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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 03/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2011; neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)

vom 29. März 2011; nicht mehr anzuwenden mit Wirkung vom 01. Januar 2012

1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge

Am 25. Februar 2011 hat der Bundesrat nunmehr das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen, das am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 453) veröffentlicht wurde.

Die danach ab 01. Januar 2011 geltenden Regelsätze sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII, die Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII und die Höhe der Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Die Höhe wird gemäß § 28 Absatz 1 SGB XII durch Bundesgesetz ermittelt (hier: Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und gilt demnach unmittelbar, sofern die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen (§ 29 Absatz 1 SGB XII).

2. Neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird in § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII (und analog in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II) klargestellt, dass die in die Regelbedarfsbemessung einfließenden Kosten für Haushaltsenergie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser zukünftig nicht mehr umfassen.

Leistungsrechtlich ist der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser alternativ wie folgt zu berücksichtigen:

2.1. Warmwasserkosten als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII / § 22 SGB II

Sofern – wie bei der Mehrzahl der Haushalte – die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Der bisher vorgenommene Abzug der Pauschale für den Warmwasseranteil (oder der tatsächlich ermittelten Kosten) entfällt, da eine Doppelleistung nicht mehr gegeben ist.

2.2. Neuer Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei dezentraler Versorgung

(1) Für Leistungsberechtigte, deren Warmwasserbedarf nicht ausschließlich über eine zentrale, also gemeinsame Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses oder die Heizungsanlage einer Wohnung beziehungsweise eines Einfamilienhauses gedeckt wird, wird ein zusätzlicher Mehrbedarf eingeführt.

(2) Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII anzuerkennen.
Die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage.

(3) Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten die für die dezentrale Warmwassererzeugung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt.

3. Energiepauschalen

(1) Die Übernahme von Kosten der reinen Haushaltsenergie, die vom Regelbedarf erfasst sind, ist im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 35 SGB XII, § 22 SGB II) weiterhin unzulässig. Für den Fall, dass z.B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag in Höhe der in Ziffer 5 der Anlage enthaltenen Energiepauschale von den Kosten für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen.

(2) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -) hat ein Abzug des Energieanteils für das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall. Der Bundesgesetzgeber gibt hierfür keinen Anhaltspunkt und differenziert die in die Regelbedarfsermittlung eingeflossenen Kosten für Haushaltsenergie nicht weiter aus, so dass für den Träger der Sozialhilfe kein Raum für eigene, regionale Schätzungen gegeben ist. Der Abzug von Kochenergiepauschalen hat daher mit Wirkung vom 01.01.2011 zu unterbleiben. Entsprechende Beträge sind daher nicht mehr in der Anlage enthalten.

4. Verhältnis zum SGB II

(1) Mit den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 21 Abs. 7 SGB II bzw. § 30 Abs. 7 SGB XII wurden zur Frage der Bestandteile des Regelbedarfs hinsichtlich der Energiekosten sowie der daraus resultierenden Übernahmemöglichkeit der Warmwasserkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) bzw. als Mehrbedarf inhaltsgleiche Regelungen getroffen.

(2) Die Regelungen von Ziffer 2 und 3 dieses Rundschreibens gelten daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II.

(3) Für die Bekanntgabe der Bestandteile des Regelbedarfs sowie der Regelungen im Zusammenhang mit der Mehrbedarfsgewährung nach § 21 Absatz 7 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig soweit nicht die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.

5. Umsetzung in OPEN/PROSOZ

Bis zur Inbetriebnahme einer neuen Version der Software OPEN/PROSOZ, mit der insbesondere die neuen Regelbedarfsstufen 3 und 4 und der Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 7 SGB XII eingestellt und bewilligt werden können, werden vom BASIS-Management übergangsweise geltende, gesonderte Eingabehinweise bereitgestellt, um in allen betroffenen Fällen Auszahlungen in korrekter Höhe zu ermöglichen.

6. Nach dem 01. Januar 2011 nicht mehr gültige Beträge

Das Rundschreiben I Nr. 04/2010 vom 01. Juli 2010 ist mit Wirkung zum 01. Januar 2011 nicht mehr anzuwenden.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 28 ff. SGB XII
  • Schreiben vom 29. Januar 2007

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 04/2010 über Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01. Juli 2009 – Weitergeltung ab 01. Juli 2010; Barbeträge nach § 35 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Neue Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen) ab 01. Juli 2010; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung