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Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV)

(Wohnteilhabe-Personalverordnung – WTG-PersV)

p(. vom 16. Mai 2011 (GVBl. S. 230), in Kraft getreten am 01.08.2011

Auf Grund des § 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) verordnet die für Soziales zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung:

§ 1 – Persönliche und fachliche Eignung

(1) Der Leistungserbringer hat unter Berücksichtigung von § 1 des Wohnteilhabegesetzes zu gewährleisten, dass die in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit verfügen.

(2) Personen, die leitende Tätigkeiten nach § 3 oder § 5 oder Aufgaben der ständig verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 4 oder § 6 wahrnehmen, müssen nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben in der jeweiligen betreuten gemeinschaftlichen Wohnform entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer sachgerecht und entsprechend dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden.

§ 2 – Persönliche Ausschlussgründe

(1) Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Persönlich ungeeignet ist insbesondere
  • eine Person, die
    • a) wegen eines Verbrechens,
    • b) wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Dieb-tahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs oder Untreue oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat,
    • c) wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
    • d) leitende Tätigkeiten nach § 3 oder § 5 wahrnimmt, wegen Urkundenfälschung oder Insolvenzstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden und die Tilgung im Führungszeugnis nach Absatz 2 noch nicht erfolgt ist oder
  • eine Person, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 31 des Wohnteilhabegesetzes in mehr als zwei Fällen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht mehr als fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
    (2) Der Leistungserbringer hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vor der Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes , das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind.

§ 3 – Leitung in stationären Einrichtungen

(1) Jede stationäre Einrichtung verfügt über eine Leitung. Diese stellt die die Einrichtung betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe unter Beachtung rechtlicher Vorgaben, insbesondere des Wohnteilhabegesetzes, und unter Wahrung betriebswirtschaftlicher Grundsätze sicher.

(2) Für die Leitung einer stationären Einrichtung ist eine Person fachlich geeignet, die über einen ausreichenden beruflichen Abschluss oder Hochschulabschluss sowie über ausreichende Berufserfahrung verfügt (Leitungskraft).

(3) Über einen ausreichenden beruflichen Abschluss oder Hochschulabschluss verfügt eine Person, die
  • eine mindestens dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem pflegerischen Beruf, die Erlaubnis zum Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung sowie eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,
  • eine mindestens dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Beruf mit staatlicher Anerkennung sowie eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,
  • eine mindestens dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem staatlich anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf sowie eine pflegerische, sozialpflegerische oder sozialpädagogische Zusatzqualifikation,
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit pflegerischem, sozialpflegerischem oder sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation, soweit das Hochschulstudium nicht bereits die Inhalte einer betriebswirtschaftlichen Qualifikation umfasst, oder
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit betriebs- oder verwaltungswirtschaftlichem Schwerpunkt sowie eine pflegerische, sozialpflegerische oder sozialpädagogische Zusatzqualifikation
    nachweisen kann.

(4) Über ausreichende Berufserfahrung verfügt eine Person, die durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung, einem ambulanten Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Leistungserbringers eine Ausnahme von den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 gewährleistet und dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.

(6) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Leitungskräften geleitet, so muss jede Leitungskraft die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen. Die Verantwortungsbereiche müssen klar bestimmt und voneinander abgegrenzt sein.

(7) Eine Leitung kann für mehrere stationäre Einrichtungen die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, wenn in allen Einrichtungen gewährleistet ist, dass
  • die Leitung in angemessenem Umfang vor Ort für die Bewohnerschaft, deren Angehörige und das Personal erreichbar ist,
  • die Leitungsaufgaben nach den rechtlichen Vorgaben erfüllt werden,
  • notwendige Entscheidungen zeitnah getroffen werden können und
  • die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner beachtet werden.
    Die Einsetzung einer Leitung in mehr als einer stationären Einrichtung hat der Leistungserbringer der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat in seiner Anzeige nach Satz 2 die Anschriften der Einrichtungen und die Zahl der dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu benennen sowie die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen.

§ 4 – Verantwortliche Pflegefachkraft in stationären Pflegeeinrichtungen

(1) Jede stationäre Pflegeeinrichtung verfügt über eine verantwortliche Pflegefachkraft, die eine qualitätsgesicherte Durchführung übergreifender Pflege- und Betreuungsprozesse sicherstellt. Die verantwortliche Pflegefachkraft muss die Voraussetzungen des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Eine verantwortliche Pflegefachkraft kann in mehreren stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden, wenn in allen Einrichtungen gewährleistet ist, dass
  1. sie die Aufgaben nach den rechtlichen Vorgaben angemessen und zeitnah erfüllt, insbesondere auch ausreichend zeitliche Kapazitäten vorhanden sind, um die entsprechenden Planungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft angemessen wahrnehmen zu können, und
  2. die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner beachtet werden.
    Die Einsetzung einer verantwortlichen Pflegefachkraft in mehr als einer stationären Einrichtung hat der Leistungserbringer der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat in seiner Anzeige nach Satz 2 die Anschriften der Einrichtungen und die Zahl der dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu benennen sowie die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(3) In einer stationären Pflegeeinrichtung können die Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Leitung nach § 3 Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden, wenn
1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 bis 4 erfüllt und
2. die Erfüllung der beiden Aufgabenbereiche in einer Person gewährleistet ist, insbesondere auch ausreichend zeitliche Kapazitäten vorhanden sind, um die entsprechenden Planungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft angemessen wahrnehmen zu können.
Soll eine Person zugleich die Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Leitung wahrnehmen, hat der Leistungserbringer dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat in seiner Anzeige nach Satz 2 die Anschrift der Einrichtung und die Zahl der dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu benennen sowie die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(4) Über die Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträger oder ihre Landesverbände zu informieren, sofern mit dem Leistungserbringer Vereinbarungen nach den §§ 72, 85, 89 oder 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

§ 5 – Leitende Tätigkeit bei Leistungserbringung in betreuten Wohngemeinschaften

Jeder Leistungserbringer, der in betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohnteilhabegesetzes Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt, verfügt über eine oder mehrere Personen, die entsprechend § 3 Absatz 1 die die Wohngemeinschaft betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe beim Leistungserbringer sicherstellt (leitende Tätigkeit). Für diese Personen gelten die Anforderungen zur fachlichen Eignung nach § 3 Absatz 2 bis 5 entsprechend. Wird die leitende Tätigkeit von mehreren Personen wahrgenommen, gelten die Anforderungen des § 3 Absatz 6 entsprechend.

§ 6 – Verantwortliche Pflegefachkraft bei Leistungserbringung in betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen

Jeder Leistungserbringer, der in betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt, verfügt über eine verantwortliche Pflegefachkraft. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 7 – Fachkräfte und Hilfskräfte

(1) Pflege- und Betreuungsleistungen dürfen nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung erbracht werden.

(2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen
1. eine mindestens dreijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf oder in einem anderen Gesundheitsfachberuf und die Erlaubnis zum Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung,
2. eine mindestens dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Beruf mit staatlicher Anerkennung oder
3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Gesundheits- oder Sozialbereich
nachweisen,
in denen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben vermittelt werden. Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen der Erprobungsregelung des § 26 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes auf Antrag des Leistungserbringers eine Befreiung von den Anforderungen nach Satz 1 erteilen.

(3) Hilfskräfte sind zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen eingesetzte Personen, die die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllen. Nicht als Hilfskräfte gelten insbesondere Zivildienstleistende, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Beschäftigte im freiwilligen sozialen Jahr, Auszubildende, für die eine Ausbildungsvergütung nach § 82a des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen ist, Praktikantinnen und Praktikanten, zusätzliches Betreuungspersonal im Sinne des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch , in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigte Personen, Personen in sogenannten Einfühlungsverhältnissen sowie den Anweisungen des Leistungserbringers unterliegende bürgerschaftlich engagierte Menschen.

(4) Ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmende Tätigkeiten sind:
  1. die Festlegung von Zielen und Maßnahmen in Pflege- und Betreuungsprozessen sowie die anschließende Auswertung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsqualität,
  2. die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung,
  3. die Überwachung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchführung zulässiger freiheitsbeschränkender oder freiheitsentziehender Maßnahmen oder von Maßnahmen, die nur deshalb keine freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Wirkung entfalten, weil der Wille der hiervon jeweils betroffenen Person nicht entgegensteht, und
  4. die fachliche Anleitung und Aufsicht von Hilfskräften nach Absatz 3 Satz 1 und der sonstigen eingesetzten Personen nach Absatz 3 Satz 2.

§ 8 – Einsatz von Fach- und Hilfskräften

(1) Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass ausreichend Fach- und Hilfskräfte zur Erbringung der erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen am Ort der Leistungserbringung eingesetzt werden.

(2) Von einem ausreichenden Personaleinsatz im Sinne von Absatz 1 ist in der Regel auszugehen, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte über die Anforderungen dieser Verordnung hinaus den in den Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Regelungen entsprechen.

(3) Bei der Personalbemessung ist sicherzustellen, dass
  1. bei stationären Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen insgesamt mindestens die Hälfte,
  2. bei stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung insgesamt mindestens drei Viertel,
  3. bei betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit seelischer Behinderung insgesamt mindestens drei Viertel und
  4. bei betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit geistig-körperlicher Behinderung sämtliche
    der zur Pflege und Betreuung eingesetzten Personen Fachkräfte sind. Die Berechnung der Quote hat anhand der Vollzeitäquivalente zu erfolgen; dabei sind ausschließlich Fach- und Hilfskräfte nach § 7 Absatz 2 und 3 Satz 1 in die Berechnung einzubeziehen.

(4) In vollstationären Pflegeeinrichtungen muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein, in teilstationären Pflegeeinrichtungen während der Öffnungszeiten.

(5) In jeder betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes, in der schwer- oder schwerstpflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen durchgehend gepflegt und betreut werden, muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Hilfskraft anwesend sein.

§ 9 – Fort- und Weiterbildung

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, die sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse benötigen.

(2) Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass Personen, die in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen ältere pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen betreuen, in angemessenem Umfang geriatrische oder gerontopsychiatrische Kenntnisse erhalten.

(3) Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass Personen, die in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für behinderte Menschen ältere oder pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen betreuen, in angemessenem Umfang pflegerische Kenntnisse erhalten.

§ 10 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Wohnteilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 eine persönlich ungeeignete Person einsetzt,
  2. entgegen § 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 bis 5, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2, § 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3, oder § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6, eine fachlich ungeeignete Person einsetzt,
  3. entgegen § 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 eine pflegende und betreuende Tätigkeit nicht durch eine Fachkraft oder unter angemessener Beteiligung einer Fachkraft wahrnehmen lässt, die die Mindestanforderungen nach § 7 Absatz 2 erfüllt,
  4. entgegen § 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 eine pflegerische oder betreuende Tätigkeit nicht durch eine Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 2 wahrnehmen lässt,
  5. entgegen § 1 in Verbindung mit § 8 nicht das vorgeschriebene Personal einsetzt,
  6. sich entgegen § 2 Absatz 2 nicht das in dieser Vorschrift genannte Führungszeugnis vorlegen lässt oder
  7. keine Anzeige nach § 3 Absatz 7 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 3 Satz 2 oder § 11 Absatz 2 vornimmt.

§ 11 – Übergangsvorschriften

(1) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend der bisherigen Rechtslage als Leitungskräfte, Personen mit leitender Tätigkeit, verantwortliche Pflegefachkräfte oder Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 bis 4 , § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten auch weiterhin als fachlich geeignet.

(2) Wurde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Leitung für mehrere stationäre Einrichtungen, eine verantwortliche Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen oder eine Person zugleich für Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Leitung eingesetzt, hat der Leistungserbringer die Anzeigen nach § 3 Absatz 7 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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