Gebührenordnung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung

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Inhaltsverzeichnis

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 16. Juli 2024 die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen (Unterbringungsgebührenordnung – UntGebO) beschlossen.

Durch den Erlass der Gebührenordnung wird nach mehr als 20 Jahren eine einheitliche und transparente Grundlage für die Kostenbeteiligung bei der öffentlichen Unterbringung geschaffen. Den Einstieg machen die Unterkünfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). In den nächsten Jahren sollen schrittweise auch die sogenannten ASOG-Unterkünfte in den Geltungsbereich der Gebührenordnung aufgenommen werden. Die Erstellung eines Kosten- und Vergütungsrahmens für die Unterbringung von Wohnungslosen ist Teil der Richtlinien der Regierungspolitik des Senats und wird mit diesem Erlass umgesetzt.

Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen zur Gebührenordnung beantwortet. Diese werden laufend ergänzt.

Fragen und Antworten

  • Was regelt die Unterbringungsgebührenordnung?

    Unfreiwillig obdachlose Personen haben einen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Verhinderung ihrer Obdachlosigkeit. Bei der Unterbringung entstehen dem Land Berlin Kosten. Daher werden für die Benutzung der Unterkunft als öffentliche Einrichtung Benutzungsgebühren von den untergebrachten Menschen erhoben.

    Die Unterbringungsgebührenordnung regelt die Erhebung dieser Gebühren bei der Nutzung von Unterkünften des Landes Berlin.

  • Ab wann gilt die Unterbringungsgebührenordnung?

    Die Unterbringungsgebührenordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

  • Wer ist für die Erhebung der Gebühren zuständig?

    Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) ist für die Verwaltung der Unterkünfte und damit für die Erhebung der Gebühren zuständig.

    Bitte zahlen Sie Ihre Gebühren nur beim LAF und niemals direkt in der Unterkunft oder an andere Personen bzw. Stellen, wie etwa Jobcenter oder Sozialämter.

  • Wie hoch sind die Gebühren?

    Die monatliche Regelgebühr beträgt aktuell 735 Euro pro Person. Personen mit eigenem Einkommen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen können einen Antrag auf Reduzierung der Gebühr auf 294 Euro im Monat stellen.

    Die Gebühren werden jährlich kalkuliert und aktualisiert. Grundlage für die Berechnung sind die voraussichtlichen Kosten für den Betrieb der Unterkünfte. Die Gebühren werden Ende 2024 neuberechnet, so dass zum Inkrafttreten der Gebührenordnung möglicherweise ein anderer Gebührensatz gelten wird.

    Beginnt oder endet die Nutzung im Laufe eines Monats, werden die Gebühren nicht voll berechnet, sondern anteilig. Die Gebühr wird dann für jeden Tag der Gebührenpflicht mit 1/30 berechnet.

  • Wie wurden die Gebühren berechnet?

    Der Unterbringungsgebührenordnung liegt eine Gebührenkalkulation zugrunde.

    Die Gebühren sind hinsichtlich des Nutzens und der Bedeutung für den Einzelnen zu bemessen. Daraus leitet sich ab, dass nicht alle Kosten, die dem Land Berlin bei der Unterbringung entstehen, in die Berechnung der Gebühren aufgenommen werden können. Beispielsweise dürfen Kosten für das Sicherheitspersonal, für die Sozialbetreuung oder für Kapazitätsreserven nicht bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Demzufolge wurde die Regelgebühr aus der Summe der erwarteten ansatzfähigen Kosten sämtlicher landeseigener und vertraglich gebundener Unterkünfte des Landes Berlin, geteilt durch die Anzahl der für das jeweilige Kalenderjahr anzurechnenden vorgehaltenen Unterkunftsplätze, errechnet.

    Die Gebührenhöhe soll regelmäßig durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft werden.

  • Wie erfahre ich, wieviel ich bezahlen muss?

    Den Gebührenbescheid, in dem die Höhe der monatlichen Gebühr ausgewiesen ist, erhalten Sie entweder gleich mit der Zuweisung in die Unterkunft oder er wird Ihnen mit der Post durch das LAF zugeschickt.

  • Muss ich die Gebühren selbst bezahlen?

    Die Gebühren sind von der untergebrachten Person zu tragen.

    Wenn Sie die Gebühren nicht aus eigenen Mitteln zahlen können, wenden Sie sich zur Prüfung Ihrer Ansprüche an die für Sie zuständige Sozialleistungsbehörde (Jobcenter oder Sozialamt) und legen Sie dort den Gebührenbescheid vor. Die Gebühren werden beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter oder vom Sozialamt übernommen.

    Haben Sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen, müssen Sie die Kosten selbst tragen (sog. Selbstzahlende). In besonderen Fällen können Sie die Befreiung oder Stundung (spätere Zahlung) der Gebühren beim LAF beantragen.

  • Kann das Jobcenter bzw. die Sozialamt die Gebühren für mich bezahlen?

    Ja, wenn Sie Sozialleistungen beziehen, ist eine Direktzahlung möglich.

    Dazu müssen Sie beim Jobcenter oder Sozialamt einen Antrag stellen, dass der Teil Ihrer Sozialleistung, der für die Unterkunftskosten berechnet wurde, direkt an das LAF überweisen wird.

    Bitte beachten Sie, dass unter Umständen die Direktzahlung auch ohne einen Antrag angeordnet werden kann (z. B. bei vorherigen Mietschulden, Suchterkrankung, etc.).

  • Wieso leben auch Menschen mit eigenem Einkommen in öffentlichen Unterkünften für wohnungslose Menschen?

    Wer unfreiwillig obdachlos ist, hat das Recht vor den Gefahren durch Obdachlosigkeit geschützt zu werden und einen Anspruch auf staatliche Unterbringung. Aufgrund der persönlichen Situation bzw. des angespannten Wohnungsmarkts in Berlin kann es dazu kommen, dass auch erwerbstätige Menschen auf eine vorübergehende Unterbringung in einer Unterkunft für Wohnungslose angewiesen sind.

    Auch die untergebrachten Menschen, die gerade erst eine Arbeit aufgenommen haben, finden oft nicht sofort eine eigene Wohnung.

  • Lohnt es sich für mich arbeiten zu gehen, auch wenn ich die Gebühr selbst zahlen muss?

    Ja, da das LAF die individuellen Lebensumstände jeder einzelnen Person auf Antrag prüft. Je nach Höhe des Einkommens, können die Gebühren reduziert werden, um einer finanziellen Überforderung entgegen zu wirken.

    Diese Ermäßigung ist für erwerbstätige Personen und für Personen in Ausbildung möglich. Ausbildung und Arbeit sind für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sehr wichtig, daher sollen Gebühren kein Hindernis dafür sein.

  • Habe ich einen Anspruch auf die Reduzierung der Gebühr?

    Die reduzierte Gebühr kann bei einem monatlichen Nettoeinkommen je Person bzw. je Familie beantragt werden. Das Einkommen muss zwischen folgenden Einkommensgrenzen liegen:

    1. eine Person: 857 Euro und 1.600 Euro,
    2. zwei Personen: 1.600 Euro und 3.100 Euro,
    3. drei Personen: 2.251 Euro und 4.100 Euro,
    4. vier Personen: 2.902 Euro und 5.100 Euro,
    5. für jede weitere Person erhöht sich die untere Einkommensgrenze um jeweils 651 Euro und die obere Einkommensgrenze um jeweils 1.000 Euro.

    Bei Auszubildenden und Studierenden in Fachschulklassen, Abendgymnasien, Kollegs sowie an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die BAföG beziehen und keinen Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, wird unabhängig von ihrem Einkommen nur die ermäßigte Gebühr erhoben.

    Bitte beachten Sie, dass die Ermäßigung nur auf Antrag gewährt wird und jeweils eine Vorlage über den Nachweis Ihres Einkommens bzw. Ihres BAföG-Bescheides voraussetzt. Sie gilt ab dem laufenden Kalendermonat der Antragsstellung und nicht rückwirkend für frühere Monate.

  • Wieso gibt es die Einkommensgrenzen?

    Bei der Ermäßigung geht es um die Vermeidung der finanziellen Überforderung der erwerbstätigen Personen.

    Für Menschen, die weniger als die untere Einkommensgrenze verdienen, ist selbst die reduzierte Gebühr nicht leistbar und sie sind auf (ergänzende) Sozialleistungen angewiesen.

    Auf der anderen Seite ist es nicht gerecht, wenn die Unterbringung von Personen mit einem relativ hohen Einkommen durch die Allgemeinheit mitfinanziert wird Personen, die über ein eigenes ausreichendes Einkommen verfügen und sich die Gebühr für die Unterkunft ohne staatliche Unterstützung leisten können, haben daher keinen Anspruch auf die Gebührenreduzierung.

  • Gibt es besondere Ermäßigungen für Familien?

    Um selbstzahlende Familien, die Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühr haben, finanziell zu entlasten, wird für die fünfte und jede weitere Person keine Gebühr mehr erhoben.

  • Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Kosten durch das Jobcenter oder Sozialamt nicht übernommen werden?

    Wenn eine besondere persönliche Härte vorliegt oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können Sie einen Antrag beim LAF stellen und nach einer Prüfung können die Gebühren teilweise oder ganz erlassen werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen und unverschuldet keine Sozialleistungen beantragen konnten.

    Wenden Sie sich so früh wie möglich an das LAF, wenn Sie aufgrund besonderer sozialer, familiärer oder gesundheitlicher Umstände die Gebühr nicht oder nur teilweise bezahlen können. Das LAF wird prüfen, ob Sie von der Gebührenpflicht befreit werden können oder eine Stundung (spätere Zahlung) in Frage kommt.

  • Bis wann muss ich die Gebühren bezahlen?

    Die Gebühren müssen Sie unmittelbar nach dem Einzug in die Unterkunft und dann jeweils zum 1. Tag eines Kalendermonats durch Überweisung bezahlen.

  • Kann ich gegen den Gebührenbescheid vorgehen?

    Ja, Sie können gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe, also der brieflichen Überstellung oder direkten Übergabe an Sie, beim LAF Widerspruch erheben. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung hat und Sie die Gebühr trotzdem bezahlen müssen. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht unter Umständen ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.

  • Was passiert, wenn ich die Gebühren nicht bezahle?

    Bei Nichtzahlung der Gebühren kommen Sie in Zahlungsverzug und erhalten eine Mahnung. Werden die Gebühren weiterhin nicht bezahlt, wird ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

    Darüber hinaus kann Ihre Zuweisung zur Unterkunft durch das LAF widerrufen werden, wenn Sie trotz Abmahnung mit der Zahlung in Höhe von zwei Monatsgebühren im Rückstand sind. Dementsprechend droht Ihnen unter Umständen der Verlust des Unterkunftsplatzes.

  • Muss ich die Gebühren bezahlen, wenn ich nicht in der Unterkunft schlafe?

    Ja. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet Sie nicht von der Gebührenpflicht, solange Ihnen der Unterkunftsplatz tatsächlich für die Nutzung zur Verfügung steht.

    Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Unterbringung in einer Unterkunft nur bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit besteht. Haben Sie eine andere Wohnmöglichkeit, wird Ihnen keine Unterkunft zugewiesen bzw. Ihre bisherige Zuweisung wird widerrufen.

  • Was passiert beim Auszug aus der Unterkunft?

    Mit dem Auszug aus der Unterkunft endet Ihre Zuweisung und Ihre Gebührenpflicht. Bitte melden Sie unverzüglich Ihren Auszug an das LAF und den Unterkunftsbetreiber.

    Bitte beachten Sie, dass der Ein- und Auszugstag jeweils als volle Tage berechnet werden.

    Wenn Sie nicht zum Monatsende, sondern im Laufe des Monats ausziehen, werden Ihnen die bereits entrichteten Gebühren für den Rest des Monats auf Antrag und unter Angabe Ihrer Kontoverbindung zurückerstattet.

  • Was passiert beim Umzug in eine andere Unterkunft?

    Beim Umzug von einer Unterkunft in eine andere Unterkunft bleibt die Gebührenhöhe gleich. Der Umzugstag wird in diesem Falle nur einmal und nicht doppelt (Ein- und Auszug) berechnet.

  • An wen kann ich mich bei Fragen zum Gebührenbescheid wenden?

    Nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 01.01.2025 werden hier die Kontaktdaten der LAF-Gebührenstelle veröffentlicht.

Dokumente

  • Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen (Unterbringungsgebührenordnung - UntGebO)

    (Nicht amtliche Fassung)

    PDF-Dokument (366.6 kB)