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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 13/2008 über Pflege-Weiterentwicklungsgesetz; Auswirkungen auf die Verträge der stationären Pflegeeinrichtungen
vom 10. Dezember 2008 aufgehoben am 11.01.2017
Inhalt
Durch das am 01. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege – Weiterentwicklungsgesetz ergeben sich im Bereich der stationären pflegerischen Versorgung in Berlin vertragliche Veränderungen.
I. Wegfall der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, Abschluss neuer Vergütungsvereinbarungen
I. Wegfall der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, Abschluss neuer Vergütungsvereinbarungen
Die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ist durch die Aufhebung des § 80a SGB XI entfallen, dafür sind nach § 84 Absatz 5 SGB XI (neu) die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale in die Vergütungsvereinbarungen aufzunehmen. Dies wird bei den meisten Pflegeheimen zum 01. Januar 2009 umgesetzt werden, weil die Auswirkungen der neuen Freihalteregelung (siehe II.1) und die Berücksichtigung der Personalkostensteigerung zur Vereinbarung höherer Vergütungen gegenüber den schon bisher vereinbarten Beträgen für 2009 führen wird.
Bei Pflegeheimen, Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit denen keine neuen Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden, gelten die bisherigen weiter (§ 85 Absatz 6 SGB XI). Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen werden dann als Anlage zur Vergütungsvereinbarung betrachtet.
II. Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI für die Pflegeheime
II. Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI für die Pflegeheime
Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege musste zwischen den Pflegekassen, den Verbänden der Pflegeeinrichtungen und der Senatsverwaltung neu verhandelt werden. Er tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft. Dies sind die wichtigsten Änderungen:
- Neue Freihalteregelung Durch § 87a Abs. 1 SGB XI ist ein gesetzlicher Mindestabschlag für Abwesenheitszeiten in den Rahmenverträgen vorgeschrieben worden. Die bisherige Regelung wurde angepasst und ergänzt – siehe § 27 des Rahmenvertrags.
- Anlagen zum Rahmenvertrag für die segregativen Wohngruppen für Bewohner mit besonderem Pflegebedarf (Demenz, psy. Erkrankung, geistige Behinderung, Wachkoma, Langzeitbeatmung) Neben der Anfügung an die neuen Vergütungsvereinbarungen der betroffenen Pflegeheime sind die bisherigen Anlagen zu den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nunmehr auch als Anlage A – E zum Rahmenvertrag vereinbart worden. Die unveränderten Personalschlüssel für diese Wohnbereiche sind in § 21 Rahmenvertrag aufgenommen worden.
- Leistungen für Bewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf § 87b SGB XI Die Leistungen werden in den Empfehlungen der Vertragspartner beschrieben – siehe Rundschreiben I Nr. 11/2008 (Anlage F zum Rahmenvertrag). Der Personalschlüssel steht ebenfalls in § 21 Rahmenvertrag und entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 87b SGB XI.
III. Neue Rahmenverträge gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI für die Tages- und Kurzzeitpflege
III. Neue Rahmenverträge gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI für die Tages- und Kurzzeitpflege
- Tagespflege
- Kurzzeitpflege
Hier erhalten Sie weitere Informaionen:
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- §§ 69 ff SGB XI
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales