Bekanntmachung vom 16. August 2023
WGP II B
Telefon: 0928-2126 oder 9028-0, intern 928-2126
Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung bestimmt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und dem Rechnungshof von Berlin 1 .
1 Zuwendungszweck und -gegenstand sowie Rechtsgrundlage
Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen den Trägern der nach § 1 Absatz 2 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung (BlnPflSchulAnerkV) in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 Pflegeschulanerkennungsgesetz (PflSchulAnerkG) staatlich anerkannten Pflegeschulen Zuwendungen für Aufwände in Form von übernommenen Studiengebühren im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen ihrer Angestellten zur akademischen Qualifizierung auf Bachelor-Niveau mit dem Ziel, dass jene perspektivisch, nach einem zukünftigen Abschluss eines geeigneten Anschlussstudiums auf Master-Niveau, die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 BlnPflSchulAnerkV erfüllen können.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
2 Ziele und Indikator
Das unmittelbare Ziel der Zuwendung im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge ist die Gewinnung zusätzlicher pflegepädagogisch qualifizierter Personen im Land Berlin, um mittelbar einen Aufwuchs von zusätzlichen Pflegelehrkräften an Berliner Pflegeschulen zu erreichen, damit perspektivisch zusätzliche Ausbildungskapazitäten in den Pflegeberufen als eine zentrale Maßnahme der Fachkräftesicherung ermöglicht werden können.
Der Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der erfolgreich durch die Zuwendungen geförderten (Bachelor-)Studienabschlüsse.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Trägerinnen und Träger der nach § 1 Absatz 2 BlnPflSchulAnerkV in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 Pflegeschulanerkennungsgesetz (PflSchulAnerkG) staatlich anerkannten Pflegeschulen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Personalentwicklungsmaßnahme
Der Zuwendungsempfangende muss mit einer bei ihm angestellten Person eine Personalentwicklungsmaßnahme schriftlich vereinbart haben, welche dieser Person ein Studium mit dem Ziel eines Bachelor-Abschlusses, das geeignet ist, auf die in § 3 Abs. 1 BlnPflSchulAnerkV festgelegten Anforderungen an Lehrkräfte hinzuführen und auf die Lehre ausgerichtet ist (zum Beispiel: Pflegepädagogik o. ä.), eröffnet, wobei das Angebot unter den Vorbehalt der Bewilligung der Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie gestellt werden kann.
4.2 Übernahme der Studiengebühren
Der Zuwendungsempfangende muss alle von der privatrechtlich organisierten Hochschule im Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang erhobenen Gebühren (also auch Anmelde- und Prüfungsgebühren) vollständig und direkt übernehmen.
4.3 Rückzahlungserwägungen bei Kündigung
Eine etwaig zwischen dem Zuwendungsempfangenden und der zu entwickelnden Person geschlossene Rückzahlungsvereinbarung muss angemessen sein. Dies kann im Sinne dieser Förderrichtlinie nur eine solche sein, welche den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt und den vom Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen entspricht. Die Rückzahlungsvereinbarung muss in Schriftform vorliegen.
4.4 Keine Überqualifikation
Die für die Personalentwicklungsmaßnahme ausgewählte angestellte Person darf nicht über eine mit der angestrebten Qualifikation vergleichbare bereits verfügen.
4.5 Zahlungsfähigkeit
Über das Vermögen des Zuwendungsempfangenden darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird, soweit nicht eine Rückzahlungsverpflichtung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie besteht, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Semesterförderung
Jedes Studiensemester pro Personalentwicklungsmaßnahme wird mit 1.500 Euro gefördert, wobei pro Personalentwicklungsmaßnahme insgesamt maximal sechs Studiensemester geltend gemacht werden können (maximal 9.000 Euro). Der Förderzeitraum der Semesterförderung beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 30. September 2027.
5.4.2 Anrechnung von Studienzeiten
Werden Vorkenntnisse der zu entwickelnden Person aus Ausbildungs-, Studienzeiten oder Berufserfahrungen von der Hochschule angerechnet und verkürzt sich dadurch die tatsächliche Studiendauer auf weniger als sechs Semester, reduziert sich die Anzahl der förderungsfähigen Studiensemester entsprechend.
5.4.3 Kappungsgrenze
Die Höhe des Zuwendungsbetrages pro Personalentwicklungsmaßnahme darf die mit der jeweiligen Personalentwicklungsmaßnahme entstehenden Aufwände des Zuwendungsempfangenden im Sinne der Nummer 1 nicht übersteigen und wird entsprechend gekappt.
5.4.4 Aufstockung
Soweit die Aufwände der Personalentwicklungsmaßnahme von Dritten oder nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, ist die Zuwendung um den Wert der auf dieser Grundlage aufgebrachten Mittel zu mindern (sogenannte Aufstockung).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Unterbrechung
Soweit eine zu entwickelnde Person ihr Studium länger als sechs zusammenhängende Wochen unterbricht (zum Beispiel wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Krankheit), wird die Gewährung der Zuwendung mit dem Ende des begonnenen Semesters bis auf Weiteres eingestellt. Eine Wiederaufnahme des Studiums löst sodann die Fortsetzung der Zuwendungsleistung aus.
6.2 Vorzeitiges Ende
Wird die Personalentwicklungsmaßnahme vorzeitig beendet, zum Beispiel, weil die entsprechende Person das Studium nicht fortführt, das Angestelltenverhältnis beendet oder der Zuwendungsempfangende die Personalentwicklungsmaßnahme beendet, wird die Zuwendung insgesamt mit der anteiligen Semesterförderung nach der Nummer 5.4.1 zum Ende des Monats, in dem die Personalentwicklungsmaßnahme beendet wurde, eingestellt.
6.3 Rückzahlungsverpflichtung
Sollte die zu entwickelnde Person eine Rückzahlung an den Zuwendungsempfangenden aufgrund einer zuvor geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung leisten, so hat der Zuwendungsempfangende die Bewilligungsstelle umgehend darüber zu informieren. Die gewährte Zuwendung ist anteilig dem Umfang der Rückzahlungsleistung in Bezug auf die Gesamtkosten des Zuwendungsempfangenden für die Durchführung der Personalentwicklungsmaßnahme im Sinne der Nummer 1 entsprechend bis zu fünf Jahre nach Ende der Maßnahme zurückzuzahlen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Zuwendungsanträge sind über das webbasierte Antragsverfahren FAZIT bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Wegen der Rechtsverbindlichkeit ist es notwendig, den Antrag anschließend auch schriftlich einzureichen.
Dem Antrag auf Förderung ist eine kurze Begründung, aus der hervorgeht, wie durch die geförderte Maßnahme das Förderziel erreicht werden kann, ebenso wie die schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Personalentwicklungsmaßnahme in Kopie beizufügen.
Falls eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist auch diese in Kopie beizufügen.
Der Antrag ist unter Verwendung der Anlage 1 bis spätestens zum 30. September 2024 zu stellen.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird zugelassen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)
Zuwendungsangelegenheiten
Turmstraße 21
10559 Berlin.
Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich auf bis zu sechs Semester und damit auf bis zu vier Kalenderjahre.
Über die Anträge wird in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Hausmittel entschieden.
Der Zuwendungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel oder einer entsprechenden auflösenden Bedingung in den Nebenbestimmungen zu versehen. Zur Umsetzung der Bestimmungen nach der Nummer 6.3 ist eine auflösende Bedingung gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und auf Grundlage von Mittelabforderungen.
Die Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die jeweilige Semesterförderung nach der Nummer 5.4.1 kann grundsätzlich erst ab dem Beginn des entsprechenden Semesters ausgezahlt werden. Falls das Studium länger als sechs Semester dauert, kann die Bewilligungsbehörde nach ihrem Ermessen insofern abweichend auch Zuwendungen auszahlen, die voraussichtlich bis zu zwölf Monate nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sind nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats unter Verwendung der Anlage 2 unter Hinzufügung der in der Anlage 2 erbetenen Belege der Bewilligungsbehörde gegenüber nachzuweisen. Binnen vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres ist über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge entsprechend ein Zwischennachweis zu führen.
Im Falle einer Unterbrechung oder einer Wiederaufnahme nach der Nummer 6.1 oder bei dem vorzeitigen Studienende nach der Nummer 6.2 sind belegende Nachweise beizufügen.
Der Zuwendungsempfangende hat auf den ihm von der zur entwickelnden Person zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnungen die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde kann für den Verwendungsnachweis weitere geeignete Unterlagen verlangen, beispielsweise bezüglich der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nach der Nummer 4.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 28. August 2023 in und am 30. September 2027 außer Kraft.
Rechnungshof von Berlin
1 Das Einvernehmen des Rechnungshofs beschränkt sich nach Nr. 15.4 AV § 44 LHO ausschließlich auf die Regelungen der Förderrichtlinie zum Verwendungsnachweis und seiner Prüfung.
Anlagen
Die Anlagen für die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erhalten Sie auf Anfrage bei der Bewilligungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin. (https://www.berlin.de/lageso/soziales/zuwendung/)