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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 01/2010 über Anhebung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 ABs. 2 SGB XII zum 1. Januar 2010
vom 4. Januar 2010wird durch das Rundschreiben Soz Nr. 06/2015 ersetzt
Die Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums – Wachstumsbeschleunigungsgesetz – vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3957) wird das Kindergeld für jedes Kind ab dem 1. Januar 2010 um 20 € angehoben.
Im Einklang mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 23.11. bis 25.11.2009 wird von einer Anhebung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII aus dem Jahr 2004 um 19,48 % ausgegangen.
Gem. Nr. 17 Abs. 1 Satz 5 AV-Dritt gebe ich hiermit bekannt, dass die Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII ab 1. Januar 2010 bei Gewährung von Leistungen nach dem
a. Dritten Kapitel von bisher 21,30 Euro auf 23,90 Euro und nach dem
b. Sechsten und Siebten Kapitel von bisher 27,69 Euro auf 31,06 Euro angehoben werden.
Beim Zusammentreffen beider Pauschalen beträgt die maximale Forderung 54,96 Euro.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- § 94 SGB XII
- Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe (AV-Dritt)
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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