Zur Sicherstellung der individuell erforderlichen Leistungen schließt der Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit der Vereinigung der Leistungserbringer einheitliche Rahmenverträge ab. In Berlin ist dies der Berliner Rahmenvertrag, in dem eine Reihe von gesetzlichen Änderungen des Leistungsrechts zusammengefasst werden. So ist bei einer personenzentrierten Ausrichtung beispielsweise die bestehende Leistungsstruktur mit ihrer Unterscheidung nach Art der Behinderung und Unterbringungsform nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Der Vertrag bestimmt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen (§§ 123 ff. SGB IX) und legt allgemeine und spezifische Anforderungen der Leistungsangebote fest. Darüber hinaus werden auch Grundsätze der Qualitätssicherung geregelt.
Derzeit gilt der Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe in der Fassung vom 5. Juni 2019.
Rechtliche Grundlagen
Der Berliner Rahmenvertrag (BRV) bestimmt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen nach dem SGB IX und legt allgemeine und spezifische Anforderungen der Leistungsangebote fest.
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Gutachten zum Leistungsstrukturmodell für das Land Berlin
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Unterzeichnete Endfassung des Berliner Rahmenvertrags
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung