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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 05/2009 über Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01. Juli 2009; Barbeträge nach § 35 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung
vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010, aufgehoben mit Rundschreiben I Nr. 04/2010
1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge
1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge
(1) Nach § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII erfolgt die Neubemessung der Regelsätze zum einen nach § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII (Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) und zum anderen durch die Veränderung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 – RWBestV 2009 – wurde der Rentenwert um 2,41 Prozent angehoben. Demzufolge war es erforderlich, die Regelsätze neu festzusetzen.
(2) Mit Senatsbeschluss Nr. 2187/2009 hat daher der Senat am 30. Juni 2009 die Regelsatzfestsetzungsverordnung mit den aus der Anlage 1 ersichtlichen Regelsätzen (gültig ab 1. Juli 2009) beschlossen. Die Veröffentlichung der Regelsatzfestsetzungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist am 14. Juli 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Nr. 17 erfolgt. Die Regelsätze sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII, die Barleistungen nach § 35 SGB XII und die Höhe der Belastungsgrenzen sind dem Rundschreiben als Anlage beigefügt.
2. Energiepauschalen
2. Energiepauschalen
(1) Die sich aus der Regelsatzerhöhung ergebende Veränderung der Beträge der Energiepauschalen zum 1. Juli 2009 sind ebenfalls der Anlage zu entnehmen.
(2) Die Übernahme von Kosten der Haushaltsenergie (z.B. für Kochen, Warmwasserbereitung etc.) im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 29 SGB XII, § 22 SGB II) ist unzulässig. Grundsätzlich sind bei der Ermittlung der angemessenen übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung die ggf. darin enthaltenen tatsächlichen Kosten für Haushaltsenergie zu ermitteln und von den Kosten für die Wohnung in Abzug zu bringen.
(3) Nur in Fällen, in denen beispielsweise weder die Mietberechnung noch die Nebenkostenabrechnung Aufschluss über die Höhe der tatsächlichen Kosten gibt, ist ersatzweise der jeweilige Pauschalbetrag für die jeweilige Haushaltsenergie, die durch den Regelsatz ebenfalls abgedeckt ist, bei den Kosten für die Wohnung in Abzug zu bringen.
3. Nach dem 1. Juli 2009 nicht mehr gültige Beträge
3. Nach dem 1. Juli 2009 nicht mehr gültige Beträge
Das Rundschreiben I Nr. 3/2008 vom 01. Juli 2008 und die veröffentlichte Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 01. Juli 2008 sind mit Wirkung zum 01. Juli 2009 nicht mehr anzuwenden.
4. Verhältnis zum SGB II
4. Verhältnis zum SGB II
(1) Die AV-Wohnen nimmt Bezug auf die per Rundschreiben bekannt zu gebenden Beträge der Haushaltsenergie, um die die tatsächlichen Kosten für die Wohnung ggf. zu mindern sind.
Ziffer 2 dieses Rundschreibens einschließlich Ziffer 4 der Anlage (Pauschalen für Haushaltsenergie) gilt daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II.
(2) Durch die seit 1. Januar 2007 erfolgte Angleichung der Regelungen über die Regelsatzhöhen im SGB XII an diejenigen des SGB II bei zusammen-lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern ist eine einheitliche Handhabung der sog. Mischbedarfsgemeinschaften gewährleistet. Unter Mischbedarfsgemeinschaften sind Bedarfsgemeinschaften zu verstehen, bei denen ein/e Partner/in dem Rechtskreis des SGB XII, der/die andere Partner/in dem des SGB II zuzuordnen ist.
Anlage
Anlage
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- § 28 ff. SGB XII
- Regelsatzverordnung
- Regelsatzfestsetzungsverordnung
- Schreiben vom 29. Januar 2007
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales