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ARCHIV: AV Grundsicherung mit den Änderungen vom 21.06.2016
vom 27. Juni 2011 (Amtsblatt 2012, S. 127) vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt 2016, S.)
Inhalt
- Präambel
- 1 – Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
72 – Leistungsberechtigter Personenkreis / Anspruchsvoraussetzungen3 – Besondere gesetzliche Bestimmungen93 – Ausschlussdesvom Leistungsanspruch114 – Einsatz von Einkommen und Vermögen5 – Bewilligungszeitraum85 – Besonderheit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen6 – Besondere Verfahrensvorschriften106 – Leistungsumfang- 7 – Ausschluss vom Leistungsumfang
28 – Zuständigkeit, Organisation49 – Antragsverfahren undMitwirkung der LeistungsberechtigtenBewilligungszeitraum410 – Weiterbewilligung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten1311 – Verfahren zur Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung (TrRV)12 – Beratung- 12 – Sonstige gesetzliche Bestimmungen
- 13 – Erstattungsansprüche zwischen den Trägern
- 14 – In- und Außer-Kraft-Treten
15 – Außer-Kraft-Treten- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Archiv:
Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert mit Artikel I des Gesetzes vom 07. Juli 2016 (GVBl S. 423) mit Wirkung vom 01. Januar 2013 wird bestimmt:
Präambel
Präambel
Der Bund trägt für Ausgaben für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII seit dem Jahr 2013 die Kosten in Höhe von 75 und seit dem Jahr 2014 in Höhe von 100 v.H.
Damit sind die Voraussetzungen der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 104 a Abs. 3 des Grundgesetzes erfüllt.
Weisungen und Empfehlungen des für Soziales zuständigen Bundesministeriums sind gegenüber landesrechtlichen Regelung vorrangig.
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung übermittelt den Bezirksämtern unverzüglich die Weisungen und Rundschreiben des Bundes.
Diese sind mit Kenntnisnahme unmittelbar anzuwenden.
1 – Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
1 – Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
(1) Die Grundsicherung besteht in einer aus gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangigen, eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen anerkannten Bedarfen Sozialhilfeleistung, die älteren sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen in- und außerhalb von Einrichtungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dient. Sie verfolgt den Zweck, die so genannte verschämte Altersarmut durch eine Einschränkung der Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter abzubauen.
(2) Die Grundsicherung wird für Leistungsberechtigte sowohl innerhalb als auch außerhalb von Einrichtungen vorrangig gegenüber den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel geleistet (§ 19 Abs. 2 SGB XII).
(3) Für Leistungsberechtigte in Einrichtungen ist damit der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b Absatz 1 SGB XII abgegolten. Ansprüche auf Leistungen nach § 27 Absatz 3 SGB XII (Haushaltshilfen) und § 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag und Bekleidung in Einrichtungen) sind nicht Bestandteil der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel. Sie bleiben unberührt und sind im Bedarfsfall nach den Maßstäben des Dritten Kapitels SGB XII zu erbringen. Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger ist für diese Leistungen im Rahmen von § 94 SGB XII nicht ausgeschlossen.
72 – Leistungsberechtigter Personenkreis / Anspruchsvoraussetzungen
72 – Leistungsberechtigter Personenkreis / Anspruchsvoraussetzungen
1) Leistungsberechtigt sind – unabhängig vom Bezug einer Rente oder einer Rentenberechtigung – ältere Personen nach Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII) sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahre (§ 41 Absatz 3 SGB XII) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Inland), die ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 Absatz 1 SGB XII i.V.m. § 19 Absatz 2 SGB XII – Nachranggrundsatz).
(2) Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze entsprechend § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Volleindung eines Lebensalters von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren |
(3) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 41 Absatz 1 SGB XII wird von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgefüllt. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierbei ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Soweit ein örtlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse erkennbar ist, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Bezirksämtern gilt die AV örtliche Zuständigkeit.
(4) (3) Der Begriff der Erwerbsminderung entspricht demjenigen im SGB VI (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für den Personenkreis gemäß § 41 Absatz 3 SGB XII müssen die materiell-rechtlichen, nicht aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller, dauerhafter Erwerbsminderung dem Grunde nach vorliegen. Auf den tatsächlichen Bezug dieser Rente kommt es nicht an. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung ist entsprechend § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI auf Ersuchen vom zuständigen Träger der Rentenversicherung zu prüfen. In den in § 45 Satz 3 SGB XII genannten Fällen entfällt das Ersuchen (siehe ZIffer 11).
(5)(4) Ein Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII besteht nur dann, wenn die dauerhafte volle Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entweder durch
a. Vorlage eines entsprechenden Rentenbescheides (§ 45 Satz 3 Nr. 1 SGB XII),
b. eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers (§ 45 Satz 3 Nr. 2 SGB XII) oder
c. Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt oder Einrichtung über die Aufnahme kraft Gesetzes als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI gilt (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII)
verbindlich bestätigt wurde. und die betreffende Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 41 Absatz 1 i.V.m. § 19 Absatz 2 SGB XII – Nachranggrundsatz). Eine Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII allein auf der Grundlage anderer medizinischer Unterlagen (z.B. ärztliches Attest, Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, Unterlagen der Krankenkasse usw.) scheidet aus. Sie können lediglich die Grundlage dafür bieten, einen medizinisch begründeten Widerspruch gemäß § 44a Absatz 1 SGB II bei der Agentur für Arbeit einzulegen oder ein entsprechendes Ersuchen nach § 45 Satz 1 SGB XII an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
(6)(5) Personen, die lediglich voll erwerbsgemindert auf Zeit sind, gehören nach § 41 Abs. 3 SGB XII nicht zum grundsicherungsberechtigten Personenkreis.
6) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 41 Absatz 1 SGB XII wird von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgefüllt. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierbei ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Soweit ein örtlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erkennbar ist, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne ausgegangen werden.
3 – Besondere gesetzliche Bestimmungen
3 – Besondere gesetzliche Bestimmungen
(1) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches I (SGB I) und X (SGB X) finden Anwendung, soweit im SGB XII nichts abweichendes bestimmt ist.
- die Erstbewilligung der Leistung erfolgt nur auf Antrag (§ 41 Abs. 1 SGB XII),
- örtlich zuständig ist bis zur Beendigung der Leistung der Träger der Sozialhilfe am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten (§ 98 Abs. 1 SGB XII),
- die Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt,
- der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegenüber Kindern und Eltern ist bei Grundsicherungsberechtigten ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),
- die Unterhaltsvermutung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gilt nicht,
- Leistungsabsprachen nach § 12 können getroffen werden (§ 44 Abs. 2 SGB XII),
- Kostenersatz durch Erben ist für Grundsicherungsleistungen nicht zu verlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII),
- der Datenabgleich gemäß § 118 Absatz 1 SGB XII ist ausgeschlossen.
93 – Ausschluss des vom Leistungsanspruch
93 – Ausschluss des vom Leistungsanspruch
(1) Es besteht kein Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§§ 41 und 43 SGB XII), das heißt, wenn der Antragsteller die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII noch nicht erreicht hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.
(2)(1) Der Anspruch auf Grundsicherung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII erfüllt, aber die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Entscheidend ist ein für die Bedürftigkeit kausales und sozialwidriges Verhalten des Antragstellers. Ein einmaliges Verschulden reicht aus (siehe § 41 Abs. 4 SGB XII). Nach 10 Jahren nach Herbeiführung der Bedürftigkeit lebt kann allerdings der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung wieder aufleben, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII weiterhin erfüllt sind..
(3)(2) Ein Leistungsanspruch besteht ferner nicht, wenn die Antragsteller leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind (§ 23 Absatz 2 SGB XII).
(4)(3) Liegen die Voraussetzungen zur Leistung der Grundsicherung nach § 41 Absätze 1 bis 3 SGB XII nicht vor bzw. liegt ein Ausschlussgrund nach § 41 Abs. 4 SGB XII vor, ist die Leistung nicht zu erbringen. In diesen Fällen sind von Amts wegen Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu prüfen und gegebenenfalls zu erfüllen. Die Regelungen der §§ 103 und 104 SGB XII sowie §§ 50, 45, 48 SGB X sind anzuwenden.
114 – Einsatz von Einkommen und Vermögen
114 – Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) Verfügen Leistungsberechtigte über Einkommen und/oder Vermögen und besteht gleichzeitig Bedarf an Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII, sind Einkommen und Vermögen grundsätzlich vorrangig bei den Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel zu berücksichtigen. Insbesondere für Leistungsberechtigte mit Einkommen, die in Einrichtungen leben und Anspruch auf den Barbetrag nach dem Dritten Kapitel SGB XII haben, ist dies zu beachten (siehe Ziffern 6 und 7).
(1) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht nur, wenn Leistungsberechtigte ihren Bedarf nicht aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen decken können (Nachranggrundsatz). Es sind die (2) Die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen des Elften Kapitels SGB XII, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes, die einschlägigen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben der Senatsverwaltung sowie die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Seit dem 01.01.2016 gilt auch für Grundsicherungsberechtigte, dass einmalige Einnahmen ausnahmslos im Folgemonat zu berücksichtigen sind, wenn im Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht wurden. Sofern der Leistungsanspruch dadurch entfiele, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten
gleichmäßig zu verteilen und mit dem Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen (siehe § 82 Abs. 4 SGB XII).
(2) Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind einmalige Einnahmen sowie laufende Einkünfte, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führen, nicht im Zuflussmonat, sondern vielmehr erst am Ersten des Folgemonats als Einkommen anzurechnen. Der den Bedarf im Folgemonat übersteigende Restbetrag bleibt in den weiteren Folgemonaten Einkommen und ist auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (vgl. Nummer 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII).
(3) Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das dessen notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII übersteigt, ist zu berücksichtigen (“http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__43.html”: in Verbindung mit § 19 Absatz 2 SGB XII).
5 – Bewilligungszeitraum
5 – Bewilligungszeitraum
(1) (2) Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Damit stellen die Bescheide in der Grundsicherung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar (§ 48 SGB X). Abweichungen vom Regelfall sind nur zulässig, wenn sich das Einkommen nachweislich innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten mehrfach verändert oder einmalige Einkünfte nicht auf einen Zeitraum bis zu 12 Kalendermonaten aufgeteilt werden können.
(3) Bei einer Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Höhe der Grundsicherungsleistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist für die Vergangenheit aufzuheben.
(2)(4) Zur Vermeidung von Missbrauch ist besonderes Augenmerk auf die Dauer des Zeitabschnitts zu richten, für den wohnungslose Personen Grundsicherung erhalten können. Hier ist im Wege der Einzelfallabwägung stets zu prüfen, ob nicht auch deutlich kürzere Bewilligungszeiträume, als sie grundsätzlich in § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII vorgesehen sind, in Betracht kommen. Denkbar wären zum Beispiel einmonatliche oder auch nur wöchentliche Bewilligungszeiträume.
(5) Bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Wahrscheinlichkeit nach unverändert bleiben, kann der Bewilligungszeitraum zwei Jahre betragen.
(6) Abweichend von Absatz 3 beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach den SGB II, welcher nach Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II endet, zum Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt (§ 44 Absatz 3 Satz 2 SGB XII).
85 – Besonderheit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen
85 – Besonderheit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen
(1) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben im Rahmen des Vierten Kapitels SGB XII unberücksichtigt, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt (§ 43 Absatz 5 SGB XII). Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Dritten bleiben hiervon unberührt.
(2) Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV ist das gesamte zu versteuernde Einkommen nach Abzug aller Freibeträge. Im Wege der Amtshilfe ist das zuständige Finanzamt in die Ermittlung einzubeziehen. Das Gesamteinkommen ist für jeden Unterhaltsverpflichteten separat zu berücksichtigen.
(3) Es wird im Regelfall vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten die in § 43 Absatz 5 Satz 1 SGB XII genannte Grenze nicht übersteigt.
(4) Zur Widerlegung der Vermutung können von den Leistungsberechtigten Angaben allgemeiner Art verlangt werden, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse zulassen. Kein Antragsteller muss von vornherein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Kinder und Eltern durch Vorlage von Beweisurkunden offen legen. Nur wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, sind die Kinder oder Eltern verpflichtet, gegenüber dem Bezirksamt ihre Einkommensverhältnisse – dann auch durch Vorlage von Beweisurkunden – konkret offen zu legen.
(5) Als Anhaltspunkte sind alle Umstände zu werten, die es nach der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens wahrscheinlich machen, dass ein jährliches Gesamteinkommen in dieser Höhe überschritten wird. Dazu gehört zum Beispiel der ausgeübte Beruf der Eltern bzw. der Kinder. Wenn sich solche Anhaltspunkte nicht ergeben, erfolgt keine Überprüfung des Gesamteinkommens.
(6) Bis zur Widerlegung der Vermutung gemäß § 43 Abs. 5 SGB XII ist dem Leistungsberechtigten Grundsicherung zu leisten. Ist jedoch die Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 ABs. 5 Satz 6 SGB XII). In diesen Fällen sind Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu erbringen und nach §§ 103 und 104 SGB XII die Erstattungsansprüche zu prüfen.Dies folgt aus § 43 Absatz 2 Satz 6 SGB XII. Die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I bleiben unberührt. Bei Widerlegung der Vermutung sind die §§ 103 und 104 SGB XII zu prüfen.
(7) Unterhaltsverpflichtungen auf Grund des § 94 SGB XII im Zusammenhang mit gleichzeitigen Leistungsansprüchen nach dem Dritten sowie Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII bleiben hiervon unberührt. Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin in der jeweils gültigen Fassung sind gegebenenfalls anzuwenden. Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs gegenüber Kindern und Eltern ist bei Grundsicherungsberechtigten ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII)
(8) Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanpruchs auf Grund des § 94 SGB XII im Zusammenhang mit gleichzeitigen Leistungsansprüchen nach dem Dritten sowie Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII bleibt unberührt. Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin in der jeweils gültigen Fassung sind gegebenenfalls anzuwenden.
6 – Besondere Verfahrensvorschriften
6 – Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Bei einer Erstbewilligung oder bei einer begünstigenden Änderung der Grundsicherungsleistungen beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB X für die Vergangenheit aufzuheben. Führt eine Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten nicht zu einer Begünstigung, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach den SGB II, welcher nach Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II endet, zum Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat fällt (§ 44 Absatz1 Satz 3 SGB XII).
10 6 – Leistungsumfang
10 6 – Leistungsumfang
(1) Die Grundsicherungsleistung umfasst gemäß § 42 SGB XII folgende Bestandteile:
- die für den Leistungsberechtigten nach der Anlage zu § 28 SGB XII maßgebende Regelbedarfsstufe
- die Mehrbedarfszuschläge entsprechend § 30 SGB XII sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 des SGB XII sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 des SGB XII, hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 32a SGB XII zu beachten,
- die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII,
- die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend §§ 35 und 36 SGB XII,
- die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 36 SGB XII und
- ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 SGB XII.
(2) Die Leistungen der Grundsicherung sind in der Regel nicht als Darlehen zu erbringen. § 38 SGB XII, welcher sich lediglich auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezieht, findet insofern keine Anwendung. Lediglich dann, wenn ein im Einzelfall von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist für die Rückzahlung des Darlehens die Einbehaltung in monatlichen Teilbeträgen von bis zu 5 Prozent zulässig (§ 42 Satz 2 SGB XII).
7 – Ausschluss vom Leistungsumfang
7 – Ausschluss vom Leistungsumfang
Zum Leistungsumfang nach dem Vierten Kapitel SGB XII gehören insbesondere nicht:
- Barbetrag und Bekleidung für Leistungsberechtigte in Einrichtungen nach § 27 b Abs. 2 SGB XII
- Umzugs- und Räumungskosten im Zusammenhang mit dem Bezug einer Einrichtung, sofern Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in einer Einrichtung leben
- doppelte Mieten, wenn der Umzug in eine Einrichtung vorgenommen wird, sofern Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in einer Einrichtung leben
Bedarfe, die nicht zum Leistungsumfang des Vierten Kapitels SGB XII gehören, sind im Bedarfsfall nach den Maßstäben des Dritten Kapitels zu erbringen und dort zu verbuchen.
Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger ist für diese Leistungen im Rahmen von § 94 SGB XII nicht ausgeschlossen.
2 8 – Zuständigkeit, Organisation
2
8 – Zuständigkeit, Organisation
(1) Die Bezirksämter von Berlin, Abteilung Soziales, sind auf Grund der Regelung in § 1 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII als Träger der Sozialhilfe für die Durchführung der Grundsicherung zuständig. Die Durchführung soll in den Bezirksämtern mit Rücksicht auf die Besonderheiten und Bedürfnisse der Klienten organisiert werden.
(2) Das Land Berlin ist gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Land Berlin liegt. Nicht als gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Sinne gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 46b Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz SGB XII). Das Zwölfte Kapitel des SGB XII ist gemäß § 46b Absatz 3 mit Ausnahme des § 98 Absatz 2, Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 5 SGB XII nicht anzuwenden.
(2)(3) Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gilt die Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung.
(3)(4) Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin ist gemäß § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung vom 12. August 2008 in der jeweils geltenden Fassung für die GrundsicherungLeistungen für Leistungsberechtigte zentral zuständig, die außerhalb des Landes Berlin in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten dauerhaft untergebracht sind.
49 – Antragsverfahren und Mitwirkung der Leistungsberechtigten Bewilligungszeitraum
49 – Antragsverfahren und Mitwirkung der Leistungsberechtigten Bewilligungszeitraum
(1) Die Erstbewilligung der Grundsicherungsleistungen erfolgt nur auf Antrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII. Für die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist keine erneute Antragstellung erforderlich.
(2) In einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der Grundsicherungsleistungen zu überprüfen. Sofern dem Bezirksamt entsprechende Erkenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen vom Amts wegen. Ansonsten sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Übersendung eines Fragebogens zu ermitteln. Über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung sind die Leistungsberechtigten schriftlich zu informieren.
(3) Kommen die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten (Rückübersendung des Fragebogens, Übersendung von Unterlagen) nach § 60 SGB I nicht hinreichend nach, sollte den Leistungsberechtigten in der Regel eine entsprechende Erinnerung übersandt werden. Eine Versagung der Grundsicherungsleistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I sollte erst dann erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Leistungsberechtigten trotz Erinnerung und Ausschöpfen anderer adäquater Mittel ( z.B. Einschaltung des Sozialdienstes) die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ungeklärt sind.
(4) Die Versagung der Leistung ist den Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB I (fehlende Mitwirkung) beruht, bekannt zumachen. Dieser Bescheid ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung (Übersendung des Fragebogens bzw. anderer Unterlagen) die Wirksamkeit der Versagung entfällt. Bei Nachholung der Mitwirkung sind die Grundsicherungsleistungen gemäß § 67 SGB I nachträglich in der den Leistungsberechtigten zustehenden Höhe zu gewähren.
Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 – einmalige Bedarfe – und 33 SGB XII – Beiträge für die Vorsorge (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ebenso sind Leistungen nach § 42 Nummer 3 – Bedarfe für Bildung und Teilhabe, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Abs. 7 SGB XII – und nach § 42 Nummer 5 – ergänzende Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII – gesondert zu beantragen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
(2) Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Damit stellen die Bescheide in der Grundsicherung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar (§ 48 SGB X). Abweichungen vom Regelfall sind nur zulässig, wenn sich das Einkommen nachweislich innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten mehrfach verändert.
(3) Bei einer Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Höhe der Grundsicherungsleistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist für die Vergangenheit aufzuheben.
(4) Zur Vermeidung von Missbrauch ist besonderes Augenmerk auf die Dauer des Zeitabschnitts zu richten, für den wohnungslose Personen Grundsicherung erhalten können. Hier ist im Wege der Einzelfallabwägung stets zu prüfen, ob nicht auch deutlich kürzere Bewilligungszeiträume, als sie grundsätzlich in § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII vorgesehen sind, in Betracht kommen. Denkbar wären zum Beispiel einmonatliche oder auch nur wöchentliche Bewilligungszeiträume.
(5) Bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Wahrscheinlichkeit nach unverändert bleiben, kann der Bewilligungszeitraum zwei Jahre betragen.
(6) Abweichend von Absatz 3 beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach den SGB II, welcher nach Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II endet, zum Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt (§ 44 Absatz 3 Satz 2 SGB XII).
410 – Weiterbewilligung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten
410 – Weiterbewilligung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten
(1) Für die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist keine erneute Antragstellung erforderlich. (2) In einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der Grundsicherungsleistungen zu überprüfen. Sofern dem Bezirksamt entsprechende Erkenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen vom Amts wegen. Ansonsten sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Übersendung eines Fragebogens zu ermitteln. Über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung sind die Leistungsberechtigten schriftlich zu informieren.
(3)(2) Kommen die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten (Rückübersendung des Fragebogens, Übersendung von Unterlagen) nach § 60 SGB I nicht hinreichend nach, sollte den Leistungsberechtigten in der Regel eine entsprechende Erinnerung übersandt werden. Eine Versagung der Grundsicherungsleistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I sollte erst dann erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Leistungsberechtigten trotz Erinnerung und Ausschöpfen anderer adäquater Mittel ( z.B. Einschaltung des Sozialdienstes) die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ungeklärt sind.
(4)(3) Die Versagung der Leistung ist den Leistungsberechtigten durch Verwaltungsakt, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB I (fehlende Mitwirkung) beruht, bekannt zumachen. Dieser Bescheid ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung (Übersendung des Fragebogens bzw. anderer Unterlagen) die Wirksamkeit der Versagung entfällt. Bei Nachholung der Mitwirkung sind die Grundsicherungsleistungen gemäß § 67 SGB I nachträglich in der den Leistungsberechtigten zustehenden Höhe zu gewähren.
1311 – Verfahren zur Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung (TrRV)
1311 – Verfahren zur Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung (TrRV)
(1) Die Feststellungsbefugnis über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung liegt ausschließlich bei den zuständigen TrRVRentenversicherungsträgern, wie sie im § 45 SGB XII sowie im § 44a Abs. 1a und 2 SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI festgelegt sind. Diese Entscheidung ist bindend. Das Bezirksamt kann nicht ohne vorheriges Ersuchen eigenständig über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung entscheiden.
(2) Bei Versicherten ist der jeweils zuständige TrRV für die Prüfung zuständig, bei sonstigen Personen und Nichtversicherten hingegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (§ 109a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI).
(3) Kosten und Auslagen des TrRV Rentenversicherungsträgers für die Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden seit dem 01. Januar 2009 auf der Grundlage des § 224b SGB VI vom Bund direkt erstattet. Beim Bezirksamt eingehende Rechnungen für durchgeführte Begutachtungen im Jahre 2009 sind unter Hinweis auf den § 224b SGB VI an den zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzusenden. Zu den Auslagen des TrRV Rentenversicherungsträgers gehören auch die mit einer Begutachtung ggf. entstandenen Kosten für Dolmetscherleistungen.
12 – Beratung
12 – Beratung
Die Leistungsberechtigten haben Anspruch auf Beratung und Betreuung nach §§ 11, 12 und ggf. § 71 SGB XII. Eine Leistungsabsprache nach § 12 SGB XII kann gemäß § 44 Abs. 2 SGB XII in geeigneten Einzelfällen getroffen werden.
12 – Sonstige gesetzliche Bestimmungen
12 – Sonstige gesetzliche Bestimmungen
(1) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs I (SGB I) und X (SGB X) finden Anwendung, soweit im SGB XII nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Innerhalb des SGB XII gelten auch für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel die Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts, z.B. § 10 SGB XII (Leistungsformen), § 11 SGB XII (Beratung und Unterstützung) und § 16 SGB XII (Familiengerechte Hilfe).
(3) Die Unterhaltsvermutung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gilt für Grundsicherungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel nicht (§ 43 Abs. 6 SGB XII).
(4) Kostenersatz durch Erben ist für Grundsicherungsleistungen nicht zu verlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII).
(5) Der Datenabgleich gemäß § 118 Absatz 1 SGB XII ist für Grundsicherungsberechtigte ausgeschlossen.
(6) Die nach § 46a SGB XII dem Bund vorzulegenden Quartals- und Jahresnachweise werden von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erbracht.
13 – Erstattungsansprüche zwischen den Trägern
13 – Erstattungsansprüche zwischen den Trägern
Die Vorschriften über die Erstattungen nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII sowie des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels SGB X sind für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht anzuwenden (§ 44 a SGB XII).
14 – In- und Außer-Kraft-Treten
14 – In- und Außer-Kraft-Treten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 2011 2016in Kraft. Am 30. Juni 2021 treten sie außer Kraft.
15 – Außer-Kraft-Treten
15 – Außer-Kraft-Treten
Die Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 18. Dezember 2008 treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Zweites Kapitel SGB XII
- Drittes Kapitel SGB XII
- Schreiben vom 18.10.2013 und Schreiben vom 05.06.2014 zum Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) (Archiv), hier: mündliche Verhandlung vor dem Bundessozialgericht
- Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin
- Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen)
- Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII
- Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII
- Schreiben vom 30.03.2011 über den Einsatz von Einkommen nach § 82 ff. SGB XII – Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)
Archiv:
Archiv:
- Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kaptitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in der Fassung vom 18. Dezember 2008
- Rundschreiben I Nr. 5/2006 über Verhältnis von Barbetrag und Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer Einrichtung, insbesondere beim Krankenhausaufenthalt (aufgehoben zum 01. Juni 2012)
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales