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ARCHIV: AV örtliche Zuständigkeit (gültig bis 30.04.2012)

vom 29. März 2006 (ABl. S. 1630), geändert durch AV vom 31. März 2009 (ABl. S. 1000 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2009
– ersetzt durch die Neufassung vom 19.04.2012 ab 01.05.2012 –

Inhalt

Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) wird bestimmt:

I. Allgemeines

1 – Rechtsstellung des Landes Berlin

1.1 Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen

(1) Nach § 1 AG-SGB XII ist das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich. Die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin im Verhältnis zu anderen Trägern der Sozialhilfe richtet sich nach den Zuständigkeitsbestimmungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dies gilt sowohl für Leistungen des Landes Berlin in seiner Eigenschaft als örtlicher wie auch als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

(2) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger der Sozialhilfe. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgaben wahr.

1.2 Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen in Sonderfällen

(1) Soweit es sich um Aufgaben der Leistungserbringung an ehemalige Asylbewerber handelt, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wurden und bis zur Bestandskraft des Bescheides bzw. Rechtskraft des Urteils weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes sind, sind diese Aufgaben dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) übertragen worden.

(2) Erhält der personensorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen, nach dem SGB XII anspruchsberechtigten Kindes Leistungen nach dem AsylbLG durch das LAGeSo, so ist das LAGeSo zugleich für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII an das Kind zuständig.

(3) Für Sozialhilfeleistungen an ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist – mit Ausnahme der Fälle nach Nummer 6 Abs. 1 – das Bezirksamt örtlich zuständig, das nach Abschnitt II dieser AV für dessen Personensorgeberechtigte zuständig ist oder wäre. Auf die tatsächliche Sozialhilfeberechtigung des Personensorgeberechtigten kommt es dabei nicht an. Erhält der personensorgeberechtigte Elternteil eines solchen sozialhilfeberechtigten Kindes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch ein Bezirksamt von Berlin, so richtet sich die Zuständigkeit für beide entsprechend Abschnitt II dieser AV nach dem Wohnsitz bzw. Geburtsdatum des Personensorgeberechtigten.

(4) Erhält ein minderjähriges Kind in Verwandtenpflege Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB XII, ist nach Abschnitt II Nr. 3 das Bezirksamt am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig.

2 – Das Verhältnis des Trägers der Sozialhilfe Berlin zu anderen Trägern der Sozialhilfe

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 24, 98, 107 und 108 SGB XII.

2.1 – Örtliche Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe

(1) Der Träger der Sozialhilfe Berlin ist örtlich zuständig für Erbringung von Leistungen außerhalb von stationären Einrichtungen an Leistungsberechtigte, die sich im Bereich des Landes Berlin tatsächlich aufhalten, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Es kommt somit weder auf den gewöhnlichen Aufenthalt noch auf den Wohnsitz des Leistungsberechtigten an. Ferner ist es unerheblich, ob sich der Leistungsberechtigte erlaubt oder unerlaubt, ständig oder nur vorübergehend im Bereich des Trägers der Sozialhilfe Berlin aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb des Bereiches des Trägers der Sozialhilfe Berlin sichergestellt wird (§ 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Hinsichtlich des Umzugs in den Bereich eines anderen Trägers der Sozialhilfe wird auf Nr. 2.4 verwiesen.

(2) Die Sonderregelungen zu ambulant betreutem Wohnen und zur Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII sind zu beachten (s. Nr. 2.1 Abs. 14, Nr. 2.2).

(3) Für die Leistung in einer stationären Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn
  • der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in Berlin hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung in Berlin zuletzt gehabt hat (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
  • der Leistungsberechtigte bei Einsetzen der Sozialhilfe aus einer stationären Einrichtung in eine andere solche Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten war oder wenn nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eintritt und der Hilfeempfänger vor Aufnahme in die erste Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hatte (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
  • der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter eines in einer stationären Einrichtung geborenen Kindes das Land Berlin ist (§ 98 Abs. 2 Satz 4 SGB XII).

(4) Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, wo sich der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Bedarfslage unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), sich also bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs an einem Ort aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

(5) Eine stationäre Einrichtung liegt gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 SGB XII in der Regel dann vor, wenn der Leistungsberechtigte dort die erforderliche Hilfe (sowohl Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3 und 4 SGB XII als auch Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 dieses Gesetzes für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten) unter der organisatorischen Gesamtverantwortung vom Einrichtungsträger erhält. Eine stationäre Einrichtung liegt immer vor, wenn die Kriterien
  • organisatorische Zusammenfassung von personellen und sächlichen Mitteln,
  • Vollaufenthalt,
  • Betreuungsmöglichkeiten “rund-um-die-Uhr” und
  • Mindestgröße
    (vgl. BVerwGE 95, 149) zutreffen.

(6) Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der Träger der Sozialhilfe Berlin über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn der Leistungsberechtigte sich tatsächlich im Land Berlin aufhält (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).

(7) Ein Eilfall liegt in der Regel dann vor, wenn es nach den Besonderheiten des Einzelfalles im Interesse des Leistungsberechtigten notwendig und geboten ist, sofort helfend einzugreifen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Bedarf eine medizinische Indikation zugrunde liegt oder aber auch dann wenn Aspekte der individuellen Bedarfssituation die Leistungserbringung unaufschiebbar machen. Das Vorliegen eines Eilfalles ist aktenkundig zu begründen.

(8) Liegt ein Eilfall vor, ist über die Leistung sofort zu entscheiden. Vor allem sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe einzuleiten. Lässt sich in einem Eilfall ein nach § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln, sind ihm unverzüglich alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu übersenden. Kostenerstattung gem. § 106 Abs. 1 SGB XII ist geltend zu machen.

(9) Anträge von Leistungsberechtigten in Einrichtungen, für die das Land Berlin nach § 98 Abs. 2 SGB XII nicht örtlich zuständig ist, die sich aber tatsächlich in Berlin aufhalten, sind, sofern ein unmittelbarer Verweis an den nach § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe nicht möglich ist, von dem nach den Nummern 3 ff. zuständigen Bezirksamt entgegenzunehmen.

(10) Liegt kein Eilfall vor und ist der gewöhnliche Aufenthalt bekannt bzw. konnte er innerhalb der gesetzlichen 4-Wochen-Frist ermittelt werden, sind dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe alle Antragsunterlagen mit der Aufforderung zur Entscheidung über die Leistung zu übersenden. Dem Leistungsberechtigten ist der örtlich zuständige Träger und die Abgabe des Antrages mitzuteilen.

(11) Verläßt in den Fällen nach § 98 Abs. 2 SGB XII ein Leistungsberechtigte die in Berlin gelegene Einrichtung und bedarf er im Bereich des Trägers der Sozialhilfe Berlin innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, so ist gegen den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hatte, Kostenerstattung gem. § 106 Abs. 3 SGB XII geltend zu machen.

(12) Für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die vorgenannten Absätze 1 bis 11 entsprechend (§ 98 Abs. 4 SGB XII).

(13) Für Leistungen nach § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn er bis zum Tod des Leistungsberechtigten Sozialhilfe erbrachte. Anderenfalls ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn Berlin der Sterbeort ist (§ 98 Abs. 3 SGB XII), es sei denn, bis zum Tod des Leistungsberechtigten hat ein anderer Träger der Sozialhilfe Leistungen gewährt. Näheres zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern regeln die Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten in der Sozialhilfe (§ 74 SGB XII) in der jeweils gültigen Fassung.

(14) Für Sozialhilfeleistungen an Personen, die nach dem 31. Dezember 2004 Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, soweit er vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfe kommt es dabei nicht an.

(15) Die Leistung an Personen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten muss unmittelbar an den Wohnungswechsel anschließen. Zeitliche Unterbrechungen führen dazu, dass § 98 Abs. 5 SGB XII nicht anwendbar ist; dies gilt jedoch nicht bei kurzzeitigen urlaubs- oder krankheitsbedingten Unterbrechungen in der ambulanten Betreuung.

(16) Ambulant betreute Wohnmöglichkeiten nach § 98 Abs. 5 SGB XII sind gegeben, wenn dem jeweiligen Einzelfall
  • eine Einzelvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, in der das betreute bzw. therapeutisch-betreute (Einzel-)Wohnen bzw. die entsprechende Wohngemeinschaft oder der Verbund als Leistungstyp zu Grunde liegt oder
  • eine Einzelvereinbarung nach § 89 SGB XI in der eine betreute Wohngemeinschaft als Leistungsinhalt zu Grunde liegt, bzw. bis zur generellen Realisierung von Einzelvereinbarungen nach § 89 SGB XI und durch die ambulant betreute Wohnmöglichkeit jeweils alle nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:
    1. Es müssen mindestens 4 Personen zusammenleben, die gleichartige Leistungen des 6. bis 9. Kapitels SGB XII beziehen bzw. dem Grunde nach einen Anspruch darauf haben.
    2. Die koordinierte Inanspruchnahme von Diensten muss eine Absicherung von Leistungen ermöglichen, die in der angestammten Häuslichkeit nicht mehr angemessen befriedigt werden kann, so dass daraus i.d.R. auch ein Umzug in eine entsprechende Wohnmöglichkeit resultiert.
    3. Der/die ambulante(n) Pflegedienst(e), die die Betreuung und Versorgung der Bewohner/-innen durchführen, müssen im übrigen Vertragspartner der Kostenträger im Rahmen des SGB XI, ggf. auch des SGB V sein und die entsprechenden qualitativen Anforderungen erfüllen.
      Die Beurteilung von Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, die von anderen Trägern der Sozialhilfe anerkannt wurden, orientiert sich am Vorhandensein vergleichbarer Merkmale.

(17) Die Regelung des § 98 Abs. 5 SGB XII gilt gem. Satz 2 nicht für Fälle, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in ambulant betreute Wohnformen gewechselt sind.

(18) Für die Erbringung von Sozialhilfeleistungen in den Fällen des § 24 SGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig für

  • alleinstehende Leistungsberechtigte, wenn – der Leistungsberechtigte in Berlin geboren ist oder – Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird;
  • Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte, die bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammenleben, wenn – der älteste von ihnen in Berlin geboren ist oder – Berlin von einer Schiedsstelle (Bundesverwaltungsamt) als örtlich zuständiger Träger bestimmt wird.

Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.

2.2 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII

(1) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe Berlin örtlich zuständig, wenn der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (vgl. Nr. 2.1 Abs. 4) in Berlin hat. Diese Zuständigkeit bleibt auch dann für die Dauer der Leistungserbringung bestehen, wenn sie außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Trägers der Sozialhilfe Berlin erbracht wird (§ 98 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XII). Sie endet erst, wenn die Leistung nach Wechsel des gewönlichen Aufenthaltes eingestellt wird.

(2) Verfügt der Antragsteller von Grundsicherungsleistungen über keinen festen Wohnsitz gilt Ziffer 2.1 Abs. 6 analog.

2.3 – Örtliche Zuständigkeit bei Unterbringung in einer anderen Familie

(1) Für minderjährige Kinder und Jugendliche, deren Eltern bzw. Elternteile in Berlin leben und die außerhalb Berlins in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht sind, ist gem. § 107 SGB XII unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 SGB XII das Land Berlin für Sozialhilfeleistungen örtlich zuständig. Wird die Unterbringung in der anderen Familie über einen längeren Zeitraum durch Zusammenleben des Minderjährigen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Pflegefamilie unterbrochen, ist zu prüfen, ob das Kind am Pflegestellenort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. In einem solchen Fall endet die bisherige Zuständigkeit des Landes Berlin nach § 107 SGB XII und geht auf den Pflegestellenort über. Verbleibt das Kind oder der Jugendliche ab Vollendung des 18. Lebensjahres in der anderen Familie, erwirbt es dort ebenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 98 SGB XII, selbst wenn der Aufenthalt in der anderen Familie nur noch wenige Tage dauert. Damit endet die örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin für die Sozialhilfeleistung, auch wenn zu diesem Zeitpunkt ein Kostenerstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 SGB XII gegeben ist. Für die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 3 SGB XII in Folge des Verlassens der anderen Familie verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bezirksamtes von Berlin am Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils (Nr. 6 AV-Pflege). Es handelt sich hierbei nicht um Fälle nach § 2 ZustVOSoz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Bezirksämtern von Berlin, wenn Kinder und Jugendliche in einer anderen Familie in einem anderen Bezirk untergebracht sind und dort Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB XII erhalten. In diesen Fällen gilt Abschnitt II Nr. 3 (vgl. Nr. 1.2 Abs. 4).

2.4 Örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für die Erbringung von Leistungen bei Umzügen

(1) Beabsichtigt ein in Berlin wohnender Leistungsberechtigter in das Gebiet eines anderen Trägers der Sozialhilfe umzuziehen, soll der Wechsel der Zuständigkeit für die Betroffenen nachvollziehbar, reibungslos und rechtssicher ausgestaltet werden. Deswegen ist das Land Berlin während der verbleibenden Dauer des maßgeblichen tatsächlichen Aufenthaltes in Berlin für alle mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuständig. Dazu gehören beispielsweise auch die Entscheidungen zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten. Näheres regelt das Rundschreiben über die Ermittlung angemessener Kosten für Wohnungen gem. § 29 SGB XII in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Der Sozialhilfeträger am Zuzugsort ist für die Bestätigung der Angemessenheit für die neue Wohnung zuständig, weil die dortigen Angemessenheitskriterien im Rahmen der Zustimmung zum Umzug im Land Berlin Berücksichtigung finden müssen. Soweit der Leistungsberechtigte bereits die Wohnung am Zuzugsort bewohnt, ist der Träger am Zuzugsort für alle Entscheidungen zuständig, die das vorangegangene Mietverhältnis betreffen (z.B. Heizkosten- oder Nebenkostenforderung aus dem alten Mietverhältnis).

II. Die örtliche Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin

3 – Allgemeines

(1) Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gilt der Grundsatz, daß das Bezirksamt örtlich zuständig ist, in dessen Amtsbezirk der Hilfebedürftige seinen Wohnsitz hat. Als Wohnsitz im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene bzw. beim Landesamt für Büger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bügeramt ermittelte melderechtliche Anmeldungin einer selbstgenutzten Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne Vertrag). Das gilt auch, wenn Leistungsberechtigte voraussichtlich nur für einen befristeten Zeitraum – z.B. für die Dauer einer Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnen, sowie für Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohnformen (vgl. Ziffer 2 Abs. 15), das heißt, auch für letztere ist das Bezirksamt am Wohnsitz zuständig, soweit nicht der Personenkreis nach §§ 67 ff. SGB XII betroffen ist. § 98 Abs. 5 SGB XII findet insoweit keine Anwendung.

Nicht wohnsitzbegründend im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind melderechtliche Registrierungen
  • in Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in Übergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen z.B. für Spätaussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Wohnungslose,
  • in vollstationären Einrichtungen zur stationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten, in Mutter-Kind-Heimen und in Internaten,
  • in ambulant betreuten Wohnformen für den Personenkreis gem. § 67 ff. SGB XII, für die eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegt und es sich um Wohnraum handelt, der vom Maßnahmeträger nur für den Zeitraum der Maßnahme zur Verfügung gestellt wird. Erhält der Leistungsberechtigte während einer ambulanten Maßnahme oder zwischen zwei ambulanten Maßnahmen eine Hauptmietvertrag ohne Bindung an die Maßnahme entsteht eine wohnsitzbegründende melderechtliche Registrierung und damit eine Statusänderung . Wird dadurch ein Wechsel der bezirklichen Zuständigkeit begründet, erbringt der bisher zuständige Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu zuständige Bezirk eintritt, um eine nahtlose Leistungsgewährung bei bestehender Bedürftigkeit zu sichern. Das bisher zuständige Sozialamt informiert das Job-Center über den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.
    Ist ein Leistungsberechtigter mit Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet, ist die Hauptwohnung für die örtliche Zuständigkeit entscheidend.

(2) Wird der Berliner Wohnsitz lediglich durch eine Anmeldebestätigung nachgewiesen, weil kein Personalausweis vorhanden ist (zum Beispiel bei Ausländern), ist in jedem Falle über das Bürgeramt oder über das LABO zu ermitteln, ob eine frühere Berliner Anschrift vorhanden ist. Wird dabei eine frühere Wohnung in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist – gegebenenfalls telefonisch – zu prüfen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das für den früheren Wohnort zuständige Bezirksamt ist über die Sozialhilfeerbringung zu unterrichten.

(3) Stimmt die im melderechtlichen Eintrag angegebene Wohnanschrift nicht mit der tatsächlichen Unterkunft überein, ist der Leistungsberechtigte aufzufordern, diese Meldung umgehend berichtigen zu lassen. Bis zur Durchführung der Berichtigung verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(4) Die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes erstreckt sich auf alle Fachbereiche, die ander Bearbeitung und Entscheidung über die Sozialhilfeleistung im Einzelfall zu beteiligen sind.

4 – Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Frauenhaus oder in Zufluchtswohnungen

(1) Für die Dauer der ersten 4 Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus ist das Bezirksamt zuständig, in dessen örtlichen Bereich die letzte melderechtliche Registrierung erfolgte, wenn vor dem Aufenthalt Leistungen der Sozialhilfe bezogen wurden. Danach geht die örtliche Zuständigkeit auf das Bezirksamt am Sitz des Frauenhauses über. Wurden vor Aufnahme in das Frauenhaus keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen, ist von Anfang an der jeweilige “Einrichtungsbezirk” zuständig.

(2) In besonderen Notfällen wird für Frauen und deren minderjährige Kinder, die eine entsprechende Bescheinigung des Frauenhauses vorweisen, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sofort das Bezirksamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Frauenhaus befindet. Das nach Satz 1 zuständige Bezirksamt hat das bisher zuständige Bezirksamt über den Frauenhausaufenthalt zu informieren und alle weiteren Entscheidungen zu treffen.

(3) Ist eine vorherige melderechtliche Registrierung in Berlin nicht gegeben, ist von Anfang an der jeweilige “Einrichtungsbezirk” zuständig.

(4) Für den Aufenthalt in einer Zufluchtswohnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

5 – Örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme

(1) Die örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme richtet sich – unabhängig von der bisherigen melderechtlichen Anmeldung und den Regelungen der Nummer 3 Abs. 1 – nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen.

(2) Ist die künftige Wohnsitznahme noch offen, ist die erforderliche Leistung von dem Bezirksamt zu gewähren, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Erbringung der Jugendhilfe zuletzt lag.

6 – Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nichtwohnsitzbegründenden melderechtlichen Einträgen in Berlin

(1) Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin einschließlich Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr, bei denen auch durch Rückfrage beim LABO / Bürgeramt (ohne Archivanfrage) keine bisherige Meldung im Sinne der Nummer 3 Abs. 1 ermittelt werden kann, werden entsprechend der Regelung in Absatz 3 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch für Fälle, die nach Berlin zuziehen und in denen ausschließlich nicht-wohnistzbegründende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 3 Abs. 1 Satz 5 aus früheren Zeiten vorliegen.

(2) Für neu hinzuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen; andernfalls findet die Tabelle in Absatz 3 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der nachstehenden Tabelle nach dem Geburtsdatum.

Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte 01.01. – 17.02. A, B, C
Pankow 18.02. – 04.03. und 29.09. – 30.10. D, S – Schu, W
Friedrichshain-Kreuzberg 05.03. – 05.04. E, F
Charlottenburg-Wilmersdorf 06.04. – 21.04. und 08.05. – 23.05. G, K
Spandau 22.04. – 07.05. H
Steglitz-Zehlendorf 24.05. – 08.06. und 25.06. – 10.07. L, N
Tempelhof-Schöneberg 09.06. – 24.06. und 11.07. – 26.07. M, Schv – Sz
Neukölln 27.07. – 11.08. P
Treptow-Köpenick 12.08. – 12.09. Q, R, T
Lichtenberg 13.09. – 28.09. und 02.12. – 16.12. J, U,V
Reinickendorf 31.10. – 15.11. O
Marzahn-Hellersdorf 16.11. – 01.12. und 17.12. – 31.12. I, X, Y, Z
(4) Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel
  • Ben
  • El
  • Al
  • Abu
  • Abou
    oder
  • von
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

(5) Beantragen Ehegatten oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Älteren von ihnen. Läßt sich jedoch für einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr eigenständig zu behandeln sind. Für sie richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Tabelle in Absatz 3.

(6) Sofern Antragsteller nicht mehr rechtzeitig zum zuständigen Bezirksamt gelangen können, zahlt zunächst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Absatz 1 zuständigen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Prüfung und Bearbeitung übernimmt. Diese “Notzahlung” begründet keine weitere Zuständigkeit.

(7) Auf einen möglichst umgehenden melderechtlichen Eintrag ist jedoch in jedem Falle zu dringen, vor allem dann, wenn der Geburtstag nicht durch irgendwelche Personaldokumente nachgewiesen wird.

7 – Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 3 Abs. 1 Satz 5

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach der letzten melderechtlichen Anmeldung außerhalb der Einrichtung bzw. der Unterkunft. Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Selbstzahler, die erst später der Sozialhilfe bedürfen. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 6.

(2) Die nach Abs. 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch bei Wechsel der Einrichtung bzw. der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn der Hilfeempfänger der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und seinen Wohnsitz außerhalb einer solchen begründet.

8 – Örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung nach §§ 53, 54 und 61 SGB XII an außerhalb Berlins Untergebrachte

(1) Ist der Träger der Sozialhilfe Berlin gem. § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII für die Erbringung von Leistungen nach §§ 53, 54 und 61 SGB XII für in Einrichtungen außerhalb Berlins untergebrachte Leistungsberechtigte zuständig, werden die Aufgaben der Hilfegewährung gem. § 2 der ZustVOSoz vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147) durch den Bezirk Lichtenberg wahrgenommen.
_(Hinweis: Die unterstrichene Angabe basiert auf der erfolgten Einigung der Bezirksstadträte vom 10.12.2004)_

(2) Die danach begründete Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin entsteht nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Berlin aufgegeben wird. Indiz dafür ist die Aufgabe des Wohnsitzes.

(3) Werden bei der Antragstellung Leistungen nach dem SGB XII bezogen, so hat der abgebende Bezirk eine sozialhilferechtliche Grundsatzprüfung des Antrages durchzuführen, die
  • den Grund für die auswärtige Unterbringung,
  • bei Eingliederungshilfe nach § § 53, 54 SGB XII eine amtsärztliche Stellungnahme zur beantragten Maßnahme bzw. den Gesamtplan gem. § 58 SGB XII,
  • bei Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII die beschiedene Pflegestufe bzw. den Antrag nach § 43 SGB XI
  • und neben dem Formantrag Angaben zum Einkommen und Vermögen des Antragstellers, welche eine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit nachweisen
    beinhaltet.

(4) Abweichend von Nummer 13 ist das Bezirksamt, welches die Unterbringung veranlasst hat, verpflichtet alle im Zusammenhang mit der Auflösung der Wohnung stehenden Arbeiten (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückzahlung von Mietkautionen) auch ohne Antrag zu erledigen sind, da dieser Hilfebedarf allein durch die geplante Unterbringung bekannt ist. Das Bezirksamt Lichtenberg legt auf der Grundlage der Unterlagen der sozialhilferechtlichen Grundsatzprüfung (siehe Absatz 3) und der vom Herkunftsbezirk übersandten Aktenvorgänge einen neuen Fall in OPEN/PROSOZ unter Angabe des Herkunftsbezirks an. Der im Herkunftsbezirk geführte elektronische Aktenvorgang verbleibt dort und ist nach Erledigung der in Satz 1 genannten Arbeiten abzuschließen.

(5) Bei Personen, die bisher keine Leistungen nach SGB XII bezogen haben (Neufälle), wird die Antragsbearbeitung vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin übernommen.

(6) Kostenübernahmen für Maßnahmen nach §§ 53, 54 oder 61 SGB XII werden ausschließlich, auch unabhängig von einer vorherigen Sozialhilfeleistung durch ein anderes Bezirksamt, vom Bezirk Lichtenberg erteilt.

9 – Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland (§ 108 SGB XII)

Für die Kostenerstattung in den Fällen des § 108 SGB XII ist Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn Berlin vom Bundesverwaltungsamt, das gem. § 108 Abs. 2 SGB XII die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 108 Abs. 1 SGB XII wahrnimmt, als Träger bestimmt wird. Die Zuständigkeit richtet sich entsprechend der Anlage nach dem Land, aus dem der Leistungsberechtigte in den Geltungsbereich des SGB XII übergetreten ist. Bei Übertritt eines minderjährigen Leistungsberechtigten aus dem Ausland, für den Berlin als überörtlicher Träger zuständig ist, wird die Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereich Jugend, durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung anhand einer Liste bestimmt, in der zwecks gleichmäßiger Verteilung der Belastungen alle derartigen Fälle unter Kennzeichnung des jeweils hierzu bestimmten Bezirks eingetragen werden.

10 – Hilfe für Deutsche im Ausland

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Geschäftsbereich Soziales, nimmt zentral für die Bezirksämter von Berlin, Geschäftsbereiche Soziales, die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132 SGB XII wahr.

III. Schlussvorschriften

11 – Zuständigkeitszweifel

Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Bezirksamt (§ 2 SGB X), sofern auf der Ebene der Amtsleiter / Leiter der Leistungs- und Verantwortungszentren keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde. Soweit hierbei ein Jugendamt beteiligt ist, wird die Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Organisation der Jugendämter zuständigen Senatsverwaltung getroffen.

12 – Neuanträge im Zusammenhang mit Umzug in einen anderen Bezirk

(1) Verzieht jemand, der bisher keinerlei Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne Zutun der Bezirksämter in einen anderen Wohnbezirk, nimmt dort seinen Wohnsitz im Sinne der Nummern 3 bis 6, und wird der Sozialhilfebedarf erst danach bekannt, so ist das Zuzugsbezirksamt örtlich zuständig. Dies gilt auch für Fälle, in denen dem Bezirksamt am bisherigen Wohnsitz der Bedarf erst unmittelbar vor dem bereites feststehenden Umzug bekannt wird.

(2) Beantragt jemand, der bisher noch keine Sozialhilfe bezogen hat, in seinem Wohnbezirk Leistungen nach dem SGB XII und ergibt sich aus der Prüfung, dass ein Umzug in einen anderen Bezirk beabsichtigt i st, aber noch nicht unmittelbar bevorsteht, oder dass der spezielle Bedarf am ehesten in einer Einrichtung in einem anderen Bezirk gesichert werden kann, so ist das Bezirksamt am Wohnsitz für die Bearbeitung des Erstantrags örtlich zuständig. Im Rahmen des Eingliederungshilfe-Fallmanagements erfolgt in diesen Fällen der Zuständigkeitswechsel nach dem Assesmentverfahren, woran das Fallmanagement des potentiellen Aufnahmebezirks zu beteiligen und eine nahtlose Aktenübergabe und Leistungserbringung zu gewährleisten ist. Insbesondere sind Mietkosten im Rahmen der Grundsicherung für die Wohnung oder Wohngemeinschaft nur nach Anhörung des aufnehmenden Bezirks zu übernehmen. Die Regelungen für die Aktenabgabe bei Zuständigkeitswechsel sind einzuhalten.

13 – Zuständigkeitswechsel / Aktenabgabe bei laufendem Sozialhilfebezug

13.1 Grundsätzliches Verfahren

(1) Die örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel des Wohnbezirks beginnt mit der Wohnsitznahme im Sinne der Nummer 3. Bis zum Umzug sind planbare offene / ausstehende Rechnungen von bisherigen Leistungserbringern anzufordern und zu begleichen. Der bisherige Bezirk hat für die für den Folgemonat offenen und fälligen Leistungen anzuweisen und zu erbringen.

(2) Das zur Abgabe der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt hat vor der Abgabe alle Arbeiten und Anträge zu erledigen. Dazu zählt auch im Sozialamtsbereich die Auflösung der Wohnung bei Unterbringung in Einrichtungen (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückforderung von Mietkautionen), die Überleitung der Renten und die Sicherung der Ansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber Drittverpflichteten mindestens durch eine Bedarfsanzeige mit dem Nachweis der Zustellung dieser an den Unterhaltsverpflichteten; im Jugendamtsbereich und bei der Betreuung von Minderjährigen durch die für Soziales zuständige Abteilung die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Drittverpflichteten und gegebenenfalls Abrechnung der von der zuständigen Amtsvormundschaft eingezogenen Unterhaltsleistungen.

(3) Der OPEN/PROSOZ-Fall sowie die Aktenvorgänge sind ausnahmslos innerhalb von 3 Werktagen nach Abschluss des Monatsprüf-/Zahllaufes abzugeben. Es ist sicherzustellen, dass alle Leistungen bis einschließlich für den Folgemonat ausgezahlt wurden und der OPEN/PROSOZ-Fall keine offenen SOLL-Stellungen oder Überzahlungen ausweist. Alle vor dem Monatsprüflauf eingehenden Rechnungen sind zu begleichen.

(4) Im Übrigen übernimmt das zur Übernahme der Aktenvorgänge verpflichtete Bezirksamt mit den Sozialhilfeakten auch die gesamte Bearbeitung des Falles, so zum Beispiel auch die Anweisung noch ausstehender Rechnungen.

13.2 Besondere Verfahrensregelungen

(1) Zeichnet sich bei Leistungsfällen der Eingliederungshilfe ein Zuständigkeitswechsel ab, ist das Fallmanagement des potentiellen Aufnahmebezirks am Assessmentverfahren zu beteiligen und eine nahtlose Aktenübergabe und Leistungserbringung zu gewährleisten. Ist im Ergebnis der Evaluation der Umzug wegen des veränderten Bedarfs des Hilfeberechtigten erforderlich geworden, ist der Antrag auf die neue Leistung einschließlich der entscheidungsrelevanten Gutachten einen Monat vor dem Umzug an den Zuzugsbezirk zu übersenden. Der Zuzugsbezirk entscheidet innerhalb eines Monats über den Antrag ab dem Leistungszeitraum nach dem Umzug.

Für die Abrechnungen der Krankenkassen gemäß der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V, die Zeiträume seiner bisherigen Leistungszuständigkeit betreffen, bleibt der Abgabebezirk zuständig. Zur Unterstützung der Rechnungsprüfung teilt die zuständige Dienstkraft im Abgabebezirk im Zusammenhang mit der Fallabgabeverfügung der Abrechnungsstelle im Hause schriftlich mit, für welchen Zeitraum im abzugebenden Fall ein Leistungsanspruch nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V bestand.

(3) Die Kostenübernahme nach Nummer 13.1 Absatz 1 Satz 3 entfällt,
  • soweit Personen im Rahmen des § 2 ZustVOSoz durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin außerhalb Berlins untergebracht werden,
  • wenn ein bisher im Rahmen des § 2 ZustVOSoz vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin außerhalb Berlins untergebrachter Leistungsberechtigter in eine selbst genutzte Wohnung in Berlin übertritt.

(4) Für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten aus einem Sozialhilfefall gilt folgende Zuständigkeitsregelung:

Widersprüche sind gem. §§ 84 und 85 Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Buchstabe b AZG von dem Bezirksamt zu bescheiden, das den Verwaltungsakt erlassen hat;
Prozesse sind von dem Bezirksamt bis zur Beendigung (Rechtskraft des Urteils / Vergleichs) weiterzuführen, das die Klage zu vertreten hat (z.B. aufgrund des erlassenen Widerspruchsbescheides).

Von hierzu angelegten Zwischenakten sind im Falle eines Umzugs Kopien an das übernehmende Bezirksamt abzugeben, das in die Leistung eintritt. Die Streitakten und die betreffenden Sozialhilfeakten sind erst nach Abschluss des Verfahrens abzugeben. Der abgebende Bezirk hat zuvor den Fall entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuarbeiten und verfügt etwaige Nachzahlungen. Der übernehmende Bezirk leistet die Nachzahlungen im Rahmen der aktuellen Fallbearbeitung.

14 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 2006 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe vom
21. November 1997 (ABl. S. 4469, DBl. IV S. 2), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 6. April 2001 (ABl. S. 1866, DBl. IV S. 24), außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • ZustVOSoz
  • AV über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • AV Wohnen
  • Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit bei wohnungslosen Leistungsberechtigten