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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 07/2009 über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2009
vom 1. Juli 2009 aufgehoben am 11.01.2017
Inhalt
- I. Auslaufen der Verträge mit der City-BKK und mit dem VdAK (jetzt VdEK) zur pauschalierten Beitragsbemessung für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
- I.1 Rechtslage
- I.1.1. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die außerhalb von Einrichtungen leben
- I.1.2. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die innerhalb von Einrichtungen leben
- I.2 Verträge zwischen den Trägern der Sozialhilfe und Krankenkassen zur Pauschalierung der Beitragsbemessung
- I.3 Verfahren zur Ermittlung der Höhe der künftig zu zahlenden Beiträge an Krankenkassen, mit denen bisher eine Vereinbarung bestand
- I.4 Besonderheiten für Leistungsberechtigte, die innerhalb von Einrichtungen leben
- I.5 Höhe des Mindestbeitrages
- II. Neuer einheitlicher Beitragssatz
- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
I. Auslaufen der Verträge mit der City-BKK und mit dem VdAK (jetzt VdEK) zur pauschalierten Beitragsbemessung für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
I. Auslaufen der Verträge mit der City-BKK und mit dem VdAK (jetzt VdEK) zur pauschalierten Beitragsbemessung für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
- verbindlich für die Mitgliedskassen Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse, Hamburg-Münchner Krankenkasse, Hanseatische Ersatzkasse, Gmünder Ersatzkasse -
I.1 Rechtslage
I.1 Rechtslage
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV – WSG) vom 26. März 2007, BGBl I S. 278) wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 2009 § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V geändert. Er erhielt folgende Fassung: “ _Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkasse geregelt._ “
Diese Regelung erging durch den Spitzenverband als „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)” vom 27. Oktober 2008.
I.1.1. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die außerhalb von Einrichtungen leben
I.1.1. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die außerhalb von Einrichtungen leben
Die o.g. Grundsätze enthalten für diesen Personenkreis keine Regelung, so dass hier Einzelfallberechnungen vorzunehmen sind.
I.1.2. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die innerhalb von Einrichtungen leben
I.1.2. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die innerhalb von Einrichtungen leben
Nach § 7 Abs. 10 dieser Grundsätze bemisst sich die Beitragshöhe für in Heimen lebende sozialhilfebedürftige freiwillig Versicherte nach dem 3,6fachen Regelsatz für Haushaltsvorstände. Die Träger der Sozialhilfe halten die dieser Festlegung zugrundeliegende Berechnung aus leistungsrechtlicher Sicht für überhöht und haben das Problem auf der Konferenz der obersten Landessozialbehörden zum Gegenstand gemacht. Die daraufhin um Stellungnahme gebetene Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Gesundheit) zweifelt die Festlegung nicht an und hat auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung verwiesen.
I.2 Verträge zwischen den Trägern der Sozialhilfe und Krankenkassen zur Pauschalierung der Beitragsbemessung
I.2 Verträge zwischen den Trägern der Sozialhilfe und Krankenkassen zur Pauschalierung der Beitragsbemessung
§ 12 Absatz 3 der o.g. Grundsätze weist im Zusammenhang mit Übergangsvorschriften auf Vereinbarungen zur pauschalen Beitragsbemessung zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Sozialhilfe hin. Diese hatten bis zum 30. Juni 2009 Gültigkeit sofern nicht die vorzeitige Aufhebung in Betracht gezogen wird (dies wurde im Land Berlin nicht erwogen). Wegen der unterschiedlichen Regelungsinhalte der Vereinbarungen werden diese mit dem Grundsatz der einheitlichen Beitragsbemessung als nicht mehr vereinbar angesehen und ab dem 01. Juli 2009 gegenstandslos. In der Vorschriftensammlung wird die Tabelle der Beiträge nicht fortgeschrieben.
I.3 Verfahren zur Ermittlung der Höhe der künftig zu zahlenden Beiträge an Krankenkassen, mit denen bisher eine Vereinbarung bestand
I.3 Verfahren zur Ermittlung der Höhe der künftig zu zahlenden Beiträge an Krankenkassen, mit denen bisher eine Vereinbarung bestand
Die unter I. genannten Krankenkassen müssen zum 01. Juli 2009 eine Neuberechnung vornehmen und benötigen dazu aktuelle Leistungsbescheide. Um den erforderlichen Informationsfluss zu unterstützen, bitte ich sicherzustellen, dass die betroffenen Leistungsberechtigten den Leistungsbescheid für den Monat Juli 2009 erhalten. Weiter bitte ich zu prüfen, ob ggf. dem Wunsch der Krankenkassen, direkt vom Leistungsträger einen Leistungsbescheid zu erhalten, entsprochen werden kann. Im Gegenzug werden die Krankenkassen gebeten, die Beitragsbescheide in Kopie direkt dem Leistungsträger zuzusenden.
Den Bezirksämtern werden Listen in Dateiform zur Verfügung gestellt, die die bisher im Rahmen der Vereinbarungen in der Fachsoftware erfassten freiwillig kranken- und pflegeversicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII ersichtlich machen. Bis zum Vorliegen der individuellen Berechnung ist zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Fachsoftware mit Wirkung ab dem 01. Juli 2009 der Mindestbeitrag hinterlegt. Es wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Mindestbeitrag in der Regel nicht überschritten werden. Sofern sich durch höhere Leistungen höhere Beiträge ergeben, muss eine Änderung manuell erfolgen.
I.4 Besonderheiten für Leistungsberechtigte, die innerhalb von Einrichtungen leben
I.4 Besonderheiten für Leistungsberechtigte, die innerhalb von Einrichtungen leben
Sofern die Krankenkasse hier bis zum Bekanntwerden einer höchstrichterlichen Entscheidung Beiträge auf der Basis des geregelten 3,6- fachen Regelsatzes in Rechnung stellen, sind diese vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
Ich bitte, die fälligen Beiträge gemäß der aktuellen Rechtslage in der entsprechenden Höhe unter Vorbehalt zu übernehmen.
Vorgesehen ist, mit den Krankenkassen eine Vereinbarung abzuschließen, welche die vorbehaltliche Zahlung und die gegebenenfalls anfallenden Rückerstattungen umfasst. Hierzu werden Sie gesondert unterrichtet.
Da in der Fachsoftware für eine Krankenkasse nur ein Wert für den Krankenversicherungsbeitrag hinterlegt werden kann, wird als Vorschlagswert hier ebenfalls der Mindestbeitrag eingegeben.
I.5 Höhe des Mindestbeitrages
I.5 Höhe des Mindestbeitrages
Nach § 240 Abs. 4 SGB V errechnet sich der Mindestbeitrag auf der Basis der Mindesteinnahmen (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV x 30). Es ergeben sich als Mindesteinnahmen 840 €. Davon ausgehend errechnen sich folgende Werte:
Krankenversicherungsbeitrag (14,3%) | 120,12 € |
---|---|
Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsberechtigte mit Kindern (1,95%) | 16,38 € |
Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsberechtigte ohne Kinder (2,2%) | 18,48 € |
Gesamtbeitrag Leistungsberechtigte mit Kindern | 136,50 € |
Gesamtbeitrag Leistungsberechtigte ohne Kinder | 138,60 € |
II. Neuer einheitlicher Beitragssatz
II. Neuer einheitlicher Beitragssatz
Für alle freiwillig kranken- und pflegeversicherten Leistungsberechtigten nach SGB XII ist von Bedeutung, dass zum 01. Juli 2009 auch der ermäßigte Beitragssatz abgesenkt wurde. Er beträgt nunmehr 14,3 v.H (13,4 v.H. 0,9 v.H.).
Dazu hat die AOK Berlin mitgeteilt, dass die freiwillig kranken- und pflegeversicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII in den nächsten Tagen die Beitragsbescheide für die Zeit ab 01. Juli 2009 erhalten. Ab 20. Juli 2009 erfolgt unabhängig davon eine Überprüfung, ob sich durch die Einkommensänderung (Regelsatzerhöhung) eine Änderung des Beitrages ergibt.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- § 32 SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 4/2006 im Archiv (Regelung bis 30.06.2009)
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales