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Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II)
p). vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) mit Wirkung vom 27. Juli 2011
Inhalt
- § 1 – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 2 – Gemeinsame Einrichtungen im Land Berlin
- § 3 – Zuständigkeiten für die Aufgaben des kommunalen Trägers
- § 4 – Vertreterinnen und Vertreter Berlins in den Trägerversammlungen
- § 5 – Erlass von Verwaltungsvorschriften
- § 6 – Aufsicht
- § 7 – Zuständige Landesbehörden
- § 8 – Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- § 9 – Bereitstellung von Leistungsangeboten auf dem Gebiet der Bildungs- und Teilhabeleistungen
- § 10 – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
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Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 1 – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.
§ 2 – Gemeinsame Einrichtungen im Land Berlin
§ 2 – Gemeinsame Einrichtungen im Land Berlin
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bildet das Land Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit für jeden Bezirk Berlins eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Vereinbarung nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Bestimmung der Standorte sowie der näheren Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtungen im Land Berlin wird durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung mit der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen.
§ 3 – Zuständigkeiten für die Aufgaben des kommunalen Trägers
§ 3 – Zuständigkeiten für die Aufgaben des kommunalen Trägers
(1) Die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung von Leistungen des kommunalen Trägers obliegt den Bezirksämtern, soweit nicht durch § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (Leitungsaufgaben), durch die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) oder durch ein anderes Gesetz eine Zuständigkeit der Hauptverwaltung bestimmt ist.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Bezirksämter und die Senatsverwaltungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in § 44b Absatz 3 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelten Rechte des kommunalen Trägers ausüben.
(3) Die in § 44b Absatz 3 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Befassung des Kooperationsausschusses im Fall der Ausübung eines Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der Leistungen des kommunalen Trägers erfolgt ausschließlich durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.
(4) Das Recht des kommunalen Trägers nach § 44e Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Kooperationsausschuss zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über Zuständigkeiten nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anzurufen, kann durch die nach Absatz 1 zuständige Senatsverwaltung oder das zuständige Bezirksamt ausgeübt werden. Bei Anrufung durch ein Bezirksamt ist zuvor die fachlich betroffene Senatsverwaltung vom Bezirksamt zu informieren.
(5) Die nach § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom kommunalen Träger mit der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung abzuschließende Zielvereinbarung wird vom Bezirksamt unter Beachtung der Vereinbarungen im Kooperationsausschuss zu Zielen und Schwerpunkten der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik auf Landesebene sowie der Zielvereinbarung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen.
§ 4 – Vertreterinnen und Vertreter Berlins in den Trägerversammlungen
§ 4 – Vertreterinnen und Vertreter Berlins in den Trägerversammlungen
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Trägerversammlungen nach § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung bestellt und entsandt. Für jede Trägerversammlung werden zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertretungen auf Vorschlag des jeweiligen Bezirksamtes bestellt und entsandt.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie nehmen solange weiterhin ihre Aufgaben in der Trägerversammlung wahr, bis die jeweilige Nachfolgerin oder der jeweilige Nachfolger bestellt und entsandt ist.
(3) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, einzelne oder alle Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorzeitig abzuberufen. Abberufungen von Personen, die auf Vorschlag eines Bezirksamtes bestellt wurden, erfolgen im Benehmen mit dem jeweiligen Bezirksamt. Eine von einem Bezirksamt vorgeschlagene Person wird auch abberufen, wenn dies vom zuständigen Bezirksamt beantragt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin in den Trägerversammlungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen in Angelegenheiten gesamtstädtischer Bedeutung den Weisungen der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung. Eine Weisung, die die fachliche Zuständigkeit einer anderen Senatsverwaltung berührt, wird nur im Einvernehmen mit dieser Senatsverwaltung erteilt.
§ 5 – Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 5 – Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 22, § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassen.
(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der fachlichen und rechtlichen Vorgaben der für Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltungen zu erlassen. Verwaltungsvorschriften für die Leistungserbringung in den Schulen und Kindertageseinrichtungen werden von den für Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltungen erlassen.
(3) Zur Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 6 – Aufsicht
§ 6 – Aufsicht
Soweit den Bezirken ein Weisungsrecht nach § 44b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den gemeinsamen Einrichtung zusteht, unterliegen sie gemäß § 47 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Bezirksaufsicht nach § 9 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Diese wird abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes von den zuständigen Senatsverwaltungen geführt. Die Aufsicht führende Senatsverwaltung kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bedienen.
§ 7 – Zuständige Landesbehörden
§ 7 – Zuständige Landesbehörden
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung. Abweichend davon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Aufsicht nach § 47 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach der Regelung des § 6.
(2) Die zuständige Landesbehörde wird bei Vereinbarungen nach § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung sowie durch die für die einzelnen Leistungen des kommunalen Trägers jeweils zuständigen Senatsverwaltungen vertreten.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde entsendet in den Kooperationsausschuss nach § 18b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch je eine Vertreterin oder einen Vertreter der für Arbeit, für Soziales und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen.
§ 8 – Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
§ 8 – Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Der Senat wird nach § 22a Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage der §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Land Berlin angemessen sind.
§ 9 – Bereitstellung von Leistungsangeboten auf dem Gebiet der Bildungs- und Teilhabeleistungen
§ 9 – Bereitstellung von Leistungsangeboten auf dem Gebiet der Bildungs- und Teilhabeleistungen
(1) Die ergänzende Lernförderung wird grundsätzlich als Dienstleistung im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Für die Gewährung angemessener ergänzender Lernförderung schließen die Schulen mit externen Anbietern Kooperationsverträge. Die externen Anbieter erbringen die ergänzende Lernförderung in eigener Verantwortung. Grundsätzlich soll die ergänzende Lernförderung in Räumen der Schule und in Zeiten des Ganztagsbetriebs angeboten werden. Vorrangig sollen Kooperationsverträge mit Anbietern geschlossen werden, die Ganztagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen und die ergänzende Lernförderung in Gruppen durchführen können.
(2) Die vom Land Berlin mit öffentlichen Mitteln finanzierten Träger von Kindertageseinrichtungen und schulischen Angeboten der ergänzenden Betreuung an Grundschulen sind verpflichtet, dem Land Berlin die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung für Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen ihrer Angebote zu ermöglichen. Dies gilt entsprechend für andere schulische Angebote, die in Form der Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden. Die Einzelheiten der Beteiligung werden auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Spitzenverbänden der Träger der freien Jugendhilfe geregelt.
§ 10 – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
§ 10 – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung für die Leistungserbringung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.
(2) § 9 gilt auch für die Erbringung von Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.
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Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
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