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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 06/2007 über Umsetzung des § 1 AsylbLG und des § 23 SGB XII mit Änderungen vom 05.09.2011

vom 28. August 2007, geändert mit Schreiben vom 05. September 2011

I. Allgemeines

1. Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) enthält u.a. Änderungen des AsylbLG und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die entsprechenden Änderungen sind am 28. August 2007 in Kraft getreten.

2. Aufenthaltstitel

Mit Inkrafttreten des unter Nr. 1 genannten Gesetzes werden zwei neue Aufenthaltserlaubnisse eingeführt. Hierbei handelt es sich einerseits um die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG, s. Ausführungen zu 3.2.

Bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wird hinsichtlich der Erteilungsgründe differenziert
(§§ 22 bis 25 AufenthG). Die bundeseinheitlichen Vordrucke zum Nachweis der Aufenthaltserlaubnis enthalten in dem Feld „Anmerkungen “ jeweils die präzise Rechtsgrundlage für die Erteilung. Diese Kennzeichnung ist für die Leistungsbehörden von Bedeutung, da sich die Differenzierung der Aufenthaltserlaubnisse nach Paragraph und Absatz unmittelbar auf die leistungsrechtliche Zuordnung auswirkt. Der Vordruck Soz III B 1.2 – Anlage 2 zum Antragsbogen A – steht in Kürze in geänderter Fassung im Intranet zur Verfügung; Restbestände können ggf. handschriftlich um die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG ergänzt werden. Eine Übersicht darüber, als welche Aufenthaltstitel die vor dem 01. Januar 2005 erteilten Aufenthaltsrechte nach § 101 AufenthG fortgelten sowie über die leistungsrechtlichen Folgen ist als Anlage
beigefügt.

II. § 1 AsylbLG – Leistungsberechtigte

3.1 – Abgrenzung zu SGB II und SGB XII

Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II bzw. § 23 Abs. 2 SGB XII von der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII generell ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall des Zusammenlebens eines Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG mit einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person.

3.2 – § 1 Abs. 1 Nr. 3

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nF sind Ausländer leistungsberechtigt, die
  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG
    besitzen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG).

§ 23 Abs. 1 AufenthG sieht die Möglichkeit zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis auf Anordnung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland vor. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 32 AuslG.

§ 24 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 01/55/EG vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen gewährt wird (bisher gemäß § 32a AuslG). Diese Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 01/55/EG nach derzeitigem Kenntnisstand ausschließlich kriegsbedingt erteilt werden, so dass in diesen Fällen stets ein Anspruch nach dem AsylbLG bestehen wird, wenn diese Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt.

§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass für einen vorübergehenden Aufenthalt einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn die Ausreise eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

§ 25 Abs. 4a AufenthG besagt, dass Opfern von Menschenhandel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, sofern die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat für sachgerecht erachtet wird, der Betroffene jede Verbindung zu den Personen, die der Straftat beschuldigt werden, abgebrochen hat und er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren als Zeuge auszusagen.

Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und der Wegfall der Ausreisehindernisse nicht absehbar ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat. § 25 Abs. 5 AufenthG ersetzt den bisherigen § 55 Abs. 2 AuslG in den Fällen, in denen auch die Ausreise – nicht wie bisher nur die Abschiebung – ausgeschlossen ist und der Ausländer die Ausreisehindernisse nicht zu vertreten hat. In den übrigen Fällen, d.h. bei kurzfristiger Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder wenn der Ausländer das Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat, erhalten Personen, die bisher eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erhalten hätten, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Damit bleiben sie vollziehbar ausreisepflichtig.

Leistungsrechtliche Einordnung der vor dem 01.01.2005 erteilten Aufenthaltsbefugnisse
Die Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 2 oder Abs. 4 bzw. § 32 Ausländergesetz – alt – gelten seit 01. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 oder 5 bzw. nach § 23 Abs. 1 AufenthG fort. Die Inhaber dieser Aufenthaltsbefugnisse haben bis 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gehabt, da in Berlin seit längerer Zeit keine Aufenthaltsbefugnisse mehr existiert haben, die wegen des Krieges ausgestellt wurden.

Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 gilt weiterhin die Leistungsberechtigung nach dem SGB XII, es sei denn, sie wäre „wegen des Krieges“ erteilt worden; derartige Aufenthaltserlaubnisse existieren derzeit in Berlin jedoch nicht.

Für die Leistungsbehörden ist anhand der vorgelegten Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht meistens nicht erkennbar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage diese erteilt worden ist. Mit der Ausländerbehörde ist daher vereinbart worden, dass ausschließlich in den Fällen, in denen anhand der Leistungsakte die Zuordnung nicht möglich ist , über die eigens dafür vorgesehene Telefaxnummer bei der Ausländerbehörde angefragt werden kann.

Hierfür ist ausschließlich die aktualisierte (= einseitige!) Fassung des Vordruckes Soz III C 30, die im Intranet abrufbar ist, zu verwenden. Aus organisatorischen Gründen ist pro Vordruck jeweils nur ein Fall abzufragen. Die Ausländerbehörde bittet zur schnelleren Bearbeitung um Beifügung einer Kopie des Aufenthaltstitels. Eine parallele Übersendung der Abfrage per Telefax und auf dem Postweg ist zu vermeiden, um unnötige Doppelprüfungen auszuschließen. Von Sammelabfragen gegenüber der Ausländerbehörde oder dem Verweis von Klienten an die Ausländerbehörde ist abzusehen .

Im Interesse der von den wechselnden Zuständigkeiten betroffenen Klienten ist in Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I im Falle der Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger der Antrag entgegenzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Ferner ist auch in Fällen ungeklärter Zuständigkeit in Absprache mit den beteiligten Behörden sicherzustellen, dass die betroffenen Hilfeempfänger weiterhin Leistungen erhalten, die den notwendigen Lebensunterhalt bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit abdecken.

3.3 – Neufassung § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind Personen leistungsberechtigt, die eine Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) nach § 60a AufenthalthG besitzen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Hiervon sind nach § 60a Abs. 1 AufenthG Personen gruppen betroffen, deren Abschiebung auf Anordnung der Senatsverwaltung für Inneres aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Darüber hinaus wird nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung erteilt, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen o. rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

3.4 – Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen leistungsberechtigt, sowie nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Als vollziehbar ausreisepflichtig gelten Ausländer, die
  • eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, sofern „gilt Abschiebung als ausgesetzt“ angekreuzt ist (zu anderen Fiktionsbescheinigungen s. 3.8.),
  • eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 u. 2 AufenthG,
  • eine Grenzübertrittsbescheinigung mit ausführlicher Belehrung (sog. GÜB II) oder
  • eine Passeinzugsbescheinigung besitzen.

Darüber hinaus sind auch weiterhin diejenigen Personen vollziehbar ausreisepflichtig, die sich nicht (mehr) im Besitz eines von der Ausländerbehörde ausgestellten Dokumentes befinden, so dass in diesen Fällen ebenfalls die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 gegeben ist (vgl. SG Berlin S 88 AY 32/06 ER vom 11.05.06). Bei Kenntnis über den Aufenthalt eines Ausländers, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung ist, besteht nach § 87 Abs. 2 AufenthG eine Übermittlungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde (Ausnahmen: gültige Grenzübertritts- oder Passeinzugsbescheinigungen).

Inhaber von Fiktionsbescheinigungen, in denen nicht die Variante _„gilt Abschiebung als ausgesetzt“_ angekreuzt ist bzw. von Grenzübertrittsbescheinigungen, die lediglich ein Ausreisedatum enthalten (sog. GÜB I), sind hingegen nicht vollziehbar ausreisepflichtig, so dass eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG nicht begründet wird. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer) besteht.

Dies gilt auch für Inhaber einer Bescheinigung der Ausländerbehörde, die die Nichtvollziehbarkeit der Ausreise bestätigt. Diese Bescheinigung wird insbesondere dann ausgestellt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden ist, der Betroffene jedoch dagegen klagt und das Gericht einstweilig aufschiebende Wirkung anordnet.

3.5 – § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG

Im Rahmen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB ist § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG um den Personenkreis der Lebenspartner ergänzt worden.

3.6 – § 1 Abs. 1 Nr. 7 AslybLG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 sind Ausländer leistungsberechtigt, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen. Bis zum Vorliegen der Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erhält dieser Personenkreis eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.

3.7 – Anwendung des § 1 Abs. 2 AsylbLG

§ 1 Abs. 2 AsylbLG regelt, dass die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind (vgl. Nr. 10). Dies bedeutet, dass Antragsteller, die im Besitz einer nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltserlaubnis sind, deren Gesamtgeltungsdauer jedoch auf bis zu sechs Monate befristet ist, nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind.

3.8 – Umgang mit Fiktionsbescheinigungen nach § 81 AufenthG

Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragen, erhalten in bestimmten Fällen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG. Die leistungsrechtliche Folge einer solchen Bescheinigung nach § 81 AufenthG ist von der präzisen Rechtsgrundlage der Erteilung abhängig:

  • § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – _„gilt der Aufenthalt als erlaubt“_ angekreuzt: * Im Regelfall erhalten diese Bescheinigung Ausländer, die sich ohne Aufenthaltstitel erlaubt in Deutschland aufhalten und in dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (sog. Positivstaater, s. Staatenliste im Anhang II der EG-Visa VO – Verordnung (EG) Nr. 539/2001) => SGB II/XII. * In Ausnahmefällen können auch Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG diese Bescheinigung erhalten. Dies ist nur dann möglich, wenn der bereits hier lebende Ehegatte, Lebenspartner oder die gemeinsamen minderjährigen Kinder bzw. der für die Entscheidung über den künftigen Aufenthalt eines hier geborenen Kindes maßgebliche Elternteil selbst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 5 oder 7 AsylbLG leistungsberechtigt sind (Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der Leistungsakte bzw. durch Befragung der Betroffenen festzustellen, so dass Nachfragen bei der Ausländerbehörde entbehrlich sind.) => AsylbLG.
  • § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – _„gilt Abschiebung als ausgesetzt“_ angekreuzt: => AsylbLG
  • § 81 Abs. 4 AufenthG – „gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend“ angekreuzt: Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels, daher Anspruch nach AsylbLG oder SGB II/XII je nach dem bisherigen Aufenthaltstitel .

Schließt sich im Einzelfall die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG unmittelbar an eine nach altem Recht erteilte Bescheinigung mit dem Zusatz „Aufenthalt gilt als geduldet“ an, so gilt der davor erteilte Aufenthaltstitel fort, da die Bescheinigung selbst keinen eigenständigen Titel darstellt.

III. Umsetzung des § 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

4. Anwendungsbereich in Abgrenzung zu SGB II und AsylbLG

Einen Leistungsanspruch nach § 23 SGB XII haben – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – Antragsteller, die
  • im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind oder
  • die eine Aufenthaltserlaubnis z.B. nach § 22, § 23a oder § 25 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 2, § 25a oder §§ 27 ff. AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten (vgl. § 1 Abs. 2 AsylbLG) besitzen,

sofern sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind. Liegt Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs.1 und 2 SGB II vor, besteht eine vorrangige Leistungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt sind, erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Bei bestehender Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG bestehen weder Ansprüche auf Leistungen nach SGB XII noch nach SGB II, vgl. Ziffer 3.

Auch die im Rahmen der Bleiberechtsregelung geschaffene Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a – Altfallregelung – begründet vom Zeitpunkt der Ausstellung an einen Leistungsanspruch nach dem SGB II bzw. für nicht erwerbsfähige Personen nach dem SGB XII.

Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG ist im Wesentlichen, dass sich der Betreffende am 1. Juli 2007 seit acht Jahren oder bei Zusammenleben mit minderjährigen Kindern seit sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder aus humanitären Gründen erlaubt hier aufgehalten hat und ausreichender Wohnraum sowie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse vorhanden sind, bei schulpflichtigen Kindern der Schulbesuch nachgewiesen wird, die Ausländerbehörde nicht getäuscht oder behindert wurde, keine Verbindung zu extremistischen Organisationen besteht und keine vorsätzliche Straftat begangen wurde.

5. Umsetzung des § 23 Abs. 1 SGB XII

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 bleiben die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII unberührt. Für Leistungsberechtigte mit Anspruch nach § 23 SGB XII bedeutet dies, dass aufgrund der Auslegung des § 30 SGB I bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung dann in Betracht kommt, wenn die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht absehbar ist, d.h. der Betroffene im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis ist, soweit diese nicht nach § 23 Abs. 1 oder § 24 jeweils wegen des Krieges oder nach § 25 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 5 AufenthG oder eine andere Aufenthaltserlaubnis erstmalig für weniger als sechs Monate erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09. Mai 2005 – VG 8 A 205.05 -, das bezogen auf die Rechtslage vor dem 01. Januar 2005 festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbefugnisse, die nicht wegen des Krieges im Heimatland erteilt worden sind und daher einen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG zur Folge haben, den gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründen, da die Rückkehr ins Heimatland nicht absehbar und der Aufenthalt im Bundesgebiet daher zukunftsoffen sei. Daher bestehe für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Das zitierte Urteil ist insoweit auch für die Bearbeitung von Widerspruchs- oder Klageverfahren von Bedeutung, die auf den Rechtsstand vor dem 01. Januar 2005 bezogen sind.

Für die Rechtslage ab dem 01. Januar 2005 ergibt sich daraus, dass alle nach § 23 SGB XII anspruchsberechtigten Personen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung haben, da deren Rückkehr ins Heimatland nicht absehbar ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG hingegen wird aufgrund der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 23 Abs. 1 oder 24 AufenthG jeweils wegen des Krieges bzw. nach § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen, so dass ebenso wie bei Asylbewerbern, Personen mit Duldung oder vollziehbar Ausreisepflichtigen die Rückkehr ins Heimatland absehbar sei. Daraus folgt, dass Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben, gleichwohl keine Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten können.

6. Umsetzung des § 23 Abs. 5 SGB XII

Nach § 23 Abs. 5 SGB XII darf Ausländern in den Teilen des Bundesgebietes, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Verweise auf §§ 23, 24 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sind insofern nicht korrekt, als diese Personenkreise teilweise bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nF AsylbLG leistungsberechtigt sind und daher der Regelung nach § 23 Abs. 5 SGB XII nicht unterliegen. § 23 Abs. 5 SGB XII findet daher auf Personen Anwendung, die im Besitz folgender Aufenthaltstitel sind:
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder wenn BMI zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt),
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Anordnung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen) sofern diese nicht wegen des Krieges im Heimatland erteilt worden ist (derzeit existieren in Berlin keine wegen des Krieges ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse !), – Rechtsstand ab 18. März 2005 – vgl. Ziff. 3.2.2-,
  • Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besonders gelagerte politische Interessen) – nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden auch jüdische Zuwanderer aufgenommen -,
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen auf Ersuchen der Härtefallkommission),
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (drohende Folter oder Todesstrafe, bei Auslieferungsersuchen bis zur Entscheidung über die Auslieferung, bei Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der Menschenrechtskonvention oder bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit), oder
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (wenn die Ausreise eine außergewöhnliche Härte darstellen würde) oder
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche/Heranwachsende).

IV. Gesonderte Kostenerstattungsregelung bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG

§ 23a Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass Ausländern auf Anordnung der obersten Landesbehörde aufgrund eines Ersuchens der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG sind bei einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nach dem SGB II bzw. dem SGB XII (sofern eine Erwerbsfähigkeit i.S. des SGB II nicht gegeben ist) leistungsberechtigt. In diesen Fällen gilt nach § 23a Abs. 3 AufenthG, dass im Falle des Verziehens in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

Dies gilt sowohl für nach § 23 SGB XII als auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erbrachte Leistungen sowie entsprechend für Leistungen, die nach dem AsylbLG aufgrund einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis mit Gesamtgeltungsdauer von bis zu sechs Monaten erbracht worden sind.

V. Personen, die ab 01. Januar 2005 unerlaubt eingereist sind

§ 15a AufenthG sieht vor, dass Ausländer, die ab 01. Januar 2005 unerlaubt einreisen und weder um Asyl nachsuchen noch in Abschiebungshaft genommen oder abgeschoben werden können, auf die Bundesländer verteilt werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren sieht dafür einen Ablauf ähnlich der Verteilung im Asylverfahren und nach der dort geltenden Quote vor. Daraus folgt, dass ein Teil der unerlaubt eingereisten Personen in Berlin verbleiben, der größere Teil jedoch in andere Bundesländer weitergeleitet wird. Als Verteilungsbehörde des Landes Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) benannt worden, das zugleich die Erstaufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Personen stellt.

Für den weiterzuleitenden Personenkreis, der lediglich eine Bescheinigung über die Vorsprache als unerlaubt eingereister Ausländer erhält und für dessen leistungsrechtliche Betreuung ein anderes Bundesland zuständig ist, wird entsprechend dem Verfahren bei weiterzuleitenden Asylsuchenden das LAGeSo die Gewährung unabweisbar erforderlicher Leistungen (Übernachtung und Verpflegung in der Erstaufnahmeeinrichtung, Fahrkarte zum Zielort, Lunchpaket) bis zur Umsetzung der Weiterleitung sicherstellen.

Sofern Personen in den bezirklichen Sozialämtern vorsprechen sollten, die lediglich eine Bescheinigung über die Vorsprache als unerlaubt eingereister Ausländer vorlegen, sind diese daher an das LAGeSo zu verweisen, damit von dort das Weiterleitungsverfahren betrieben werden kann. Diejenigen unerlaubt eingereisten Personen, die in Berlin verbleiben und nicht in ein anderes Bundesland weiterzuleiten sind, werden entsprechend der geltenden Zuständigkeitsregelungen leistungsrechtlich durch die bezirklichen Sozialämter betreut und entsprechend der Geburtsdatenregelung zum nächstmöglichen Vorsprachetermin an die zuständige Stelle verwiesen. Bis dahin werden Unterkunft und Verpflegung durch Unterbringung im Wohnheim Motardstraße durch das LAGeSo sichergestellt. Der entsprechende Überweisungsschein wird vorab an das zuständige Sozialamt zur Information gefaxt.

VI. Verteilung von Personen, die nach § 24 AufenthG vorübergehenden Schutz erhalten (Richtlinie 2001/55/EG)

Für Personen, die nach § 24 AufenthG vorübergehenden Schutz entsprechend der Richtlinie 2001/55/EG – vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen – erhalten, ist ebenfalls eine Verteilung auf die Bundesländer entsprechend der im Asylverfahren geltenden Quote vorgesehen. Die genannte Richtlinie kommt ausschließlich auf Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Anwendung.

Der Personenkreis, der Anspruch auf vorübergehenden Schutz im Sinne dieser Vorschrift hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Die Verteilung des Personenkreises erfolgt entsprechend dem Verfahren bei Asylantragstellern und unerlaubt eingereisten Personen durch das LAGeSo. Die leistungsrechtliche Zuständigkeit für diesen Personenkreis liegt bei den bezirklichen Sozialämtern. Da im Falle der Anwendung des § 24 AufenthG – ähnlich der Situation, die Anfang der 90er Jahre aufgrund des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien eingetreten ist – kurzfristig größere Flüchtlingsgruppen zu versorgen sein können, ist vorgesehen, das LAGeSo dazu zu berechtigen, dem Personenkreis Leistungen im Sinne einer Erstversorgung bis zum nächstmöglichen Vorsprachtermin im zuständigen Sozialamt zu gewähren.

VII. Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes

Das Ausländerzentralregistergesetz sieht vor, dass auch den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen auf Ersuchen Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) übermittelt werden. Aufgrund dessen sind Auskünfte über
  • abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  • Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sowie
  • Angaben zum Asylverfahren
    abrufbar. Diese Daten können beim Bundesverwaltungsamt unter den Telefonnummern 01888 358 – 1337, -1338, -1339, -1340 oder – 1346 oder per Telefax unter der Nr. 01888 358-2828 oder –2831 unter Angabe der Behördenbezeichnung sowie der Personaldaten des Ausländers (Name, Geburtsdatum) erfragt werden.

Das Rundschreiben I Nr. 29/2004 wird hiermit aufgehoben.

Anlage zum Rundschreiben

Anlage zum Rundschreiben
Übersicht Aufenthaltsstatus alt-neu / neu-alt und leistungsrechtliche Zuordnung

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • § 23 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 11/2006
  • Rundschreiben I Nr. 7/2007