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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 18/2004 über Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen nach § 33 SGB XII; Sicherstellung des Lebensunterhalts behinderter Menschen in den neuen Bundesländern sowie den östlichen Bezirken einschließlich West-Staaken

vom 9. November 2004 – aufgehoben am 26.06.2014

Mit Rundschreiben VII Nr. 11/1994 wurde über eine mögliche langfristige Kostenentlastung des Sozialhilfeträgers durch Übernahme von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen für den Personenkreis der Bezieher einer statischen Invalidenrente für Behinderte im Beitrittsgebiet unterrichtet. In der Folgezeit sind von den Rentenversicherungsträgern eine Vielzahl von Anträgen auf Klärung des Versicherungsverlaufs und Rentenauskunft bearbeitet worden. Für die Zukunft kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere potentielle Anspruchsberechtigte in den Sozialämtern vorstellig werden, die mit freiwilligen Beiträgen einen Anspruch auf eine dynamische Erwerbsminderungsrente erwerben könnten. Aufgrund der Bedeutung im Hinblick auf eine mögliche Entlastung des Sozialhilfeetats ist der Inhalt des bisherigen Rundschreibens wegen der Einführung des SGB XII redaktionell überarbeitet worden. Das Rundschreiben V Nr. 1/2001 tritt gleichzeitig außer Kraft.

In den neuen Bundesländern sowie den östlichen Bezirken Berlins einschließlich West-Staakens erhalten Personen, die wegen Invalidität keine Berufstätigkeit aufnehmen konnten, ab Vollendung des 18. Lebensjahres für die Dauer der Invalidität eine Invalidenrente in Höhe der Mindestrente (Invalidenrente für Behinderte).

Diese Invalidenrente wird seit Inkrafttreten des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) am 01. Januar 1992 statisch weitergezahlt. (In der Übergangszeit von 1992 bis 1996 konnten auch noch neue Ansprüche entstehen.) Die Invalidenrente für Behinderte beträgt brutto 467 DM, jetzt 238,77 €.

Mit dem § 248 Abs. 2 SGB VI hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung in den neuen Bundesländern sowie den östlichen Bezirken Berlins einschließlich West-Staakens geschaffen, die es dem vorg. Personenkreis dennoch ermöglicht, eine dynamisierte Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben. Danach gelten für Versicherte, die bereits vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbs­gemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung vom 01. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

Durch diese Vorschrift können gegebenenfalls bis zu 16 ½ Jahre (198 Monate) als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden. Um die dann noch fehlenden 3½ Jahre (42 Monate), die zur Erfüllung der 20-jährigen Wartezeit erforderlich sind, mit Beitragszeiten zu belegen, gibt es die folgenden Möglichkeiten:

a) nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werden aufgrund der Tätigkeit in Werkstätten oder Heimen für die Behinderten Pflichtbeiträge entrichtet
b) oder gemäß § 7 SGB VI werden vom Versicherten freiwillige Beiträge entrichtet, wenn keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten gerade vieler behinderter Menschen in den neuen Bundesländern ist zu prüfen, ob zu Ziff. b) die Übernahme der freiwilligen Beiträge durch das zuständige Sozialamt gemäß § 33 SGB XII in Betracht kommt. Danach hat der Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Alterssicherung dem Hilfeempfänger entweder einen Rentenanspruch zu schaffen oder den bestehenden Anspruch aufzubessern.

Zielsetzung ist hier die in § 1 SGB XII normierte Aufgabe, den Hilfesuchenden soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben. Zudem würde der Bezug einer (höheren) Rente eine Entlastung des Sozialhilfeträgers durch Inanspruchnahme eines vorrangig verpflichteten Trägers bedeuten!

Deshalb empfehle ich den Aufgabenbereichen Jugend und Soziales (soweit noch nicht geschehen), alle einschlägigen Sozialhilfeakten (innerhalb und außerhalb von Einrichtungen) unter o.g. Gesichtspunkten zu prüfen, um die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen mit den Rentenversicherungsträgern (z.B. BfA, LVA Berlin) ggf. klären zu können. Der Hilfeempfänger bzw. Sozialdienst / Betreuer ist aufzufordern, einen Antrag auf Klärung des Versicherungsverlaufs und Rentenauskunft zu stellen.

Dem Sozialhilfeträger ist der darauf folgende Bescheid des Rentenversicherungsträgers zusammen mit einem Antrag aus Leistungen nach § 33 SGB XII vorzulegen, da erst nach den Erkenntnissen aus dem vorgelegten Bescheid der Sozialhilfeträger in die Lage versetzt wird, eine realistische Kosten-Nutzen-Analyse zu erstellen.

Folgende Gesichtspunkte bzw. Prüfungsschritte sind aus meiner Sicht bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Antragsbearbeitung nach § 33 SGB XII einzubeziehen:

Der Differenzbetrag zwischen nicht dynamisierter Invalidenrente und der dynamisierten Rente ist zu ermitteln und zu vergleichen, nach wie viel Monaten/ Jahren der Sozialhilfeaufwand wieder gedeckt wäre (Kosten-Nutzen-Berechnung). Dabei ist zu bedenken, dass bei jüngeren Personen, d.h. Behinderten, die nach dem 01. Juli 1975 ihr 16. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend länger freiwillige Beiträge zu zahlen sind.

Soweit der Rentenversicherungsträger in dem erteilten Bescheid eine Zurechnungszeit nach § 59 Abs. 2 Punkt 2 SGB VI nicht errechnet hat, wäre diese zu beachten. Danach beginnt die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente.

Falls der Rentenversicherungsträger in der Rentenauskunft die Zurechnungszeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht berücksichtigt hat, muss sie bei der Rentabilitätsberechnung gleichwohl beachtet werden. Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente und endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Zurechnungszeit ist auf der Grundlage der entrichteten Beiträge mit Entgeltpunkten zu bewerten, die sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergeben (§§ 70 bis 73 SGB VI). Es empfiehlt sich allerdings, den Rentenversicherungsträger ggf. um eine Ergänzung seiner Rentenauskunft zu bitten.

Bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr mindert sich der Rentenzugangsfaktor (normalerweise 1,0000) um 0,003 pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens aber um 0,1080. Wer also vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält für die gesamte Dauer seines Rentenbezuges eine um 10,8 % reduzierte Rentenzahlung.

Freiwillige Beiträge können ohne weiteres wirksam bis zum 31. März des Folgejahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Der Zeitraum verlängert sich, wenn noch ein Beitragsverfahren (z.B. Kontenklärungs-/Rentenauskunftsverfahren) innerhalb dieses Zeitraumes anhängig ist (§ 198 SGB VI). Beiträge können dann innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden. Beispiel: Freiwillige Beiträge sollen für 2004 gezahlt werden. Ein Beitragsverfahren ist anhängig vom 20. Januar 2005 bis 25. April 2005. Die Beiträge für 2004 können noch bis zum 25. Juli 2005 gezahlt werden. Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann stufenlos zwischen der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage (zur Zeit 400 €) und der Beitragsbemessungsgrenze gewählt werden. Der Rentenversicherungsträger wird im Bedarfsfall den jeweiligen Mindest- und Höchstbeitrag in Abhängigkeit von dem geltenden Beitragssatz mitteilen.

Ich bitte, die aufgezeigten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme vorrangiger Träger weiterhin sorgfältig zu prüfen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 33 ff. SGB XII