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ARCHIV: Rundschreiben Jug Nr. 4/2005 über Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Minderjährige und junge Volljährige mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

vom 20. September 2005 14. Juli 2011, aufgehoben mit Rundschreiben Jug 4/2011

1. Eingliederungshilfe für Minderjährige

(1) Minderjährige sind Kinder, also Personen, die unter 14 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), und Jugendliche, also Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

(2) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wird auf Grund § 35a SGB VIII gewährt. Zuständig sind die Jugendämter.

(3) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wird auf Grund § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII iVm. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährt. Durch landesgesetzliche Regelung (§ 53 AG KJHG) ist die sachliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und dem Landespflegegeldgesetz für Kinder und Jugendliche dem Jugendamt übertragen.

2. Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe an junge Volljährige

(1) Junge Volljährige sind Menschen, die 18 aber noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

(2) Grundsätzlich geht die Zuständigkeit für Eingliederungshilfe bei Eintritt der Volljährigkeit junger Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, auf das Sozialamt über, weil aus behinderungsbedingten Entwicklungsverzögerun­gen nicht ohne Weiteres auf einen Bedarf an Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII geschlossen werden kann.

(3) Für Hilfen zu einer angemessenen Schul­bildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) ist jedoch auf Grund von § 53 Nr. 2 AG KJHG das Jugendamt zuständig.

(4) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe auf Grund von § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII an junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, liegt beim Jugendamt.

(5) Für junge Volljährige bleibt auf Grund von § 53 Nr. 1 AG KJHG das Jugendamt sachlich insgesamt zuständig, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erhalten.

3. Hilfegewährung an junge Volljährige durch das Jugendamt

(1) Bei der Hilfeplanung durch das Jugendamt sind die AV-Hilfeplanung und die AV-EH in der jeweiligen Fassung zu beachten.

(2) Der Hilfeplan / Gesamtplan (§ 36 SGB VIII, § 58 SGB XII) ist bedarfsbezogen fortzuschreiben. Rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit des behinderten jungen Menschen beruft die zuständige Fachkraft des Jugendamtes eine Hilfekonferenz ein.

(3) Sind für junge Volljährige Hilfen zur Persönlich­keitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne des von § 41 SGB VIII erforderlich, besteht ein Anspruch auf Jugendhilfe. Wenn die Hilfegewährung nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann, kann sie in begründeten Einzelfällen darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr, gewährt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Eine Fortführung über das 21. Lebensjahr hinaus kommt in Einzelfällen in Betracht, wenn im Rahmen einer fachdiagnostischen Stellungnahme die
gesicherte Prognose abgegeben wird, dass die Verselbständigung des/der jungen Volljährigen, seine /ihre Persönlichkeitsentwicklung in Bezug auf bisher nicht ausreichende lebenspraktische Fähigkeiten, das Entwickeln der fehlenden Verantwortlichkeit für eigene Belange sowie die gesellschaftliche Integration durch Entwicklung sozialer Fähigkeiten zeitnah zu erwarten ist und die Leistungsgewährung nach § 41 SGB VIII hierfür geeignet erscheint.

(4) Der Anspruch umfasst die in § 41 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten Hilfearten, sofern diese geeignet und notwendig sind. Die Hilfen sind auf die Verselbständigung des jungen Volljährigen zu richten. Dabei sollen bisher nicht ausreichende lebenspraktische Fähigkeiten entwickelt, fehlende Verantwortlichkeit für eigene Belange geweckt und die gesellschaftliche Integration durch Entwicklung sozialer Fähigkeiten gefördert werden.

(5) Zur Fortsetzung von Hilfen ist ein entsprechender Hilfeplan / Gesamtplan unter Beteiligung des jungen Menschen und geeigneter Personen (Eltern, Betreuer) aufzustellen. Bei der Hilfeplanung ist die AV-Hilfeplanung mit der Maßgabe zu beachten, dass die jungen Volljährigen selbst Anspruchsinhaber sind, weil es für Erwachsene keine Erziehungsberechtigten gibt.

(6) Bei Beendigung der Jugendhilfe ist ggf. die Fortsetzung der Eingliederungshilfe mit dem zuständig werdenden Sozialamt abzustimmen und die Abgabe an das Sozialamt vorzubereiten. Zeichnet sich ein Wechsel in die Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe ab, ist das zukünftig zuständige Fallmanagement unverzüglich zu informieren. Die Benachrichtigung soll sechs Monate vor dem Zuständigkeitswechsel erfolgen und so die Fortsetzung einer lückenlosen Betreuung gewährleisten. Beim Übergang ist die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen.

4. Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt unabhängig von Hilfeleistungen

(1) Zur Förderung der Erziehung in der Familie sollen Eltern und jungen Menschen Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen vom Jugendamt angeboten werden, § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Diese Leistun­gen sind auch für Familien mit behinderten Kindern, die keine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erhalten, vorzusehen. Die Verpflichtung des Jugendamtes zur Beratung besteht auch über den Eintritt der Volljährigkeit des jungen Menschen hinaus und ist für die Förderung der Verselbstän­digung, insbesondere bei überbetont fürsorglichen Eltern sinnvoll.

(2) Beratung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII für junge Volljährige leistet das Jugendamt unabhängig von Eingliederungshilfe oder anderen materiellen Leistungen des Sozialamtes.

(3) Auch nach Beendigung von Leistungen der Jugendhilfe soll jungen Volljährigen bei der Verselbständigung weiterhin Beratung und Unterstützung gewährt werden (§ 41 Abs. 3 SGB VIII). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialamtes nach Nr. 2 Abs. 2 wird davon nicht berührt.

Mit diesem Rundschreiben wird das Rundschreiben Jug Nr. 1/1996 vom 23. September 1996 04/2005 vom 20. September 2005 aufgehoben.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Integration, Arbeit und Soziales hat dieses Rundschreiben mitgezeichnet.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 53 AG KJHG