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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 10/2007 über Bewilligung von gekürztem Pflegegeld nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 64 SGB XII
vom 3. Dezember 2007 aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 09/2015 vom November 2015
Das Pflegegeld nach § 64 SGB XII ist bei Vorliegen einer mindestens erheblichen Pflegebedürftigkeit die Grundleistung der Hilfe zur Pflege bei häuslicher Versorgung. Es soll den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen, die vielfältigen Aufwendungen, die mit der Pflegebedürftigkeit verbunden sind, ohne Einzelnachweis aufzufangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist es grundsätzlich zu gewähren, auch wenn es nicht ausdrücklich beantragt wird.
§ 66 Abs. 2 SGB XII sieht allerdings bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII (Pflegesachleistungen) oder gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, das Pflegegeld um bis zu zwei Dritteln zu kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Das gekürzte Pflegegeld ist grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn der festgestellte pflegerische Bedarf in vollem Umfang durch professionelle Pflege abgedeckt wird.
Bei Vorliegen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit ist davon auszugehen, dass neben dem pflegerischen Bedarf zusätzlich Assistenzbedarf anfällt, der gegebenenfalls von Angehörigen oder Nachbarn abgedeckt wird. Zu den Assistenzen können beispielsweise die Begleitung bei Spaziergängen oder das Besorgen von Lektüre gehören. Mit Hilfe des Restpflegegeldes kann der Pflegebedürftige seinen Helfern kleinere Geldbeträge oder Geschenke zukommen lassen und so deren Hilfsbereitschaft erhalten.
Daneben kann beispielsweise pflegebedingt auch ein erhöhter Wäschebedarf anfallen.
Die Auszahlung des gekürzten Pflegegeldes ist folglich nur dann zu versagen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung tatsächlich nicht gewährleistet ist. Eine entsprechende Prüfung kann nur grundsätzlicher Natur sein; Einzelnachweise sind nicht zu fordern. Das widerspräche dem Prinzip einer pauschalierten Geldleistung. Die Versagung des gekürzten Pflegegeldes nach § 66 Abs. 2 SGB XII muss sich daher auf Ausnahmefälle beschränken.
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- §§ 61 bis 66 SGB XII
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