Erwerbsleben

Erwerbsleben

Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung gibt es viele Möglichkeiten, am Arbeitsleben teilzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich für die Vermittlung erwerbsfähiger Menschen mit Behinderung in Arbeit zuständig. Das Integrationsamt unterstützt die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen oder deren Arbeitgeber. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Informationen und Unterstützung bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen benötigen, können sich an die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) wenden. Des Weiteren können schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt besonders schwierig ist, auch in Inklusionsbetrieben arbeiten. Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen oder unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (siehe § 215 SGB IX). Der Anteil der schwerbehinderten Menschen im Betrieb muss mindestens 30 Prozent betragen. Über Standorte und Angebote informiert die Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V.

Teilhabe am Arbeitsleben für nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung, die auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, (dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI oder die nicht erwerbsfähig nach § 8 Absatz 1 SGB II) können die folgenden Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben wahrnehmen.

Werkstätten für behinderte Menschen

Die Werkstätten für behinderte Menschen bieten jenen Menschen mit Behinderung, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt an. Sie ermöglicht es behinderten Menschen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Dabei wird auch ihre Persönlichkeit weiterentwickelt. Im Land Berlin wird durch freie gemeinnützige Träger ein vielfältiges Angebot an Werkstattplätzen bereitgestellt. Über die Träger der Werkstätten, deren Standorte und Angebote informiert die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen. Die Werkstätten gliedern sich in den Eingangs-, den Berufsbildungs- und den Arbeitsbereich. Leistungsträger für den Eingangs- und Berufsbildungsbereich ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, die die Anträge auf Maßnahmen der beruflichen Eingliederung entgegennimmt. Grundlage der Leistungsgewährung ist das Sozialgesetzbuch III. Nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs erhalten die Absolventen ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss. Mit dem Wechsel der Absolventen aus dem Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich der Werkstatt ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe der zuständige Leistungsträger. Die Leistungen werden nach dem Sozialgesetzbuch IX erbracht.

Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

Andere Leistungsanbieter bieten eine Beschäftigung analog der Werkstatt für behinderte Menschen an. Für andere Leistungsanbieter gelten die gleichen Vorschriften wie für Werkstätten für behinderte Menschen. Allerdings durchlaufen sie kein förmliches Anerkennungsverfahren, sie sind häufig kleiner als die Werkstätten und bieten in der Regel nur Leistungen in Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich an. Die anderen Leistungsanbieter sind nicht zur Aufnahme verpflichtet.

Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)

  • Was ist das Budget für Arbeit?

    Mit dem Budget für Arbeit wird eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert, die tarifvertraglich oder ortsüblich entlohnt wird. Der Mensch mit Behinderung ist im Rahmen seiner Beschäftigung kranken-, pflege- und rentenversichert. Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht hingegen nicht.

    Auf Antrag des Menschen mit Behinderung erhalten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Berlin vom zuständigen Bezirksamt in der Regel einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Der Lohnkostenzuschuss wird in der Regel ohne Überprüfung der individuellen behinderungsbedingten Minderleistungen gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren pauschal 75 Prozent des Bruttogehalts des Arbeitnehmers, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (im Jahr 2020 maximal 1.274 Euro monatlich). Im dritten und vierten Beschäftigungsjahr wird der vereinbarte Lohnkostenzuschuss auf 70 % abgesenkt. Ab dem fünften Beschäftigungsjahr wird der Lohnkostenzuschuss auf 60 % herabgesetzt. Diese 60 % werden voraussichtlich bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit gezahlt.

    Zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss wird dem Menschen mit Behinderung eine wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Diese Fachkräfte unterstützen den Menschen mit Behinderung, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Beschäftigen im Umfeld bei Fragen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Menschen mit Behinderung. Neben Beratungsgesprächen beinhaltet die Anleitung und Begleitung beispielsweise auch Betriebsbesuche am Arbeitsplatz.

  • Wer kann das Budget für Arbeit beantragen?
    • Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, bereits mindestens ein Jahr lang eine berufliche Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt haben und gerne wieder am Arbeitsleben teilhaben wollen, können das Budget für Arbeit beantragen. Maßgeblich ist, dass der Mensch mit Behinderung ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringt.
    • Menschen mit Behinderung, die den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter absolviert haben.
    • Menschen mit Behinderung, die bereits im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind.
  • Was ist die Voraussetzung für den Bezug des Budgets für Arbeit?

    Das Budget für Arbeit kann bereits dann beantragt werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Vergütung tatsächlich angestrebt wird. Das Budget für Arbeit kommt aber erst mit Abschluss des Arbeitsvertrages zustande.

  • Wer sind Ansprechpersonen für das Budget für Arbeit?
    • Die Teilhabefachdienste des Bezirksamtes, in dem der Mensch mit Behinderung seinen Wohnsitz hat sowie
    • die Integrationsfachdienste

    Seit dem 1. Januar 2019 gibt es drei Projekte, die Beratungen und Unterstützungen anbieten, damit ein Budget für Arbeit zustande kommt:

  • Wer kann die Anleitung und Begleitung übernehmen?

    Die Integrationsfachdienste in Berlin können auf Wunsch des Menschen mit Behinderung die Anleitung und Begleitung übernehmen. Alternativ kann der Mensch mit Behinderung ein Persönliches Budget beantragen und sich damit die Anleitung und Begleitung von Fachkräften mit einer zertifizierten Ausbildung selbst einkaufen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Anleitung und Begleitung von einer Betreuerin oder einem Betreuer im Betrieb ausgeübt wird.

  • Was ist zu beachten?
    • Der Mensch mit Behinderung behält die dauerhaft volle Erwerbsminderung auch während des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit.
    • Durch das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis verändern sich die Rentenansprüche des Beschäftigten. Vor Bewilligung eines Budgets für Arbeit muss der Mensch mit Behinderung daher zwingend eine Rentenberatung aufsuchen. Ein entsprechendes Merkblatt hierzu erhält er im Rahmen der Antragstellung.
    • Der Mensch mit Behinderung hat jederzeit die Möglichkeit, in eine Werkstatt für behinderte Menschen zurückzukehren.

Budget für Ausbildung (§ 61 a SGB IX)

Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, können auch ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen. Die Ausbildungsvergütung wird erstattet. Die Menschen mit Behinderung erhalten während der Ausbildung eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Voraussetzung ist der Abschluss eines regulären Ausbildungsvertrages. Für das Budget für Ausbildung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Vorbereitung auf das Arbeitsleben

Menschen mit Behinderung, die aufgrund der Schwere der Behinderung keine der genannten Angebote wahrnehmen können, können im Rahmen der sozialen Teilhabe das Angebot zur Beschäftigung, Förderung und Betreuung (ABFBT) wahrnehmen.

Angebot zur Beschäftigung und Förderung

Das Angebot zur Beschäftigung und Förderung richtet sich an geistig, körperlich oder mehrfach behinderte volljährige Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht, noch nicht wieder oder nicht mehr in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen des Budgets für Arbeit beschäftigt werden können. In den Angeboten erhalten die Betroffenen die Möglichkeit, ihre Persönlichkeit, ihren Leistungswunsch und ihre Leistungsfähigkeit weiter zu entwickeln oder zu erhalten. Sie werden durch eine tätigkeits- und arbeitsorientierte Tagesstruktur auf den Übergang in eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorbereitet.

Rechtliche Grundlagen