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Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich (VV EaD)
p(. vom 03. August 2016 (ABl. S. 2056)
Inhalt
- Abschnitt I: Allgemeines
- 1 – Zweck, Zahl der Mitglieder und Zuständigkeit des Ehrenamtlichen Dienstes
- 2 – Personenkreis
- Abschnitt II: Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes
- 3 – Grundsatz
- 4 – Aufgabenschwerpunkte
- 5 – Aufgabenbereiche
- 6 – Begrenzung der Aufgaben
- Abschnitt III: Sozialkommissionen, Arbeitsgruppen und Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes in besonderen Funktionen
- 7 – Sozialkommissionen und Sondersozialkommissionen
- 8 – Einsatz einer Leiterin oder eines Leiters
- 9 – Aufgaben der Leiterin oder des Leiters
- 10 – Mitglieder in besonderen Funktionen
- Abschnitt IV: Bestellung
- 11 – Wahl und Wiederwahl; Bestellung
- 12 – Pflichten der Mitglieder
- 13 – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Abschnitt V: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- 14 – Aufwandsentschädigung
- 15 – Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz
- 16 – Aussagen vor Gericht, Befangenheit
- 17 – Ausweise, Nachweis für ehrenamtliche Dienste und Fortbildungszertifikate
- 18 – Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften
- 19 – Arbeitsanweisungen
- 20 – Inkrafttreten
- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Archiv:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Abschnitt I: Allgemeines
Abschnitt I: Allgemeines
1 – Zweck, Zahl der Mitglieder und Zuständigkeit des Ehrenamtlichen Dienstes
1 – Zweck, Zahl der Mitglieder und Zuständigkeit des Ehrenamtlichen Dienstes
(1) Der Ehrenamtliche Dienst bei den Bezirksämtern von Berlin soll den Bürgerinnen und Bürgern eine ehrenamtliche Beteiligung an sozialen Aufgaben im Rahmen der bezirklichen Selbstverwaltung ermöglichen. Er hat eine ergänzende Funktion und soll die hauptamtliche Arbeit nicht ersetzen, sondern die sozialen Angebote der Bezirksämter aufrechterhalten und erweitern.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes bestimmt sich nach der Einwohnerzahl, der sozialen Struktur und nach dem Anteil der Älteren an der Gesamtbevölkerung des Bezirkes. Empfohlen wird pro 700 Einwohnerinnen und Einwohner ein Mitglied.
(3) Die Federführung für die Angelegenheiten des Ehrenamtlichen Dienstes obliegt dem zuständigen Fachamt.
2 – Personenkreis
2 – Personenkreis
Als Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes können Bürgerinnen und Bürger aus allen Kreisen der Bevölkerung tätig werden. Die Bezirke bemühen sich, geeignete Anspracheformen zu finden, um für alle Teile der Bevölkerung adäquate Dienste und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt II: Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes
Abschnitt II: Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes
3 – Grundsatz
3 – Grundsatz
Die Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes sollen am vorhandenen Bedarf der Bezirke, an der Bereitschaft der dafür zu gewinnenden Bürgerinnen und Bürger und an den Erfordernissen und Möglichkeiten des betreffenden Arbeitsbereiches orientiert sein. Die Motivation und Eigeninitiative der Mitglieder sind dabei zu berücksichtigen und zu unterstützen.
4 – Aufgabenschwerpunkte
4 – Aufgabenschwerpunkte
Die Schwerpunkte ehrenamtlicher Tätigkeit sollen in den Bereichen persönliche Kontakte, Vermittlungen in Fragen des sozialen Bedarfs, persönliche Hilfeleistungen, Information über soziale Angebote sowie Förderung der Teilnahme am öffentlichen Leben liegen (analog § 71 SGB XII). Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes informieren das Bezirksamt über den ihnen bekannt gewordenen Bedarf an Hilfe.
5 – Aufgabenbereiche
5 – Aufgabenbereiche
Das Bezirksamt legt die Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes fest. Die Aufgaben können bezogen sein auf:
- bestimmte Wohngebiete,
- bestimmte Bevölkerungsgruppen (z.B. Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, Einsame, Kranke, Behinderte),
- Menschen mit Migrationshintergrund
- bestimmte Einrichtungen (z.B. Begegnungsstätten, Nachbarschaftshäuser, Seniorenheime und -wohnhäuser, Infrastruktureinrichtungen für das freiwillige bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement
- bestimmte Dienste (z.B. Besuchs- und Begleitdienste, Geburtstags- und Jubiläumsehrungen, persönliche Kontakte mit kleinen Hilfeleistungen, Veranstaltungsdienste wie Mitarbeit in Begegnungsstätten, Dienste für besondere Aufgaben im sozialen Bereich).
6 – Begrenzung der Aufgaben
6 – Begrenzung der Aufgaben
Das Ausstellen von Bescheinigungen und Beglaubigungen sowie die Erteilung von Rechtsauskünften gehören nicht zu den Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse darf Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes vom Bezirksamt nicht übertragen werden.
Abschnitt III: Sozialkommissionen, Arbeitsgruppen und Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes in besonderen Funktionen
Abschnitt III: Sozialkommissionen, Arbeitsgruppen und Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes in besonderen Funktionen
7 – Sozialkommissionen und Sondersozialkommissionen
7 – Sozialkommissionen und Sondersozialkommissionen
Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes arbeiten in Sozialkommissionen (Soko), deren Aufgaben auf ein bestimmtes Wohngebiet bezogen sind, oder in Sondersozialkommissionen (Sondersoko) für bestimmte Bevölkerungsgruppen, Einrichtungen und Dienste.
8 – Einsatz einer Leiterin oder eines Leiters
8 – Einsatz einer Leiterin oder eines Leiters
(1) Entsprechend der Notwendigkeit benennt die für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständige Dienstkraft des Bezirksamtes den Einsatz einer Leiterin oder eines Leiters unter Mitarbeit der jeweiligen Sozialkommissionsmitglieder.
9 – Aufgaben der Leiterin oder des Leiters
9 – Aufgaben der Leiterin oder des Leiters
Die Leiterin oder der Leiter übernimmt Aufgaben, die vom Bezirksamt festgelegt werden. Nummer 19 gilt entsprechend.
10 – Mitglieder in besonderen Funktionen
10 – Mitglieder in besonderen Funktionen
Das Bezirksamt kann bei außergewöhnlichem Bedarf einzelnen Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes besondere Funktionen auf Zeit übertragen, die nach Bedeutung und Aufwand denen der Leiterin oder des Leiters gleichgestellt sind. Nummer 19 gilt entsprechend.
Abschnitt IV: Bestellung
Abschnitt IV: Bestellung
11 – Wahl und Wiederwahl; Bestellung
11 – Wahl und Wiederwahl; Bestellung
(1) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes werden gemäß § 16 Abs. 1 lit. C) BezVG auf Vorschlag des Bezirksamtes für die Dauer von 4 Jahren von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Wahl soll für 4 Jahre auf Vorschlag des Bezirksamtes erfolgen.
(3) Die gewählten Mitglieder des ehrenamtlichen Dienstes erhalten von dem für das Sozialwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes eine Bestellungsurkunde.
(4) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes müssen geschäftsfähig sein und sollten nicht unter Betreuung stehen. Sie sollten volljährig sein und den Aufgaben des Ehrenamtes Genüge tun können.
12 – Pflichten der Mitglieder
12 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder werden bei Aufnahme in den Ehrenamtlichen Dienst von der für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständigen Dienstkraft zu Verschwiegenheit und zu datenschutzrechtlicher Geheimhaltung verpflichtet.
13 – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit
13 – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit
(1) Das Ehrenamt kann ruhend gestell werden, wenn ein besonderer Sachverhalt vorliegt (z.B. Erkrankung, längere Abwesenheit). Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird in diesen Fällen ausgesetzt.
(2) Die Mitglieder können ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel durch eine Erklärung gegenüber der für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständigen Dienstkraft vorzeitig beenden.
(3) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes nach § 16 Abs. 1 lit. C) BezVG nach Vorlage des Bezirksamtes. Das Bezirksamt vollzieht die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes.
(4) Das Bezirksamt kann der Bezirksverordnetenversammlung Vorschläge zur vorzeitigen Abberufung einzelner Mitglieder des Ehrenamtlichen Diestes unterbreiten, insbesondere das Ehrenamt vorzeitig beenden, wenn das Mitglied des Ehrenamtlichen Dienstes seine Pflichten gröblich verletzt, seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann bzw. nicht geeignet ist oder der Aufgabenbereich entfallen ist.
Abschnitt V: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt V: Allgemeine Verfahrensvorschriften
14 – Aufwandsentschädigung
14 – Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes erhalten eine Entschädigung nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der jeweils geltenden Fassung.
15 – Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz
15 – Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes sind in Ausführung dieser Tätigkeit und auf den damit verbundenen Wegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Zuständiger Versicherungsträger ist die Unfallkasse Berlin.
(2) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes sind in Ausführung ihrer Tätigkeit auch gegenüber Haftpflichtansprüchen geschützt. Haftpflichtansprüche werden nach den Haftpflicht- und Eigenschädengrundsätzen -HEGr- in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Selbstversicherung reguliert. Die HEGr gelten bei Haftpflichtansprüchen gegen das Land Berlin, die auf der Tätigkeit einer Dienstkraft oder auch eines/einer ehrenamtlich Engagierten beruhen. Sofern das Land Berlin Schadensersatz an einen durch ein Mitglied des Ehrenamtlichen Dienstes Geschädigten leistet, kommt eine Regressnahme nur in den seltenen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit in Betracht. Insoweit sind Ehrenamtliche und Dienstkräfte des Landes Berlin gleichgestellt.
16 – Aussagen vor Gericht, Befangenheit
16 – Aussagen vor Gericht, Befangenheit
Für Aussagen vor Gericht über eine im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheit ist im Einzelfall eine Aussagegenehmigung des Bezirksamtes einzuholen. Dies gilt auch für außergerichtliche Aussagen. In eigenen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes nicht tätig werden.
17 – Ausweise, Nachweis für ehrenamtliche Dienste und Fortbildungszertifikate
17 – Ausweise, Nachweis für ehrenamtliche Dienste und Fortbildungszertifikate
Das Bezirksamt kann den Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (für die Dauer der Wahlperiode) einen Lichtbildausweis ausstellen. Die unbefugte Benutzung des Ausweises ist unzulässig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Der Verlust des Ausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Bezirksamt stellt Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes auf Anforderung den Berliner FreiwilligenPass zum Ausdruck des Dankes und der Anerkennung oder als Engagement- und/oder Fortbildungsnachweis aus. Weitere Formen der Anerkennung soll das Bezirksamt nutzen und anwenden.
18 – Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit
18 – Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit
(1) Das Bezirksamt schafft im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel die nötigen Voraussetzungen für den Ehrenamtlichen Dienst und seine Weiterentwicklung, insbesondere durch
- Angebote bestimmter Aufgabenbereiche,
- Information der Öffentlichkeit,
- Förderung der nötigen Zusammenarbeit und Kontakte zwischen Mitgliedern und Dienstkräften des Bezirksamtes
- Beratung und Information der Mitglieder,
- Teilnahme von Dienstkräften des Bezirksamtes an den Zusammenkünften der Mitglieder.
(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung unterstützt die für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständigen Dienstkräfte der Bezirke durch mindestens halbjährlich stattfindende Besprechungen zur Beratung gesamtstädtischer Fragen des Ehrenamtlichen Dienstes.
Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften
19 – Arbeitsanweisungen
19 – Arbeitsanweisungen
Die Bezirksämter können durch Arbeitsanweisungen weitere Einzelheiten des Ehrenamtlichen Dienstes regeln.
20 – Inkrafttreten
20 – Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
- SGB VII
Archiv:
Archiv:
- Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich in der Fassung vom 19.06.2006 mit den Änderungen vom 02. August 2016
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales