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ARCHIV: Rundschreiben II Nr. 03/2013 über Einsatz des Einkommens nach dem Elften Kapitel SGB XII - Kosten der Unterkunft in der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (BSG-Urteil vom 25.04.2013)
vom 19.12.2013 aufgehoben am 12.01.2016
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 R – entschieden, dass die Heizkosten bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gleichermaßen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.
Nach Abstimmung in der Arbeitsgruppe GA-ESH am 25.11.2013 sind daher im Vorgriff auf die entsprechende Anpassung der Randnummern 92 ff. GA-ESH ab sofort bei der Berechnung der Einkommensgrenze als Kosten für Unterkunft und Heizung – außerhalb von Einrichtungen – wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die tatsächlichen, individuell angemessenen Aufwendungen für eine Mietwohnung bzw. für selbstgenutztes Wohneigentum nach dem Maßstab des § 35 SGB XII zu berücksichtigen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen werden die Richtwerte (bruttowarm) der Anlage 2 der WAV-Fortschreibungsverordnung 2013 (Archiv) und die hierzu veröffentlichte Begründung (GVBl. vom 30.07.2013, S. 348 ff) in analoger Anwendung zugrunde gelegt. Noch nicht bestandskräftige Bescheide sind entsprechend zu ändern.
(Bitte beachten Sie den Hinweis zur Wohnaufwendungenverordnung!)
Die Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen sind als Pauschale anzusetzen. Diese entspricht dem Betrag nach § 27 b i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz SGB XII und wird durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung – jeweils bei Fortschreibung der Richtwerte nach § 7 WAV (Archiv) – bekannt gegeben.
(Bitte beachten Sie den Hinweis zur Wohnaufwendungenverordnung!)
Umsetzung im IT-Verfahren Soziales
Umsetzung im IT-Verfahren Soziales
Bis zur Umsetzung durch den Hersteller ist es erforderlich, den Betrag der Warmmiete manuell im System zu erfassen. Dazu ist es im Bereich der Einkommensgrenzberechnung in der allgemeinen Übersicht notwendig, eine neue Gültigkeit anzulegen (für Bestandsfälle) und den Haken im Feld „KDU automatisch übertragen“ zu entfernen. Auf dem Reiter „Einkommensgrenzen“ ist im Feld „Kosten der Unterkunft“ die Warmmiete einzutragen. Bitte achten Sie bei jeder Änderung der Mietbestandteile darauf, dass das auch Auswirkungen auf die Einkommensgrenzberechnung hat, die von Ihnen manuell anzupassen ist.
Dieses Rundschreiben wird auf Grund von Artikel I Ziffer 18a) des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII sind lediglich die Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne von § 35 Absatz 1 und 2 SGB XII, nicht jedoch Aufwendungen für die Heizung nach § 35 Absatz 4 SGB XII zu berücksichtigen.
Die Änderung ist im Einzelfall mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes vorzunehmen.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwöften Buch Sozialgesetzbuch (GA-ESH)
- Schreiben vom 18.10.2013 und Schreiben vom 05.06.2014 zum Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) (Archiv), hier: mündliche Verhandlung vor dem Bundessozialgericht
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales