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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 08/2011 über Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II und § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII; hier: Rückwirkende Leistungsgewährung nach § 77 Abs. 7 bis 11 SGB II und § 131 SGB XII
vom 07. Juni 2011, aufgehoben am 19. November 2013
Inhalt
- I. Allgemeines
- 1. Gesetzliche Regelungen
- 2. Einschlägige Fallgruppen
- 3. Zuständigkeiten für die Durchführung der Leistungen
- 4. Antragsverfahren
- II. Besonderheiten bei der Leistungserbringung
- 1. Eintägige Schul- und Kitaausflüge (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII
- 2. Mehrtägige Klassenfahrten (§ 77 Abs. 10 SGB II)
- 3. Mehrtägige Kitafahrten (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
- 4. Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
- 5. Ergänzende angemessene Lernförderung (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
- 6. Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen (§ 77 Abs. 11 Sätze 1, 3 und 4 SGB II und § 131 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 SGB XII)
- 7. Mehraufwendungen für die gemeinschafltiche Mittagsverpflegung in Kitas (§ 77 Abs. 11 SGB II und § 131 Abs. 4 SGB XII)
- 8. Soziale und kulturelle Teilhabe (§ 77 Abs. 11 Satz 2 SGB II und § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII)
- III. Schlussvorschriften
- 1. Ansprechpartner der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung für fachlich-rechtliche Fragen
- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
I. Allgemeines
I. Allgemeines
1. Gesetzliche Regelungen
1. Gesetzliche Regelungen
Mit Artikel 3a und 3b des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften ist § 77 SGB II und § 131 SGB XII in Bezug auf die Antragsfrist und die damit verbundene Form der rückwirkenden Leistungserbringung für Bedarfe bis 31. Mai 2011 neu gefasst worden. Die bisher geltende Antragsfrist (30. April 2011) für die rückwirkende Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen wurde bis zum 30. Juni 2011 verlängert.
Anspruchsberechtigte Personen haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nunmehr für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 einen Anspruch auf rückwirkende Übernahme der Leistungen nach § 28 Abs. 2 ,4 bis 7 SGB II und § 34 Abs. 2, 4 bis 7 SGB XII, wenn sie bei der zuständigen Leistungsstelle bis zum 30. Juni 2011 einen Antrag auf Übernahme der bereits entstandenen Kosten stellen (§ 77 Abs. 8 SGB II und § 131 Abs. 2 SGB XII). Der Antrag gilt abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II als zum 01. Januar 2011 gestellt.
2. Einschlägige Fallgruppen
2. Einschlägige Fallgruppen
1. Rückwirkende Anträge
Nach dem Gesetzeswortlaut sind dies bis zum 30. Juni 2011 gestellte Anträge, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufene Zeiträume (Bedarfe) von 01. Januar bis 31. Mai 2011 betreffen.
p(. 2. Analoge Anwendung für alle Bedarfe im April 2011
Aufgrund notwendiger umfassender organisatorischer und fachlicher Vorbereitungen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets war es nicht möglich, für den Monat April 2011 vorab beantragte Leistungen rechtzeitig in diesem Monat zu bewilligen. Für die im Monat April 2011 durch Zeitablauf gedeckten Bedarfe finden die Regelungen der rückwirkenden Leistungsbewilligung daher analoge Anwendung.
Hinsichtlich der Leistungserbringung ist zu unterscheiden, ob die leistungsberechtigten Personen die Kosten bereits selbst getragen haben oder ob bei bestimmten Leistungen eine Zahlung an den Anbieter erfolgen muss.
Die Einzelheiten hierzu sind in den nachfolgenden Ziffern des Rundschreibens geregelt.
3. Zuständigkeiten für die Durchführung der Leistungen
3. Zuständigkeiten für die Durchführung der Leistungen
- Entgegennahme der Anträge,
- die Feststellung der Leistungsberechtigung,
- die Leistungserbringung selbst,
- die Bescheiderteilung und
- die Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens
sind bei der rückwirkenden Gewährung aller Leistungen nach § 28 Abs. 2, 4 bis 7 SGB II und § 131 Abs. 2, 4 bis 7 SGB XII - für den Personenkreis nach dem SGB II das jeweils im Einzelfall örtlich zuständige JobCenter,
- für den Personenkreis nach dem SGB XII das jeweils örtlich zuständige Sozialamt,
- für den Personenkreis der Wohngeldberechtigten und der Kinderzuschlagsberechtigten die jeweils örtlich zuständige Wohngeldstelle und
- für den Personenkreis nach dem AsylbLG die jeweils für die Transferleistung zuständige Stelle (ZLA, Bezirksämter, Abt. Soziales),
Sie werden im Folgenden als Leistungsstellen bezeichnet.
Dies gilt auch für die Leistungserbringung bei den eintägigen Schul- und Kitaausflügen, bei der Lernförderung und dem gemeinschaftlichen Mittagessen in Schulen, Kindertagespflegestellen und Kitas. Das Verfahren der Leistungserbringung durch die Schulen und Kitas bzw. Kindertagespflegestellen findet hier insofern keine Anwendung.
Buchungstechnische Hinweise der Senatsverwaltung für Finanzen:
Die rückwirkende Leistungserbringung erfolgt durch die ausführenden Stellen. In den Kapiteln 3960 und 4410 sind dafür die Titel 67219 und 67220 zu nutzen. Für die rückwirkende Gewährung von Schul –und Kitaausflügen in den Wohngeldstellen wird abweichend der Titel 67218 verwendet. Zahlungen der Sozialämter/ZLA zur Erbringung von rückwirkenden Leistungen nach § 131 SGB XII, für welche kein Titel für laufende Leistungen vorgesehen ist, werden ausnahmsweise als Teilhabeleistung über OPEN zahlbar gemacht und damit aus Titel 67221/600 gebucht.
Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten und nach dem AsylbLG ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen.
4. Antragsverfahren
4. Antragsverfahren
Die Anträge auf die rückwirkende Leistungsgewährung sind bei der Leistungsstelle zu stellen, die über die Stammdaten der Leistungsempfänger verfügt. Die entsprechenden Antragsformulare wurden bereits entwickelt und den Leistungsstellen sowie den Betroffenen über das Internet zur Verfügung gestellt.
Anders als beim Antrag auf die laufende Leistungsbewilligung nach § 28 SGB II und § 34 SGB XII sind beim Antrag auf rückwirkende Leistungsgewährung von den leistungsberechtigten Personen bei allen rückwirkend zu gewährenden Leistungen konkrete Angaben über die Höhe der entstandenen Mehraufwendungen sowie zur Bezahlung der Aufwendungen zu machen.
Gemäß § 77 Abs. 7 SGB II und § 131 Abs. 1 SGB XII wird der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII erstmals zum 01. August 2011 anerkannt.
II. Besonderheiten bei der Leistungserbringung
II. Besonderheiten bei der Leistungserbringung
Abweichend von § 29 Abs. 1 SGB II und § 34a Abs. 1 SGB XII gelten gemäß § 77 Abs. 8 bis 11 SGB II und § 131 SGB XII für die Zeiten der rückwirkenden Leistungsgewährung bei den einzelnen Leistungen nach § 28 Abs. 2, 4 bis 7 SGB II und § 34 Abs. 2, 4 bis 7 SGB XII die folgenden leistungsrechtlichen Besonderheiten:
1. Eintägige Schul- und Kitaausflüge (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII
1. Eintägige Schul- und Kitaausflüge (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII
Die Durchführung eintägiger Schul- und Kitaausflüge weisen die Leistungsberechtigten durch eine Bestätigung der Schule /der Lehrerkraft oder der Kindertageseinrichtung nach . Auf der Bestätigung sind die Anzahl der Ausflüge und die damit verbundenen Kosten anzugeben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob die Kosten der Ausflüge von den Eltern bereits bezahlt wurden. Für den Fall, dass entstandene Aufwendungen noch nicht der leistungsberechtigten Person selbst entstanden sind, wird die Angabe der Bankverbindung des Leistungsanbieters benötigt. Die Bestätigung des Trägers über die erfolgte Teilnahme am Ausflug mit Angabe der Kosten ist als Nachweis der entstandenen Aufwendungen ausreichend.
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist als monatlicher Bedarf für die eintägigen Schulausflüge nach § 5a Nr. 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ein Betrag in Höhe 3,00 € zu berücksichtigen. Für die eintägigen Kitaausflüge findet diese Vorschrift entsprechend Anwendung. Hierbei handelt es sich nicht um eine Deckelung der tatsächlichen Kosten.
Weisen die Leistungsberechtigten nach, dass Sie die entstandenen Aufwendungen durch Zahlung an die Schule oder den Träger der Kindertageseinrichtung selbst erbracht haben, so erfolgt nach § 77 Abs. 9 Satz 2 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 2 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen an die Leistungsberechtigten selbst.
Sind die Aufwendungen für eintägige Schul- oder Kitaausflüge zwar entstanden, aber durch die Leistungsberechtigten noch nicht erbracht worden, erfolgt die Erstattung der Kosten nach § 77 Abs. 9 Satz 1 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 1 SGB XII an die Schule oder den Träger der Kindertageseinrichtung direkt.
Die Kosten sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu übernehmen.
2. Mehrtägige Klassenfahrten (§ 77 Abs. 10 SGB II)
2. Mehrtägige Klassenfahrten (§ 77 Abs. 10 SGB II)
Es wird davon ausgegangen, dass gemäß § 77 Abs. 10 SGB II die Bewilligung der Leistungen für die mehrtägigen Klassenfahrten unter Berücksichtigung der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sowie des bis 30. April 2011 gültigen Rundschreibens I Nr. 38/2004 in der überarbeiteten Fassung vom 16. Oktober 2009 durchgehend erfolgt ist und eine rückwirkende Leistungsgewährung für diesen Zeitraum in der Regel nicht erforderlich sein wird.
Obwohl § 131 SGB XII eine dem § 77 Abs. 10 SGB II vergleichbare Regelung nicht enthält, wird davon ausgegangen, dass auch bei diesem Personenkreis bis 30. April 2011 die Bewilligung dieser Leistung auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit dem Rundschreibens I Nr. 38/2004 in der Fassung vom 16. Oktober 2009 erfolgt ist.
Sollten bis zum 30.Juni 2011 noch Anträge von Leistungsberechtigten eingehen, die eine rückwirkende Erstattung der Aufwendungen für eine mehrtägige Klassenfahrt begehren ist wie folgt zu verfahren:
Als Nachweis für die Leistungsstellen ist von den Leistungsberechtigten der Antrag auf „rückwirkende Übernahme der Kosten für die mehrtägigen Klassenfahrten – Schul II 171-12a“ zu verwenden. Von den Antragstellern und Antragstellerinnen sind auf dem Antragsbogen die Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zum Kind sowie zur beantragten Klassenfahrt zu machen. Auf den Anträgen sind alle für die Leistung relevanten Daten enthalten und die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller wird von der Schule bestätigt. Darüber hinaus wird ein Nachweis benötigt, dass die leistungsberechtigte Person die Kosten der Klassenfahrt bereits auf das Klassenfahrtkonto überwiesen hat.
p(. Klassenfahrten vom 01.01. bis 29. März 2011
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist der für die mehrtägige Klassenfahrt angefallene Betrag nach § 23 Abs. 3 Satz 4 SGB II -alte Fassung- als einmalige Beihilfe in dem Monat als Bedarf zu berücksichtigen, in dem er angefallen ist.
Mit der Zuordnung zu den einmaligen Beihilfen ist klargestellt, dass das den Leistungsberechtigten zur Verfügung stehende Einkommen erst die zusätzlichen Bedarfe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis 7 SGB II deckt und erst dann auf diesen Beilhilfebedarf angerechnet werden kann. Ziffer I Nr. 1 Absatz 6 des bis zum 30. April 2011 geltenden Rundschreibens I Nr. 38/ 2004 in der überarbeiteten Fassung vom 16. Oktober 2009 ist zu beachten.
p(. Klassenfahrten ab 30. März 2011
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist der für die mehrtägige Klassenfahrt angefallene Betrag abweichend von § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des Monats aufzuteilen, in dem die Fahrt stattgefunden hat. Im Rechtskreis des SGB XII findet die Vorschrift entsprechend Anwendung.
Weisen die Leistungsberechtigten nach, dass Sie die entstandenen Aufwendungen für die Klassenfahrt durch Zahlung an die Schule oder den Träger der Kindertageseinrichtung selbst erbracht haben, so erfolgt in analoger Anwendung von § 77 Abs. 9 Satz 2 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 2 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen an die Leistungsberechtigten selbst.
Sind Aufwendungen für Klassenfahrten zwar entstanden, aber durch die Leistungsberechtigten noch nicht erbracht worden, erfolgt die Erstattung der Kosten nach § 77 Abs. 9 Satz 1 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 1 SGB XII an die Schule (Lehrkraft) oder den Träger der Kindertageseinrichtung direkt.
Die Kosten sind bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (ohne Taschengeld) zu übernehmen.
3. Mehrtägige Kitafahrten (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
3. Mehrtägige Kitafahrten (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
Die Durchführung von Kitafahrten weisen die Leistungsberechtigten durch eine Bestätigung des Trägers der Kindertageseinrichtung nach , aus der der Zeitraum und das Ziel der Fahrt sowie die damit verbundenen Kosten (ohne Taschengeld) hervorgehen. Darüber hinaus ist durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu bestätigen, dass die Leistungsberechtigten an der Fahrt teilgenommen haben und die Kosten bereits bezahlt wurden. Für den Fall, dass entstandene Aufwendungen noch nicht der leistungsberechtigten Person selbst entstanden sind, wird die Angabe der Bankverbindung des Leistungsanbieters benötigt.
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist der für die mehrtägige Kitafahrt anfallende Betrag in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des Monats aufzuteilen, in dem die Fahrt stattgefunden hat.
Weisen die Leistungsberechtigten nach, dass Sie die entstandenen Aufwendungen für die Kitafahrt durch Zahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung selbst erbracht haben, so erfolgt nach § 77 Abs. 9 Satz 2 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 2 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen an die Leistungsberechtigten selbst.
Sind Aufwendungen für mehrtägige Kitafahrten zwar entstanden, aber durch die Leistungsberechtigten noch nicht erbracht werden, erfolgt die Erstattung der Kosten nach § 77 Abs. 9 Satz 1 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 1 SGB XII an den Träger der Kindertageseinrichtung direkt.
Die Kosten sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (ohne Taschengeld) zu erstatten.
4. Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
4. Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
Den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule weisen die Leistungsberechtigten entweder durch Vorlage des Schülerausweises I, durch Vorlage des Halbjahreszeugnisses oder einer Schulbescheinigung nach . Darüber hinaus ist gegenüber der Leistungsstelle durch Vorlage des Fahrausweises (Schülerticket) nachzuweisen, dass für den zurückzulegenden Schulweg öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich genutzt wurden und die Kosten von den Leistungsberechtigten bereits erbracht wurden.
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen sind als monatlicher Bedarf für die Schülerbeförderung die den Leistungsberechtigten tatsächlich entstehenden Beförderungskosten unter Abzug der im jeweils geltenden Regelbedarf / Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen anzusetzen.
Auf Buchstabe A Ziffer 5 Nummer 3 des Rundschreibens I Nr. 07/2011 vom 18. Mai 2011 (Archiv) ( _red. Hinweis: ab 01.01.2012 abgelöst durch die AV BuT_ ) wird verwiesen. Bei der rückwirkenden Leistungsgewährung ist jedoch nicht die auf den Einzelfall bezogene prognostisch preisgünstigste Variante zu wählen, sondern von den tatsächlichen Kosten für die Schülerbeförderung auszugehen.
Neben den leistungsrechtlichen Voraussetzungen ist bei der Schülerbeförderung auch das Vorliegen der fachlich-rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Auf Buchstabe B Ziffer 3 des Rundschreibens I Nr. 07/2011 (Archiv) ( _red. Hinweis: ab 01.01.2012 abgelöst durch die AV BuT_ ) vom 18. Mai 2011 wird verwiesen.
Weisen die Leistungsberechtigten nach, dass ihnen Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung entstanden sind, so erfolgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII die Erstattung der Mehraufwendungen an die Leistungsberechtigten selbst.
Die Höhe der Leistung richtet sich – ebenso wie bei der Bedarfsermittlung – nach Buchstabe A. Ziffer 5 Nr. 3 des Rundschreibens I Nr. 07/2011 (Archiv) ( _red. Hinweis: ab 01.01.2012 abgelöst durch die AV BuT_ ).
5. Ergänzende angemessene Lernförderung (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
5. Ergänzende angemessene Lernförderung (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII)
Die Inanspruchnahme ergänzender angemessener Lernförderung weisen die leistungsberechtigten durch Vorlage eines Vertrags oder einer Rechnung des Nachhilfeanbieters nach . Da die Gewährung von Lernförderung als Sachleistung über die entsprechenden Kooperationspartner der Schulen für den vergangenen Zeitraum nicht möglich war, konnten die leistungsberechtigten Personen die Nachhilfeanbieter frei wählen.
Die Unterlagen des Nachhilfeanbieters müssen neben dem Namen, der Anschrift auch die Art, den Umfang und die monatlichen Kosten der Lernförderung erkennen lassen. Ferner haben die Leistungsberechtigten durch Vorlage eines Zahlungsbelegs oder eines Kontoauszugs nachzuweisen, dass sie die Kosten bereits an den Anbieter gezahlt haben. Für den Fall, dass entstandene Aufwendungen noch nicht der leistungsberechtigten Person selbst entstanden sind, wird die Angabe der Bankverbindung des Leistungsanbieters benötigt.
Darüber hinaus haben die Leistungsberechtigten die Notwendigkeit zur Durchführung von Lernförderung durch Vorlage des letzten Notenzeugnisses oder ersatzweise, wenn sie das wünschen, durch eine Bescheinigung der Schule nachzuweisen.
Bei der Vorlage des letzten Notenzeugnisses ist von einer Notwendigkeit zur Durchführung von Lernförderung auszugehen, wenn das Erreichen wesentlicher Lernziele gefährdet ist. Von einer Gefährdung wesentlicher Lernziele ist auszugehen, wenn auf dem Zeugnis in mindestens einem Fach (außer Sport) mangelhafte oder ungenügende Leistungen bestätigt werden. Soweit das Zeugnis keine Noten enthält (verbale Beurteilung) muss der Leistungsstandard oder die Gefährdung des Erreichens der Lernziele in vergleichbarer Weise dokumentiert sein (z.B. „Erreichen der Lernziele gefährdet“ oder „der Leistungsstand entspricht nicht den Anforderungen“).
Legen die Leistungsberechtigten der Leistungsstelle das letzte Notenzeugnis vor, ist eine zusätzliche Bescheinigung der Schule nicht erforderlich.
Von den Leistungsberechtigten kann eine Erklärung verlangt werden, dass der Lernförderbedarf nicht durch eigenes Verschulden der Schülerin oder des Schülers, insbesondere nicht durch unentschuldigte Fehlzeiten, verursacht wurde. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII gelten bei Abschluss eines Vertrages über Lernfördermaßnahmen durch die Leistungsberechtigten als glaubhaft gemacht, da davon auszugehen ist, dass kostenpflichtige zusätzliche Lernfördermaßnahmen mit Verauslagung durch die Leistungsberechtigten nur in Anspruch genommen werden, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich sind.
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist als monatlicher Bedarf der Betrag anzusetzen, der sich aus den eingereichten Unterlagen der Leistungsberechtigten ergibt, höchstens jedoch 72,63 € monatlich.
Als angemessen im Sinne des Gesetzes sind ausgehend von den von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung für die fortlaufende ergänzende Lernförderung ermittelten Vergütungssätzen die folgenden Beträge:
Bei Einzelabrechungen je Doppelstunde á 90 Minuten: | 9,08 Euro |
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Bei Einzelabrechungen je Förderstunde á 45 Minuten: | 4,58 Euro |
Bei Monatsentgelten: | 72,63 Euro |
Weisen die Leistungsberechtigten nach, dass Sie die entstandenen Aufwendungen für die angemessene ergänzende Lernförderung durch Zahlung an den Nachhilfeanbieter selbst erbracht haben, so erfolgt nach § 77 Abs. 9 Satz 2 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 2 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen an die Leistungsberechtigten selbst .
Sind Aufwendungen für angemessene ergänzende Lernförderung zwar entstanden, aber durch die Leistungsberechtigten noch nicht erbracht werden, erfolgt die Erstattung der Kosten nach § 77 Abs. 9 Satz 1 SGB II und § 131 Abs. 3 Satz 1 SGB XII an den Nachhilfeanbieter direkt.
Die Kosten sind in Höhe der entstandenen Aufwendungen zu erstatten, höchstens jedoch in Höhe von 72,63 € monatlich.
6. Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen (§ 77 Abs. 11 Sätze 1, 3 und 4 SGB II und § 131 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 SGB XII)
6. Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen (§ 77 Abs. 11 Sätze 1, 3 und 4 SGB II und § 131 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 SGB XII)
Durch Vorlage eines Kostenfestsetzungsbescheides des Jugendamtes(bei Schulhort) bzw. durch Rechnungen des Caterers weisen die Leistungsberechtigten nach , dass Sie an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder im Schulhort (ergänzende Betreuung nach § 19 Schulgesetz) teilgenommen haben und ihnen dadurch entsprechende Mehraufwendungen entstanden sind. Darüber hinaus ist durch Vorlage der Kontoauszüge nachzuweisen, dass sie die entstandenen Kosten bereits verauslagt haben. Für den Fall, dass entstandene Aufwendungen noch nicht der leistungsberechtigten Person selbst entstanden sind, wird die Angabe der Bankverbindung des Leistungsanbieters benötigt.
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist ausgehend vom nachgewiesen Mittagessenbetrag der Eigenanteil in Höhe von 1,00 € pro Tag der Teilnahme am Mittagessen abzusetzen. Hierfür ist ein durchschnittlicher Betrag von 20,00 € pro Monat als Eigenanteil zu berücksichtigen. Der hier ermittelte Betrag ist nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung der monatlich zu berücksichtigende Bedarf.
Weisen die Leistungsberechtigen nach, dass ihnen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung Mehraufwendungen entstanden sind, so erfolgt nach § 77 Abs. 11 Satz 1 und 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB XII die Erstattung der Mehraufwendungen in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2011 pauschal in Höhe von 26,00 € monatlich an die Leistungsberechtigten selbst . Dies ist unabhängig davon, ob sie die Kosten bereits an den Leistungsanbieter erbracht haben oder nicht.
In der Zeit vom 01.04. bis 31.05.2011 erfolgt nach § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII die Erstattung in Höhe der den Eigenanteil übersteigenden tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen an die Leistungsberechtigten selbst , wenn die entstandenen Aufwendungen durch Zahlung an das Jugendamt, den freien Träger der Jugendhilfe oder den Caterer von diesen bereits erbracht wurden.
Kann der Nachweis der Verauslagung der Kosten von den Leistungsberechtigten nicht erbracht werden, erfolgt die Zahlung nach § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII an den Leistungsanbieter direkt .
Der Eigenanteil in Höhe von 11,00 € für April und 22,00 € für Mai 2011 für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen (§ 9 Regelbedarfsermittlungsgesetz) ist vom vorgelegten Rechnungsbetrag bzw. dem Betrag im Kostenfestsetzungsbescheid abzusetzen. Der hier ermittelte Betrag sind die zu erstattenden tatsächlichen Mehraufwendungen.
7. Mehraufwendungen für die gemeinschafltiche Mittagsverpflegung in Kitas (§ 77 Abs. 11 SGB II und § 131 Abs. 4 SGB XII)
7. Mehraufwendungen für die gemeinschafltiche Mittagsverpflegung in Kitas (§ 77 Abs. 11 SGB II und § 131 Abs. 4 SGB XII)
Durch Vorlage eines Kostenfestsetzungsbescheides des Jugendamtes oder Bestätigung des Trägers der Kindertageseinrichtung weisen die Leistungsberechtigten nach , dass sie an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Kita teilgenommen haben und ihnen dadurch entsprechende Mehraufwendungen entstanden sind. Darüber hinaus ist durch Vorlage der Kontoauszüge oder einer Bestätigung des Trägers nachzuweisen, dass sie die entstandenen Kosten bereits verauslagt haben. Für den Fall, dass entstandene Aufwendungen noch nicht der leistungsberechtigten Person selbst entstanden sind, wird die Angabe der Bankverbindung des Leistungsanbieters benötigt.
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist ausgehend vom nachgewiesen Mittagessenbetrag bei öffentlich finanzierten Tageseinrichtungen ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 € pro Tag der Teilnahme am Mittagessen abzusetzen. Hierfür ist ein durchschnittlicher Betrag von 20,-00€ pro Monat als Eigenanteil zu berücksichtigen. Der hier ermittelte Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung der monatlich zu berücksichtigende Bedarf.
Weisen die Leistungsberechtigen nach, dass ihnen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung Mehraufwendungen entstanden sind, so erfolgt nach § 77 Abs. 11 Satz 1 und 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB XII die Erstattung der Mehraufwendungen in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2011 pauschal in Höhe von 26,00 € monatlich an die Leistungsberechtigten selbst . Dies ist unabhängig davon, ob sie die Kosten bereits an den Leistungsanbieter erbracht haben oder nicht.
In der Zeit vom 01.04. bis 31.05.2011 erfolgt nach § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII die Erstattung in Höhe der den Eigenanteil übersteigenden Mehraufwendungen an die Leistungsberechtigten selbst , wenn die entstandenen Aufwendungen durch Zahlung an das Jugendamt oder den Träger der Kindertageseinrichtung von diesen bereits erbracht wurden.
Haben die Leistungsberechtigten die Kosten noch nicht erbracht , erfolgt die Zahlung nach § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII an den Träger der Kindertageseinrichtung direkt .
Der Eigenanteil in Höhe von 20,00 € pro Monat der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen (§ 9 Regelbedarfsermittlungsgesetz) ist vom vorgelegten Rechnungsbetrag bzw. dem Betrag im Kostenfestsetzungsbescheid abzusetzen. Der hier ermittelte Betrag sind die zu erstattenden tatsächlichen Mehraufwendungen.
Alle Leistungsberechtigten, die in Berlin einen öffentlich finanzierten Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen, haben den Anspruch für 23,00 Euro monatlich am gemeinschaftlichen Mittagessen teilzunehmen. Soweit freiwillig darüber hinausgehende Kosten von den Eltern getragen werden, können diese von dieser zusätzlichen Kostenbeteiligung jederzeit wieder Abstand nehmen. Daher sind solche freiwilligen Mehrkosten nicht übernahmefähig. Im Bereich der öffentlich über das Jugendamt finanzierte Kindertagespflege gelten die Ausführungen entsprechend.
Soweit Kinder einen Platz in einer so genannten privat-gewerblichen Kindertageseinrichtung besuchen, gelten die von dem Träger und den Eltern vereinbarten Kostenbeteiligungen für das Mittagessen. Das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) findet hier keine Anwendung. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen abzüglich des Eigenanteils von 20,00 Euro monatlich zu übernehmen. Die Kosten werden gesondert ausgewiesen. Für privat-gewerbliche Plätze in Kindertagespflege gelten diese Ausführungen entsprechend.
8. Soziale und kulturelle Teilhabe (§ 77 Abs. 11 Satz 2 SGB II und § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII)
8. Soziale und kulturelle Teilhabe (§ 77 Abs. 11 Satz 2 SGB II und § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII)
Durch Vorlage eines Angebots, einer Mitgliedsbescheinigung oder einer Rechnung des Leistungsanbieters weisen die Leistungsberechtigten nach, dass sie an einem Angebot der sozialen und kulturellen Teilhabe teilgenommen haben. Das Angebot / die Rechnung des Leistungsanbieters muss neben dem Namen, der Anschrift auch die angebotene Aktivität und die damit verbundenen Kosten erkennen lassen. Darüber hinaus ist durch Vorlage von Kontoauszügen oder Quittungen nachzuweisen, dass sie die entstandenen Kosten bereits verauslagt haben. Für den Fall, dass entstandene Aufwendungen noch nicht der leistungsberechtigten Person selbst entstanden sind, wird die Angabe der Bankverbindung des Leistungsanbieters benötigt.
Bei vorgelegten Angeboten, Mitgliedsbestätigungen oder Rechnungen, bei denen auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist, dass es sich hier um gruppenbezogene (Vermittlung sozialer Gemeinschaftsstrukturen) Angebote handelt, sind die Leistungsberechtigten aufzufordern, das Angebot vom Leistungsanbieter spezifizieren zu lassen.
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist als monatlicher Bedarf der Betrag anzusetzen, der sich aus den eingereichten Unterlagen der Leistungsberechtigten ergibt, höchstens jedoch 10,00 € monatlich.
Weisen die Leistungsberechtigen nach, dass ihnen für die Wahrnehmung eines Angebots im Rahmen der sozialen und kulturellen Teilhabe Mehraufwendungen entstanden sind, so erfolgt nach § 77 Abs. 11 Satz 2 und 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XII die Erstattung der Mehraufwendungen in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2011 pauschal in Höhe von 10,00 € monatlich an die Leistungsberechtigten selbst . Dies ist unabhängig davon, ob sie die Kosten bereits an den Leistungsanbieter erbracht haben.
In der Zeit vom 01.04. bis 31.05.2011 erfolgt nach § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII die Erstattung im Regelfall in Höhe bis zu 10,00 € monatlich an den Leistungsberechtigten selbst , wenn die entstandenen Aufwendungen durch Zahlung an den Leistungsanbieter von diesen bereits erbracht wurden.
Sind die Kosten von den Leistungsberechtigten noch nicht selbst erbracht worden, erfolgt die Zahlung nach § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II sowie nach § 131 Abs. 4 Satz 3 SGB XII an den Leistungsanbieter direkt .
III. Schlussvorschriften
III. Schlussvorschriften
1. Ansprechpartner der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung für fachlich-rechtliche Fragen
1. Ansprechpartner der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung für fachlich-rechtliche Fragen
E-Mail-Anfragen von Leistungsberechtigten sind ausschließlich an infopunkt@senbwf.berlin.de zu richten. Soweit Einzelanfragen nicht abschließend geklärt werden können, schaltet der Infopunkt die zuständige Stelle der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung ein.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT)
- Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales