Bekanntmachung vom
WGP II B
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Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung bestimmt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und dem Rechnungshof von Berlin 1 .
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Grundlage für die Zuwendung sind die §§ 47 Absatz 1 Nummer 2, 48 des Pflegefachassistenzgesetzes (PflFAG). Nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO gewährt das Land Berlin im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen Zuwendungen zu den Kosten der Ausbildungen zur Pflegefachassistenz nach dem PflFAG an nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung (BlnPflSchulAnerkV) für die berufliche Ausbildung nach dem PflFAG staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen, soweit sich nicht bereits ein Anspruch zur Ausbildungsfinanzierung nach § 17a in Verbindung mit § 2 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen ergibt.
Durch die Zuwendungen soll eine qualitativ hochwertige, fachgerechte und bedarfsgerechte Beschulung für den Beruf der Pflegefachassistenz sichergestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.
2 Gegenstand der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Kosten der Ausbildung an die nach dieser Richtlinie zuwendungsberechtigten Pflegeschulen im Land Berlin für den theoretischen und praktischen Unterricht nach dem Pflegefachassistenzgesetz pro Auszubildender und Auszubildendem pro Monat gewährt. Nicht zu den Kosten der Ausbildung gehören die Miet- und die Investitionskosten, die dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen.
3 Ziele und Indikatoren
Die Zuwendung dient der Sicherung einer ausreichenden Anzahl an Pflegefachassistenzpersonen in den Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege. Ziel der Zuwendung ist die Unterstützung der Pflegeschulen im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachassistentin und zum Pflegefachassistenten durch die Sicherung des Schulbetriebs im jeweiligen Kalenderjahr. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der beschulten Auszubildenden zur Pflegefachassistenz pro Pflegeschule.
4 Zuwendungsempfangende
Die Zuwendungen werden den Trägerinnen und Trägern der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BlnPflSchulAnerkV staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz in Berlin gewährt.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Trägerin oder der Träger der praktischen Ausbildung der Auszubildenden oder des Auszubildenden gemäß § 47 Absatz 1 Nr. 2 des PflFAG eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung ist.
Die Finanzierung nach dieser Richtlinie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Schulplatz der Auszubildenden oder des Auszubildenden nach § 17a in Verbindung mit § 2 Absatz 1a KHG oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen finanziert wird.
Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form der pauschalierten Festbetragsfinanzierung pro Auszubildender oder Auszubildendem pro Monat.
6.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6.4 Bemessungsgrundlage
6.4.1 Pauschalierter Festbetrag
Der pauschalierte Festbetrag pro Auszubildender oder Auszubildendem bei Ausbildungen in Vollzeit orientiert sich an der Höhe der gemeinsamen Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG); im Kalenderjahr 2024 sind dies 780,66 Euro pro Monat und Auszubildender oder Auszubildendem.
6.4.2 Ausbildung in Teilzeit
Bei Ausbildungen in Teilzeit wird der pauschalierte Festbetrag nach Nummer 6.4.1 entsprechend dem Umfang der Teilzeitausbildung reduziert.
6.4.3 Vorzeitiges Ende
Auszubildende, die die Ausbildung vorzeitig beenden, können in Höhe des pauschalierten Festbetrags nach Nummer 6.4.1 bis zum Ende des Monats, in dem die Ausbildung beendet wurde, berücksichtigt werden.
6.4.4 Unterbruch
Soweit Auszubildende länger als sechs zusammenhängende Wochen nicht am Unterricht teilnehmen (zum Beispiel wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Krankheit), wird für diese Auszubildende oder diesen Auszubildenden ab dem folgenden Monat bis zur erneuten Teilnahme am Unterricht keine Zuwendung mehr gewährt.
6.4.5 Externenprüfung
Für die Durchführung der Externenprüfung nach § 12 Absatz 1 PflFAG kann im Monat der Prüfung einmalig pro zu prüfender Person der pauschalierte Festbetrag nach Nummer 6.4.1 gewährt werden.
6.4.6 Kompetenzfeststellungsverfahren
Für die Durchführung des Kompetenzfeststellungsverfahrens nach § 9 der Berliner Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (BlnPflFAAPrV) können im Monat des Kompetenzfeststellungsverfahrens einmalig pro zu prüfender Person 50% des pauschalierten Festbetrags nach Nummer 6.4.1 gewährt werden.
6.4.7 Wiederholungsprüfung
Für Auszubildende, die den schriftlichen oder praktischen Teil der Prüfung nach § 20 Absatz 3 und 4 BlnPflFAAPrV wiederholen, können im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu drei Monate mit dem pauschalierten Festbetrag nach Nummer 6.4.1 gefördert werden.
6.4.8 Gesamtbetrag
Der Gesamtbetrag der jährlichen Zuwendung je Pflegeschule errechnet sich aus der Anzahl der jeweils förderfähigen Personen pro Monat und der Höhe des pauschalierten (ggf. anteiligen) Festbetrages.
6.4.9 Aufstockung
Soweit die Kosten der Ausbildung von Dritten oder nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, ist der Gesamtbetrag der Zuwendung um den Wert der auf dieser Grundlage aufgebrachten Mittel zu mindern (sogenannte Aufstockung).
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Zuwendungsanträge sind über das webbasierte IT-Verfahren FAZIT unter Verwendung der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Wegen der Rechtsverbindlichkeit ist es notwendig, den Antrag anschließend auch schriftlich einzureichen. Dem Antrag auf Förderung ist eine kurze Begründung beizufügen, aus der hervorgeht, wie durch die geförderte Maßnahme das Förderziel erreicht werden kann.
Der Erstantrag auf Zuwendung ist bis spätestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Schuljahrganges zu stellen. Folgeanträge auf Zuwendung sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die insgesamt zu erwartende Anzahl an Auszubildenden sowie der nach Nummer 6.4.5 und 6.4.6 zu prüfenden Personen sowie die zu erwartende Anzahl und die Verlängerungsdauer der Schulzeit der die Prüfung wiederholenden Auszubildenden im Sinne von Nummer 6.4.7 ist vom Antragstellenden für das gesamte folgende Kalenderjahr zu prognostizieren. Unterjährige Änderungsanträge kommen in der Regel nur dann in Betracht, falls der tatsächliche Finanzierungsbedarf im Bewilligungsjahr höher oder aber erheblich niedriger ausfällt, als dies mit der dem Erst- oder Folgeantrag zu Grunde liegenden Prognose erwartet wurde.
Eine spätere Antragstellung führt zur Zahlung eines zeitlich anteiligen Zuschusses.
Die geförderte Gesamtzahl der Auszubildenden je Schule darf die Zahl der anerkannten Schulplätze je Schule zum Zeitpunkt des jeweiligen Ausbildungsbeginns nicht überschreiten.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)
Zuwendungsangelegenheiten
Turmstraße 21
10559 Berlin.
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es ist für jedes Kalenderjahr ein Antrag zu stellen.
Die Zuwendung wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und auf Grundlage von Mittelanforderungen. Der Mittelanforderung ist eine Kopie des aktuellen Bescheides über die anerkannten Schulplätze beizufügen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (Nr. 1.4 ANBest-P).
Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 70% des im Zuwendungsbescheid bewilligten Zuschusses. Der restliche Betrag wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.4 unter Berücksichtigung einer hierin gegebenenfalls festgestellten Unterschreitung der prognostizierten Zahl der Auszubildenden ausgezahlt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sind unter Verwendung der Anlagen 2 und 3 sowie mittels eines Sachberichtes nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
Dem einzureichenden Sachbericht sollen zusätzlich zu den Anforderungen nach § 44 AV LHO die jeweiligen Klassen, deren Klassenstärken und deren Ausbildungsbeginn, die Zugänge und Abbrüche (unter Angabe des Datums des Zugangs bzw. des Abbruchs) von Auszubildenden, die Durchführung von Externenprüfungen, Kompetenzfeststellungsverfahren und Wiederholungsprüfungen nachvollziehbar entnommen werden können.
Die Bewilligungsbehörde kann für den Verwendungsnachweis weitere geeignete Unterlagen verlangen, beispielsweise bezüglich der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5.
Maßgeblich für die Verwendungsnachweisprüfung ist außerdem die Anzahl der Auszubildenden, die im Kalenderjahr tatsächlich beschult wurden sowie die Anzahl der tatsächlich geprüften Personen nach Nummer 6.4.5 und Nummer 6.4.6, die anhand der Übersichten mittels der Anlagen 2 und 3, gegebenenfalls anteilig, nachgewiesen werden können.
Die Bewilligungsbehörde führt zur Prüfung der tatsächlichen Zuwendungshöhe und dem Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen strichprobenartige Kontrollen durch und kann hierfür geeignete Unterlagen anfordern (zum Beispiel Zwischen- oder Abschlusszeugnisse, Ausbildungs- oder Kooperationsverträge, Nachweise über Zugänge und Abbrüche von Auszubildenden).
8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
9 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
Rechnungshof von Berlin
1 Das Einvernehmen des Rechnungshofs beschränkt sich nach Nr. 15.4 AV § 44 LHO ausschließlich auf die Regelungen der
Förderrichtlinien zum Verwendungsnachweis und seiner Prüfung.
Anlagen
Die Anlagen für die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erhalten Sie auf Anfrage bei der Bewilligungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin. (https://www.berlin.de/lageso/soziales/zuwendung/)