3. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von angemieteten Schulräumen an staatlich anerkannten Pflegeschulen (3. Förderrichtlinien Pflegeschulraumförderung)

3. Förderrichtlinien Pflegeschulraumförderung

Bekanntmachung vom 30. September 2022

WGPG II B

Telefon: 9028-2126 oder 9028-0, intern 928-2126

Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung bestimmt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und dem Rechnungshof von Berlin 1 .

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Nach Maßgabe dieser Richtlinien, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO gewährt das Land Berlin im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen Zuwendungen zur Förderung angemieteter Räume von nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung (BlnPflSchulAnerkV) für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen sowie von nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BlnPflSchulAnerkV für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAG) staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen, soweit sich nicht bereits ein Förderungsanspruch zur Ausbildungsfinanzierung nach den §§ 1 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) ergibt.

Für diese Pflegeschulen sollen grundsätzlich ähnliche Rahmenbedingungen wie für die mit einem Krankenhaus verbundenen Pflegeschulen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit dem Landeskrankenhausgesetz einen gesetzlichen Leistungsanspruch auf Refinanzierung ihrer Investitionskosten haben, geschaffen werden. Denn die mit Krankenhäusern verbundenen Pflegeschulen nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e KHG verfügen nach Maßgabe der §§ 8 und 9 KHG in Verbindung mit den §§ 1 und 11 LKG über einen Anspruch auf Investitionsförderung gegenüber dem Land Berlin. Nutzungsentgelte beziehungsweise Mieten sind nach § 2 Nummer 3 Buchstabe a KHG den Investitionskosten nach § 2 Nummer 2 KHG gleichgestellt.

Auch soll angesichts des dringenden Fachkräftebedarfs im Bereich der Pflege ein Anreiz gesetzt werden, möglichst viele Nachwuchskräfte auszubilden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

2 Ziele und Indikatoren

Ziele der Zuwendung sind einerseits ein Nachteilsausgleich der nicht mit Krankenhäusern verbundenen Pflegeschulen (u. a. ehemalige Altenpflegeschulen) und andererseits, dass möglichst jede ausbildungswillige Person einen Ausbildungsplatz erhalten kann.

Als Indikator für die Erfolgskontrolle soll die Anzahl der Ausbildungsplätze gelten.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Trägerinnen und Träger der staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen nach Nummer 1.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn in den angemieteten Schulräumen theoretischer oder praktischer Unterricht der Ausbildungen nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes oder dem Zweiten Teil des Pflegefachassistenzgesetzes durchgeführt wird und soweit für die zu unterrichtenden Auszubildenden keine Förderungsberechtigung nach den §§ 1 und 11 LKG vorliegt und der Träger oder die Trägerin keinen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt hat.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Art der Zuwendung ist eine Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Finanziert wird ein Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der Auszubildenden mal 38 Prozent der tatsächlich pro Auszubildender und Auszubildenden zur Verfügung stehenden Quadratmeter an notwendigen angemieteten Schulräumen, beschränkt auf höchstens 38 Prozent von 9 Quadratmetern, mal Quadratmeterpreis des Mietvertrages (netto kalt), beschränkt auf höchstens 18 Euro pro Quadratmeter.

Schulräume sind notwendig, wenn sie für die Durchführung des theoretischen oder praktischen Unterrichts der Ausbildungen nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes oder dem Zweiten Teil des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind und hierfür genutzt werden.

Für Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 BlnPflSchulAnerkV, die Pflegefachpersonen ausbilden, ergibt sich die zu berücksichtigende Anzahl der Auszubildenden aus der Meldung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV), die von den Pflegeschulen an die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 PflBG mitgeteilt wurden.

Für Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BlnPflSchulAnerkV, die Pflegefachassistenzkräfte ausbilden, ergibt sich die zu berücksichtigende Anzahl der Auszubildenden aus einer vom Antragstellenden vorzunehmenden Jahresprognose.

Die Förderung nach diesen Richtlinien darf zusammen mit anderen Einnahmen für Mietkosten (zum Beispiel aus Förderungen oder Schulgeldbestandteilen), welche die Trägerin oder der Träger für andere Ausbildungsgänge in demselben Gebäude erhält, den Gesamtbetrag der Mietaufwendungen für den auf die Trägerin oder den Träger entfallenden Gebäudeanteil nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die nach Nummer 7.1.1 oder 7.1.2 gegebenenfalls zu prognostizierende Zahl der Auszubildenden der Schule darf die Zahl der anerkannten Schulplätze der Schule nicht überschreiten.

Eine spätere Antragsstellung führt zur Zahlung eines zeitlich anteiligen Zuschusses.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungsanträge sind über das webbasierte Antragsverfahren FAZIT unter Verwendung des Vordruck-Musters (Anlage 1a bzw. Anlage 1b) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Wegen der Rechtsverbindlichkeit ist es notwendig, den Antrag anschließend auch schriftlich einzureichen. Dem Antrag auf Zuwendung ist eine kurze Begründung beizufügen, aus der hervorgeht, wie durch die geförderte Maßnahme das Förderziel erreicht werden kann.

7.1.1 Antragstellung für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz

Im Fall der Ausbildungen nach dem PflBG ist der Antrag innerhalb eines Monats nach der Meldung der Schülerzahl nach § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der Anlage 1a einzureichen. Die Zahl der Auszubildenden kann geschätzt werden, wenn die genaue Anzahl zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht bekannt ist.

Ein Schuljahr beginnt jeweils mit dem Beginn der Ausbildung im Sinne des § 6 Absatz 2 PflBG und endet nach einem Jahr (z.B.: Beginn am 1. April, Ende am 31. März des Folgejahres). Aufgrund der Möglichkeit, im Land Berlin die Ausbildung nach dem PflBG unterjährig zu beginnen, kann es in einer Pflegeschule mehrere Schuljahre nach dem PflBG geben.

Für jedes weitere Schuljahr im laufenden Kalenderjahr ist ein weiterer Antrag zu stellen (Änderungsantrag). Durch den Änderungsantrag wird die geförderte Gesamtzahl der Auszubildenden der Schule für das laufende Kalenderjahr angepasst.

Für das folgende Kalenderjahr ist der Antrag bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres zu stellen (Folgeantrag). Der Folgeantrag muss alle im laufenden Kalenderjahr bestehenden Schuljahre umfassen. Für Schuljahre, die nach dem 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres beginnen, kann die Zahl der Auszubildenden bei Stellung des Folgeantrags geschätzt werden.

7.1.2 Antragstellung für die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz

Im Fall der Ausbildungen nach dem PflFAG ist der Antrag bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Beginns der Ausbildung bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der Anlage 1b einzureichen. Die zu erwartende Anzahl an Auszubildenden ist für das gesamte folgende Kalenderjahr zu prognostizieren.

Ein Antrag auf Zuwendung für das Jahr 2022 kann wegen des erstmaligen Beginns der Ausbildung bis zum 31. Oktober 2022 gestellt werden.

Folgeanträge für Auszubildende, deren Ausbildung über das Kalenderjahr hinausgeht, sind in die Prognose zum 31. Oktober mit einzubeziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)
Zuwendungsangelegenheiten
Turmstraße 21
10559 Berlin

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es ist für jedes Kalenderjahr ein Antrag zu stellen.

Die Zuwendung wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und auf Grundlage von Mittelabforderungen. Letztere können im Zwei-Monats-Rhythmus erfolgen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (Nr. 1.4 ANBest-P).

Die Auszahlung erfolgt zunächst in Höhe von 70% des im Zuwendungsbescheid bewilligten Zuschusses. Der restliche Betrag wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.4 unter Berücksichtigung einer hierin gegebenenfalls festgestellten Unterschreitung der gemeldeten Zahl der Auszubildenden nach Nummer 7.1 ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sind nach dem Vordruck-Muster (Anlage 2a bzw. 2b jeweils in Verbindung mit Anlage 3) nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann für den Verwendungsnachweis weitere geeignete Unterlagen verlangen, insbesondere bezüglich der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.

Maßgeblich für die Verwendungsnachweisprüfung ist außerdem die Anzahl der Auszubildenden, die im Kalenderjahr tatsächlich beschult wurden und anhand des Einzelnachweises nach Anlage 3 nachzuweisen sind. Die Bewilligungsbehörde führt zur Prüfung der tatsächlichen Auszubildendenzahl strichprobenartige Kontrollen durch und kann hierfür geeignete Unterlagen anfordern (z. B. Zwischen- oder Abschlusszeugnisse; Ausbildungs- oder Kooperationsverträge).

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinien treten am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Laufende Zuwendungsverfahren bleiben hiervon unberührt.

Rechnungshof von Berlin

1 Das Einvernehmen des Rechnungshofs beschränkt sich nach Nr. 15.4 AV § 44 LHO ausschließlich auf die Regelungen der
Förderrichtlinien zum Verwendungsnachweis und seiner Prüfung.

Anlagen

Die Anlagen für die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erhalten Sie auf Anfrage bei der Bewilligungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin. (https://www.berlin.de/lageso/soziales/zuwendung/)