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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 01/2008 über Einsatz des Einkommens nach § 82 Abs. 1 SGB XII; Einmalige Entschädigung an Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

vom 14. Januar 2008, aufgehoben im Februar 2010

(Art. 3 des Gesetzes vom 10.12.2007, BGBl. I S. 2830); Nummer 5 Abs. 1 Satz 5 Buchst. n und q AA-ESH

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKSTAufhG) vom 10. Dezember 2007 wurde die Heimkehrerstiftung mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben und das Heimkehrerstiftungsgesetz dahingehend geändert, dass fortan für die Durchführung des Gesetzes nunmehr das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Leistungen nach diesem Gesetz konnten nur noch bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden. Sie sind nach wie vor auf Leistungen nach dem SGB XII nicht anzurechnen. Nummer 5 Abs. 1 Satz 5 Buchst. n der AA-ESH bleibt unberührt.

Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wird das Häftlingshilfegesetz geändert. Diese Änderungen betreffen jedoch weder Personenkreis noch Art und Höhe der Leistungen, die auch weiterhin auf Leistungen nach dem SGB XII nicht anzurechnen sind. Nummer 5 Abs. 1 Satz 5 Buchst. q der AA-ESH bleibt unberührt.

Durch Artikel 3 des Gesetzes wird ein neues Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet ( Heimkehrerentschädigungsgesetz ) erlassen. Danach können ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen wurden, auf Antrag unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung erhalten. Diese einmalige Entschädigung, die je nach Dauer der Gefangenschaft entweder 500 €, 1000 € oder 1500 € beträgt, ist gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes in der Person des unmittelbar Berechtigten ebenfalls nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 82 SGB XII
  • Arbeitsanweisung Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII