Verhinderungspflege kann stationär in Pflegeheimen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen erbracht werden oder in der eigenen Wohnung durch Pflegedienste oder private Pflegepersonen.
Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einer Pflegeeinrichtung übernommen, beläuft sich die Leistung für längstens 42 Tage bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Dieser Höchstsatz gilt auch für den Fall, dass die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder durch Nachbarn erfolgt. Bei nicht erwerbsmäßig pflegenden nahen Verwandten oder Verschwägerten (1. und 2. Grad) und Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.
Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 806 € aus den unverbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege verringern sich entsprechend.
Die Verhinderungspflege ist in § 39 SGB XI geregelt.