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Schreiben vom 18.02.2013 über geänderte Rahmenverträge (RV) zur teilstationären Pflege sowie zur Kurzzeitpflege im Land Berlin - Leistungen nach § 87b SGB XI in der Tagespflege -

Zum 01.01.2013 sind die Änderungen der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI zur teilstationären Pflege und zur Kurzzeitpflege in Kraft getreten.

Zu den Änderungen im Rahmenvertrag zur teilstationären Pflege im Einzelnen:

§ 1 Allgemeine Pflegeleistungen
Absatz 3 Nr. 4 – Angebote zum Erhalt der Alltagskompetenz:
Die bisher in diesem Text enthaltene Verpflichtung, die erforderliche Begleitung ggf. durch Pflege-/ Betreuungskräfte der Pflegeeinrichtung sicher zu stellen , ist entfallen.

p(. § 19 Datenschutz

An den bisherigen Text wurde folgender Satz angefügt: „ Die Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, die externen Einrichtungen oder Organisationen, die regelmäßig Mitarbeiter oder Ehrenamtliche ergänzend zur professionellen Pflege insbesondere zur sozialen Betreuung in die Pflegeeinrichtung entsenden, zur Beachtung der Schweigepflicht anzuhalten.

p(. § 20 Sicherstellung der Leistungen/ Qualifikation des Personals

Absatz 3:
Die bisherige Fassung wurde auf Grund der sich aus dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung )*[@attr_id=%27bgbl112s2246.pdf%27] ergebenden Erweiterung der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI auf die Tagespflege wie folgt ergänzt: „Für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI wird ein Richtwert pflegestufenunabhängig, ohne Anrechnung auf die Fachkraftquote,

p(. von 1 : 24 vereinbart.“

Der Anspruch der Einrichtungen auf Vereinbarung eines Vergütungszuschlags für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Bewohnern mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung richtet sich gegen die jeweils zuständige Pflegekasse.

Weitere Informationen erhalten Sie im Rundschreiben I Nr. 11/2008 .

Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, wird als Vertragspartner nach § 85 SGB XI die Vereinbarungen über die Vergütungszuschläge ebenfalls abschließen, damit auch Bewohner, die nicht pflegeversichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen, die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Anspruch nehmen können. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 87b SGB XI .

Der Abschluss der entsprechenden Vergütungsvereinbarungen mit den einzelnen teilstationären Pflegeeinrichtungen wird im IT- Verfahren OPEN/ PROSOZ durch eine zusätzliche Zuschlagsart (Zuschlag gem. § 87b SGB XI für Nichtversicherte) im Leistungskatalog der stationären Hilfen kenntlich gemacht. Bisher wurden für Tagespflegen noch keine Vergütungsvereinbarungen mit dem Leistungsanspruch nach § 87b SGB XI abgeschlossen. Erste Anträge liegen jedoch vor.

Absatz 4:
Der Anteil der zusätzlich zu dem in Absatz 2 bzw. in Absatz 3 vereinbarten Personalrichtwert wurde jeweils um 0,1 Vollzeitkräfte (VK) erhöht. Der Absatz lautet nun wie folgt: „Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Personalrichtwerten werden für die Freistellung der verantwortlichen Pflegefachkraft, für Aufgaben im Rahmen des/ der Qualitätsmanagements/ -entwicklung und der Sozialarbeit bei bis zu 14 Plätzen insgesamt 0,4 Vollzeitkräfte (VK) und ab 15 Plätzen insgesamt 0,6 Vollzeitkräfte (VK) vereinbart.“

Zu den Änderungen im Rahmenvertrag zur Kurzzeitpflege im Einzelnen:

p(. § 1 Allgemeine Pflegeleistungen

Absatz 3 Nr. 4 – Angebote zum Erhalt der Alltagskompetenz:
Die Formulierung „ die Begleitung durch Pflege-/Betreuungskräfte der Pflegeeinrichtung “ ist erhalten geblieben, allerdings auf Ausnahmefälle begrenzt. Der Text lautet nun: „Planung und Organisation von Arztbesuchen, einschließlich der Kostenklärung und Anforderung für Krankenfahrten und Krankentransporte sowie von Behördengängen, bei denen ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, und deren Begleitung, ggf. mit Unterstützung vorrangig durch Angehörige, externe Begleitdienste und weitere Betreuungspersonen, im Ausnahmefall durch Pflege/Betreuungskräfte der Pflegeeinrichtung.“

p(. § 20 Datenschutz

Die Ergänzungen und Änderungen entsprechen denen der teilstationären Pflege (§ 19).

p(. § 21 Sicherstellung der Leistungen/ Qualifikation des Personals

Die Ergänzungen und Änderungen entsprechen denen der teilstationären Pflege (§ 20 Abs. 3).

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI waren für die Kurzzeitpflege im RV bereits vereinbart. Hier wurde nur der neue Richtwert von 1:24 angepasst.
Auch für Kurzzeitpflegen wurden noch keine Vergütungsvereinbarungen mit dem Leistungsanspruch nach § 87b SGB XI abgeschlossen. Es liegen bisher keine Anträge vor.

Die Rahmenverträge werden in Kürze im Internet aktualisiert.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 8/2009 über Pflege-Weiterentwicklungsgesetz; Auswirkungen auf die Verträge der Kurzzeitpflegeeinrichtungen und teilstationären Pflegeeinrichtungen