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Anlage 1b zum Rundschreiben I Nr. 20/2005

Leistungskomplex 38 – Ambulante Versorgung un Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Menschen (Ergänzung zur aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 SGB XII)

Leistungskomplex (LK) Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Punktwert
38 Hilfe in Wohngemeinschaften für demente Pflegebedürftige Ergänzende Tagespauschale bei Gewährung des LK 19 durch die Pflegekassen, nur für Pflegebedürftige mit Pflegestufe II und höher. Eine parallele Bewilligung der LK 31-35 und 37 ist ausgeschlossen. 425 xxx Euro

Leistungskomplex 38:

  • In Wohngemeinschaften im Sinne dieser Vereinbarung leben mehrere Demenzkranke zusammen, bei denen die Versorgung in der angestammten Häuslichkeit nicht mehr ausreicht und deshalb die ständige Präsens von Betreuungspersonal erforderlich ist. Leistungsberechtigte Personen sind Demenzkranke, für die eine Einstufung mindestens nach Stufe 2 entsprechend § 15 Abs. 1 SGB XI sowie die Zuordnung durch den MDK zum Personenkreis nach § 45a SGB XI vorliegt. Entsprechend § 28 Abs. 4 SGB XI soll die Pflege auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurück zu gewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden. Der besondere Versorgungs- und Betreuungsbedarf von an Demenz erkrankten Menschen umfasst neben dem Hilfebedarf in der Grundpflege insbesondere Aktivierung und Anleitung sowie die notwendige Beaufsichtigung bei der eigenständigen Verrichtung der grundlegenden Lebensaktivitäten. Das Konzept der Tagesstrukturierung gibt einen Rahmen vor, mit dem individuell die erforderliche Anleitung, Begleitung und Beaufsichtigung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags und die Anleitung zur sinnvollen Tagesgestaltung sichergestellt und die Selbstständigkeit erhalten und gestärkt sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden können.
  • Die Gesamtversorgung des Personenkreises erfolgt auf Basis der Leistungskomplexe 19 und 38. Die Pflege und Versorgung ist entsprechend biographieorientierter Konzepte zu organisieren. Der Bedarf an Grundpflege inklusive der Beaufsichtigung und Anleitung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung, der sich aus den Verrichtungen nach § 14, Abs. 4 SGB XI ergibt (Leistungskomplexe 1-17 des Vertrags nach § 89 SGB XI) wird durch den dreiseitig vereinbarten Leistungskomplex 19 in Gänze abgedeckt. Der Leistungskomplex 38 beinhaltet alle Einzelleistungen, die darüber hinaus zur angemessenen Versorgung des Personenkreises im Rahmen der zweiseitigen Vereinbarung erforderlich sind. Eine parallele Bewilligung der LK 31-35 und 37 ist ausgeschlossen.