Pflege kompakt Berlin in einfacher Sprache - Fragen und Antworten zur Häuslichen Pflege

Hinweise zur Benutzung

Auf dieser Webseite finden Sie wichtige Informationen, Themen und Kontakte zur Langzeitpflege im Land Berlin. Sie sind vielleicht nicht vollständig.

Adressen und Telefonnummern können nicht mehr stimmen. Auch Gesetze können sich ändern. Wenn Sie deshalb Fragen haben, rufen Sie die 36 Pflegestützpunkte im Land Berlin unter der kostenfreien Telefonnummer (0800) 59 500 59 an.

Informationen und Kontakte

  • Frage 1: Was bedeutet Pflege?

    Pflege brauchen Menschen, die nicht mehr selbstständig sind, weil ihre Krankheit oder Schwäche das nicht mehr möglich macht. Manche brauchen nur wenig Hilfe im Alltag, zum Beispiel nur im Haushalt oder zum Einkaufen. Andere brauchen Hilfe und Betreuung rund um die Uhr.

    Die Pflegeversicherung kann nur dann zu Hilfe kommen, wenn die Person schwer erkrankt ist und das so in Zukunft für mehr als sechs Monate, andauert. Bei weniger als sechs Monate kann es unter Umständen Hilfe zur Pflege geben (siehe Frage 16).

    Pflege ist ein Thema, über das noch immer wenig und oft spät gesprochen wird. Viele Menschen haben Angst, dass es ihnen schwerfallen wird, zu pflegen oder selbst gepflegt zu werden, und sich ihr eigenes Privatleben komplett ändern wird.

    Pflege kann schwer sein. Schwer für die Person, die pflegt, aber auch schwer für die kranke Person. Für alle Beteiligten ändert sich das tägliche Leben. Häusliche Pflege kann bedeuten, dass Sie Ihren Alltag anpassen müssen und sich Beziehungen und Rollen verändern.

    Pflege kann bereichernd sein. Pflegende Personen berichten oft davon, dass sie pflegen, weil es Ihnen das Gefühl gibt, gebraucht zu werden und sie gleichzeitig etwas zurückgeben können. Oft ändert sich das Leben für Pflegende. Das kann aber auch positiv sein, durch die Aufgabe kann man auch Energie und Zufriedenheit bekommen. Wer gepflegt, bekommt Zuwendung und Gesellschaft und wird nicht allein gelassen.

    Gut zu wissen

    • In Berlin gibt es laut dem „Datenreport 2023 Pflege in Berlin“ ungefähr 185.000 Menschen, die Pflege brauchen.
    • Mehr als 85% davon werden zu Hause gepflegt.
    • Geschätzt 200.000 Berliner und Berlinerinnen sind pflegende Familienmitglieder.
    • Es gibt viele unterschiedliche Formen der Pflege, so zum Beispiel die Pflege durch Familienmitglieder mit und ohne Hilfe von ambulanten Pflegediensten, die 24-Stunden-Betreuung, Pflege in Wohngemeinschaften, Pflege von weiter weg und viele mehr. Jede Pflegeform hat andere Vorteile, aber auch Schwierigkeiten.
    • Die Pflegestützpunkte beraten kostenlos, unabhängig und bei allen Fragen. Sie sind unter der Telefonnummer (0800) 59 500 59 zu erreichen.
    • Immer noch pflegen meistens Frauen, viele davon sind berufstätig. Bitte informieren Sie sich über Möglichkeiten, wie Sie Beruf und Pflege zusammen bringen (siehe Frage 23) und Hilfe dazu bekommen können (siehe Frage 8, Fragen 21 bis 25).
    • Berlin hat für Sie ein breites Netz von Informations- und Beratungsangeboten.
  • Frage 2: Wie und wo finde ich Beratung und Hilfe?

    Wer Pflege braucht, braucht zumeist Informationen und konkrete Hilfe. Oft können Sie wertvolle Tipps für den Alltag bekommen, wenn Sie Menschen fragen, die selbst pflegen oder Pflege brauchen. Beratung und Informationen bekommen Sie in einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe kostenlos, unabhängig und bei allen Fragen zu Pflege und Alter. Sie erreichen die Pflegestützpunkte über die kostenlose zentrale Telefonnummer (0800) 59 500 59. Mehr Informationen und die Übersicht über die Standorte in Berlin finden Sie auf der Internetseite der Pflegestützpunkte.

    Menschen mit Behinderung, Krebs und chronischen Erkrankungen finden in den Beratungsstellen der Bezirke individuelle Hilfe.

    Gut zu wissen

    • Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sollten Familienmitgliedern über alles Auskunft geben dürfen, das heißt, sie brauchen ein Dokument, das sie von der Schweigepflicht befreit!
    • Lassen Sie sich beraten, ob Sie für die Pflege spezielles Wissen erlernen müssen. Kann die betroffene Person für einige Stunden am Tag allein bleiben? Muss sie ohne Pause betreut werden? Wie lange wird die Pflege in Zukunft benötigt?
    • Betroffene und Familienmitglieder können sich kostenlos beraten lassen. Kontaktieren Sie dazu die Kranken-/Pflegekasse des/der Pflegebedürftigen oder gehen Sie zu einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
    • Sie können sich auch zu Hause beraten lassen, oder wo die betroffene Person lebt. Familienmitglieder oder weitere Personen sollten dabei sein, damit der Start in die Pflege zu Hause so optimal wie möglich gelingt.
    • Wenn Sie privat kranken- oder pflegeversichert sind, macht die Firma „compass private pflegeberatung“ diese Pflegeberatung.
    • Als pflegende Familienmitglieder können Sie bis zu 10 Arbeitstage bei Ihrem Arbeitgeber Urlaub bekommen und bei der Pflegekasse Unterstützungsgeld für diesen Zeitraum beantragen.
    • In Pflege-Selbsthilfegruppen können Sie mit anderen Familienmitgliedern oder Betroffenen sprechen und Hilfe bekommen. Eine Übersicht über Pflege-Selbsthilfegruppen in den zwölf Berliner Bezirken finden Sie auf den Internetseiten des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung und der Selbsthilfe Kontakt- und Informationsstelle.

    Beratung und Informationen

  • Frage 3: Wann kann jemand Leistungen der Pflegeversicherung bekommen?

    Wenn in Zukunft für mehr als sechs Monate Pflege notwendig ist, hat man Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Für kurze Zeit, z.B. nach einem Unfall oder einer Operation, gibt es keine Leistungen. Jedoch können Menschen mit einer Lebenserwartung von weniger als sechs Monaten, zum Beispiel wegen einer Krebserkrankung oder einem schweren Schlaganfall, Leistungen bekommen.

    Wenn Sie keine Pflegeversicherung haben oder bei weniger als sechs Monaten Pflegedauer kann Hilfe zur Pflege beantragt werden (siehe Frage 16).

    Gut zu wissen

    • Um Leistungen der Pflegeversicherung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag auf Einstufung des Pflegegrads bei der Pflegekasse stellen. Dafür ist die Krankenkasse der zu pflegenden Person zuständig.
    • Sie können diesen Antrag auch telefonisch stellen.
    • Wenn die Krankenkasse einem Pflegegrad zustimmt, gilt dieser immer ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags.
    • Die Pflegekasse beauftragt nach dem Antrag den Medizinischen Dienst, ein Pflegegutachten zu erstellen.
    • Wenn Sie eine private Versicherung haben, müssen Sie einen Antrag bei ihrer privaten Versicherung stellen.
    • Wichtig für die Einstufung der Pflegestufe ist die Frage: Kann die betroffene Person sich selbst versorgen? Wie mobil ist sie? Wie gut kann sie alles verstehen und sich mitteilen? Gibt es besondere seelische Probleme oder im Verhalten?
    • Es gibt fünf Pflegegrade. Den Pflegegrad 1 gibt es für geringe Beeinträchtigungen, Pflegegrad 2 gibt es für erhebliche Beeinträchtigungen und Pflegegrad 3 gibt es für schwere Beeinträchtigungen in Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Den Pflegegrad 4 gibt es für schwerste Beeinträchtigungen. Den Pflegegrad 5 gibt es für schwerste Beeinträchtigungen und speziellen Anforderungen an die Pflege.
    • Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst für sechs Lebensbereiche mit Punkten für jeden Bereich. Diese werden dann zusammengezählt und daraus der Pflegegrad berechnet.

    Wie wird der Pflegegrad bestimmt?

    1. Ist die Person mobil? (z.B. ins Badezimmer gehen, sich im Wohnbereich fortbewegen, Treppen steigen)
    2. Kann die Person alles verstehen und darüber reden? (z.B. Fakten begreifen, Risiken erkennen, Personen erkennen, mit Anderen verständlich reden, sich in Raum und Zeit zurecht finden)
    3. Wie verhält sich die Person? (z.B. Unruhe in der Nacht, Ängste, aggressives Verhalten, Weigerung bei pflegerischen und anderen Hilfen)
    4. Kann die Person sich selbst versorgen? (z.B. Körperpflege, Duschen und Baden, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettengang)
    5. Kommt die Person mit den Anforderungen ihrer Krankheit oder Therapie zurecht? (z.B. Einnahme von Medikamenten, Wunden versorgen, Arztbesuche, eine Prothese benutzen)
    6. Kommt die Person mit dem Alltag und sozialen Kontakten zurecht? (z.B. morgens aufstehen und abends ins Bett gehen, mit Tagesablauf und Veränderungen klar kommen, Kontakte zur Familie, zu Freunden und Nachbarn)

    Rechtsgrundlagen

    • Richtlinien des GKV Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

    Beratung und Informationen

  • Frage 4: Was passiert bei der Pflegebegutachtung?

    Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung des Pflegegrads gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst, ein Pflegegutachten zu erstellen. Der Medizinische Dienst vereinbart dann mit Ihnen einen Hausbesuch für ein Pflegegutachten.

    Dabei werden die in Frage 3 (siehe Frage 3) genannten Punkte bewertet. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

    Gut zu wissen

    • Sie sollten die Begutachtung gründlich vorbereiten und möglichst alle an der Pflege beteiligte Personen sollten dabei sein. Lassen Sie sich bei der Vorbereitung von einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe helfen. Die Pflegestützpunkte in Berlin haben die Telefonnummer (0800) 59 500 59. Auch Pflegedienste helfen oft bei der Vorbereitung. Die Dienste sollten dafür kein Geld verlangen. Im Zweifel fragen Sie einen Pflegestützpunkt.
    • Sie sollten ein Pflegetagebuch führen, um zu zeigen, wo Unterstützungsbedarf besteht.
    • Überlegen Sie vorher, wo es Schwierigkeiten in der Versorgung gibt und welche Wünsche nach Unterstützung Sie haben. Schreiben Sie Fragen schon vorher auf, damit Sie nichts vergessen.
    • Heben Sie alle wichtigen Arzt- und Krankenberichte und den Medikamentenplan auf. Wenn schon ein Pflegedienst zu der pflegebedürftigen Person nach Hause kommt, hilft eine Pflegedokumentation dem Medizinischen Dienst für eine gute Einschätzung.
    • Der Gutachter des Medizinischen Dienstes fasst die Ergebnisse der Pflegebegutachtung in einem Gutachten zusammen und versendet sie an die Pflegekasse.
    • Wenn Sie einverstanden sind, informiert der Gutachter die Pflegekasse, welche Hilfsmittel oder Hilfen benötigt werden.
    • Die Pflegekasse sendet an Sie den Bescheid über den Pflegegrad und auf Wunsch das Gutachten des Medizinischen Dienstes.
    • Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Auch dazu beraten die Pflegestützpunkte.

    Beratung und Informationen

Die Versorgung zu Hause

  • Frage 5: Was ist Pflegegeld?

    Wenn Sie Pflege brauchen und die Pflege selbst durch private pflegende Person, wie zum Beispiel ein Familienmitglied, organisiert wird, bekommen Sie Pflegegeld. Sie müssen nicht nachweisen, wofür das Geld ausgegeben wird. Es kann zum Beispiel an die privaten pflegenden Personen oder als Ausgleich zum Familieneinkommen weitergegeben werden.

    Blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen können über das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) einen Antrag auf Pflegegeld bei Ihrem Berliner Bezirk stellen.

    Gut zu wissen

    • Pflegegeld gibt es ab dem Pflegegrad 2.
    • Bei weniger als einem Monat wird ein Teilbetrag gezahlt. Im Todesfall gibt es das Pflegegeld für den ganzen Monat.
    • Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Wenn Sie Sozialhilfe bekommen, ist das Pflegegeld kein Einkommen.
    • Wenn Sie Pflegegeld bekommen, gibt es Beratungsbesuche bei Ihnen. Das hängt vom Pflegegrad ab.
    • Beratungsbesuche sind wichtig für die Qualität der Pflege zu Hause.
    • Wenn Sie die Beratungsbesuche nicht annehmen, kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden. Die erstmalige Beratung muss zu Hause erfolgen.
    • Wenn Sie länger als vier Wochen im Krankenhaus bleiben oder bei Reha-Maßnahmen, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege kann das Pflegegeld gekürzt oder für diesen Zeitraum einbehalten werden. Fragen Sie die Pflegekasse, welche Zahlungen Sie bekommen können.

    Höhe des Pflegegeldes, Stand Juli 2023

    Voraussichtliche Leistungsbeträge ab 1. Januar 2024 / ab 1. Januar 2025:

    • Pflegegrad 2: monatlich 332 Euro / 347 Euro
    • Pflegegrad 3: monatlich 573 Euro / 599 Euro
    • Pflegegrad 4: monatlich 765 Euro / 800 Euro
    • Pflegegrad 5: monatlich 947 Euro / 990 Euro

    Die Pflegegeldsätze werden zum 01. Januar 2024 erhöht und noch einmal zum 01. Januar 2025.

    Rechtsgrundlagen

    • § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
    • Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

    Beratung und Informationen

  • Frage 6: Was sind Pflegesachleistungen?

    Nicht alle Familienmitglieder können Pflege- oder Betreuung selbst leisten. In diesem Fall kann ein zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst die Versorgung leisten. Dafür zahlt die Pflegekasse dann Pflegesachleistungen, die der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

    Im Zuge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes werden die Sachleistungsbeträge am 01. Januar 2024 erhöht und noch einmal am 01. Januar 2025.

    Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind z.B. Körperpflege, Ernährung, Bewegung, Betreuung oder Hilfe im Haushalt (Einkaufen, Putzen).

    Pflegesachleistungen rechnen Pflegedienste in sogenannten „Leistungskomplexen“ ab (siehe Frage 12).

    Beispiele für Pflegesachleistungen

    • Hilfen bei der Körperpflege (Waschen im Bett, Duschen oder Baden)
    • Hilfe beim ins Bett legen oder Aufstehen
    • Hilfe beim Ankleiden
    • Hilfe bei Ausscheidungen (Toilette)
    • Hilfe beim Essen
    • Einkäufe erledigen
    • Mahlzeiten zubereiten
    • Wohnung reinigen
    • Hilfe bei der Alltagsgestaltung
    • Hilfe bei der Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen

    Gut zu wissen

    • Pflegesachleistungen gibt es ab dem Pflegegrad 2.
    • Wenn Pflegesachleistungen nicht vollständig verwendet werden, können bis zu 40 Prozent in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Diese Möglichkeit wird Umwandlungsanspruch genannt. Der Entlastungsbetrag wird in Frage 8 (siehe Frage 8) genauer erläutert.

    Höhe der Pflegesachleistungen, Stand Juli 2023

    Voraussichtliche Leistungsbeträge ab 1. Januar 2024 / ab 1. Januar 2025:

    • Pflegegrad 2: monatlich 761 Euro / 796 Euro
    • Pflegegrad 3: monatlich 1.432 Euro / 1.497 Euro
    • Pflegegrad 4: monatlich 1.778 Euro / 1.859 Euro
    • Pflegegrad 5: monatlich 2.200 Euro / 2.299 Euro

    Rechtsgrundlagen

    • § 36 SGB XI, Pflegesachleistungen

    Beratung und Informationen

  • Frage 7: Was sind Kombinationsleistungen?

    Sie müssen sich bei der Pflege nicht unbedingt nur für das Pflegegeld oder nur für Pflegesachleistungen (das heißt, die Pflege macht der Pflegedienst) entscheiden. Sie können beide Leistungen zusammenbringen. Das heißt „Kombinationsleistung“. Sie können entscheiden, welcher Teil vom Pflegedienst gemacht werden soll (siehe Frage 6) und welcher Teil als Pflegegeld ausgezahlt werden soll (siehe Frage 5).

    Gut zu wissen

    • Bei der Verbindung können Sie zwischen Pflegegeld und Sachleistung durch einen Pflegedienst frei wählen.
    • Wenn Sie die Verbindung nutzen, gilt sie für die Dauer von sechs Monaten. Danach können Sie die Anteile ändern oder auf eine Verbindung verzichten.

    Beispiel einer Verbindung von Pflegegeld und Pflegesachleistung (Pflegegrad 3):

    Bei Pflegegrad 3 bekommen Sie ab 01.Januar 2024 573 Euro Pflegegeld oder 1.432Euro für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst (Pflegesachleistung).

    Zum Beispiel: 900 Euro für Pflegesachleistungen sind ein Anteil von 62,85 % von 1.432 Euro. Die fehlenden 37,15 % können Sie dann als Pflegegeld bekommen. Dann bekommen Sie aber nicht die gesamten 573 Euro Pflegegeld, sondern nur 37,15% von diesen 573 Euro.

    In diesem Beispiel ist das Pflegegeld 212,87 Euro. Wenn sich die Anteile verändern, verändern sich auch die Beträge. Ihre Pflegekasse oder Pflegestützpunkte können Sie beraten.

    Rechtsgrundlagen

    • § 38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

    Beratung und Informationen

  • Frage 8: Was ist der Entlastungsbetrag?

    Pflegebedürftige, die zu Hause leben, bekommen alle einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag ist überall gleich und gilt schon ab Pflegegrad 1.

    Damit können Sie weitere Betreuung und Entlastung bekommen, damit Sie zu Hause bleiben können und selbstständig bleiben. Damit können Sie von Pflegediensten Unterstützung im Alltag bekommen.

    Der Entlastungsbetrag ist z.B. verwendbar für:

    • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
    • Leistungen der Kurzzeitpflege
    • Dienste im Haushalt bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (zum Beispiel Haushaltshilfe, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
    • Stundenweise Betreuung / Alltagsbegleitung (zum Beispiel Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Spaziergang)
    • Besuchsdienst und Einzelbetreuung zu Hause
    • Gruppenangebote
    • Nachbarschaftshilfe (siehe Frage 9)

    Gut zu wissen

    • Der Entlastungsbetrag gilt für alle Menschen mit Pflegegrad. Er wird oft verwendet, um Familienmitglieder zu entlasten.
    • Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur für tatsächliche Leistungen gegeben.
    • Sie müssen Kosten für die zusätzliche Betreuung- und Entlastung am Anfang selbst bezahlen und dann die Rechnungen an die Pflegekasse schicken, wenn der Pflegedienste das nicht selbst übernimmt.
    • Manche Pflegedienste bieten eine Abtretungserklärung an. Damit rechnet der Pflegedienst dann selbst mit der Pflegekasse ab und Sie haben keine weiteren Ausgaben. Nachteil kann sein, dass Sie dann nicht wissen können, was abgerechnet wird.
    • Vergewissern Sie sich in jedem Fall, ob der ausgewählte Pflegedienst nach §45a SGB XI zugelassen ist und Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen darf. Nur dann können Sie das Geld von der Pflegekasse zurückbekommen. Das heißt, nicht jeder Pflegedienst kann mit diesen 125 Euro bezahlt werden, sondern nur Pflegedienste, die nach §45a SGB XI anerkannt sind. Eine Liste der im Land Berlin anerkannten Pflegedienste finden Sie beim Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung. Fragen Sie bei Bedarf genau beim Pflegedienst oder der Pflegekasse nach.
    • Der nicht genutzte Entlastungsbetrag wird angespart. Was Sie am Ende des Kalenderjahres nicht ausgegeben haben, können Sie bis zum 30. Juni des nächsten Jahres benutzen. Danach aber nicht mehr.
    • Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 Prozent des maximalen Betrags der Pflegesachleistung anders verwenden.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • 125 Euro monatlich unabhängig vom Pflegegrad

    Rechtsgrundlagen

    • § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch)
    • § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
    • Pflegeunterstützungsverordnung

    Beratung und Informationen

  • Frage 9: Wann kann der Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden?

    Oft helfen Nachbarn oder Bekannte bei Einkäufen, Begleitung zum Arzt oder sonstige kleine Hilfen im Alltag.

    Der Entlastungsbetrag kann Helfende finanziell unterstützen. Dies geht allerdings nur, wenn die Helfenden einige Voraussetzungen erfüllen:

    • Helfende müssen volljährig sein,
    • Helfende dürfen nicht in der Wohnung zusammen mit der unterstützten Person leben,
    • Helfende dürfen bis zum zweiten Grad nicht verwandt oder verschwägert und nicht als Pflegeperson für den Pflegebedürftigen tätig sein.
    • Es dürfen nur zwei Pflegebedürftige unterstützt werden.
    • Nachbarschaftshelfer müssen an einer sechsstündigen Schulung teilnehmen. Danach muss eine zweistündige Informationsveranstaltung besucht werden.
    • Danach können sich Nachbarschaftshelfer bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen registrieren lassen.

    Gut zu wissen

    • Leistungen können nur bis höchstens acht Euro pro Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages vergütet werden.
    • Schulungen bieten die AOK Pflegeakademie, der Malteser Hilfsdienst e.V. und die Stephanus Akademie in Berlin an.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Verwendung des Entlastungsbetrages von 125 Euro

    Rechtsgrundlagen

    • § 5a Pflegeunterstützungsverordnung

    Beratung und Informationen

  • Frage 10: Wie kann ich meine Wohnung meinen Bedürfnissen anpassen?

    Sie können die Wohnung an den veränderten Bedarf anpassen, damit der Pflegebedürftige selbstständig bleiben kann, oder um die Pflege zu erleichtern. Dabei unterstützt Sie die Pflegeversicherung. Dazu braucht es einen Pflegegrad, und die pflegebedürftige Person, muss dauerhaft in dieser Wohnung leben. Das kann die eigene Wohnung sein oder auch die Wohnung von Familienmitgliedern. Einen Zuschuss gibt es zum Beispiel für Türverbreiterungen oder für den Austausch der Badewanne gegen eine flache Dusche.

    Gut zu wissen

    • Sie benötigen die Zustimmung des Vermieters. Deshalb sollten Sie schon vorher mit dem Vermieter sprechen, ob die Veränderung möglich ist und sich der Vermieter sogar finanziell beteiligt.
    • Sie müssen den Antrag auf Zuschuss zur Verbesserung der Wohnung bei der Pflegekasse stellen, bevor Sie etwas in der Wohnung verändern lassen. Dazu muss ein Kostenvoranschlag gemacht werden.
    • Erst nach der Bewilligung der Pflegekasse können Sie jemanden beauftragen.
    • Sie können einen weiteren Zuschuss beantragen, wenn sich die Pflegesituation geändert hat und dadurch neue Änderungen notwendig sind.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Zuschuss bis zu 4.000 Euro
    • Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, gilt der Anspruch für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner – bis zu insgesamt 16.000 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    • § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

    Beratung und Informationen

  • Frage 11: Welche Pflegehilfsmittel kann ich nutzen?

    Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (zum Beispiel Pflegebett, Notrufsystem) und Verbrauchsprodukten (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Betteinlagen).

    Daneben gibt es auch digitale Pflegeanwendungen für die Sicherheit, Selbstständigkeit und für den sozialen Kontakt.

    Das sind z.B. Apps, die man per Handy, Tablet, Laptop oder Computer nutzen kann (siehe Frage 19). Andere Apps sind zum Beispiel gut für das Gedächtnistraining. Es gibt inzwischen auch Apps, die gegen Sturz- und Gesundheitsgefahren helfen können.

    Gut zu wissen

    • Es gibt Pflegehilfsmittel, auch medizinische Hilfsmittel, die wegen einer akuten Krankheit verordnet werden können (siehe Frage 17).
    • Pflegehilfsmittel werden bei der Pflegekasse beantragt.
    • Pflegehilfsmittel können Sie ohne Rezept beantragen. Mit einem Attest oder ein Rezept kann es jedoch schneller gehen. Sprechen Sie deshalb mit Ihrem Arzt und/oder einem Sanitärgeschäft, welche Hilfsmittel Sie brauchen. Im Rezept muss das Pflegehilfsmittel genau beschrieben werden.
    • Der Medizinische Dienst gibt eine Empfehlung zur Pflegehilfsmittel, wenn er den Pflegegrad feststellt. Die Prüfung durch die zuständige Kranken- oder Pflegekasse ist nicht notwendig. Dadurch bekommen Sie Ihre Pflegehilfsmittel schneller und einfacher.
    • Auch Pflegefachkräfte ambulanter Dienste dürfen Pflegehilfsmittel empfehlen, wenn sie Sie besuchen. Die Pflegefachkräfte benutzen dafür ein Formular, das Sie an die Pflegekasse weiterleiten müssen.
    • Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle können Sie oft leihweise bekommen.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Die Kosten für notwendige Pflegehilfsmittel trägt die Pflegekasse, außer einem Eigenanteil von zehn Prozent, maximal 25 Euro pro Pflegehilfsmittel.
    • Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro monatlich erstattet.
    • Für digitale Pflegeanwendungen erhalten Sie bis zu 50 Euro monatlich, und wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, auch noch mehr.

    Rechtsgrundlagen

    • § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
    • § 40a SGB XI, Digitale Pflegeanwendungen
    • § 40b SGB XI, Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
    • § 39a SGB XI, Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

    Beratung und Informationen

    • Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst
    • Pflegefachkräfte ambulanter Dienste oder bei Beratungsbesuchen nach § 37 SGB XI
    • Behandelnde Ärztinnen und Ärzte
    • Pflegestützpunkte

Ambulante Pflegedienste

  • Frage 12: Wie finde ich einen geeigneten ambulanten Pflegedienst?

    Überlegen Sie genau, welche Hilfen Sie konkret von einem Pflegedienst brauchen, zum Beispiel für Körperpflege, Haushalt oder Betreuung, bevor Sie nach einem ambulanten Pflegedienst suchen.

    Sie können frei entscheiden, wie die Pflege aussehen soll.
    Entweder komplett durch private pflegende Personen. Dann können Sie Pflegegeld bekommen (siehe Frage 5). Oder natürlich durch einen Pflegedienst. Dann können Sie Sachleistungen bekommen (siehe Frage 6). Sie können sich auch für die Kombinationsleistung entscheiden (siehe Frage 7). Dann können Sie überlegen, welche Aufgaben ein ambulanter Pflegedienst übernehmen soll und welche private pflegende Personen.

    Gut zu wissen

    • Pflegstützpunkte und Verbraucherzentralen haben Informationsblätter und Checklisten, um zu klären, welche Hilfe Sie brauchen.
    • Häusliche Hilfe für Körperpflege, Betreuung und Haushaltsführung bieten alle Pflegedienste an.
    • Viele Träger bieten weitere Hilfen an oder vermitteln diese. Dazu gehören Hausnotruf, Essen auf Rädern, zusätzliche Angebote zur Unterstützung im Alltag, Besuchs- oder Mobilitätshilfedienste und vieles mehr sein. Hilfreich ist ein breites Unterstützungsangebot aus einer Hand.
    • Einige Pflegedienste haben sich auf bestimmte Krankheitsbilder wie Demenz oder auf Menschen mit Migrationshintergrund spezialisiert.
    • In Berlin werden die Leistungen der häuslichen Pflege zumeist über Leistungskomplexe abgerechnet. Sie sind bei allen Anbietern gleich, aber bei den Preisen gibt es Unterschiede. Einige Pflegedienste bieten häusliche Pflegehilfe auch mit Zeitvergütung in 5-Minuten-Einheiten an. Man muss im Vertrag festlegen, welche Hilfen in der vereinbarten Zeit geleistet werden sollen.
    • Daneben können ambulante Pflegedienste weitere Kosten (wie die Investitionskosten) abrechnen, die nicht aus den Sachleistungen finanziert werden.
    • Kosten, die von der Pflegekasse übernommen werden, dürfen nicht über einem bestimmten Betrag liegen. Was darüber hinausgeht, müssen Sie selbst zahlen.
    • Lassen Sie sich die einzelnen Positionen des Kostenangebots vom Pflegedienst erklären. Beschreiben Sie im Pflegevertrag Inhalt und Umfang der Leistungen und wie abgerechnet wird (siehe Frage 13).
    • Fragen Sie auch, ob immer dieselben Pflegekräfte im Einsatz sind. Es sollte einzurichten sein, dass immer dieselben vier bis fünf festen Kräfte regelmäßig kommen.
    • Besuchen Sie den Pflegedienst und sprechen Sie mit der Pflegedienstleitung. Achten Sie auf den Umgangston im Betrieb. Entscheiden Sie mit dem Kopf und Ihrem Bauchgefühl, ob Sie sich gut beraten fühlen und Ihnen das Betriebsklima zusagt.
    • Alle zugelassenen Pflegedienste müssen nach dem Gesetz auf die Qualität ihres Angebots achten. Der Medizinische Dienst besucht, berät und bewertet alle Pflegedienste und vollstationären Pflegeeinrichtungen mindestens einmal im Jahr mit einheitlichen Kriterien im Auftrag der Pflegekassen.
    • Die Prüfergebnisse werden im Internet nach einem einheitlichen Schema mit „Schulnoten“ veröffentlicht.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    Beratung und Informationen

  • Frage 13: Worauf muss ich beim Vertrag achten?

    Wenn Sie sich für einen Pflegedienst entschieden haben, machen Sie mit ihm Ihre Pflegeplanung und schließen den Pflegevertrag ab. In der Pflegeplanung sind alle individuellen Pflegemaßnahmen aufgelistet.

    Das ist der Leitfaden, den der/die Pflegebedürftige und die Familienmitglieder gemeinsam planen müssen.

    Die Pflegeplanung muss vom Pflegedienst ständig überprüft und bei Änderungen in der Pflege angepasst werden.

    Gut zu wissen

    • Im Pflegevertrag sind alle getroffenen Vereinbarungen aufgeschrieben. Je genauer die Leistungen beschrieben werden, umso besser.
    • Die Verbraucherzentrale hilft Ihnen dabei, aufzuschreiben, welche Punkte wichtig sind
    • Sie können sich aber auch Musterverträge von den Pflegediensten zuschicken lassen und diese vergleichen. Darin sollten Preise, Art und Umfang der Leistungen stehen. Achten Sie auf das, was Sie selber bezahlen müssen.
    • Sie können den Vertragsvordruck handschriftlich um besondere Wünsche und Vereinbarungen ergänzen.
    • Überprüfen Sie den Vertragsvordruck in Ruhe und fragen Sie den Anbieter, einen Pflegestützpunkt oder die Verbraucherzentrale, wenn Sie etwas nicht verstehen.
    • Die Abrechnung des ambulanten Pflegediensts muss der/die Pflegebedürftige oder deren Bevollmächtigter auf dem Leistungsnachweis unterschreiben. Das ist die Grundlage für die Abrechnung mit der Pflegekasse oder mit dem Sozialamt.
    • Für Leistungen, die Sie selbst bezahlen, wird eine Rechnung ausgestellt. Prüfen Sie den Leistungsnachweis sowie die Rechnung sorgfältig und klären Sie eventuelle Fragen.
    • Sprechen Sie bei Problemen und Konflikten zuerst mit der Pflegekraft. Wenn das nicht hilft, sprechen Sie mit der Leitung des Pflegedienstes, zum Beispiel, wenn die Pflegefachkraft zu häufig wechselt, wenn die Pflegekraft nicht immer pünktlich war, oder wenn Sie glauben, dass die Abrechnung nicht stimmt.
    • Bei Verstößen gegen Leistungspflichten aus dem Pflegevertrag, z.B. wenn Leistungen nicht oder unzureichend sind, oder es Pflegemängel oder Pflegefehler gibt, oder es Probleme mit der Abrechnung gibt, informieren Sie die Pflegekasse oder das Sozialamt. Wenn es keine gute Lösung gibt, wechseln Sie den Pflegedienst.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    Beratung und Informationen

Teilstationäre oder vorübergehende vollstationäre Versorgung

  • Frage 14: Was ist Tagespflege?

    Sie können Tagespflege nutzen. Tagespflege findet tagsüber in einer Einrichtung statt. Oft können Sie mit einem Fahrdienst von Ihrer Wohnung zu der Tagespflege und zurückgebracht werden.

    Die Tagespflege hilft, Familienmitglieder zu entlasten und fördert die sozialen Kontakte. Tagespflege wird auch teilstationäre Pflege genannt.

    Gut zu wissen

    • In einer Tagespflege werden soziale Kontakte gepflegt und Fähigkeiten gefördert.
    • Es gibt auch Einrichtungen der Tagespflege für bestimmte Krankheiten, z.B. Demenz.
    • Ab Pflegegrad 2 gibt es einen monatlichen Betrag für die Tagespflege. Bei Pflegegrad 1 kann man den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für die Tagespflege verwenden. Höhere Kosten müssen in allen Pflegegraden selbst finanziert werden.
    • Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen Sie selbst zahlen. Falls vom Entlastungsbetrag noch etwas übrig ist, kann der gesparte Betrag verwendet werden.
    • Sie können die Ansprüche für die Tagespflege mit den anderen Ansprüchen kombinieren! Die Tagespflege wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistungen angerechnet.
    • Seit 2020 wird in Berlin auch Nachtpflege angeboten: Tages- & Nachtpflegestätte “EL-Jana”, Wulkower Str. 4, 12683 Berlin, Telefonnummer (030) 5158 8183

    Höhe der teilstationären Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Juli 2023

    • Pflegegrad 2: monatlich 689 Euro
    • Pflegegrad 3: monatlich 1.298 Euro
    • Pflegegrad 4: monatlich 1.612 Euro
    • Pflegegrad 5: monatlich 1.995 Euro
    • (Angesparten) Entlastungsbetrag nutzen für Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten

    Rechtsgrundlagen

    • § 41 SGB XI, Tagespflege und Nachtpflege

    Beratung und Informationen

  • Frage 15: Was ist Kurzzeitpflege?

    Die Kurzzeitpflege findet vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung statt. Ziel ist immer die Wiederaufnahme der Versorgung zu Hause.

    Kurzzeitpflege können Sie ab Pflegegrad 2 oder höher bekommen. Wenn Sie eine passende Einrichtung gefunden haben, müssen Sie dafür einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Sie können nur Pflege in Einrichtungen bekommen, die von der Pflegekasse zugelassen sind.

    Gut zu wissen

    • Lassen Sie sich von der Pflegekasse beraten, welche Einrichtungen für die Kurzzeitpflege es gibt und wie der Antrag gestellt wird (zum Beispiel Antragsformulare, Bewilligungszeiten).
    • Leider sind Plätze in der Kurzzeitpflege oft nicht einfach und schnell zu finden.
    • Sprechen Sie früh mit Einrichtungen, ob eine Kurzzeitpflege für den gewünschten Zeitraum möglich ist. In bestimmten Zeiten wie den Ferien gibt es eine hohe Nachfrage.
    • Stattdessen ist in allen Berliner Pflegeheimen Verhinderungspflege möglich (siehe Frage 24).
    • Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst bezahlt werden. Dafür kann der (angesparte) Entlastungsbetrag (siehe Frage 8) benutzt werden.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Ab Pflegegrad 2: monatlich 1.774 Euro (Pflegegeld wird für acht Wochen mit bis zu 50 % weitergezahlt)
    • (Angesparten) Entlastungsbetrag nutzen für Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
    • Nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege (siehe Frage 24) in Höhe von 1.612 Euro jährlich. Die Pflegekasse kann also bis zu 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege übernehmen.
    • Ab dem 01. Juli 2025 gibt es für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag bis 3.539 Euro für bis zu acht Wochen. Für Pflegegrad 4 und 5 gilt das bis zum 25. Lebensjahr schon zum 01. Januar 2024.

    Rechtsgrundlagen

    • § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege
    • § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag (ab 1. Juli 2025)

    Beratung und Informationen

Den Blick weiten

  • Frage 16: Was passiert, wenn ich die Pflege nicht bezahlen kann?

    Pflegekosten werden teilweise von der Pflegeversicherung übernommen. Dazu muss ein Pflegegrad anerkannt werden. Kosten, welche die Pflegeversicherung nicht zahlt, müssen privat gezahlt werden.

    Blinde, stark Sehbehinderte und Gehörlose bekommen auf Antrag ein Pflegegeld zum pauschalen Ausgleich ihrer Mehrkosten über das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) (siehe Frage 5).

    Wenn Pflegekosten nicht privat bezahlt werden können, wenn es keine Pflegeversicherung gibt, wenn die Pflegebedürftigkeit kürzer als sechs Monate dauert oder wenn die Pflegekasse sich nicht an den Kosten beteiligt, kann möglicherweise das Sozialamt Ihres Bezirkes helfen. Das heißt „Hilfe zur Pflege“. Wenn das Einkommen oder Vermögen höher als die vom Sozialamt festgelegte Grenze ist, müssen Sie sich an den Kosten beteiligen. Auch Kinder von pflegebedürftigen Eltern können an den Kosten beteiligt werden, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen.

    Gut zu wissen

    • Hilfe zur Pflege können Menschen bekommen,
      • wenn man erwartet, dass sie weniger als sechs Monate Pflege brauchen, also nur einen kurzen Pflegebedarf haben
      • die nicht pflegeversichert sind, oder
      • wenn das, was die Pflegeversicherung bezahlt, nicht ausreicht, um die Leistungen zu bezahlen, die notwendig sind.
    • Achtung: Das Sozialamt übernimmt nur den als notwendig anerkannten Bedarf. Dieser wird vom Sozialamt selbst festgelegt.
    • Die Leistungen übernimmt das Sozialamt erst dann, wenn es den Bedarf kennt. Deshalb sollten Sie die Mitteilung des Bedarfes beim Sozialamt möglichst frühzeitig einreichen.
    • Überlegen Sie vorher, was Sie selbst, andere Familienmitglieder oder möglicherweise auch Nachbarn selbst übernehmen können. Darauf weist Sie auch das Sozialamt hin, es ist dazu vom Gesetz her verpflichtet.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Hilfe zur Pflege (Sozialleistung)

    Rechtsgrundlagen

    • §§ 61-66a SGB XII, Hilfe zur Pflege

    Beratung und Informationen

  • Frage 17: Welche Aufgaben übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?

    Auch wenn ein Pflegegrad anerkannt wurde, bleiben die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Das betrifft die medizinische Behandlung und die freie Arztwahl.

    Die gesetzliche Krankenversicherung soll dabei helfen, dass Menschen nicht pflegebedürftig werden und oder dass es Pflegebedürftigen nicht schlechter geht. Daher können auch Reha-Leistungen, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, von der Krankenkasse bezahlt werden. Dazu gehört z.B. die Krankengymnastik.

    Gut zu wissen

    • Der Medizinische Dienst macht bei der Pflegebegutachtung auch Angaben zu möglichen Reha-Maßnahmen. Fordern Sie das Gutachten an und sprechen Sie mit Ihrem Arzt über die Möglichkeiten der Reha.
    • Die gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlen auch Hilfsmittel, die bei einer akuten Krankheit oder Behinderung nötig sind. Dazu muss ein Antrag an die Krankenkasse gestellt werden.
    • Wenn direkt nach einem Aufenthalt im Krankenhaus die notwendige Pflege nicht oder nur schwer gemacht werden kann, ist eine Übergangspflege im Krankenhaus für maximal 10 Tage möglich.
    • Wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden, bekommen Sie zumeist nur wenige benötigte Medikamente bis zum nächsten Arztbesuch mit. Denken Sie daran, dass Sie sich vielleicht bald wieder weitere Medikamente von Ihrem Arzt verschreiben lassen müssen. Denken Sie daran, Ihre Ärztin oder Ihren Arzt bei Bedarf bald um das nächste Rezept zu bitten.
    • Wenn Sie nicht zum Arzt gehen können, sind Hausbesuche möglich, wenn eine Krankenbehandlung weiter notwendig ist.
    • Zudem kann eine Palliativ-Versorgung verordnet werden, wenn die übliche ärztliche Behandlung und Pflege für die Schmerzen und Beschwerden nicht ausreicht und wenn es keine Aussicht auf Heilung mehr gibt.
    • Bei Intensivpflege in einer Pflegeeinrichtung übernimmt die Krankenkasse weitgehend die Kosten der stationären Versorgung und der Pflege, soweit die Pflegekasse diese nicht übernimmt.
    • Es ist möglich, dass die gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschuss zu einer Versorgung in einem Hospiz leistet.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Hilfsmittel im Zuge einer akuten Krankheit
    • Palliativ-Versorgung
    • Zuschuss zu einer Unterbringung in einem Hospiz

    Rechtsgrundlagen

    • § 33 SGB V, Hilfsmittel
    • § 37c Absatz 3 SGB V, Außerklinische Intensivpflege
    • § 39e SGB V, Übergangspflege im Krankenhaus
    • § 39a SGB V, Stationäre und ambulante Hospizleistungen

    Beratung und Informationen

    • Behandelnde Ärztinnen und Ärzte
    • Krankenkasse
    • Pflegedienst
    • Pflegeheim
  • Frage 18: Wie kann ich weiterhin mobil bleiben und meine sozialen Aktivitäten behalten?

    Wenn Sie Pflege durch andere brauchen, sind Sie sicher nicht mehr in allen Bereichen selbstständig. Doch Sie müssen deshalb nicht alle gewohnten und geliebten Aktivitäten aufgeben. Vielleicht gibt es sogar neue Bereiche und Hobbies? Berlin hat viele Angebote und Zugänge ohne Barrieren.

    Gut zu wissen

    • In jedem Bezirk gibt es Pflegestützpunkte und Kontaktstellen „PflegeEngagement“ für ehrenamtliche Besuchs- und Begleitdienste zur Teilhabe an Kultur und öffentlichem Leben.
    • Wenn Sie Hilfe bei Terminen außer Haus brauchen, gibt es bei allen Berliner Bezirken Begleitdienste (Mobilitätshilfedienste). Das Angebot gibt es für alle mobil eingeschränkten Menschen ab 60 Jahren, damit sie weiter zu Hause leben können.
    • Die Datenbank Mobidat hat Informationen zur Barrierefreiheit von öffentlichen Einrichtungen und Freizeitaktivitäten.
    • Der Verkehrsdienst Berlin-Brandenburg (VBB) bietet einen Bus- und Bahn- Begleitdienst an für alle mobil eingeschränkten Menschen und Bus und Bahn nur schwer alleine benutzen können. Das Angebot ist kostenlos und kann im ganzen VBB-Bereich benutzt werden. Auf Wunsch können Sie von der Haustür abgeholt werden, und bis zum Ziel und wieder zurückgebracht werden.
    • Bei Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden.
    • Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen T haben (T=Teilnahmeberechtigung zum Sonderfahrdienst), können den SonderFahrDienst nutzen. Dazu gehört auch eine Treppenhilfe. Für den Fahrdienst brauchen Sie eine Berechtigten-Nummer. Diese Nummer bekommen Sie beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Entlastungsbetrag nutzen
    • Mobilitätsdienste/Sonderfahrdienst nutzen

    Beratung und Informationen

  • Frage 19: Wie kann Digitalisierung die Pflege in der Häuslichkeit unterstützen?

    Digitalisierung wird immer wichtiger in unserem Leben: im Kontakt mit unseren Liebsten, dem Einkaufen ohne Ladenbesuch oder beim mobilen Zugticket auf dem Handy. Das ist auch bei der Pflege so. Das Berliner Kompetenzzentrum Pflege 4.0 hat dazu viele Informationen.

    Dort oder im „Haus der Zukunft am ukb“ können Sie sich informieren und beraten lassen und Hilfsmittel für den Alltag erleben und ausprobieren. Beide haben Musterwohnungen, in denen Sie sehen können, wie digitale Mittel beim Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit helfen können.

    Gut zu wissen

    • Zur Sicherheit zu Hause gibt es viele digitale Helfer:
      • Sie können einen Hausnotruf einrichten lassen. Sie bekommen dann ein Armband oder einen fest installierten Knopf. Damit können Sie im Notfall schnell einen Notruf absenden.
      • Zum Schutz vor Einbruch bieten sich Fenster-/Türsensoren an, die Alarm schlagen, sobald jemand versucht, einzubrechen.
      • Sturzsensoren können über das Internet den Familienmitgliedern einen Sturz melden, damit sie schnell helfen können. Es gibt auch Geräte, die Ihren Angehörigen melden, wenn Sie sich lange nicht bewegt haben.
      • Ein Herdsensor löst einen Alarm aus, wenn Sie vergessen haben, den Herd auszumachen. Dieser kann bei Bedarf auch mit dem Internet verbunden werden und von Familienmitgliedern empfangen werden.
      • Ein sogenannter kluger Feuermelder sendet ebenfalls eine Meldung über das Internet, zum Beispiel an ein Familienmitglied.
      • Für eine sichere Einnahme von Medikamenten kann eine sogenannte kluge Pillendose nützlich sein. Sie gibt einen Hinweiston zu den Einnahmezeiten. Das hilft, die Tabletten pünktlich zu nehmen.
    • Es gibt auch Hilfen für Menschen, die sich nicht gut bewegen können, um zu Hause möglichst selbstständig zu sein:
      • Per Fernbedienung gesteuerte Fenster/Fensterläden erleichtern das Öffnen oder Verdunkeln ohne große Kraft.
      • Es gibt Türschlösser, die mit Chip oder Zahlen funktionieren. Man braucht keinen Schlüssel. Das hilft Menschen, die schlecht sehen, wenig Kraft in den Fingern haben oder nur schlecht greifen können, die Tür selbst öffnen.
      • Viele Dinge können zu Hause durch Sprachassistenten gesteuert werden. So kann man zum Beispiel aus dem Bett heraus das Licht an- und ausschalten, Anrufe machen oder eine Einkaufsliste schreiben.
    • Digitale Gesundheitsanwendungen (DIGAs) sind „digitale Helfer“, die Patienten bei der Erkennung, Behandlung und Prävention von Krankheiten unterstützen können. Eine häufige Form von DiGAs sind Gesundheits-Apps für das Handy und Tablet, aber es gibt auch die Möglichkeit, die DiGAs auf einem PC oder Laptop zu nutzen. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können DiGAs verordnen, zumeist werden sie dann von den Krankenkassen übernommen.
    • Wenn Sie den Umgang mit digitalen Medien/ Handys oder PCs erlernen möchten, gibt es in Berlin verschiedene Kurs- und Beratungsangebote, z.B. in den Berliner Volkshochschulen, in Bibliotheken, in Seniorenfreizeitstätten und in Stadtteilzentren. Ein Anbieter für solche Kurse ist das Seniorennetz. Dort gibt es auf der Internetplattform die passenden Kurse für Ihre Bedürfnisse ganz in der Nähe.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Viele digitale Hilfsmittel wurden in den letzten Jahren in die Pflegeversicherung aufgenommen und können darüber finanziert werden. Zudem können einige Kosten von der Steuer abgesetzt werden (z.B. für den Hausnotruf).

    Beratung und Informationen

  • Frage 20: Wofür sind Vollmachten und Verfügungen da?

    Wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Dinge zu entscheiden oder nicht mehr mobil genug ist, um persönlich zu Terminen zu kommen, kann man seinen Willen in Vollmachten und Verfügungen festhalten.

    Vollmachten und Verfügungen stellen sicher, dass der Wille der betroffenen Person umgesetzt wird, auch wenn diese sich in der akuten Situation nicht mehr äußern kann.

    Gut zu wissen

    • Vollmachten und Verfügungen sollten schriftlich gefasst und Unterschrift und ein Datum haben.
    • Bei einer Vorsorgevollmacht gibt eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person eine Vollmacht. Die Person, die die Vollmacht bekommt, wird „Bevollmächtigter“ genannt. Bevollmächtigte können Entscheidungen für die Person treffen, die ihnen die Vollmacht gegeben hat. Die Person, die die Vollmacht gibt, kann festlegen, für welche Lebensbereiche die Vollmacht gelten soll.
    • Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer für die rechtliche Betreuung und vor Gericht für Sie verantwortlich ist. In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, von wem, wo und wie die Pflege geleistet werden soll. Die Betreuungsverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht verbunden werden.
    • In einer Patientenverfügung können Sie entscheiden, welche medizinische und pflegerische Versorgung Sie im Not- und Pflegefall haben wollen.
    • Wenn Sie keine Vollmachten oder Verfügungen machen oder diese nicht klar formulieren, wird der Wille über einen vom Gericht festgelegten Betreuer herausgefunden.
    • Im Land Berlin gibt es die „Berliner Verfügung für Notfälle“. Sie hilft Ihnen, Ihren Willen zu bestimmen, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten. Die Notfallverfügung muss vom Hausarzt und von einer weiteren beratenden Person unterschrieben werden. Die Zentrale Anlaufstelle Hospiz berät Sie dazu.

    Beratung und Informationen

Hilfen für die, die pflegen

  • Frage 21: Wo kann ich lernen zu pflegen?

    Wenn jemand aus Ihrer Familie, Freundinnen und Freunde oder Bekannte pflegebedürftig werden, können Sie die Pflege teilweise oder ganz selbst übernehmen. Wichtig ist, dass die pflegebedürftige Person dies wünscht, und Sie es sich körperlich und seelisch zutrauen. Es gibt Pflege-Selbsthilfegruppen, in denen Sie andere Leute treffen können, die pflegen. Wie man richtig pflegt und worauf man achten sollte, können Sie in einem kostenlosen Pflegekurs lernen.

    Gut zu wissen

    • Ein Pflegekurs ist kostenlos und wird von der Pflegekasse angeboten. Oft arbeitet die Pflegekasse mit einem Pflegedienst oder anderen Stellen zusammen.
    • Neben fachlichen Informationen und Hilfestellungen bietet ein Pflegekurs die Möglichkeit zum Austausch mit anderen Pflegenden.
    • Wenn Sie keine Gelegenheit haben, einen Pflegekurs zu besuchen, können Sie auch eine häusliche Pflegeschulung zu Hause bekommen. Viele Pflegekurse werden auch online angeboten.

    Rechtsgrundlagen

    • § 19 SGB XI, Begriff der Pflegepersonen
    • § 45 SGB XI, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

    Beratung und Informationen

  • Frage 22: Wie sind Pflegepersonen abgesichert?

    Wenn Sie pflegen, und die betreute Person mindestens Pflegegrad 2 hat, wenn Sie das mehr als zehn Stunden wöchentlich und zwei Tage pro Woche machen, können Sie sich In der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung absichern.

    Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung tragen die Gemeinden. Die Pflegekasse kann jedoch unter Umständen die Beiträge der Renten- und Arbeitslosenversicherung übernehmen.

    Gut zu wissen

    Unfallversicherung:

    • Wenn Sie bei der Pflege oder auf dem Weg dorthin einen Unfall haben, können sich zu jeder ärztlichen Praxis oder jedem Krankenhaus gehen. Informieren Sie den Arzt, dass der Unfall bei der Pflegetätigkeit passiert ist. Senden Sie innerhalb von drei Tagen eine Unfallmeldung an die Unfallkasse Berlin.
    • Familienmitglieder sollten sich eine Kopie der Unfallmeldung geben lassen.
    • Bei einem Unfall während der Pflege können Sie sich ärztlich oder zahnärztlich behandeln lassen und Reha-Maßnahmen bekommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Unfallversicherung auch Lohnersatzleistungen zahlen.

    Rentenversicherung:

    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können von der Pflegekasse bezahlt werden, wenn zusätzlich dazu
      • die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet,
      • die betreute Person Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung bekommt,
      • die pflegende Person in Deutschland, in der EU oder in der Schweiz lebt.
    • Zudem wird die Pflegezeit als Beitragszeit für die Rentenversicherung angerechnet.

    Arbeitslosenversicherung:

    • Die Pflegekasse kann für Sie als die pflegende Person Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten, wenn
      • Sie schon in der Arbeitslosenversicherung versichert waren (ein Arbeitsverhältnis hatten oder Arbeitslosengeld bekamen), bevor sie die Pflege begonnen haben
      • wenn Sie selbst keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.
    • Pflegende Personen können nach einer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung bekommen.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Gesetzliche Unfallversicherung bei der Pflegetätigkeit oder davor
    • Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Rechtsgrundlagen

    • § 19 SGB XI, Begriff der Pflegepersonen
    • § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

    Beratung und Informationen

  • Frage 23: Wie kann ich Pflege und Beruf vereinbaren?

    Pflege ist oft sehr zeitaufwendig, und es stellt sich die Frage: wie kann ich die Pflege und den Beruf zusammenbringen? Oft arbeiten vor allem Frauen dann weniger. Oder Sie geben ihre Arbeit im Beruf ganz auf.

    Bevor das passiert, sollten Sie daher am Anfang mit dem Arbeitgeber sprechen, ob es möglich ist, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten.

    So kommen Sie mit neuen Situationen zu Hause besser zurecht: die Einbindung eines Pflegedienstes kann eine gute Ergänzung zur privaten Pflege sein. Denken Sie auch an die Möglichkeiten der Tagespflege, Verhinderungspflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ein Notfallmanagement (zum Beispiel Hausnotruf, Sturzmelder, Abschaltautomatiken am Herd) kann helfen, weiter im Beruf zu arbeiten.

    Gut zu wissen

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können kurzfristig bis zu 10 Tage Freistellung beantragen, zum Beispiel, um in akuten Fällen bei der zu pflegenden Person zu sein oder die Betreuung zu organisieren.
    • Pflegende Personen können bis zu 6 Monate Pflegezeit beantragen, wenn das Unternehmen, in dem sie arbeiten, mehr als 15 Angestellte hat.
    • Arbeitnehmer können bis zu 24 Monate Familienpflegezeit beantragen, wenn das Unternehmen mehr als 25 Angestellte hat.
    • Insgesamt ist eine Freistellung von bis zu 24 Monaten möglich, wenn nach der Pflegezeit noch Familienpflegezeit beantragt wird. Dann werden die bisherigen Monate der Pflegezeit angerechnet.
    • Wenn Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen, sollten Sie die Pflegekasse und die Krankenkasse informieren, um zu klären, ob Beitragszahlungen selbst bezahlt werden müssen oder die Pflegekasse diese übernimmt.
    • In der Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie sich komplett oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
    • Außerdem können Sie ein zinsloses Darlehen innerhalb der Pflege- und Familienpflegezeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.
    • Sie können auch Ihre Arbeitszeit für drei Monate ganz oder teilweise reduzieren, wenn Sie Ihren Familienmitgliedern in der letzten Lebensphase begleiten, auch wenn er oder sie nicht zu Hause, sondern zum Beispiel im Hospiz gepflegt wird. Hierfür ist kein Pflegegrad erforderlich.
    • Bevor Sie entscheiden, den Arbeitsplatz ganz aufzugeben, sollten Sie die Agentur für Arbeit kontaktierten, um zu klären, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben.
    • Das Projekt KOBRA berät Familienmitglieder, Unternehmen und Fachkräfte zur Frage der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Sie können Geld zur Pflegeunterstützung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen (bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person, bis zu 90% des Nettoeinkommens).
    • Zinsloses Darlehen in der Pflegezeit und/oder Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

    Rechtsgrundlagen

    • § 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson
    • § 44a SGB XI, Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
    • § 2 PflegeZG, Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    • § 3 PflegeZG, Pflegezeit und sonstige Freistellungen
    • § 3 FpfZG, Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung

    Beratung und Informationen

  • Frage 24: Was ist Verhinderungspflege?

    Auch pflegende Personen können krank werden oder den Wunsch haben, Urlaub zu machen. Für diese Fälle bezahlt die Pflegekasse Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt. Die Verhinderungspflege kann es pro Stunde geben, zum Beispiel bei einem Arztbesuch, einer Familienfeier oder einem Essen mit Freunden. Aber auch eine längere Verhinderung, z.B. wenn Sie krank sind oder aus beruflichen Gründen abwesend sein müssen, kann mit Geldern der Verhinderungspflege bezahlt werden.

    Die Pflegekasse bezahlt Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Auch das Geld für die Kurzzeitpflege kann bis zu 806 Euro für die Verhinderungspflege verwendet werden. Somit können 2.418 Euro für die Verhinderungspflege verwendet werden.

    Ab 01. Juli 2025 werden die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit stehen künftig bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung, die Sie flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die noch nicht 25 Jahre alt sind, gelten die Änderungen schon zum 01. Januar 2024.

    Gut zu wissen

    • Verhinderungspflege können Sie bis zu 42 Tage im Jahr in Anspruch nehmen. Ab 01. Juli 2025 gilt der Anspruch bis zu acht Wochen.
    • Für einen Anspruch auf Verhinderungspflege brauchen Sie Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Sie müssen jedoch beweisen, dass Sie schon sechs Monate gepflegt haben. Das heißt Vorpflegezeit. Diese sechs Monate gelten schon, wenn vorher nur Pflegegrad 1 bestand und dann der Pflegebedürftige Pflegegrad 2 bekam. Zum 01. Juli 2025 entfällt diese Vorpflegezeit.
    • Die Verhinderungspflege können auch andere private pflegende Personen, ambulante Pflegedienste oder eine vollstationäre Einrichtung leisten.
    • Für Verwandte bis zum 2. Grad gelten andere Leistungsbeträge bei der Verhinderungspflege.
    • Verhinderungspflegezeiten und –kosten müssen von der Pflegeperson bestätigt werden. Pflegekassen haben Vordrucke. Pflegedienste und Einrichtungen stellen Rechnungen aus, die eingereicht werden können.
    • Das volle Pflegegeld gibt es, wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist
    • Wenn die Pflegeperson 8 Stunden oder mehr am Tag verhindert ist, kann das Pflegegeld für diesen Zeitraum gekürzt werden.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Ab Pflegegrad 2: monatlich 1.612 Euro (Pflegegeld kann gekürzt werden, wenn mehr als 8 Stunden täglich Verhinderungspflege geleistet werden)
    • Sie können den (angesparten) Entlastungsbetrag für die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen nutzen.
    • Nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege (siehe Frage 15) in Höhe von 806 Euro jährlich. Die Pflegekasse kann also bis zu 2.418 Euro für die Verhinderungspflege übernehmen.
    • Ab dem 01. Juli 2025 steht für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungsarten einsetzbar ist. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs treten diese Änderungen schon zum 01. Januar 2024 in Kraft.

    Rechtsgrundlagen

    • § 39 SGB XI, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
    • § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag (ab 1. Juli 2025)

    Beratung und Informationen

  • Frage 25: Wer hilft bei Problemen oder Konflikten oder wenn man an seine Grenzen stößt?

    Die häusliche Betreuung und Pflege kann dazu führen, dass die eigenen Grenzen erreicht werden. Durch die Belastung kann es zu Überforderung, Verzweiflung und Aggression kommen. Man wird immer „dünnhäutiger“. Das führt dann schnell zu Konflikten. Es ist wichtig, sich klar zu machen, wenn Sie an Ihre Grenzen kommen. Nur wenn Sie sich das zugestehen, können Sie lernen, damit umzugehen.

    Gut zu wissen

    • Bei Konflikten oder Problemen sollten Sie am Anfang versuchen, mit den Beteiligten offen zu sprechen, um Missverständnisse zu klären und eine konstruktive Lösung zu finden.
    • Pflegende Familienmitglieder und Pflegebedürftige können sich in Krisensituationen von der Beratungs- und Beschwerdestelle „Pflege in Not“ beraten und begleiten lassen. Auf Wunsch auch anonym.
    • Das Projekt „echt unersetzlich“ bietet eine Beratung für Jugendliche und junge Erwachsene an, die sich um kranke oder behinderte Familienmitglieder kümmern. Neben der telefonischen Beratung wird auch eine Online-Beratung angeboten.
    • Bei Fragen zu Verträgen rund um die ambulante Pflege unterstützt die Verbraucherzentrale.
    • Wenn Pflichten im Pflegevertrag nicht erfüllt werden (nicht gemachte Leistungen, mangelhafte Leistungen und Probleme mit der Abrechnung) sollten Sie die Pflegekasse und das zuständige Sozialamt des Bezirks informieren.
    • Im Gespräch mit anderen pflegenden Menschen finden Sie in Pflege-Selbsthilfegruppen Verständnis bei denen, die in einer ähnlichen Situation sind wie Sie. In regelmäßigen Treffen können Sie sich gegenseitig stärken und Ratschläge geben.

    Beratung und Informationen

Besondere Unterstützungs- und Hilfebedarfe

  • Frage 26: Welche Unterstützung gibt es, um mit einer Demenz zurecht zu kommen?

    Wer an Demenz erkrankt, verliert nach und nach die Fähigkeit, den gewöhnlichen Alltag allein zu bewältigen, und auch die Persönlichkeit verändert sich zunehmend. Dies tut allen Beteiligten weh – den Familienmitgliedern und den Erkrankten. Unterhaltungen und Gespräche mit der betroffenen Person werden zunehmend schwieriger und es können Verhaltensweisen entstehen, die Sie früher nie beobachtet haben.

    Wenig Körperpflege, Vertauschen von Sommer- und Winterkleidung und der keine Übersicht mehr im Haushalt können Zeichen der Krankheit sein. Die Stimmung schwankt auf einmal stark: An manchen Tagen ist die erkrankte Person gut gelaunt und freundlich, an anderen Tagen ist sie jedoch unsicher oder manchmal aggressiv.

    Gut zu wissen

    • Demenz ist kein normaler Alterungsprozess.
    • Fachmediziner (Neurologen) können in einer Gedächtnissprechstunde die Ursache für das auffällige Verhalten klären, oder sie können die Diagnose Demenz stellen und Sie beraten, was man tun kann.
    • Eine ärztliche Diagnostik ist wichtig, um die Ursache des Verhaltens zu klären und frühzeitig Hilfe zu suchen.
    • Eine Demenzerkrankung ist zwar nach heutigem Stand der Medizin nicht heilbar, jedoch kann man den Krankheitsverlauf hinauszögern und beeinflussen.
      Demenz ist eine Erkrankung, die allmählich stärker wird. Betroffenen fällt es immer schwerer, Situationen zu beurteilen und Entscheidungen zu treffen. Deshalb ist es wichtig, manche Dinge frühzeitig zu regeln und mit Erkrankten wichtige Entscheidungen zu treffen, solange sie noch dazu in der Lage sind (siehe Frage 20).
    • Demenzerkrankungen können sehr unterschiedlich weitergehen. Betroffene und Familienmitglieder sollten sich ständig beraten lassen.
    • Angehörige können in zahlreichen Selbsthilfegruppen den Kontakt und Austausch zu anderen Betroffenen suchen.
    • In vielen Selbsthilfegruppen können Sie den Kontakt und Austausch zu anderen Betroffenen suchen.
    • Viele Bereiche der Pflege (Pflegedienste, Pflege-Wohngemeinschaften, Tagespflegen, Angebote zur Unterstützung im Alltag) haben spezialisierte Angebote für Menschen mit Demenz.

    Beratung und Informationen

  • Frage 27: Was tun bei Einsamkeit und sozialer Isolation im Alter?

    Einsamkeit und soziale Isolation gewinnen heute immer mehr an Bedeutung. Sie entstehen vor allem dort, wo sich das gewohnte Leben schnell oder sehr stark ändert. So können Erkrankungen, eine eingeschränkte Mobilität, Todesfälle oder Trennungen zu sozialer Isolation führen. Auch der Umzug in eine Pflegeeinrichtung bedeutet oft, dass man viele Kontakte nicht mehr wahrnehmen kann.

    Gut zu wissen

    • Einsamkeit ist ein subjektives Gefühl. Ob jemand Einsamkeit empfindet, hängt stark von den Erwartungen ab, die die Person hat. Auch Kultur und Traditionen spielen eine Rolle.
    • Die Kontaktstellen PflegeEngagement unterstützen in Ihrer Nähe pflegebedürftige Menschen, z.B. durch Nachbarschaftshilfe, ehrenamtliche Besuche oder Selbsthilfegruppen.
    • Silbernetz e.V. bietet ein telefonisches Kontaktangebot für alle, die einfach reden möchten und um ältere Menschen (wieder) zu stärken.
    • Ehrenamtliche können mit Besuchs- und Begleitdiensten für Abwechslung sorgen und Gesellschaft leisten.
    • Die Berliner Hausbesuche sind ein Lotsenangebot, das am Anfang in ausgewählten Regionen der Bezirke Charlottenburg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg. Treptow-Köpenick und Reinickendorf ermöglicht wird. Dabei informiert speziell ausgebildetes Fachpersonal ältere Personen individuell über Angebote im Bezirk. Sie stellen auch Kontakt zu Freizeit-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten her.
    • Gemeinschaftliche Wohnformen (unter anderem Pflege-Wohngemeinschaften, vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen) zielen darauf ab, Kontakte in einem strukturierten Tagesablauf miteinander zu stärken.

    Beratung und Informationen

  • Frage 28: Wohin kann ich mich wenden, wenn mein Kind pflegebedürftig ist?

    Pflegebedürftige Kinder brauchen oft eine ganz andere Pflege als Erwachsene. Pflegebedürftige Kinder brauchen neben der Pflege die grundlegende Teilhabe in Kita und Schule und die Integration in Freizeitaktivitäten. Wenn Probleme in der Entwicklung auftreten, bekommen Sie als erstes Rat und Hilfe von Kinder- und Fachärzten. Meist sind die Sozialpädiatrischen Zentren der richtige Ort, um Krankheiten bei Kindern zu therapieren und Hilfe für die Familie zu leisten.

    Gut zu wissen

    • In Berlin gibt es in den Pflegestützpunkten Kinderbeauftragte, die mit ihrem Wissen an die richtigen Stellen verweisen und praktische Tipps geben können.
    • Beim Gesundheitsamt Ihres Bezirkes können Sie mit Ihrem Kind ohne Kosten den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst besuchen.
    • Das Kinderversorgungsnetz Berlin berät Sie dazu.
    • Bei Kindern, die intensiv betreut werden müssen, ist die Versorgungskoordination für versorgungsintensive Kinder und Jugendliche (VK KiJu) eine gute Anlaufstelle. Die Anbieter von VK KiJu finden Sie auf der Internetseite des Kinderversorgungsnetzes Berlin.
    • Wenn Ihr Kind auch behindert ist, können Leistungen der Teilhabe nach dem SGB IX in Anspruch genommen werden. Dazu gibt es die Möglichkeit wie die Hilfe im Einzelfall oder den Sonderfahrdienst.
    • Für Geschwister von pflegebedürftigen Kindern gibt es in spezielle Geschwisterkurse, um andere betroffene Kinder kennenzulernen und um ihnen zu helfen, mit der besonderen Situation umzugehen.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Geschwisterkurse werden finanziert durch die Pflegekasse.

    Beratung und Informationen

  • Frage 29: Wo bekommen Menschen mit Migrationshintergrund zusätzlich Beratung?

    Berlin ist vielfältig! Pflege muss Menschen mit Migrationshintergrund den gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen Strukturen ermöglichen.

    In Berlin unterstützen Brückenbauerinnen und Brückenbauer an wichtigen Anlaufstellen im Pflegesystem die Beratung und die Vermittlung von Leistungen oder Hilfen.

    Gut zu wissen

    • Brückenbauerinnen und Brückenbauer informieren und beraten ältere Personen mit Migrationshintergrund.
    • Wenn Sie einen Migrationshintergrund haben und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich direkt an einen Pflegestützpunkt oder Medizinischer Dienst, um nach dieser Möglichkeit fragen.
    • Einige Angebote gibt es mittlerweile in verschiedenen Sprachen. Beratungen und Sprechstunden können meistens in mehreren Sprachen angeboten werden.
    • Die Pflegestützpunkte helfen Ihnen bei wichtigen Fragen bei der Pflege in verschiedenen Sprachen.
    • Das Kompetenzzentrum Interkulturelle Öffnung der Altenhilfe bringt Institutionen der Altenhilfe und Pflege zusammen und vernetzt sie.
    • Verschiedene Initiativen versuchen die Lebenssituationen von Menschen mit Migrationshintergrund, die an Demenz erkrankt sind, zu verbessern und kulturelle Barrieren abzubauen.

    Beratung und Informationen

Wenn Pflege zu Hause nicht (mehr) möglich ist

  • Frage 30: Was sind ambulant betreute Wohngemeinschaften?

    In ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben mindestens drei bis höchstens zwölf pflegebedürftige Menschen wie in einer Familie zusammen in einer Wohnung. Sie sind für Menschen gedacht, die in ihrer eigenen Wohnung nicht versorgt werden können, aber nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung kommen möchten.

    Gut zu wissen

    • Berlin hat mehr mit mehr als 750 Wohngemeinschaften sehr viele ambulant betreute Wohngemeinschaften.
    • Jeder Betreute hat einen eigenen Wohn-/Schlafbereich und es gibt einen für alle gemeinsamen Wohn- und Küchenbereich. Dazu kommen oft mehrere Bäder.
    • Das Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG) und die dazugehörigen Verordnungen regeln die Anforderungen an die Leistungsanbieter (Pflege- und Betreuungseinrichtungen und –dienste). Die pflegerische Versorgung übernimmt in der Regel ein ambulanter Pflegedienst.
    • Betreuungs- und Unterstützungsangebote können gemeinsam genutzt werden. Die Organisation übernimmt oft eine sogenannte Präsenzkraft. Für diese gibt es einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich.
    • Viele ambulant betreute Wohngemeinschaften sind für Personen mit Demenz vorgesehen. Damit soll ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben und sozialen Austausch ermöglicht werden.
    • Es gibt ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften, in denen die Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreter alles selbst entscheiden und mehrere Anbieter für Betreuung und Pflege zuständig sein können und auch Familienmitglieder mitbestimmen können. In anderen Pflege-Wohngemeinschaft entscheidet nur ein ambulanter Pflegedienst.
    • Beim Einzug in eine Pflege-Wohngemeinschaft sollte beachtet werden, ob der Zugang barrierefrei ist, damit die Wohnung auch mit einem Rollstuhl leicht zu verlassen ist.
    • Die Kosten von Pflege-Wohngemeinschaften können Miete, Haushaltsgeld, Pflege- und Betreuungskosten, Leistungen aus dem Entlastungsbetrag, Wohngruppenzuschlag usw. umfassen. Achten Sie daher darauf, dass Ihnen die Kosten klar erklärt werden, bevor Sie sich für den Einzug entscheiden.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    Rechtsgrundlagen

    • § 38a SGB XI, Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

    Beratung und Informationen

  • Frage 31: Wie finde ich ein geeignetes Pflegeheim?

    Auch wenn alle Beteiligten sich wünschen, dass die Pflege in der eigenen Wohnung stattfindet: Manchmal ist ein Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung sinnvoll und notwendig.

    Sie sollten mit allen Beteiligten darüber sprechen und sich beraten, wie man damit umgehen kann.

    Gut zu wissen

    • Sprechen Sie frühzeitig darüber, welche Vorstellungen Sie haben und welche Pflegeheime in Frage kommen.
    • Besichtigen Sie die Pflegeheime, um herauszufinden welche Einrichtungen in Frage kommen. Es gibt auch Heime mit speziell für Demenz oder Menschen mit Migrationshintergrund.
    • Familienmitglieder können sich auch in Pflegeheimen in die Pflege kommen.
    • Benutzen Sie Checklisten und Orientierungshilfen aus dem Internet.
    • Die Pflegeversicherung zahlt einen Teil-Leistungsbetrag ab Pflegegrad 2 für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten und der Eigenanteil für die Einrichtung müssen von Ihnen selbst gezahlt werden.
    • Für Menschen mit Behinderung, die nicht in einem stationären Pflegeheim unterstützt werden, gelten spezielle Regeln.
    • Bei Fragen rund um den Heimvertrag kann die Verbraucherzentrale beraten.

    Höhe vollstationärer Leistungsbetrag, Stand Juli 2023

    Leistungsbetrag bis 31. Dezember 2024 / in Zukunft ab 1. Januar 2025:

    • Pflegegrad 1: Zuschuss über Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich
    • Pflegegrad 2: monatlich 770 Euro / 805 Euro
    • Pflegegrad 3: monatlich 1.262 Euro / 1.319 Euro
    • Pflegegrad 4: monatlich 1.775 Euro / 1.855 Euro
    • Pflegegrad 5: monatlich 2.005 Euro / 2.096 Euro

    Rechtsgrundlagen

    • § 43 SGB XI, Inhalt der Leistungen

    Beratung und Informationen

Palliative Pflege und Pflege im Hospiz

  • Frage 32: Wie kann ich die letzte Lebensphase gestalten?

    Wir alle wissen, dass wir dem Tod nicht ausweichen können, und doch denken wir nicht gerne darüber nach. Wenn wir aber diesen Gedanken zulassen, erleben wir viele unterschiedliche Gefühle. Nach einer oft längeren Zeit der Pflege möchten Sie vermutlich auch die letzten Wochen gemeinsam verbringen, Trost und Liebe schenken und sich in Würde verabschieden können. Da sind aber auch Gefühle von Unsicherheit und Angst wie „Kann ich das zu Hause schaffen?“ oder „Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass er oder sie nicht mehr da ist“. Manchmal gibt es auch den Gedanken, dass der Tod eine Erlösung für alle Beteiligten sein könnte.

    Auch wenn es sehr schwer fällt, machen Sie sich früh Gedanken über dieses Thema. Wenn es möglich ist, sprechen Sie gemeinsam darüber, was Ihnen wichtig ist und helfen wird.

    Gut zu wissen

    • Machen Sie frühzeitig Vollmachten und eine Patientenverfügung, wenn Sie Wünsche festlegen wollen, um Familienmitgliedern Entscheidungen abzunehmen.
    • Sie können gemeinsam mit Ihrer Familie entscheiden, ob die Pflege zu Hause stattfinden soll oder in einer stationären Einrichtung.
    • Ihr Pflegedienst kann helfen, einen ambulanten Hospizdienst zu finden.
    • Beratung zu allen Themen rund um Sterben, Tod und Trauer können Sie bei der Zentralen Anlaufstelle Hospiz finden.
    • Außer stationären Hospizen bieten auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen eine gute Sterbebegleitung. Fragen Sie dort nach, ob und welche Einrichtung in Frage kommt.
    • Wenn die betroffene Person zu Hause gestorben ist, muss eine Ärztin oder ein Arzt verständigt werden, um den Tod bescheinigen. Sie müssen ein Bestattungsunternehmen aussuchen und beauftragen. Danach haben Sie bis zu 36 Stunden Zeit, bis die verstorbene Person vom Bestattungsunternehmen abgeholt werden muss. In dieser Zeit können Sie selbst und Familienmitglieder, Freundinnen und Freunde und Bekannte sich in Ruhe verabschieden.
    • Die Zentrale Anlaufstelle Hospiz kann Ihnen helfen, mit der Trauer umzugehen und sie zu bewältigen.

    Mögliche finanzielle Unterstützung

    • Familienmitglieder in einem Arbeitsverhältnis können bis zu 3 Monate Pflegezeit beantragen, um in dieser Zeit bei der betroffenen Person zu sein (siehe Frage 23).

    Rechtsgrundlagen

    • § 3 Absatz 6 PflegeZG, Pflegezeit und sonstige Freistellungen

Was ist zu tun, wenn der Pflegefall eintritt

  • Was ist zu tun, wenn der Pflegefall eintritt?

    Hier folgt eine kurze Übersicht über die ersten Schritte, die Sie beachten können, wenn der Pflegefall eintritt. Vielleicht sind dabei nicht alle Schritte notwendig oder weitere Schritte nötig.

    Im Überblick

    1. Nutzen Sie die kostenlose Beratung. Kontaktieren Sie oder eine bevollmächtigte Person die Kranken-/Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
    2. Wenn Sie pflegen, können Sie sich für 10 Tage bei ihrem Arbeitgeber freistellen lassen, ein akuter Pflegefall eintritt. Stellen Sie dann unbedingt den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld. Sie können auch eine längere Freistellung im Rahmen der Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragen, wenn der Pflegefall länger dauern wird.
    3. Stellen Sie einen Antrag auf Pflegefeststellung bei der Pflegekasse. Leistungen werden immer ab dem Tag des Antrags übernommen. Ein Antragsformular bekommen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.
    4. Sie können auch beim Sozialamt einen Hilfebedarf beantragen, auch telefonisch, wenn Sie weitere Hilfe brauchen. Auch hier gilt der Tag des Antrags für den Beginn der Hilfe.
    5. Bereiten Sie sich vor, wenn der Medizinischen Dienst zur Begutachtung kommt. Schreiben Sie ein Pflegetagebuch! Alle an der Pflege beteiligten Personen sollten da sein, wenn der Gutachter kommt. Berichten Sie die Situation so, wie sie ist, zum Beispiel auch, was die betroffene Person vergisst oder verweigert und wo bei sozialen Kontakten unterstützt werden soll. Nach der Einstufung durch die Pflegekasse können Sie sich das Pflegegutachten zuschicken lassen, um zu prüfen, was der Gutachter geschrieben hat.
    6. Pflegende Familienmitglieder können kostenlos einen Pflegekurs machen.
    7. Nutzen Sie Angebote zur Unterstützung im Alltag, um nicht alles allein machen zu müssen. Nutzen Sie dafür den Entlastungsbetrag, den es bei jedem Pflegegrad gibt.
    8. Wenn Sie pflegen, können Sie möglicherweise Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine gesetzliche Unfallversicherung bekommen. Das wird auch vom Gutachter oder von der Pflegekasse geprüft.
    9. Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung – im Alltag, bei Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf oder in Krisenzeiten – und überprüfen Sie immer wieder, ob Sie weitere Beratung und Unterstützung brauchen. Die Beratung durch den Pflegestützpunkt können Sie auch mehrmals bekommen.