und organisatorisch mit einer staatlich anerkannten Schule für die Pflegehilfsausbildung zusammengefasst, kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes die gemeinsame Leitung dieser Schulen durch eine entsprechend qualifizierte Person wahrgenommen werden.

(3) Die Schulleitung bildet sich insbesondere in den Bereichen Schulmanagement und Diversity fort. Die Fortbildungsnachweise sind von der Schule zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Als Stellvertretung der Schulleitung ist eine Lehrkraft zu benennen, die bei
Abwesenheit der Schulleitung die Leitungsaufgaben wahrnimmt.

(5) Die Übergangsregelungen des § 65 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Pflegeberufegesetzes bleiben unberührt. Gleiches gilt für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber einer Schulleitung erteilten Auflage.

(6) Erfüllt eine Schulleitung einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 nicht oder nicht im vollem Umfang, können in begründeten Einzelfällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines bestehenden Bedarfs an Ausbildung in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz es erfordert, auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

§ 3 Qualifikation der Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte müssen

1. die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllen,

2. für den theoretischen Unterricht im Rahmen ihrer Hochschulausbildung mindestens 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) in den Studiengängen

p((. a) Fach- und Bezugswissenschaften mit 100 Leistungspunkten verteilt auf
Bachelor- und Masterniveau,

p((. b) Bildungswissenschaften mit 60 Leistungspunkten verteilt auf Bachelor- und Masterniveau, davon 30 Leistungspunkte in der Berufsfelddidaktik und allgemeinen Didaktik und

p((. c) Praktika in der Lehre mit 20 Leistungspunkte

nachweisen sowie

3. die Erlaubnis haben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen

p((. a) Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

p((. b) Krankenschwester oder Krankenpfleger,

p((. c) Altenpflegerin oder Altenpfleger,

p((. d) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- oder Kinderkrankenpfleger,

p((. e) Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger oder

p((. f) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
Sofern ein Drittel aller Lehrkräfte der Schule, mindestens aber zwei, die Erlaubnis haben, eine der Berufsbezeichnungen nach Satz 1 zu führen, kann auch eine andere vergleichbar für den Einsatz fachlich geeignete Qualifikation nachgewiesen werden.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt bis zum 31. Dezember 2024 als erfüllt, wenn ein Bachelor- oder vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang nach Absatz 1 Nummer 1 nachgewiesen wird. Zum 1. Januar 2025 müssen Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht neben einem Hochschulabschluss nach Satz 1 ein Hochschulstudium, insbesondere in einer pflegepädagogischen Fachrichtung auf Master– oder vergleichbarem Niveau im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes beginnen und bis zum 31. Dezember 2029 erfolgreich abschließen.

(3) Die Lehrkräfte müssen sich jährlich mindestens 16 Stunden in ihrem Beruf als Lehrkraft fortbilden. Die Fortbildungsnachweise sind von der Schule zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Die Übergangsregelungen des § 65 Absatz 4 Nummer 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes bleiben unberührt. Gleiches gilt für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber einer Lehrkraft erteilten Auflage.

(5) Erfüllt eine Lehrkraft einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 nicht oder nicht im vollem Umfang, können in begründeten Einzelfällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines bestehenden Bedarfs an schulischer Ausbildung in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz es erfordert, auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

§ 4 Zahl der Lehrkräfte

(1) An Pflegeschulen muss für je 20 Ausbildungsplätze eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder mehrere im Umfang einer Vollzeitstelle tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung evaluiert bis zum 31. Dezember 2026 die in Satz 1 festgelegte Schlüsselzahl zwischen Ausbildungsplätzen und Lehrkräften.

(2) Überschreitungen der in Absatz 1 festgelegten Schlüsselzahl sind für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Eintritt der Überschreitung zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsplätze betreffen. Die Überschreitung ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Sofern die Zahl der Schülerinnen und Schüler die Zahl der staatlich festgelegten Ausbildungsplätze unterschreitet, kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Eintritt der Unterschreitung die Zahl der Lehrkräfte an der Zahl der besetzten Ausbildungsplätze bemessen werden. Eine entsprechende Verminderung der Zahl der Lehrkräfte und der Nachweis über die Unterschreitung der Ausbildungsplätze aufgrund der tatsächlichen Schülerzahlen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Räumliche Ausstattungen

Die Pflegeschulen verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen, wenn

p(. 1. die erforderlichen Funktionsräume, Mediathek, digitale Endgeräte, Aufenthaltsräume für die Schülerinnen und Schüler, ein Sekretariat, Aufenthalts- oder Büroräume für die Lehrkräfte und die Schulleitung sowie Sanitärräume,

p(. 2. für den theoretischen Unterricht die erforderlichen Räume mit einer Mindestgröße von zweieinhalb Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz und einer zeitgemäßen Ausstattung, welche insbesondere moderne mediale Unterrichtmethoden ermöglicht und

p(. 3. für den praktischen Unterricht die erforderlichen Fachräume und Ausstattungen vorhanden sind.

§ 6 Praktische Ausbildung

(1) Einrichtungen der praktischen Ausbildung sind geeignet, wenn

p(. 1. sie sicherstellen, dass während der Durchführung der strukturierten Praxisanleitung in der Regel höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler zeitgleich angeleitet werden,

p(. 2. der Pflege- und Betreuungsbedarf und die Anzahl der zu versorgenden Personen geeignet und ausreichend sind, damit die Schülerin oder der Schüler die im Ausbildungsplan nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie den von den kooperierenden Pflegeschulen curricular festgelegten Praxisaufgaben durchgeführt werden können und die Schülerin oder der Schüler überwiegend pflegerische Tätigkeiten wahrnimmt,

p(. 3. die Anzahl der Pflegefachkräfte und der Schülerin oder dem Schüler in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein angemessenes Verhältnis besteht

p((. a) in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, wenn über den Dienstplan sichergestellt ist, dass zeitgleich mit der Schülerin oder dem Schüler eine Pflegefachkraft oder eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter als Ansprechperson schnell erreichbar vor Ort zur Verfügung steht,

p((. b) in der häuslichen Pflege, wenn die Schülerin oder der Schüler in den beiden ersten Ausbildungsdritteln stets begleitet wird. Die Begleitung hat in der Regel durch eine Pflegefachkraft zu erfolgen. Im Umfang von 20 Prozent der praktischen Einsatzzeit der jeweiligen Ausbildungsstation kann die Schülerin oder der Schüler durch eine langjährig erfahrene Pflegehilfskraft begleitet werden, sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefachkraft für Rückfragen zur Verfügung steht. Im letzten Ausbildungsdrittel kann die Schülerin
oder der Schüler in Einzelfällen selbstständig Aufgaben ohne Begleitung wahrnehmen, sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefachkraft für Rückfragen zur Verfügung steht.

(2) In den Bereichen der pädiatrischen Versorgung sind Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2, Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln. Geeignet sind neben den Einrichtungen der pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen, insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention,
Palliation und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen:

p(. 1. weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,

p(. 2. Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen,

p(. 3. pädiatrische Facharztpraxen,

p(. 4. ambulante Krankenpflegedienste, die in der Kinderkrankenpflege tätig sind und der tatsächliche Pflege- und Betreuungsbedarf sowie die Anzahl der zu versorgenden Kinder und Jugendlichen ausreichend ist, so dass die Schülerin oder der Schüler während ihres oder seines Einsatzes vollzeitumfänglich in diesem Bereich eingesetzt werden kann,

p(. 5. ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,

p(. 6. ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf,

p(. 7. ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,

p(. 8. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche,

p(. 9. in Schulen, soweit diese eine Schulgesundheitsfachkraft vorhalten und die Schülerin oder der Schüler ausschließlich im Aufgabenbereich der Schulgesundheitsfachkraft tätig ist,

p(. 10. Sozialpädiatrische Zentren,

p(. 11. Kinderhospize,

p(. 12. Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie

p(. 13. Förder- und Inklusionsschulen, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) In den Bereichen der allgemein-, geronto-, Kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2, Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln.
Geeignet sind insbesondere folgende Einrichtungen:

p(. 1. psychiatrische Kliniken,

p(. 2. gerontopsychiatrische Einrichtungen,

p(. 3. Kinder- und Jugendpsychiatrien,

p(. 4. forensische Jugendpsychiatrien,

p(. 5. forensische Kliniken,

p(. 6. stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke,

p(. 7. Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,

p(. 8. gemeinschaftliche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Suchtkranke,

p(. 9. psychiatrische Institutsambulanzen,

p(. 10. psychiatrische Krisendienste,

p(. 11. psychiatrische häusliche Krankenpflege,

p(. 12. stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams sowie

p(. 13. Kontakt- und Beratungsstellen, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 7 Fortbildungsnachweise der Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter

Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz durchgeführt wird, müssen die in § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung festgelegten Qualifikationsanforderungen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sicherstellen, intern dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen.

Abschnitt 2 Allgemeine Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten

§ 8 Lehrplan

(1) Die Pflegeschulen sind verpflichtet ein schulinternes Curriculum zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Beginn der Ausbildung vorzulegen. Von dieser Verpflichtung kann bis zum 31. Dezember 2021 abgesehen werden, wenn die Pflegeschulen vor Beginn der Ausbildung ein vollständiges schulinternes Curriculum für das erste Ausbildungsdrittel und eine Skizze ihres geplanten Curriculums für den Gesamtverlauf der Ausbildung vorlegen. Die Pflegeschulen sind dabei verpflichtet für die übrigen Ausbildungsdrittel die entsprechenden schulinternen jahrgangsbezogenen Curricula vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsdrittels der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Unterricht ist auf der Grundlage des Curriculums durchzuführen.

(2) Der einheitliche Rahmenlehrplan für Berlin ist bei der Entwicklung der schulinternen Curricula maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit kein einheitlicher Rahmenlehrplan vorliegt, sind die Empfehlungen der Rahmenlehrpläne nach § 53 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes maßgeblich zu berücksichtigen.

§ 9 Notenbildung und Leistungsbewertung

(1) Für die Jahreszeugnisse und die Zwischenprüfung gilt die Notenregelung des § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

(2) Für die Benotung gilt folgender Bewertungsschlüssel:

Note Prozentsatz der erreichbaren Punkte
Sehr gut (1) mindestens 92 Prozent
Gut (2) mindestens 81, aber weniger als 92 Prozent
Befriedigend (3) mindestens 67, aber weniger als 81 Prozent
Ausreichend (4) mindestens 50, aber weniger als 67 Prozent
Mangelhaft (5) mindestens 30, aber weniger als 50 Prozent
Ungenügend (6) weniger als 30 Prozent

§ 10 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

Die Pflegeschulen unterbreiten der zuständigen Behörde jeweils zwei Prüfungsvorschläge für die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung, gesondert, soweit von der Pflegeschule angeboten, für jede Abschlussprüfung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin oder Altenpfleger, aus denen von der zuständigen Behörde die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten ausgewählt werden. Bei der Erstellung der Vorschläge sind die von der zuständigen Behörde veröffentlichten einheitlichen Standards für die Abschlussprüfungen zu berücksichtigen. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung evaluiert bis zum 31. Dezember 2026 das Verfahren nach Satz 1.

§ 11 Beginn der Ausbildungen

Die Ausbildungen beginnen erstmalig am 1. April 2020.

Teil 3 Pflegeausbildung nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz

§ 12 Staatliche Anerkennung der Pflegeschulen nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz

Auf Pflegeschulen, die im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe ausbilden, sind die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 8. Dezember 2011 (GVBl. S. 828), die durch Verordnung vom 10. August 2016 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom [Einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung] geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13 Gemeinsame Schulleitung

§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

Teil 4 Datenverarbeitung

§ 14

Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 11. Januar 2020

Dilek Kalayci
Senatsverwaltung für Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung