Jede und jeder kann durch Erkrankung, Unfall oder Behinderung in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln zu können. Angehörige eines hilfsbedürftigen Erwachsenen können zwar in vieler Hinsicht unterstützen, sind jedoch nicht befugt, rechtsverbindliche Entscheidungen für ihn zu treffen bzw. verbindliche Erklärungen für ihn abzugeben. Auch Ehepartner können nur in Ausnahmefällen, nämlich im Rahmen des Ehegattennotvertretungsrechts, maximal sechs Monate lang Entscheidungen zur Gesundheitssorge füreinander treffen.
Um rechtsverbindliche Entscheidungen für andere treffen zu können, bedarf es einer wirksamen Vorsorgevollmacht, mit der die Betroffenen selbst im Vorfeld festlegen, wer sie im Notfall vertreten soll. Oder, wenn eine solche Vollmacht nicht vorliegt, einer rechtlichen Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht.
In diesem Falle bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer, die die Betroffenen dann in genau beschriebenen Aufgabenbereichen unterstützen und gegebenenfalls rechtlich vertreten. Die rechtliche Betreuung erfolgt vorrangig durch Ehrenamtliche. Das können Familienangehörige, Bekannte oder andere sozial engagierte Menschen sein. Für den Fall, dass niemand die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann oder will, können auch Berufsbetreuerinnen und -betreuer (Betreuende) vom Betreuungsgericht bestellt werden. Das Gericht wird bei der Auswahl den Wünschen der Betroffenen entsprechen, es sei denn, die ausgewählte Person ist nicht geeignet. Bestellte rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet, dem Willen und den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen, es sei denn, damit geht eine Gefährdung der Betreuten einher oder die Umsetzung ist für die Betreuenden nicht zumutbar. Die Betreuenden werden durch das Gericht kontrolliert.