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Rundschreiben I Nr. 06/2007 über Umsetzung des § 1 AsylbLG und des § 23 SGB XII

p(. vom 14. Mai 2014, zuletzt geändert mit Schreiben vom 26. Mai 2015

I. § 1 AsylbLG – Leistungsberechtigte

1.1 – Abgrenzung zu SGB II und SGB XII

Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II bzw. § 23 Abs. 2 SGB XII von der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII generell ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall des Zusammenlebens eines Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG mit einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person.

1.2 – § 1 Abs. 1 Nr. 3

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sind Ausländer leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis
  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
    oder
  • nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG,
    oder
  • nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

besitzen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG).

Die bundeseinheitlichen Vordrucke zum Nachweis der Aufenthaltserlaubnis enthalten rechts neben dem Feld „Art des Titels Aufenthaltserlaubnis“ jeweils die präzise Rechtsgrundlage für die Erteilung.

§ 23 Abs. 1 AufenthG sieht die Möglichkeit zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis auf Anordnung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland vor.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG löst die Leistungsberechtigung nach SGB II/SGB XII aus, es sei denn, sie ist „wegen des Krieges“ erteilt worden.

§ 24 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 01/55/EG vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen gewährt wird. Diese Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 01/55/EG nach derzeitigem Kenntnisstand ausschließlich kriegsbedingt erteilt werden, so dass in diesen Fällen stets ein Anspruch nach dem AsylbLG bestehen wird, wenn diese Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt.

§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass für einen vorübergehenden Aufenthalt einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn die Ausreise eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und der Wegfall der Ausreisehindernisse nicht absehbar ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat.
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, sind nur leistungsberechtigt nach dem AsylbLG so lange die Abschiebung noch nicht 18 Monate ausgesetzt ist. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Erteilungsdauer der Duldung und der Aufenthaltserlaubnis in Summe 18 Monate erreicht, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder XII.

1.3 – § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind Personen leistungsberechtigt, die eine Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) nach § 60a AufenthalthG besitzen sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Hiervon sind nach § 60a Abs. 1 AufenthG Personen gruppen betroffen, deren Abschiebung auf Anordnung der Senatsverwaltung für Inneres aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Darüber hinaus wird nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung erteilt, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen o. rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Duldung wird auch Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil sowie minderjährigen Geschwistern eines minderjährigen Ausländers bis zu seiner Volljährigkeit erteilt, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 AufenthG ist. Rechtsgrundlage für diese Duldung ist § 60a Abs. 2a AufenthG.

1.4 – Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen leistungsberechtigt, sowie nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Als vollziehbar ausreisepflichtig gelten Ausländer, die
  • eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG , sofern „gilt Abschiebung als ausgesetzt“ angekreuzt ist (zu anderen Fiktionsbescheinigungen s. 3.8. ),
  • eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 u. 2 AufenthG ,
  • eine Grenzübertrittsbescheinigung mit ausführlicher Belehrung (sog. GÜB II) oder
  • eine Passeinzugsbescheinigung besitzen.

Darüber hinaus sind auch weiterhin diejenigen Personen vollziehbar ausreisepflichtig, die sich nicht (mehr) im Besitz eines von der Ausländerbehörde ausgestellten Dokumentes befinden, so dass in diesen Fällen ebenfalls die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 gegeben ist (vgl. SG Berlin S 88 AY 32/06 ER vom 11.05.06). Bei Kenntnis über den Aufenthalt eines Ausländers, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung ist, besteht nach § 87 Abs. 2 AufenthG eine Übermittlungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde (Ausnahmen: gültige Grenzübertritts- oder Passeinzugsbescheinigungen).

Inhaber von Fiktionsbescheinigungen, in denen nicht die Variante _„gilt Abschiebung als ausgesetzt“_ angekreuzt ist bzw. von Grenzübertrittsbescheinigungen, die lediglich ein Ausreisedatum enthalten (sog. GÜB I), sind hingegen nicht vollziehbar ausreisepflichtig, so dass eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG nicht begründet wird. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer) besteht.

Dies gilt auch für Inhaber einer Bescheinigung der Ausländerbehörde, die die Nichtvollziehbarkeit der Ausreise bestätigt. Diese Bescheinigung wird insbesondere dann ausgestellt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden ist, der Betroffene jedoch dagegen klagt und das Gericht einstweilig aufschiebende Wirkung anordnet.

1.5 – § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG

Im Rahmen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB ist § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG um den Personenkreis der Lebenspartner ergänzt worden.

1.6 – § 1 Abs. 1 Nr. 7 AslybLG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 sind Ausländer leistungsberechtigt, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen. Bis zum Vorliegen der Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erhält dieser Personenkreis im Falle eines Folgeantrages eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Vorliegen der Mitteilung des BAMF über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG“. Bei einem Zweitantrag trägt die Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG die Nebenbestimmungen „Erlischt bei Vorliegen der Mitteilung des BAMF über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG“ sowie „Der Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet“.

1.7 – Anwendung des § 1 Abs. 2 AsylbLG

§ 1 Abs. 2 AsylbLG regelt, dass die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind (vgl. Nr. 10). Dies bedeutet, dass Antragsteller, die im Besitz einer nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltserlaubnis sind, deren Gesamtgeltungsdauer jedoch auf bis zu sechs Monate befristet ist, nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind.

1.8 – Umgang mit Fiktionsbescheinigungen nach § 81 AufenthG

Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragen, erhalten in bestimmten Fällen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG . Die leistungsrechtliche Folge einer solchen Bescheinigung nach § 81 AufenthG ist von der präzisen Rechtsgrundlage der Erteilung abhängig:
  • § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – _„gilt der Aufenthalt als erlaubt“_ angekreuzt: * Im Regelfall erhalten diese Bescheinigung Ausländer, die sich ohne Aufenthaltstitel erlaubt in Deutschland aufhalten und in dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (sog. Positivstaater, s. Staatenliste im Anhang II der EG-Visa VO – Verordnung (EG) Nr. 539/2001) => SGB II/XII. * In Ausnahmefällen können auch Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG diese Bescheinigung erhalten. Dies ist nur dann möglich, wenn der bereits hier lebende Ehegatte, Lebenspartner oder die gemeinsamen minderjährigen Kinder bzw. der für die Entscheidung über den künftigen Aufenthalt eines hier geborenen Kindes maßgebliche Elternteil selbst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 5 oder 7 AsylbLG leistungsberechtigt sind (Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der Leistungsakte bzw. durch Befragung der Betroffenen festzustellen, so dass Nachfragen bei der Ausländerbehörde entbehrlich sind.) => AsylbLG.
  • § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – _„gilt Abschiebung als ausgesetzt“_ angekreuzt: => AsylbLG
  • § 81 Abs. 4 AufenthG – „gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend“ angekreuzt: Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels, daher Anspruch nach AsylbLG oder SGB II/XII je nach dem bisherigen Aufenthaltstitel .
    Schließt sich im Einzelfall die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG unmittelbar an eine nach altem Recht erteilte Bescheinigung mit dem Zusatz „Aufenthalt gilt als geduldet“ an, so gilt der davor erteilte Aufenthaltstitel fort, da die Bescheinigung selbst keinen eigenständigen Titel darstellt.

Eine Übersicht darüber, welche leistungsrechtliche Einordnung die Aufenthaltstitel bedingen sowie welchen vor dem 01.01.2005 erteilten Aufenthaltsrechten sie entsprechen, ist als *Anlage * beigefügt.

II. Umsetzung des § 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

2. Anwendungsbereich in Abgrenzung zu SGB II und AsylbLG

Einen Leistungsanspruch nach § 23 SGB XII haben – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – Antragsteller, die

sofern sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind. Liegt Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs.1 und 2 SGB II vor, besteht eine vorrangige Leistungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II . Die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt sind, erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt der in Satz 2 Nr. 1 geregelte Leistungsausschluss in den ersten drei Aufenthaltsmonaten nicht für Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen.
Das Bundessozialgericht hat dazu in seinem Urteil B 4 AS 37/12 R vom 30.01.2013 klargestellt, dass dieser Leistungsausschluss für die ersten drei Aufenthaltsmonate ebenfalls nicht auf Personen anwendbar ist, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung sind .

Bei bestehender Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG bestehen weder Ansprüche auf Leistungen nach SGB XII noch nach SGB II, vgl. Ziffer 3 .

Die im Rahmen der Bleiberechtsregelungen geschaffenen Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a AufenthG – Altfallregelung – oder nach § 104 b – Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern – begründen vom Zeitpunkt der Ausstellung an einen Leistungsanspruch nach dem SGB II bzw. für nicht erwerbsfähige Personen nach dem SGB XII.

3. Umsetzung des § 23 Abs. 1 SGB XII

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 bleiben die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII unberührt. Für Leistungsberechtigte mit Anspruch nach § 23 SGB XII bedeutet dies, dass aufgrund der Auslegung des § 30 SGB I bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung dann in Betracht kommt, wenn die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht absehbar ist, d.h. der Betroffene im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis ist, soweit diese nicht nach § 23 Abs. 1 oder § 24 jeweils wegen des Krieges oder nach § 25 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 5 AufenthG oder eine andere Aufenthaltserlaubnis erstmalig für weniger als sechs Monate erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09. Mai 2005 – VG 8 A 205.05 -, das bezogen auf die Rechtslage vor dem 01. Januar 2005 festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbefugnisse, die nicht wegen des Krieges im Heimatland erteilt worden sind und daher einen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG zur Folge haben, den gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründen, da die Rückkehr ins Heimatland nicht absehbar und der Aufenthalt im Bundesgebiet daher zukunftsoffen sei. Daher bestehe für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (nunmehr 4. Kapitel SGB XII).

Für die Rechtslage ab dem 01. Januar 2005 ergibt sich daraus, dass alle nach § 23 SGB XII anspruchsberechtigten Personen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung haben, da deren Rückkehr ins Heimatland nicht absehbar ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG hingegen wird aufgrund der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 23 Abs. 1 oder 24 AufenthG jeweils wegen des Krieges bzw. nach § 25 Abs. 4 S. 1, oder – soweit die Abschiebung nicht bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist – Abs. 5 AufenthG von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen, so dass ebenso wie bei Asylbewerbern, Personen mit Duldung oder vollziehbar Ausreisepflichtigen die Rückkehr ins Heimatland absehbar sei. Daraus folgt, dass Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben, gleichwohl keine Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten können.

4. Umsetzung des § 23 Abs. 5 SGB XII

Nach § 23 Abs. 5 SGB XII darf Ausländern in den Teilen des Bundesgebietes, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn
  • der Betroffene die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings (Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG) genießt oder
  • der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
Die Verweise auf §§ 23, 24 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sind insofern nicht korrekt, als diese Personenkreise teilweise bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG leistungsberechtigt sind und daher der Regelung nach § 23 Abs. 5 SGB XII nicht unterliegen. § 23 Abs. 5 SGB XII findet daher auf Personen Anwendung, die im Besitz folgender Aufenthaltstitel sind:
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder wenn BMI zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt),
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Anordnung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen) sofern diese nicht wegen des Krieges im Heimatland erteilt worden ist, – Rechtsstand ab 18. März 2005 – vgl. Ziff. 3.2.2-,
  • Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besonders gelagerte politische Interessen) – nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden auch jüdische Zuwanderer aufgenommen -,
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen auf Ersuchen der Härtefallkommission),
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (drohende Folter oder Todesstrafe, bei Auslieferungsersuchen bis zur Entscheidung über die Auslieferung, bei Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der Menschenrechtskonvention oder bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit),
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (wenn die Ausreise eine außergewöhnliche Härte darstellen würde)
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5, soweit die Abschiebung seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt ist, oder
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche/Heranwachsende).

III. Gesonderte Kostenerstattungsregelung bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG

§ 23a Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass Ausländern auf Anordnung der obersten Landesbehörde aufgrund eines Ersuchens der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG sind bei einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nach dem SGB II bzw. dem SGB XII (sofern eine Erwerbsfähigkeit i.S. des SGB II nicht gegeben ist) leistungsberechtigt. In diesen Fällen gilt nach § 23a Abs. 3 AufenthG, dass im Falle des Verziehens in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

Dies gilt sowohl für nach § 23 SGB XII als auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erbrachte Leistungen sowie entsprechend für Leistungen, die nach dem AsylbLG aufgrund einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis mit Gesamtgeltungsdauer von bis zu sechs Monaten erbracht worden sind.

IV. Personen, die ab 01. Januar 2005 unerlaubt eingereist sind

§ 15a AufenthG sieht vor, dass Ausländer, die ab 01. Januar 2005 unerlaubt einreisen und weder um Asyl nachsuchen noch in Abschiebungshaft genommen oder abgeschoben werden können, auf die Bundesländer verteilt werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren sieht dafür einen Ablauf ähnlich der Verteilung im Asylverfahren und nach der dort geltenden Quote vor. Daraus folgt, dass ein Teil der unerlaubt eingereisten Personen in Berlin verbleibt, der größere Teil jedoch in andere Bundesländer weitergeleitet wird. Als Verteilungsbehörde des Landes Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) benannt worden, das zugleich die Erstaufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Personen stellt.

Für den weiterzuleitenden Personenkreis, der lediglich eine Bescheinigung über die Vorsprache als unerlaubt eingereister Ausländer erhält und für dessen leistungsrechtliche Betreuung ein anderes Bundesland zuständig ist, wird entsprechend dem Verfahren bei weiterzuleitenden Asylsuchenden das LAGeSo die Gewährung unabweisbar erforderlicher Leistungen (Übernachtung und Verpflegung in der Erstaufnahmeeinrichtung, Fahrkarte zum Zielort, Lunchpaket) bis zur Umsetzung der Weiterleitung sicherstellen.

Sofern Personen in den bezirklichen Sozialämtern vorsprechen sollten, die lediglich eine Bescheinigung über die Vorsprache als unerlaubt eingereister Ausländer vorlegen, sind diese daher an das LAGeSo zu verweisen, damit von dort das Weiterleitungsverfahren betrieben werden kann. Diejenigen unerlaubt eingereisten Personen, die in Berlin verbleiben und nicht in ein anderes Bundesland weiterzuleiten sind, werden entsprechend der geltenden Zuständigkeitsregelungen leistungsrechtlich durch die bezirklichen Sozialämter betreut und entsprechend der Geburtsdatenregelung zum nächstmöglichen Vorsprachetermin an die zuständige Stelle verwiesen. Bis dahin werden Unterkunft und Verpflegung durch das LAGeSo sichergestellt. Der entsprechende Überweisungsschein wird vorab an das zuständige Sozialamt zur Information gefaxt.

V. Verteilung von Personen, die nach § 24 AufenthG vorübergehenden Schutz erhalten (Richtlinie 2001/55/EG)

Für Personen, die nach § 24 AufenthG vorübergehenden Schutz entsprechend der Richtlinie 2001/55/EG – vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen – erhalten, ist ebenfalls eine Verteilung auf die Bundesländer entsprechend der im Asylverfahren geltenden Quote vorgesehen. Die genannte Richtlinie kommt ausschließlich auf Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Anwendung.

Der Personenkreis, der Anspruch auf vorübergehenden Schutz im Sinne dieser Vorschrift hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Die Verteilung des Personenkreises erfolgt entsprechend dem Verfahren bei Asylantragstellern und unerlaubt eingereisten Personen durch das LAGeSo. Die leistungsrechtliche Zuständigkeit für diesen Personenkreis liegt bei den bezirklichen Sozialämtern. Da im Falle der Anwendung des § 24 AufenthG – ähnlich der Situation, die Anfang der 90er Jahre aufgrund des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien eingetreten ist – kurzfristig größere Flüchtlingsgruppen zu versorgen sein können, ist vorgesehen, das LAGeSo dazu zu berechtigen, dem Personenkreis Leistungen im Sinne einer Erstversorgung bis zum nächstmöglichen Vorsprachtermin im zuständigen Sozialamt zu gewähren.

Anlage

  • Anlage – Übersicht Aufenthaltsstatus neu-alt und leistungsrechtliche Zuordnung

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