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Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung (PflegEföVO)

(Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung – PflegEföVO)

p(. vom 10. September 1998 (GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung vom 11.1.2021 (GVBl. S. 38)
Rechtsstand: beck.online, DIE DATENBANK
Bereitgestellt vom Verlag C. H. Beck oHG.

Inhalt

Teil A – Förderungsverfahren

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

§ 1 – Anwendungsbreich

(1) Die Vorschriften dieses Teils der Verordnung sind auf die Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen anzuwenden.

(2) Die Vertretung der Pflegeeinrichtung im Förderungsverfahren obliegt ihrem Träger.

§ 2 – Zuständigkeit

Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung führt die in diesem Teil der Verordnung vorgesehenen Verfahren im Benehmen mit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung durch.

§ 3 – Voraussetzung der Förderung

Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln nach § 3 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes ist, daß die Finanzierung aufgrund der beschlossenen Investitionsplanung sichergestellt ist und ein Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung auf Fördermittel spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Bauplanungsunterlagen vorliegt.

Abschnitt II – Verfahren der Einzelförderung

§ 4 – Bedarfsanerkennung

(1) Die Pflegeeinrichtung beantragt bei der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung die Anerkennung ihres Investitionsbedarfs und die Aufnahme in das Investitionsprogramm. Sie begründet die Notwendigkeit, die Dringlichkeit der beabsichtigten Investition und den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der Fördermittel für die pflegerische Versorgung unter Berücksichtigung der Heimmindestbauverordnung und der von den zuständigen Senatsverwaltungen vorgegebenen Bau-, Raum- und Ausstat-tungsstandards. Steht die beantragte Investitionsmaßnahme in einem Verbund mit er-gänzenden Angeboten des Antragstellers oder anderer Träger, so sind ihre organisatori-schen, funktionellen und förderungsrechtlichen Verknüpfungen sowie die Planungen zur Weiterentwicklung des Standortes darzustellen. Mit den Angaben zu den voraussichtli-chen Gesamtkosten und zur Förderungsfähigkeit der Investitionsmaßnahme teilt die Pflegeeinrichtung gleichzeitig den Umfang der zur Aufstellung von Bauplanungsunterlagen benötigten Planungsleistungen mit.

(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung erkennt gegenüber der Pflegeeinrichtung den Investitionsbedarf und die Förderungsfähigkeit der Investitionsmaßnahme an. Sie entscheidet nach Abstimmung mit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung über den Umfang von Planungsleistungen, den Verzicht auf die Einreichung der Vorplanung nach § 8 und legt bei Investitionsmaßnahmen bis zu 3.067.752 Euro die einzureichenden Planungsunterlagen fest.

§ 5 – Bedarfsprogramm

(1) Die Pflegeeinrichtung hat für Investitionsmaßnahmen über 3.067.752 Euro zu ihren Lasten ein Bedarfsprogramm zu erstellen.

(2) Das Bedarfsprogramm besteht in der Regel aus
1. der Aufgabenbeschreibung, dem Erläuterungsbericht, der die Notwendigkeit der Investition begründet, Aussagen über deren Einordnung in den Landespflegeplan und allgemeinen Angaben zur Maßnahme,
2. dem Organisations-, Funktions- und Raumprogramm,
3. einer Kostenprognose nach Kostengruppen entsprechend der Gliederung der DIN 276 und der Flächendarstellung nach DIN 277 einschließlich Angaben zur ergänzenden betriebsbedingten Erstausstattung, soweit deren Finanzierung unter Berücksichtigung der vorhandenen und einzubringenden Ausstattungsgegenstände im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen soll,
4. einer skizzenhaften Darstellung des Bauvorhabens bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen in bestehenden Gebäuden.

(3) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen auf die Vorlage eines Bedarfsprogrammes oder Teilen hiervon verzichten, wenn Standardisierung und Typisierung der vorhandenen funktionellen und räumli-chen Strukturen der Pflegeeinrichtung eine Lösung der Bauaufgabe zulassen.

(4) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung erkennt gegenüber der Pflegeeinrichtung das Bedarfsprogramm an. Das anerkannte Bedarfsprogramm ist für die Aufstellung der Bauplanungsunterlagen verbindlich.

§ 6 – Planungsleistungen

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung teilt der Pflegeeinrichtung die Planungsfreigabe mit. Voraussetzung ist, daß die Investitionsmaßnahme in der beschlossenen Investitionsplanung enthalten ist.

(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen die Pflegeeinrichtung ermächtigen, Teile der Planungsleistungen für eine bisher in keiner beschlossenen Investitionsplanung des Landes Berlin enthaltenen Investitionsmaßnahme in Auftrag zu geben, sofern die Finanzierung dafür sichergestellt ist.

(3) Die Pflegeeinrichtung schließt nach der Planungsfreigabe innerhalb der Vorgaben nach § 4 Absatz 2 eigenverantwortlich Verträge über Planungsleistungen ab.

(4) Die Planungsleistungen werden in die aufzustellenden Bauplanungsunterlagen aufgenommen und im Rahmen der Prüfung hinsichtlich der Höhe ihrer Förderungsfähigkeit abschließend festgestellt.

(5) Beachtet die Pflegeeinrichtung die Vorgaben für den Abschluß der Verträge nicht, so ist eine nachträgliche Anerkennung der Förderungsfähigkeit von Planungsleistungen ausgeschlossen.

§ 7 – Begleitender Ausschuss

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung kann in Abstimmung mit der Pflegeeinrichtung zur Behandlung und Klärung auftretender Probleme der finanziellen sowie der termin- und sachgerechten Abwicklung von Investitionsmaßnahmen einen begleitenden Ausschuß einsetzen. Vor Beginn der Erstellung eines Bedarfsprogrammes hat er die Aufgabe, Strukturvorgaben zu den Inhalten und den Bau-, Raum- und Ausstattungsstandards der Investitionsmaßnahme, insbesondere zum Organisations-, Funktions- und Raumprogramm und zu Planungsleistungen festzulegen. Zur Einhaltung der Gesamtfinanzierung im Rahmen der Investitionsplanung dient er der Kostenkontrolle der bewilligten Fördermittel.

(2) Die Abstimmung der Vor- und Entwurfsplanung von Investitionsmaßnahmen, deren Struktur, Bauvolumen und -standards eine enge Zusammenarbeit der Beteiligten erforderlich machen, erfolgt im begleitenden Ausschuß.

(3) Der begleitende Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der für die Pflegeversicherung und für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen, dem Vertreter der Pflegeeinrichtung (Bauherr) und dem Architekten. Weitere an dem Vorhaben Beteiligte sowie beauftragte Planer können hinzugezogen werden. Den Vorsitz im Ausschuß führt die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung, im Vertretungsfall die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt dem Vertreter der Pflegeeinrichtung.

(4) Die im begleitenden Ausschuß von der für die Pflegeversicherung im Benehmen mit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung getroffenen Entscheidungen und Festlegungen sind für die Aufstellung des Bedarfsprogrammes, für die Bauplanungsunterlagen und für die Durchführung der Investitionsmaßnahme verbindlich. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.

§ 8 – Vorplanung

(1) Mit der Anerkennung des Bedarfsprogrammes oder der nach § 4 Absatz 2 geforderten Planungsunterlagen wird die Vorplanung freigegeben. Die Vorplanung als Bestandteil der Bauplanungsunterlagen ist mit den für die Pflegeversicherung und für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen abzustimmen. Ist ein Ausschuß nach § 7 eingerichtet, so kann die Abstimmung der Vorplanung auch im Ausschuß erfolgen.

(2) Auf der Grundlage der abgestimmten Vorplanung werden die weiteren Planungsleistun-gen zur Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung freigegeben und der Termin zur Abgabe der Bauplanungsunterlagen festgesetzt. In begründeten Einzelfällen können die für die Pflegeversicherung und für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen auf die Vorlage von Teilen der Bauplanungsunterlagen verzichten oder ergänzende Unterlagen verlangen.

§ 9 – Bauplanungsunterlagen

(1) Die nach § 8 abgestimmte Vorplanung ist Voraussetzung und Grundlage für die Erstellung von Bauplanungsunterlagen.

(2) Die Bauplanungsunterlagen bestehen insbesondere aus:
1. dem Erläuterungsbericht zur Investitionsmaßnahme,
2. dem Kostenvorblatt und der Kostenberechnung nach DIN 276,
3. der Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277 einschließlich eines Soll-Ist-Vergleichs der Nutzflächen zum Organisations-, Funktions- und Raumprogramm,
4. der Baubeschreibung und gegebenenfalls den Systembeschreibungen der betriebstechnischen Anlagen und Ausstattungen,
5. den Entwurfszeichnungen unter Berücksichtigung ihrer Genehmigungsfähigkeit,
6. einer Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung einschließlich einer Aussage über voraussichtliche Folgekosten.
Die Anforderungen öffentlich-rechtlicher Genehmigungsverfahren sind bei der Aufstellung der Bauplanungsunterlagen einschließlich der Kostenberechnung zu berücksichtigen. Die Abnahme- und Genehmigungsfähigkeit der Investitionsmaßnahme ist sicherzustellen.

§ 10 – Prüfung von Bauplanungsunterlagen

(1) Nach Durchsicht der eingereichten Bauplanungsunterlagen auf Übereinstimmung mit den erteilten Auflagen und Bedingungen der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung sowie den vom begleitenden Ausschuß nach § 7 getroffenen Festlegungen, prüft die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung die Bauplanungsunterlagen in architektonischer, technischer, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht durch. Sie stellt die Höhe der Gesamtkosten fest.

(2) Nach Prüfung der Bauplanungsunterlagen nach Absatz 1 erfolgt die abschließende förderrechtliche Beurteilung und Bewilligung von Fördermitteln durch die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung.

§ 11 – Durchführung einer Investitionsmaßnahme

(1) Die förderungsfähigen Gesamtkosten einer Investitionsmaßnahme werden auf der Grundlage der anerkannten Bauplanungsunterlagen zwischen der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung und der Pflegeeinrichtung mit Festbetrag vereinbart. Die Pflegeeinrichtung darf mit der Vergabe von Bauleistungen, ausgenommen Planungsleistungen, und mit der Baudurchführung einer Maßnahme erst beginnen, wenn der Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Fördermitteln bestandskräftig ist.

(2) Die geprüften Bauplanungsunterlagen sind bei der Umsetzung der Baumaßnahme einzuhalten. Abweichungen von den geprüften Bauplanungsunterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Die Pflegeeinrichtung hat dafür zu sorgen, daß der Auftragnehmer die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahme bietet.

§ 12 – Vergabe von Bauleistungen

(1) Bei der Vergabe von Bauleistungen ist insbesondere nach der |Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) einschließlich der hierzu erlassenen Richtlinien der Europäischen Union (EU) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu verfahren. Die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau) ist sinngemäß anzuwenden. Vertragsstrafen können vereinbart werden.

(2) Die Pflegeeinrichtung stellt die vertragsgemäße Erfüllung erteilter Aufträge sicher und macht zur Sicherung eines wirtschaftlichen Fördermitteleinsatzes Ansprüche aus Mängeln bei der Ausführung von Aufträgen gegenüber den Vertragspartnern unverzüglich geltend.

(3) Werden die Vergabevorschriften nicht beachtet, so können im Rahmen der Prüfung nach § 20 Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

(4) Vorleistungen sind von der Pflegeeinrichtung zu sichern, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder zweckmäßig ist.

Abschnitt III – Zahlungsverkehr, Aufbewahrung von Belegen und Unterlagen

§ 13 – Einrichtung von Konten, Zinsen

(1) Für jede im Rahmen der Einzelförderung bewilligte Investition und für die pauschalen Fördermittel sind von der Pflegeeinrichtung gesonderte Konten bei einem Kreditinstitut einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist.

(2) Nicht benötigte pauschale Fördermittel sind unverzüglich verzinslich anzulegen. Zinserträge sind dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und als Fördermittel innerhalb der Zweckbindung der Pauschale einzusetzen. Die Pflegeeinrichtungen teilen der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung mit dem zum 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegenden Verwendungsnachweis die Höhe ihres Bestandes an pauschalen Fördermitteln mit.

(3) Erwirtschaftete Zinsen aus der Einzelförderung nach § 6 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes sind jährlich bis zum 31. Januar des auf die Erwirtschaftung folgenden Jahres an den Landeshaushalt abzuführen.

§ 14 – Auszahlung

(1) Fördermittel aus der Einzelförderung sind nur auf Anforderung und nur in der Höhe auszuzahlen, in der sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällig werdende Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden.

(2) Die Auszahlung der pauschalen Fördermittel erfolgt in der Regel zum 30. Juni eines jeden Jahres. Auf Antrag erhalten die Pflegeeinrichtungen zur Sicherstellung ihrer Investitionstätigkeit Abschläge auch vor diesem Auszahlungstermin, wenn die erforderlichen pauschalen Fördermittel nicht oder nicht mehr vorhanden oder zweckgebunden sind.

(3) Bei der Förderung von Nutzungsentgelten nach § 6 Abs. 2 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes erfolgt die Auszahlung zweimal jährlich in gleichen Beträgen.

§ 15 – Sicherung der Fördermittel

Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung kann von der Pflegeeinrichtung verlangen, daß sie für einen möglichen Rückforderungsanspruch in geeigneter Weise Sicherheit leistet; dies erfolgt in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten.

§ 16 – Aufbewahrung von Belegen und Unterlagen

Die Pflegeeinrichtung hat alle Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen mindestens zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Auszahlung, den Zahlungsbeweis sowie bei beschafften Gegenständen unter Angabe des Verwendungszwecks einen Inventarisierungsvermerk.

Abschnitt IV – Nachweis und Prüfung der Verwendung von Fördermitteln

§ 17 – Nachweis der Verwendung von Fördermitteln

(1) Die Pflegeeinrichtung hat die ordnungsgemäße Verwendung von Fördermitteln durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Einer besonderen Aufforderung durch die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung bedarf es nicht.

(2) Der Verwendungsnachweis für nach § 6 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes geförderte Maßnahmen besteht aus
1. dem Verwendungsnachweisvordruck mit Sachbericht,
2. der Anlage 1b (Kostenberechnung nach DIN 276) und
3. einer Zusammenstellung der Rechnungen nach Kostengruppen.
Bei Investitionsmaßnahmen, die in einzelnen in sich abgeschlossenen und abrechnungsfähigen Bauabschnitten durchgeführt werden, sind Teilverwendungsnachweise für einzelne Bauabschnitte oder Kostengruppen nach DIN 276 vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Zahlung der Fördermittel, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahme vorzulegen.

(3) Der Verwendungsnachweis für die nach § 7 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes gewährten Fördermittel besteht aus
1. dem Verwendungsnachweisvordruck mit zusätzlichen Erläuterungen zu den Einnahmen, Ausgaben und Beständen,
2. listenmäßigen Aufstellungen der Investitionen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes sowie
3. dem Testat des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nach § 4 Abs. 2 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes mit Aussagen insbesondere zur Bestandsfeststellung, Förderfähigkeit, Einhaltung der VOL, Wirtschaftlichkeit der Beschaffung und zu den Verkaufserlösen und Zinsanlagen. Näheres hierzu regelt die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 1. Juni des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(4) Für den Nachweis der sonstigen aufgrund des Landespflegeeinrichtungsgesetzes gewährten Fördermittel ist ein Verwendungsnachweis bis zum 1. Juni des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(5) Legt die Pflegeeinrichtung den Verwendungsnachweis nach Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig vor oder wird der Nachweis der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel unzureichend erbracht, so kann die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung einen Dritten auf Kosten der Pflegeeinrichtung mit der Prüfung der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel beauftragen und Fördermittel zurückfordern.

§ 18 – Prüfung der Verwendung von Fördermitteln

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung prüft abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel. Das Prüfergebnis wird der Pflegeeinrichtung bekanntgegeben. Der Prüfbescheid ergeht unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen aufgrund von Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofes von Berlin.

(2) Die Kosten für Prüfungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes trägt die Pflegeeinrichtung.

§ 19 – Baubegleitende Prüfung

(1) Die baubegleitende Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes erfolgt zeitnah durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung mindestens einmal jährlich während der Baudurchführungsphase entsprechend dem Baufortschritt. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen zu beachten; sie erstreckt sich auf einen vorher festgelegten Prüfrahmen. Sie wird durch die stichprobenartige Prüfung der Baunebenkosten, die spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahme erfolgt, abgeschlossen.

(2) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Originalunterlagen nach einem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Gliederungsschema entsprechend der Anweisung Bau zu führen. Während der Baudurchführung sind diese Unterlagen in einem prüffähigen Zustand in der Pflegeeinrichtung vollständig und geordnet bereitzuhalten. Kommt die Pflegeeinrichtung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Förderung nicht nachgewiesener Ausgaben widerrufen werden.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind rechtzeitig zu den Sitzungen des baubegleitenden Ausschusses vorzulegen. Der Rechnungshof von Berlin, die Pflegeeinrichtung und die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung erhalten jeweils eine Ausfertigung der Protokolle. Die baubegleitende Prüfung entbindet die Pflegeeinrichtung nicht von der Verpflichtung, die endgültigen Gesamtkosten in einem Verwendungsnachweis abzurechnen.

(4) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung prüft und stellt die insgesamt anzuerkennenden Baukosten abschließend fest.

Teil B – Gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen

§ 20 – Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils der Verordnung sind auf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen anzuwenden.

(2) Die Vertretung der Pflegeeinrichtung obliegt ihrem Träger.

§ 21 – Geförderte Einrichtungen

(1) Als gefördert im Sinne von §§ 9 und 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes gilt eine teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtung, wenn sie öffentliche Mittel vor und/oder nach Inkrafttreten des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat, um die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Investitionsfinanzierung und/oder der laufenden Betriebskosten zu decken.

(2) Wird die Förderung als Darlehen gewährt, so gilt die Einrichtung während der Laufzeit des Darlehens als gefördert. Ist die Förderung als Zuschuß oder Zuwendung gewährt worden, so gilt die Einrichtung für den Zeitraum der Nutzung nach § 24 , längstens jedoch für 33 Jahre, als gefördert.

§ 22 – Art der gesondert berechnbaren Aufwendungen

Als gesondert berechenbare Aufwendungen gelten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
1. Abschreibungen auf die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Investitionen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung von Gebäuden und abschreibungsfähigen Anlagegütern, ausgenommen die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
2. Zinsen für Fremdkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
4. Miete, Pacht, Nutzungs- oder Mitbenutzungsaufwendungen für Gebäude oder sonstige Anlagegüter,
soweit sie für mit den Pflegekassen vereinbarte Leistungen betriebsnotwendig und nicht aufgrund der Abgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung anderen Vergütungen zuzurechnen sind und die Aufwendungen nach Nummer 1 bis 4 der Höhe nach nicht oder nicht vollständig durch öffentliche Förderung gedeckt sind.

§ 23 – Drittmittel

Zweckgebundene Drittmittel für die Finanzierung von Investitionskosten sind zur Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen einzusetzen. Sie sind nicht als gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

§ 24 – Abschreibungen

(1) Abschreibungen nach § 22 Nr. 1 werden in gleichen Jahresraten (lineare Abschreibungen) entsprechend einer angemessenen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung der in § 6 Abs. 4 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes genannten Baukostenhöchstwerte berücksichtigt.

(2) Die folgende Nutzungsdauer und die sich daraus ergebenden Abschreibungssätze gelten als angemessen:

Anlagegüter Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungssatz in %
Betriebsgebäude 50 2,0
Außenanlagen 25 4,0
Maschinen, Werkzeuge 8 12,5
EDV-Anlagen 5 20,0
sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 10 10,0
Kraftfahrzeuge 5 20,0
Wäsche 3 33,3
Geschirr, Besteck 3 33,3
Haustechnische Anlagen (Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Aufzüge usw.) 10 10,0

(3) Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt.

(4) Eine Verkürzung der Nutzungsdauer eines Anlagegutes kann in Einzelfällen, insbesondere bei einer mit der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten Aufgabenänderung der Einrichtung, durch höhere als die vorgenannten Abschreibungssätze anerkannt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden.

§ 25 – Zinsen

(1) Als Fremdkapitalkosten für aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von 80 v.H. der nach § 24 Absatz 1 festgestellten betriebsnotwendigen Anlagegüter werden tatsächlich anfallende Zinsen, höchstens in marktüblicher Höhe, berücksichtigt.

(2) Tilgungszahlungen für Investitionsdarlehen sind in der Regel durch Abschreibungen auf Anlagegüter nach § 24 zu decken. Sie werden nicht gesondert berücksichtigt.

(3) Wurde jedoch bei der Aufnahme von Darlehen vor dem Inkrafttreten des Landespflegeeinrichtungsgesetzes im Einvernehmen dem Träger der Sozialhilfe oder wird nach dem Inkrafttreten mit der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung vereinbart, daß sich die Tilgungsbeträge um den Unterschiedsbetrag zwischen Zinsen vom Ursprungsdarlehen und vom Restdarlehen erhöhen, so können diese zusätzlichen Beträge als Fremdkapitalkosten den Zinsen gleichgestellt und berücksichtigt werden.

§ 26 – Instandhaltung, Instandsetzung

(1) Die für Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Aufwendungen dürfen 1 v.H. des Herstellungs- oder Anschaffungswertes der abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 6 Abs. 4 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes nicht überschreiten.

(2) Bei Einrichtungen, die nach § 7 Abs. 3 des Landespflegeeinrichtungsgesetzes eine abgesenkte Jahrespauschale erhalten, dürfen die erforderlichen Aufwendungen 0,5 v.H. des Herstellungs- oder Anschaffungswertes nicht überschreiten.

§ 27 – Miete, Pacht und andere Nutzungsentgelte

(1) Miete, Pacht, Leasinggebühren und andere Nutzungsentgelte dürfen das orts- oder marktübliche Niveau nicht überschreiten.

(2) Die Miet- und Pachtaufwendungen zuzüglich berücksichtigungsfähiger anteiliger Aufwendungen nach § 22 Nr. 1 bis 3 dürfen die gesondert zu berechnenden Aufwendungen einer selbsterstellten Einrichtung nicht überschreiten.

§ 28 – Verteilung auf die Pflegebedürftigen

(1) Der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen wird folgende Auslastung zugrunde gelegt:
1. 98 v.H. in vollstationären Pflegeeinrichtungen,
2. 85 v.H. in Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
3. 87 v.H. in teilstationären Einrichtungen (bei in der Regel 251 Betriebstagen und 5 Tagen betrieblicher Nutzung in der Woche).
Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, sich aus den Verhandlungen mit den Pflegekassen ergebende höhere Auslastungen der gesonderten Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind in gleichen Monats- oder Tagesbeträgen auf alle Pflegeplätze in der Pflegeeinrichtung zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung nach Ein-, Zwei- und Mehrbettzimmern ist geboten. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(3) Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zu dem Zeitpunkt, den das Land Berlin vertreten durch die für Pflege zuständige Senatsverwaltung gegenüber den teilstationären Einrichtungen durch prospektive, schriftliche Erklärung bestimmt, kann für teilstationäre Einrichtungen (Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) wegen den durch die Covid-19-Pandemie notwendigen Beschränkungen der Nutzung der Räumlichkeiten bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 eine geringere Auslastung, mindestens jedoch von 65 v. H. zugrunde gelegt werden.

§ 29 – Verfahren

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stimmt der gesonderten Berechnung nach “§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch”: in der jeweils geltenden Fassung nur auf Antrag zu. Die Zustimmung wirkt auf den Zeitpunkt des Antragseinganges zurück, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich befristet und inhaltlich beschränkt oder mit anderen Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der Vordruck der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung zur Ermittlung der nach dieser Verordnung gesondert berechenbaren Aufwendungen,
2. der Jahresabschluß mit Anlagen nach der Pflege-Buchführungsverordnung,
3. aktuelle Zins- und Tilgungspläne für sämtliche zu berücksichtigende Darlehen,
4. Miet- und Pachtverträge.

(3) Durch ein qualifiziertes unabhängiges Prüforgan ist zu bestätigen, daß die im Antrag enthaltenen Angaben korrekt aus dem Jahresabschluß übernommen, sach- und periodengerecht zugeordnet und die Vorschriften dieser Verordnung beachtet wurden.

(4) Eine Erhöhung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist frühestens nach einem Jahr und nur dann zulässig, wenn sich die bisherigen Beträge um mindestens 5 v.H. erhöhen.

(5) Ermäßigen sich die der Berechnung zugrunde gelegten Aufwendungen um mehr als 5 v.H. gegenüber den der Zustimmung zugrunde liegenden Beträgen, so ist die Einrichtung verpflichtet, die Berechnungen gegenüber den Pflegebedürftigen unverzüglich zu ermäßigen und dies der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen; einer Zustimmung hierzu bedarf es nicht. Kommt die Einrichtung dieser Verpflichtung nicht nach, so hat sie den Pflegebedürftigen die zuviel in Rechnung gestellten Beträge zu erstatten.

§ 30 – Vereinfachtes Verfahren

Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung kann ein vereinfachtes Verfahren der gesonderten Berechnung bestimmen, soweit die Pflegebedürftigen dadurch gegenüber den Vorgaben dieser Verordnung nicht benachteiligt werden.

Teil C – Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 – Übergangsregelung

(1) Für bewilligte und noch nicht abgeschlossene Investitionen kann die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung die Anwendung der bisherigen Verfahrensregelungen weiterhin zulassen.

(2) Von den Regelungen des § 24 Absatz 1, des § 25 Absatz 1 und des § 27 kann für einen Über-gangszeitraum von längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Pflegeeinrichtung bereits vor Inkrafttreten des Elften Buches Sozialgesetzbuch davon abweichende Vereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen hatte und verbindliche Finanzierungspläne vorlegt, die die Absenkung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf das nach dieser Verordnung zulässige Maß umsetzen.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Mai 1998 in Kraft.

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