Rechtliche Betreuung

Frau berät jungen Mann

Rechtliche Betreuung

Jede und jeder kann durch Erkrankung, Unfall oder Behinderung in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln zu können. Angehörige eines hilfsbedürftigen Erwachsenen können zwar in vieler Hinsicht unterstützen, sind jedoch nicht befugt, rechtsverbindliche Entscheidungen für ihn zu treffen bzw. verbindliche Erklärungen für ihn abzugeben. Auch Ehepartner können nur in Ausnahmefällen, nämlich im Rahmen des Ehegattennotvertretungsrechts, maximal sechs Monate lang Entscheidungen zur Gesundheitssorge füreinander treffen.

Um rechtsverbindliche Entscheidungen für andere treffen zu können, bedarf es einer wirksamen Vorsorgevollmacht, mit der die Betroffenen selbst im Vorfeld festlegen, wer sie im Notfall vertreten soll. Oder, wenn eine solche Vollmacht nicht vorliegt, einer rechtlichen Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht.

In diesem Falle bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer, die die Betroffenen dann in genau beschriebenen Aufgabenbereichen unterstützen und gegebenenfalls rechtlich vertreten. Die rechtliche Betreuung erfolgt vorrangig durch Ehrenamtliche. Das können Familienangehörige, Bekannte oder andere sozial engagierte Menschen sein. Für den Fall, dass niemand die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann oder will, können auch Berufsbetreuerinnen und -betreuer (Betreuende) vom Betreuungsgericht bestellt werden. Das Gericht wird bei der Auswahl den Wünschen der Betroffenen entsprechen, es sei denn, die ausgewählte Person ist nicht geeignet. Bestellte rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet, dem Willen und den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen, es sei denn, damit geht eine Gefährdung der Betreuten einher oder die Umsetzung ist für die Betreuenden nicht zumutbar. Die Betreuenden werden durch das Gericht kontrolliert.

Vorsorgende Verfügungen

Vorsorgevollmacht

Die Bestellung von Betreuenden durch das Gericht können Sie durch eine gültige (Vorsorge-) Vollmacht vermeiden. Mit der Vollmacht beauftragen Sie einen Menschen, dem Sie vertrauen, in von Ihnen vorgegebenen Aufgabenbereichen für Sie zu handeln, falls Sie in eine Situation kommen, wo Sie dies selbst nicht mehr tun können. Voraussetzung ist, dass die bevollmächtigte Person bereit und in der Lage ist, die Vollmacht wahrzunehmen.

Vorsorgevollmachten sind äußerst sinnvolle Instrumente zur Vermeidung einer Betreuung. Sie sollten sich jedoch bewusst sein, dass Sie mit einer solchen Vollmacht einem anderen Menschen oft weitreichende Rechte einräumen. Die Bevollmächtigten können beispielsweise in Ihrem Namen Bankgeschäfte tätigen, einkaufen oder Rechnungen bezahlen oder auch in gesundheitlichen Angelegenheiten Entscheidungen für Sie treffen. Leider gibt es immer wieder Fälle von Betrug und Missbrauch, in denen Bevollmächtigte die Gutgläubigkeit oder Hilfsbedürftigkeit der Betreuten ausnutzen und Entscheidungen treffen, die nicht in deren Interesse sind. Daher ist es wichtig, genau zu prüfen, wem Sie eine solche Vollmacht geben, und sich vorher umfassend beraten zu lassen, z. B. durch einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde. Die Beratung hier ist kostenfrei.

Es wird zudem empfohlen, die Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen, z. B. durch die örtliche Betreuungsbehörde oder durch einen Notar. Bei der Betreuungsbehörde beträgt die Gebühr für die Beglaubigung 10 Euro, beim Notar müssen die Gebühren erfragt werden. In jedem Fall sollten Sie die Vollmacht mit Ort und Datum abfassen und unterschreiben.
Die Vorsorgevollmacht kann auch im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass Sie niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht erteilen möchten, oder falls aus anderen Gründen trotz Vollmacht eine rechtliche Betreuung erforderlich wird (z. B. wegen ungenügender Reichweite oder Mängeln der Vollmacht oder weil die von Ihnen bevollmächtige Person nicht zur Verfügung steht), ist es sinnvoll, eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Sie gibt Ihnen die Möglichkeit, bestimmte Personen als Betreuende vorzuschlagen (oder auszuschließen). Sie können auch einen Betreuungsverein vorschlagen. Außerdem können Sie in der Betreuungsverfügung Ihre Vorstellungen zur Art und Weise der Betreuung beschreiben. Für den Fall, dass eine Ihnen fremde Person als Betreuerin oder Betreuer bestellt wird, kann es sehr hilfreich sein, wenn diese Person auf diesem Wege von Ihren Wünschen erfährt, die Sie ihr später aufgrund Ihres Gesundheitszustandes möglicherweise nicht mehr persönlich mitteilen können.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall einer künftigen Entscheidungsunfähigkeit festlegen, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden möchten. Es wird dringend empfohlen, sich von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten zu lassen, um sich über die eigenen Wünsche klar zu werden und um Widersprüche zwischen einzelnen Äußerungen und Festlegungen in der Patientenverfügung zu vermeiden, die die Wirksamkeit der Verfügung in Frage stellen könnten.

Betreuungsvereine und Behörden - Aufgaben und Zuständigkeiten

Betreuungsvereine

In Berlin gibt es in jedem Bezirk mindestens einen anerkannten Betreuungsverein. Die Angebote der Betreuungsvereine richten sich gleichermaßen an ehrenamtlich Betreuende und Bevollmächtigte wie auch an Menschen, die sich für ein Ehrenamt interessieren. Die Betreuungsvereine:

• gewinnen ehrenamtliche Betreuende und führen diese in ihre Aufgaben ein,
• beraten und unterstützen Betreuende und Bevollmächtigte,
• bieten Fortbildungen an,
• informieren über betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

Im Einzelfall beraten und informieren die Betreuungsvereine auch Betroffene und Angehörige. Die Mitarbeitenden der Betreuungsvereine übernehmen auch selber Betreuungen.

Betreuungsbehörden in den Bezirken

Die bezirklichen Betreuungsbehörden in den Ämtern für Soziales können Betreuungen gegenüber dem zuständigen Betreuungsgericht anregen und unterstützen das Gericht bei seinen Aufgaben (z. B. durch Berichterstattung, Betreuervorschlag). Zudem sind die Betreuungsbehörden für die Registrierung beruflicher Betreuerinnen und Betreuer zuständig.

Ebenso wie die Betreuungsvereine bieten die bezirklichen Betreuungsbehörden Bevollmächtigten und Betreuenden Beratung und Information zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, insbesondere zu Vorsorgevollmachten und anderen Hilfen, bei denen keine rechtliche Betreuung eingerichtet wird.

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist zuständig für die Anerkennung und finanzielle Förderung von Betreuungsvereinen sowie die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung.

Senatsverwaltung für Soziales

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung ist als überörtliche Betreuungsbehörde zuständig für Grundsatzangelegenheiten des Betreuungsorganisationsrechts, unter anderem:

• gesamtstädtische Planung
• Steuerung und Aufsicht
• Leitung der überörtlichen Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsrecht (LAG BtR)

  • Empfehlungen der LAG Betreuungsrecht (noch im Aufbau)

Flyer zur rechtlichen Betreuung in Berlin

  • Rechtliche Betreuung in Berlin - Beratung und Unterstützung durch die Berliner Betreuungsvereine von Dezember 2021

    Faltblatt/Flyer (wird aktuell überarbeitet)

    PDF-Dokument (647.4 kB)

Rechtsgrundlagen