Angebote der Kurzzeitpflege sind ein wichtiger Bestandteil der pflegerischen Versorgung, insbesondere in Krisensituationen. Mit dem Angebot wird bspw. eine Versorgung von pflegebedürftigen Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt sichergestellt. Auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und damit zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege sind die Leistungen der Kurzzeitpflege notwendig. In Einrichtungen der Kurzzeitpflege kann auch Verhinderungspflege erfolgen.
Die zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht auf folgenden Seiten weitere Informationen zu(Vollstationäre) Kurzzeitpflege
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Wie reagiert Berlin auf die sinkenden Zahlen von Kurzzeitpflegeplätzen?
Seit Jahren sinkt in Berlin und bundesweit die Anzahl von Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Das ist für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, die das Angebot insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt dringend benötigen, dramatisch.
Initiiert durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung haben die Kostenträger und die Verbände der Leistungserbringenden im Juni 2020 weitreichende Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Kurzzeitpflegeeinrichtungen beschlossen.
Konkret wird zum September 2020 die kalkulatorische Auslastungsquote für die Ermittlung der Entgeltsätze bei Bestandseinrichtungen von bisher 90 % auf 80 % abgesenkt. Für neueröffnete Einrichtungen gilt sogar eine Auslastungsquote von 75 %. Zusätzlich wird in der Entgeltberechnung ein 1%iger Zuschlag für definierte Risiken berücksichtigt. Um den besonderen administrativen Herausforderungen der Kurzzeitpflegeeinrichtungen durch sehr häufige Aufnahmen und Entlassungen gerecht zu werden, wird ein pauschaler Zuschlag von 2,45 € auf die Betriebskosten gewährt.
Die Pflegesenatorin Dilek Kalayci sagt: „Wir hoffen, mit den verbesserten Konditionen Träger zu motivieren, in Berlin neue Kurzzeitpflegeeinrichtungen zu eröffnen. Diese werden vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in unserer Stadt dringend gebraucht.“
Die jetzt beschlossenen Maßnahmen gelten zunächst 3 Jahre und werden dann einer Evaluation unterzogen.
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Abteilung Pflege
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