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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 08/2006 über Übernahme von Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII
vom 28. April 2006 aufgehoben mit Inkrafttreten der Änderung der AV Wohnen zum 01.09.2013
Inhalt
- 1 – Grundsatz
- 2 – Prüfung der Renovierungsnotwendigkeit
- 3 – Hinweise zum Personenkreis nach SGB II
- 4 – Hinweise zum Personenkreis nach SGB XII
- 5 – Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII
- 6 – Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II
- 7 – Umfang der Leistung
- 7.1 Eigeninititative / Nachbarschaftshilfe
- 7.2 Fachfirma
- 8 – Sonstiges
- 9 – Inkrafttreten
- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
1 – Grundsatz
1 – Grundsatz
(1) Mit der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neue Regelungen über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie deren Fortschreibung in Kraft getreten.
(2) Mit der RSV wurde der überwiegende Teil der einmaligen Bedarfe pauschaliert in den Regelsatz einbezogen. Dies gilt auch für die Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, die als Bestandteil des Regelsatzes in die Bemessung aufgenommen worden sind.
(3) Renovierungskosten zählen zwar grundsätzlich zu den Kosten der Wohnung, sind aber dennoch als gesonderte Leistung im Rahmen der Regelsatz&bemessung explizit genannt. Demzufolge sind diese Kosten, wenn keine anderen besonderen Umstände vorliegen, die das Maß einer Eigenleistung (ggf. auch Nachbarschaftshilfe) überschreiten, aus dem Regelsatz zu bestreiten.
(4) Da die Sozialhilfe nach SGB XII bei der Regelsatzbemessung als Referenzsystem für die Bemessung der Regelleistung nach SGB II herangezogen wird, gelten die Absätze 1 – 3 in gleichem Maße für das SGB II.
2 – Prüfung der Renovierungsnotwendigkeit
2 – Prüfung der Renovierungsnotwendigkeit
(1) Wenn Renovierungsleistungen außerhalb der Regelsätze/Regelleistungen erbracht werden müssen (siehe Ziffer 3 Abs. 3 und Ziffer 4 Abs. 2 dieses Rundschreibens), ist grundsätzlich die unabweisbare Notwendigkeit der Renovierung – auch hinsichtlich des Umfanges und des Zeitpunktes – festzustellen.
(2) In den Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Renovierung zweifelhaft ist, soll der Prüfdienst eingeschaltet werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig zu prüfen, ob ein Renovierungsanspruch des Vermieters besteht.
3 – Hinweise zum Personenkreis nach SGB II
3 – Hinweise zum Personenkreis nach SGB II
(1) Bei dem Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass die notwendigen Renovierungsarbeiten in Eigenleistung (ggf. Nachbarschaftshilfe) erbracht werden können.
(2) Daher sind Renovierungsleistungen (überwiegend Materialkosten) von diesem Personenkreis grundsätzlich aus der Regelleistung anzusparen und zu bestreiten (siehe hierzu auch Ziffer 10 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten für die Wohnung gemäß § 22 SGB II – AV-Wohnen -).
(3) Ein Ausnahmefall, der durch Ziffer 10 der AV-Wohnen nicht abgedeckt ist, liegt vor bei Personen, die zwar grundsätzlich als erwerbsfähig gelten, aber wegen schwerer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine unabweisbar notwendige Renovierung in Eigenleistung durchzuführen, und darüber hinaus weder nachbarschaftliche Hilfe noch Hilfe durch Familienangehörige in Anspruch nehmen können.
Sofern die genannten Lebensumstände vorliegen, sind diese aktenkundig zu machen. In diesen Fällen können ausnahmsweise Kosten für eine Fachfirma im Rahmen der Kosten für die Wohnung gem. § 22 Abs. 1 SGB II als Beihilfe übernommen werden (Näheres siehe Ziffer 7.2.).
4 – Hinweise zum Personenkreis nach SGB XII
4 – Hinweise zum Personenkreis nach SGB XII
(1) Aufgrund der Besonderheiten des Personenkreises, der leistungsberechtigt für Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine Renovierung nicht in Eigenleistung erbracht werden kann.
(2) In diesen Fällen kann auf Eigenleistung / nachbarschaftliche oder familiäre Hilfe nur verwiesen werden, wenn dies nachweislich möglich ist (z.B. wenn die Betroffenen – auch nach Selbsteinschätzung – gesundheitlich dazu in der Lage sind – oder Nachbarschaftshilfe sich durch konkret zu benennende Personen realisieren lässt). Dies ist aktenkundig zu machen. Andernfalls ist die Leistung durch Kostenübernahme (als Beihilfe) für eine Fachfirma gem. § 29 Abs. 1 SGB XII sicher zu stellen (Näheres siehe Ziffer 7.2.)
(3) Insoweit gilt die mit dem Rundschreiben I Nr. 24/2005 zur Ermittlung angemessener Kosten für die Wohnung gem. § 29 SGB XII übertragene Zi. 10 der AV-Wohnen nicht für den Personenkreis nach dem SGB XII.
5 – Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII
5 – Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII
(1) Die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs.1 SGB XII kommt nur in Betracht, wenn die Renovierung in Eigenleistung / nachbarschaftlicher oder familiärer Hilfe durch die Leistungsberechtigten zu erbringen, aber ein „Ansparen“ aus dem Regelsatz nicht möglich ist und der Bedarf auch nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
(2) Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist jedoch, dass der Bedarf an einer Renovierung der Wohnung bzw. einzelner Räume der Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt unabweisbar geboten ist.
(3) Unabweisbar geboten ist eine Renovierung, wenn- deswegen mit einer Kündigung des Mietverhältnisses zu rechnen ist oder
- erhebliche gesundheitliche Einschränkungen drohen.
6 – Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II
6 – Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II
Die Ausgestaltung der Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II bezieht sich zwar ebenfalls auf nicht erfolgte Ansparungen aus der Regelleistung, unterliegt jedoch der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit und kann daher an dieser Stelle nicht verbindlich geregelt werden.
7 – Umfang der Leistung
7 – Umfang der Leistung
7.1 Eigeninititative / Nachbarschaftshilfe
7.1 Eigeninititative / Nachbarschaftshilfe
(1) Bei der Ermittlung des Umfanges einer an sich aus dem Regelsatz zu erbringenden Renovierung, für die jedoch wegen nicht erfolgten „Ansparens“ ein Darlehen gewährt werden muss (siehe Ziffer 5) können derzeit folgende Preise für das Renovierungsmaterial zu Grunde gelegt werden:
Rolle Tapete | 5,00 € |
---|---|
10 l Farbe (ca. 60 qm) | 20,00 € |
Lackfarbe (ca. 9 qm) | 10,00 € |
Kleinbedarf für einen Raum | 15,00 € |
Kleinbedarf für jeden weiteren Raum | 5,00 € |
Die Flächenangaben beziehen sich auf das einmalige Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fenstern und Türen.
(2) Bei Komplettrenovierungen von Räumen können zur Vermeidung aufwändiger Berechnungen 2,50 € pro qm Wohnfläche der zu renovierenden Räume gewährt werden. Bei einer Deckenhöhe ab 2,80 m sollte ein Aufschlag von 20 % berücksichtigt werden.
(3) Sofern die Renovierung unter Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden folgende Pauschalbeträge als angemessen angesehen:
Für einen Raum | 30,00 € |
---|---|
Für jeden weiteren Raum | 15,00 € |
7.2 Fachfirma
7.2 Fachfirma
Für den Fall, dass eine Fachfirma die Renovierung durchführen muss, sind unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse der Renovierungsnotwendigkeiten entsprechende Kostenvoranschläge einzuholen (mind. 3), bei denen dem günstigsten Angebot bei gleichem Leistungsumfang der Vorzug zu geben ist.
8 – Sonstiges
8 – Sonstiges
Aus den Grundsätzen der Ziffer 1 ergibt sich, dass Renovierungspauschalen als Bestandteil von (Unter-)Mieten/Nutzungsentgelten – auch für sog. Trägerwohnungen (z.B. therapeutische Wohn&gemeinschaften) – aus dem Regelsatz/der Regelleistung zu bestreiten sind.
9 – Inkrafttreten
9 – Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 01. Mai 2006 in Kraft.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- §§ 22 ff. SGB II
- §§ 28 ff. SGB XII
- Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) und Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2013)
- AV Wohnen
- Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 SGB XII sowie einer Bekleidungsbeihilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 27b SGB XII
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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