- einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI im Land Berlin haben und
- eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI abgeschlossen haben (d. h. zur Abrechnung mit den Pflegekassen berechtigt sind).
Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen leben in der Regel in Einzel¬ oder Doppelzimmern, in die häufig eigene Möbel mitgenommen werden können. Die Pflegeeinrichtungen und deren Pflegefach- und Assistenzkräfte helfen pflegebedürftigen Menschen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie gewährleisten die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sowie Betreuung. In Einrichtungen der vollstationären Langzeitpflege kann je nach Kapazitäten auch Verhinderungspflege erfolgen.
Die zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht auf folgenden Seiten weitere Informationen zurVergütung / Kosten
Die Höhe der Entgelte, die eine Pflegeeinrichtung ihren Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung stellen darf, sind grundsätzlich vertraglich zu vereinbaren. Die Pflegeeinrichtung verhandelt mit den Pflegekassen unter Beteiligung des Sozialhilfeträgers die Höhe der Kosten pro Bewohnerplatz. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einem pflegerischen Schwerpunkt und einem extra hierfür eingerichteten Sonderwohnbereich sind berechtigt, ein höheres Entgelt gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern geltend zu machen. Das leitet sich aus den höheren pflegerischen und personellen Anforderungen ab. Auch dieses Entgelt ist mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger zu verhandeln. Die Einzelheiten sind im Rahmenvertrag als Anlagen (A bis E) geregelt:
- A zur Betreuung von mobilen, erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit einer medizinisch-therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenz,
- B zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, Wachkoma,
- C zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, Langzeitbeatmung,
- D zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von geistig behinderten Menschen oder geistig und mehrfach behinderten Menschen,
- E zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen Behinderungen
Das Gesamtheimentgelt in stationären Pflegeeinrichtungen setzt sich in der Regel zusammen aus den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, den Pflegesätzen, (ggf.) Zusatzleistungen, gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie einer Ausbildungsvergütung. Zusatzleistungen sind nicht mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbart, sie sind lediglich anzeigepflichtige freiwillige Wahlleistungen.
Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für:- pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der
- Aufwendungen für Betreuung und die
- Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.
Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen monatlichen Zuschuss.
In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen.
Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für pflegebedürftige Menschen stets weitere Kosten an, vergleichbar mit dem Lebensunterhalt, der Kalt- und der Warmmiete. Dazu gehören sogenannte Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, welche von der Pflegeversicherung unberücksichtigt bleiben. Diese sind selbst zu zahlen oder bei Hilfebedarf durch den Sozialhilfeträger.