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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 02/2007 über Ambulante Pflege - neue Verträge in Berlin ab 01.01.2007
vom 20. Dezember 2006 (aufgehoben am 26.02.2014 durch Schreiben vom 24.02.2014)
Inhalt
- I. Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung
- II. Neue Vereinbarungen über die Vergütungen der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XI
- III. Änderungen bei den Leistungskomplexen (LK), insbesondere LK 16 und 17
- III.1 Höhere Punktzahl beim LK 16a – neuer Leistungskomplex 16b:
- III.2 Neuregelungen beim Leistungskomplex 17 – Einführung von Punktzahlen
- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Zu Beginn des Jahres 2007 treten im Bereich der ambulanten pflegerischen Versorgung in Berlin umfangreiche vertragliche Veränderungen in Kraft.
- Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs.1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung
- Neue Vereinbarungen über die Vergütungen der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XI
- Änderungen bei den Leistungskomplexen (LK), insb. LK 16 und 17
I. Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung
I. Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung
Der zwischen den Pflegekassen, den Verbänden der Pflegediensten und meiner Senatsverwaltung zu schließende Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs.1 und 2 SGB XI war bereits im März 1995 geschlossen worden. Er berücksichtigte nicht die gesetzlichen Veränderungen. Zum 01. Januar 2007 tritt nun ein neuer Rahmenvertrag in Kraft. Er ist hauptsächlich in den Bereichen verändert worden, die die Vertragsverhältnisse der Pflegedienste betreffen, so zu den personellen Voraussetzungen der Pflegedienste und zu den notwendigen Vertragsvoraussetzungen für einen Versorgungsvertrag. Es wurden auch viele Paragrafen zusammengefasst. Die Inhalte der Pflegeleistungen (§ 1) sind nur im Absatz 4c – Mobilität verändert worden.
II. Neue Vereinbarungen über die Vergütungen der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XI
II. Neue Vereinbarungen über die Vergütungen der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XI
Da die bisherigen Vergütungen nach § 89 SGB XI mit den ambulanten Pflegediensten zu einem großen Teil nur bis zum 30. Juni 2006 vereinbart waren und fast alle restlichen Vergütungsvereinbarungen zum 31. Dezember 2006 ausliefen, sind mit den Verbänden der organisierten Pflegedienste ab 01. Januar 2007 neue Vergütungsvereinbarungen geschlossen worden.
p(. Eckpunkte der Vergütungsvereinbarung:
- Laufzeit: 01.01.2007 bis 31.12.2010
- Anpassungen bei den Punktwerten: * Punktwert 2007 0,0412 € unverändert * Punktwert 2008 0,0412 € unverändert * Punktwert 2009 0,0416 € * Punktwert 2010 0,0420 €
- Grundsätzlich behalten alle nichtorganisierten Anbieter ihren derzeit gültigen Punkwert auch ab 01.01.2007 bei, Erhöhungen bis zu dem mit den organisierten Pflegediensten vereinbarten Punktwert sind jedoch möglich. Da die Verhandlungen mit diesen Pflegediensten noch nicht abgeschlossen sind, werden die Punktwerte aller Pflegedienste im Januar 2007 in einer neuen Preisliste im Internet sowie in der PROSOZ – Heimdatei veröffentlicht werden.
- Die Laufzeit der Vergütungsvereinbarungen soll ebenfalls 4 Jahre vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 betragen.
- Analog zur Vereinbarung der organisierten Anbieter sollen für zwei Jahre Nullrunden vereinbart werden, im 3. und 4. Jahr je 1 % Erhöhung.
III. Änderungen bei den Leistungskomplexen (LK), insbesondere LK 16 und 17
III. Änderungen bei den Leistungskomplexen (LK), insbesondere LK 16 und 17
Leistungskomplexe 1 – 19, § 89 SGB XI
Die Inhalte der dreiseitigen Leistungskomplexe (§ 89 SGB XI) sind bis auf die LK 16 und 17 unverändert geblieben, jedoch wurden die bisher zu den Leistungskomplexen 1 – 19 veröffentlichten Hinweise größtenteils direkt in die einzelnen Leistungskomplexe integriert. Der Leistungskomplex 19 (Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen) ist in die reguläre Vergütungsvereinbarung integriert worden und wird ohne zeitliche Befristung mit unveränderter Punktzahl beibehalten.
Leistungskomplexe 31 – 38, § 75 Absatz 3 SGB XII
Mit der Erhöhung der Punktwerte nach § 89 SGB XI im Zeitraum 2007 – 2010 verändern sich auch die Preise der Leistungskomplexe 31 und 33 – 38 . Der Leistungskomplex 38 wird wie der LK 19 in die reguläre Vergütungsvereinbarung integriert und ohne zeitliche Befristung mit unveränderter Punktzahl fortgeführt. Dem LK 32 liegt kein Punktwert zugrunde. Er ist nicht verhandelt worden und bleibt unverändert. Die ab 01.01.2007 für die von ihren Verbänden vertretenen organisierten Pflegeeinrichtungen geltende Übersicht über die Leistungskomplexe nach § 75 Absatz 3 SGB XII ist beigefügt.
III.1 Höhere Punktzahl beim LK 16a – neuer Leistungskomplex 16b:
III.1 Höhere Punktzahl beim LK 16a – neuer Leistungskomplex 16b:
Bei einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einem Schlaganfall) überprüft der Pflegedienst die neu zu bewertenden Pflegerisiken und überarbeitet die Pflegeplanung.
Wird der Bedarf einer Änderung des zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Pflegedienst abgeschlossenen Pflegevertrages gem. § 120 SGB XI durch eine nicht nur geringfügige Veränderung der erforderlichen Leistungskomplexe durch den Sozialhilfeträger anerkannt, so ist der (bereits erbrachte) LK 16b im Rahmen dieser Prüfung des geänderten Pflegebedarfes ebenfalls zu bewilligen. Ohne diese Veränderungen ist der LK 16 b nicht zu bewilligen.
III.2 Neuregelungen beim Leistungskomplex 17 – Einführung von Punktzahlen
III.2 Neuregelungen beim Leistungskomplex 17 – Einführung von Punktzahlen
Die Vergütung und Abrechnung des Leistungskomplexes 17 (Einsatzpauschale) basiert künftig auch auf Punktzahlen. An Stelle der bisher vielfältigen Entgeltvarianten für die Einsatzpauschale treten ab 01.01.2007 für alle Pflegedienste einheitliche Punktzahlen (LK 17a: 65 Pkt.; LK 17b: 130 Pkt.), außerdem hat sich die Abrechnung bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft verändert. Hier ist je Pflegebedürftigen nur noch eine Einsatzpauschale je Leistungstag abrechenbar (nicht bei LK 19, dort kann der LK 17 nicht berechnet werden).
Alle vorstehend aufgeführten Änderungen, die sich aus den neuen Versorgungsverträgen und den neuen Vergütungsvereinbarungen für die ambulanten Pflegedienste in Berlin ergeben, werden von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales neben den o.g. Veröffentlichungen im Internet auch kurzfristig in die PROSOZ – Heimdatei eingestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass mit der Veröffentlichung dieser Daten künftig die Pflegedienste nicht mehr zur Übersendung des Versorgungsvertrages oder der Vergütungsvereinbarung aufgefordert werden sollten.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- §§ 61 ff. SGB XII – Hilfe zur Pflege
- SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
- Rundschreiben I Nr. 4/2005 über Ambulante Versorgung Hilfe- und Pflegebedürftiger
- Rundschreiben I Nr. 20/2005 über Tagespauschalen für Wohngemeinschaften mit an Demenz erkrankten Menschen
- Schreiben vom 21. Mai 2007 über Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Inkrafttreten des GKV-WSG; Neuregelungen zur häuslichen Krankenpflege und Palliativversorgung
- Rundschreiben I Nr. 06/2010 über Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell nach dem SGB XII: Kalkulation der Kosten
- Schreiben vom 7. Juni 2011 über neue Vergütungsvereinbarungen der Pflegedienste in Berlin ab 01.06.2011
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales