Leistungen und Qualität
Bild: © svort - Fotolia.com
Die Leistungen der Pflegeheime sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgehalten. Die Heimentgelte werden in der Regel für ein Jahr vereinbart.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wacht im Auftrag der Pflegekassen über die Qualität der Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Gesundheit und Soziales prüft die Einhaltung des Wohnteilhabegesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Abteilung Pflege
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-3140
- E-Mail an die Abteilung Pflege senden