Als Pflegedienst mit Versorgungsvertrag im Land Berlin gelten Pflegedienste, die
- einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI im Land Berlin haben (d. h. zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen mit ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung zugelassen sind) und
- eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI abgeschlossen haben (d. h. zur Abrechnung mit den Pflegekassen berechtigt sind)
Vergütung nach Leistungskomplexen
Pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen werden in Leistungskomplexen (kurz LK) zusammengefasst. Grundlage für die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen sind die für alle Pflegedienste einheitlichen Punktzahlen für Leistungskomplexe. Diese werden mit individuell vereinbarten Punktwerten des Pflegedienstes multipliziert und ergeben die Preise. Pflegebedürftige wählen die Leistungskomplexe pro Einsatz und vereinbaren diese mit dem Pflegedienst. Eine Übersicht über die Leistungskomplexe finden Sie im folgenden Informationsblatt.
Informationsblatt Nr. 36 der Pflegestützpunkte
Vergütung nach Zeiteinheiten
Pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen werden in Zeittakten von 5 Minuten vereinbart, zu denen in der Regel eine Einsatzpauschale je Pflegeeinsatz hinzutritt. Während der Pflegeeinsätze kann der vereinbarte Zeitumfang variabel genutzt werden.
Persönliche Assistenz
Für Menschen mit schwerer Körperbehinderung, die einen sehr hohen, vielschichtigen und kontinuierlichen Hilfebedarf haben, werden in der ambulanten Pflege Leistungen der „Persönlichen Assistenz“ (ehemals 1. Variante des LK 32) mit einer Zeitvergütung angeboten. Seit 01.01.2020 ist für die zentrale Bearbeitung das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig.
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Weiterführende Informationen zum Thema ambulante Pflege, bspw. zur Höhe der Sachleistungsansprüche finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Bundesministerium für Gesundheit
Investitionskosten für Pflegedienste in Berlin
Seit 01.01.2013 machen Pflegedienste in Berlin von der Möglichkeit Gebrauch, Investitionsaufwendungen auf die Pflegebedürftigen umzulegen (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Der Investitionsbetrag wird auf die Summe der erbrachten (LK- und/oder Zeiteinheiten) – Leistungen des Pflegedienstes prozentual aufgeschlagen und ist nicht über die Pflegeversicherung abrechenbar. Die Investitionskosten sind auch auf die Ausbildungsumlage als Bestandteil der Pflegevergütung zu zahlen. Die Sozialämter übernehmen die Investitionsaufwendungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege, wenn der Pflegedienst eine Vereinbarung nach § 76a Abs. 2 SGB XII mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen hat.
Häufig gestellte Fragen zu Investitionskosten für Pflegedienste in Berlin