FAQ zu Investitionskosten für Pflegedienste in Berlin

Häufig gestellte Fragen zu Investitionskosten für Pflegedienste in Berlin

Auf Grund der Einführung der Berechnung von Investitionsaufwendungen durch Zuschlag auf die Pflegevergütung erhalten Sie hier Antworten auf Ihre Fragen.

  • Stimmt es, dass Pflegedienste in Berlin Investitionskosten in Rechnung stellen?

    Ja, in Berlin haben ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen auch betriebsnotwendige Investitionskosten in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden neben der Pflegevergütung zusätzlich ausgewiesen (in der Darstellung so ähnlich wie gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer).

  • Wie hoch fallen die Investitionskosten aus?

    In der Regel werden die Berliner Pflegedienste 2,5 Prozent als Zuschlag auf die Leistungen des Pflegedienstes in Rechnung stellen. Im Ausnahmefall sind höhere Kosten möglich.

  • Was sind Investitionskosten?

    Bei den gesondert berechenbaren Investitionskosten handelt es sich u.a. um Entgelte zur Deckung der Miet- und Leasingkosten des Pflegedienstes (z. B. Büromiete, Autos), der Abschreibungen auf die Inventargegenstände und der Aufwendungen für Instandhaltung/Instandsetzung (z. B. Reparatur des Autos). Eine Aufzählung findet sich in § 82 Absatz 3 SGB XI.

  • Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

    Ja. Nach dem Gesetz für die Soziale Pflegeversicherung (§ 82 Absatz 4 SGB XI) können ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ihre gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen auf die Pflegebedürftigen umlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen wird das in Berlin bereits seit langem so gehandhabt. Im Bereich der ambulanten Pflege folgen die Pflegedienste in Berlin jetzt dem Beispiel anderer Bundesländer. Dort rechnen die Pflegedienste bereits seit Jahren auch Investitionsaufwendungen ab. Für Berlin kam diese Neuerung ab 2013. Die Berliner Pflegedienste berufen sich auf gestiegene Kosten, die für investive Aufwendungen in Rechnung gestellt werden müssen.
    Sozialgesetzbuch XI § 82

  • Welche Rolle spielt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung dabei?

    Auf Antrag eines Pflegedienstes muss die für Pflege zuständige Senatsverwaltung als Sozialhilfeträger mit dem Pflegedienst eine Vereinbarung nach § 76a Abs. 3 SGB XII über die Höhe der Investitionskosten (Prozentsatz als Zuschlag auf die allgemeinen Pflegeleistungen) schließen. Die Vereinbarung ist Voraussetzung dafür, dass die Sozialämter die Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernehmen können. Die vereinbarten Prozentsätze für Investitionsentgelte sind unter Einrichtungssuche nach Typ (Pflegeeinrichtungen) veröffentlicht.

  • Zahlt die Pflegekasse diese Kosten oder muss sie jeder selbst übernehmen?

    Investitionskosten übernimmt die Pflegekasse nicht. Diese zahlt nur für den pflegebedingten Aufwand, die Pflegevergütung (§ 82 Absatz 2 SGB XI). Die Investitionskosten können jedem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden.

  • Wann übernimmt das Sozialamt die Investitionskosten?

    Wenn Sie bereits Leistungen für die Hilfe zur Pflege erhalten, ändert sich für Sie nichts; das Sozialamt wird die Investitionskosten übernehmen. Wenn Sie allerdings erst durch die zusätzlichen Investitionskosten hilfebedürftig werden, sollten Sie schnellstmöglich bei dem zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen.