Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform am 1. Januar 1999 besteht auch für Privatpersonen (Verbraucher) die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu beantragen. Allen redlichen Schuldnern und Schuldnerinnen wird damit ein Weg zum wirtschaftlichen Neuanfang eröffnet. Das Gesetz (Insolvenzordnung – InsO) schreibt vor, dass erst eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern versucht werden muss, bevor ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt werden kann. Dafür ist die Beratung durch eine sogenannte „geeignete Stelle“ (staatlich anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle) oder „geeignete Person“ (zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) notwendig. Falls der außergerichtliche Einigungsversuch erfolglos bleibt, wird dies durch die geeignete Stelle bzw. Person bescheinigt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens beim je nach Wohnort zuständigen Amtsgericht.
Nach dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6. Juli 1998 bestimmt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, welche Beratungsstellen die Anerkennung als „geeignete Stelle“ erhalten. Es werden Stellen anerkannt, die eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleisten (siehe Anerkannte Beratungsstellen). Geeignet für die Beratung sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.