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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 19/2006 über Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern und deren Vergütungsansprüche
vom 1. September 2006, geändert mit Schreiben vom 27. März 2008 aufgehoben am 11.01.2017
In den letzten Jahren ist für hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) in verschiedenen Stellen des Sozialgesetzbuches (SGB) sowie im Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) das Recht verankert worden, dass sie zur Wahrnehmung eigener Rechte in Deutscher Gebärdensprache oder über andere geeignete Kommunikationshilfen kommunizieren können. Die Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher/innen ist ebenfalls an unterschiedlichen Stellen geregelt.
Um die für den Einzelfall richtige Anspruchsgrundlage sowie die jeweilige Vergütungshöhe zu ermitteln ist folgende Prüfung erforderlich:- _Handelt es sich um eine Übersetzung im Rahmen eines Sozialverwaltungsverfahren nach § 8 SGB X?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 1)
- _Handelt es sich um eine Übersetzung im Rahmen eines Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 2)
- _Handelt es sich um die Weitergabe von Informationen oder um eine allgemeine Beratung?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 3)
- _Handelt es sich um Ausführungen von Sozialleistungen nach § 17 Abs. 2 SGB I?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 4)
- _Handelt es sich um die Beauftragung eines/r Gebärdensprachdolmetschers/in für die Kommunikation mit der Schule für gehörlose Eltern mit höhrenden Kindern?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 5)
1. Sozialverwaltungsverfahren
1. Sozialverwaltungsverfahren
- Rechtsgrundlage: § 19 SGB X – Amtssprache
- Höhe der Vergütung: § 19 Abs. 2 SGB X
2. Verwaltungsverfahren
2. Verwaltungsverfahren
- Rechtsgrundlage: § 12 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)
- Höhe der Vergütung: § 12 Abs. 2 LGBG
3. Beratungen außerhalb des Verwaltungsverfahrens
3. Beratungen außerhalb des Verwaltungsverfahrens
- Rechtsgrundlage: § 2 LGBG i.V.m. § 12 LGBG
- Höhe der Vergütung: siehe jeweilige Honorarordnung
- Beauftragung des/der Gebärdensprachdolmetschers/in: Eine Regelung, wer den/die Dolmetscher/in zur Verfügung stellt, gibt es nicht. Hier muss die Behörde im Einzelfall eine für die Beteiligten gute Lösung finden.
4. Ausführung von Sozialleistungen
4. Ausführung von Sozialleistungen
- Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 SBG I
- Höhe der Vergütung: § 19 Abs. 2 SGB X
5. Elternabende, Kommunikation mit der Schule
5. Elternabende, Kommunikation mit der Schule
- Rechtsgrundlage: § 2 der Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation mit der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulkommV)
- Höhe der Erstattung: § 2 Abs. 5 und 6 SchulkommV
Weitere Informationen zu den zur Verfügung stehenden qualifizierten Gebärdensprachdolmetschern/innen erhalten Sie unter www.bgbb.de.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)
- Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation in der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulKommV)
- § 17 SGB I – Ausführung der Sozialleistungen
- § 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 19 SGB X – Amtssprache
- § 54 SGB XII – Leistungen der Eingliederungshilfe
- Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch AV Eingliederungshilfe – AV EH -)
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales