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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 19/2006 über Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern und deren Vergütungsansprüche

vom 1. September 2006, geändert mit Schreiben vom 27. März 2008 aufgehoben am 11.01.2017

In den letzten Jahren ist für hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) in verschiedenen Stellen des Sozialgesetzbuches (SGB) sowie im Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) das Recht verankert worden, dass sie zur Wahrnehmung eigener Rechte in Deutscher Gebärdensprache oder über andere geeignete Kommunikationshilfen kommunizieren können. Die Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher/innen ist ebenfalls an unterschiedlichen Stellen geregelt.

Um die für den Einzelfall richtige Anspruchsgrundlage sowie die jeweilige Vergütungshöhe zu ermitteln ist folgende Prüfung erforderlich:
  1. _Handelt es sich um eine Übersetzung im Rahmen eines Sozialverwaltungsverfahren nach § 8 SGB X?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 1)
  2. _Handelt es sich um eine Übersetzung im Rahmen eines Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 2)
  3. _Handelt es sich um die Weitergabe von Informationen oder um eine allgemeine Beratung?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 3)
  4. _Handelt es sich um Ausführungen von Sozialleistungen nach § 17 Abs. 2 SGB I?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 4)
  5. _Handelt es sich um die Beauftragung eines/r Gebärdensprachdolmetschers/in für die Kommunikation mit der Schule für gehörlose Eltern mit höhrenden Kindern?_ (Wenn ja, siehe nachfolgende Nr. 5)

1. Sozialverwaltungsverfahren

  • Rechtsgrundlage: § 19 SGB X – Amtssprache
Nach § 19 Abs. 1 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, im Rahmen des Sozialverwaltungsverfahrens Gebärdensprache zu verwenden. Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuches nach § 8 SGB X ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Der Erlass des Verwaltungsaktes oder der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages sowie alle hierfür erforderlichen Gespräche mit den Betroffenen zählen ebenfalls zum Sozialverwaltungsverfahren. Beispiele: * Bescheid über Sozialhilfe/Grundsicherung nach dem SGB XII * Bescheid über Eingliederungshilfe nach dem SGB XII * Bescheid über Pflegeleistungen nach dem SGB XI * Bescheid über die Gewährung von ALG II nach dem SGB II
  • Höhe der Vergütung: § 19 Abs. 2 SGB X
Im Sozialverwaltungsverfahren können Gebärdensprachdolmetscher/innen nach § 19 Abs. 2 SGB X ein Honorar nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten. Nach § 9 Abs. 3 JVEG beträgt die Vergütung bis zu 55 € pro Stunde . Die Umsatzsteuer kann nach § 12 JVEG, notwendige Reise- und Wartezeiten können nach § 8 Abs. 2 JVEG erstattet werden. Die Fahrkostenerstattung ist in § 5 JVEG geregelt.

2. Verwaltungsverfahren

  • Rechtsgrundlage: § 12 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)
Nach § 12 LGBG haben hörbehinderte Menschen das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Unter Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 LGBG versteht man die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Der Erlass des Verwaltungsaktes oder der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages sowie alle hierfür erforderlichen Gespräche mit den Betroffenen zählen ebenfalls zum Verwaltungsverfahren (s. § 9 VwVfG). Der Unterschied zwischen dem Sozialverwaltungsverfahren nach § 8 SGB X und dem Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG besteht darin, dass § 8 SGB X immer dann in Frage kommt, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren nach den Sozialgesetzbüchern I – XII handelt (z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe). Bei allen Verwaltungsverfahren außerhalb der Sozialgesetzbücher I – XII greift § 12 LGBG in Verbindung mit § 9 VwVfG. Beispiele: * Bauantrag * Gewerbeerlaubnis * Anmeldung in der Schule
  • Höhe der Vergütung: § 12 Abs. 2 LGBG
Nach § 12 LGBG werden die notwendigen Aufwendungen für die Gebärdensprachdolmetscher/innen nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 der Kommunikationshilfeverordnung (KHV) des Bundes vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3034), erstattet. Nach § 5 der Kommunikationshilfeverordnung richtet sich die Höhe der Entschädigung – wie auch im Sozialverwaltungsverfahren – nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Nach § 9 Abs. 3 des JVEG beträgt die Vergütung für jede Stunde bis zu 55 €uro . Die Umsatzsteuer wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG, die notwendigen Reise- und Wartezeiten werden nach § 8 Abs. 2 JVEG erstattet. Die Höhe der zu erstattenden Fahrkosten ist in § 5 JVEG geregelt.

3. Beratungen außerhalb des Verwaltungsverfahrens

  • Rechtsgrundlage: § 2 LGBG i.V.m. § 12 LGBG
Nach § 2 Abs. 1 LGBG darf niemand wegen seiner Behinderung diskriminiert werden. Nach § 12 LGBG wird die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Um Beratungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens handelt es sich, wenn hörbehinderte Menschen bei Berliner Behörden, sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Informationen einholen, an Personalversammlungen teilnehmen und bei Beiratssitzungen mitwirken. In diesen Beratungsbereichen, die nicht Teile eines Verwaltungsverfahrens sind, hat der Bürger / die Bürgerin keinen individualrechtlichen Anspruch auf eine Kommunikationshilfe. Die Behörden sind jedoch gehalten, Lösungen zu entwickeln, die Diskriminierungen vorbeugen. Eine gute Lösung kann z.B. die Einrichtung einer bezirksübergreifenden und anteilig finanzierten Beratungsstelle sein oder die Einrichtung eines Beratungsangebotes, welches stiftungsfinanziert ist. Beispiele: * Logopädische Beratung in der Sprachberatungsstelle des Bezirkes * Allgemeine Beratungen in der Bürgerberatungsstelle * Beratungen im Rahmen der Beratungsstelle für Behinderte
  • Höhe der Vergütung: siehe jeweilige Honorarordnung
Für den Bereich Sozialwesen In der Verwaltungsvorschrift für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz) ist in Nr. 10 eine explizite Regelung zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern/innen enthalten. Hiernach können Gebärdensprachdolmetscher/innen mit bis zu 46,40 € pro Stunde vergütet werden. Die Umsatzsteuer sowie Wegezeiten werden nicht erstattet. Fahrkosten werden nur gezahlt, wenn die Gebärdensprachdolmetscher ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin haben. Der Stundensatz in Höhe von 46,40 € sollte nur vereinbart werden, wenn der/die Dolmetscher/in eine anerkannte Qualifizierung nachweisen kann. Bei der Beauftragung eines Gebärdensprachdolmetschers für mehrere Termine ist eine Reduzierung der Vergütung vorstellbar und verhandelbar. Für Vereinbarungen von Honoraren mit freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die bei Veranstaltungen in den Bereichen des Gesundheitswesens der Bezirksämter tätig sind, greift zurzeit die Verwaltungsvorschrift für Honorare im Bereich Gesundheitswesen (HonVGes). Hiernach können nach Abschnitt C – Gruppe 4 – bis zu 30 € pro Zeitstunde für Gebärdensprachdolmetscher abgerechnet werden. Die Umsatzsteuer wird nach Nr. 8 der Verwaltungsvorschrift nicht erstattet. Fahrkosten sind nur zu zahlen, wenn der/die freieMitarbeiter/Mitarbeiterin ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin hat (s. Nr. 7). Es ist beabsichtigt, die HonVGes für den Bereich der Gebärdensprachdolmetscher analog der HonVSoz zu überarbeiten. Nach erfolgter Umsetzung werde ich schriftlich über die Änderung informieren. Für den Geschäftsbereich der Kinder- und Jugendhilfe Für Honorare im Geschäftsbereich der Kinder- und Jugendhilfe wird auf die Ausführungsvorschriften für Honorare im Geschäftsbereich der Kinder und Jugendhilfe (AV Hon-KJH) hingewiesen. Gebärdensprachdolmetscher/innen sind dort nicht aufgeführt. Hier könnten die Honorare für Verhandlungsdolmetscher herangezogen werden. Diese sind in der Gruppe 5.1. dargestellt. Je Zeitstunde können bis zu 30,70 € gezahlt werden. Nach Nr. 10 handelt es sich auch hier um Bruttobeträge. Mit den gezahlten Honoraren sind Wegezeiten, Vor- und Nachbereitungs- sowie andere Zusammenhangsarbeiten abgegolten (s. Nr. 4 Abs. 2). Nach Nr. 5 der AV Hon-KJH kann die Leistung des Verwaltungszweiges (das fachlich zuständige Senatsmitglied, in den Bezirken das zuständige Bezirksamtsmitglied) in besonders begründeten Einzelfällen bei Veranstaltungen mit Honorarkräften, deren ganz außergewöhnliche oder spezielle Kenntnisse erforderlich sind, ein Honorar vereinbaren, das über die in der Anlage oder maßgeblichen Rundschreiben ausgewiesenen Beträge hinausgeht.
  • Beauftragung des/der Gebärdensprachdolmetschers/in: Eine Regelung, wer den/die Dolmetscher/in zur Verfügung stellt, gibt es nicht. Hier muss die Behörde im Einzelfall eine für die Beteiligten gute Lösung finden.

4. Ausführung von Sozialleistungen

  • Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 SBG I
Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden. Beispiele: * Ärztliche Untersuchungen * Elternabende in Kindertagesstätten * Vermittlungsgespräche im Rahmen der Berufsberatung, Arbeitsvermittlung etc.
  • Höhe der Vergütung: § 19 Abs. 2 SGB X
Seit dem 1. Januar 2008 wird die Höhe der Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern/innen bei der Ausführung von Sozialleistungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB X gesetzlich geregelt. Nunmehr werden Gebärdensprachdolmetscher/innen hier ebenfalls nach dem JVEG vergütet. Nach § 9 Abs. 3 JVEG beträgt das Honorar bis zu 55 Euro pro Stunde . Die Umsatzsteuer kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG, notwendige Reise- und Wartezeiten können nach § 8 Abs. 2 JVEG erstattet werden. Die Fahrkostenerstattung ist in § 5 JVEG geregelt.

5. Elternabende, Kommunikation mit der Schule

  • Rechtsgrundlage: § 2 der Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation mit der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulkommV)
Nach § 2 Abs. 1 der SchulkommV haben gehörlose, hörbehinderte und sprachbehinderte Eltern nicht gehörloser Kinder zur gleichberechtigten Teilhabe an den schulischen Angelegenheiten ihres Kindes einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Kosten für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher bei Gesprächen über schulische Angelegenheiten ihres Kindes. Beispiele: * Elternabende * Lehrer-Elterngespräche
  • Höhe der Erstattung: § 2 Abs. 5 und 6 SchulkommV
Nach § 2 Abs. 5 SchulkommV werden die notwendigen Aufwendungen ohne Nachweis der Erforderlichkeit in Höhe bis zu 46,40 Euro je Stunde erstattet. Dies entspricht der Regelung in Nr. 10 HonVSoz. Umsatzsteuer, Fahrzeiten und Vorbereitungszeiten werden nicht erstattet. Fahrkosten werden nur gezahlt, wenn die Gebärdendolmetscher/innen ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin haben. Der Stundensatz in Höhe von 46,40 Euro sollte nur vereinbart werden, wenn der/die Dolmetscher/in eine anerkannte Qualifizierung nachweisen kann. Nach § 2 Abs. 6 SchulkommV können Honorare für Gebärdensprachdolmetscher/innen ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung in Höhe von 10 bis 13 Euro erstattet werden. Dies entspricht dem Abschnitt C, Gruppe 1 der Anlage zur HonVSoz.

Weitere Informationen zu den zur Verfügung stehenden qualifizierten Gebärdensprachdolmetschern/innen erhalten Sie unter www.bgbb.de.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)
  • Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation in der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulKommV)
  • § 17 SGB I – Ausführung der Sozialleistungen
  • § 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens
  • § 19 SGB X – Amtssprache
  • § 54 SGB XII – Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch AV Eingliederungshilfe – AV EH -)